www.wikidata.de-de.nina.az
Das deutsche Informationsweiterverwendungsgesetz IWG diente der Weiterverwendung von Informationen offentlicher Stellen des Bundes und der Lander in Deutschland Das Gesetz setzte die Richtlinie 2003 98 EG uber die Weiterverwendung von Informationen des offentlichen Sektors ABl EG L 345 vom 31 Dezember 2003 S 90 weitgehend unverandert um Diese Richtlinie war bis zum 1 Juli 2005 umzusetzen Das Gesetz wurde durch das Datennutzungsgesetz vom 16 Juli 2021 abgelost BGBl I S 2941 2942 BasisdatenTitel Gesetz uber die Weiterverwendung von Informationen offentlicher StellenKurztitel InformationsweiterverwendungsgesetzAbkurzung IWGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie WirtschaftsrechtFundstellennachweis 772 3Erlassen am 13 Dezember 2006 BGBl I S 2913 Inkrafttreten am 19 Dezember 2006Ausserkrafttreten 23 Juli 2021 Art 3 G vom 16 Juli 2021BGBl I S 2941 2946 GESTA E010Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzesmotive 2 Kompetenz 3 Regelung 4 Begriffsdefinitionen 5 Rechtsweg 6 Kritik 7 IWG in Osterreich 8 Siehe auch 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseGesetzesmotive BearbeitenZiel der Richtlinie ist die Entwicklung der Informationsgesellschaft Zugleich soll durch die Verwendung und Verwertung von Informationen offentlicher Stellen im Gebiet der EU eine Steigerung der Wertschopfung von 68 Milliarden Euro erzielt werden Allein auf die Bundesrepublik Deutschland sollen wegen Geodaten davon 2 Milliarden Euro entfallen Den offentlichen Stellen wird zwar gestattet ihre Daten wirtschaftlich zu nutzen nun aber nicht mehr exklusiv Kompetenz BearbeitenDie Kompetenz zur Umsetzung der Richtlinie hat die Bundesregierung auf das Recht der Wirtschaft nach Art 74 Abs 1 Nr 11 GG gestutzt Regelung BearbeitenEin Zugangsrecht zu den Informationen wird durch das Gesetz nicht eroffnet Diesen Zugang eroffnet das Informationsfreiheitsgesetz IFG und das Umweltinformationsgesetz UIG sowie wenige andere Gesetze Der Zugang zu Informationen berechtigt aber nicht sogleich zur Weiterverwendung Die Weiterverwendung der Informationen steht nach Art 6 der Richtlinie unter Gebuhrenvorbehalt Den offentlichen Stellen bleibt es daher unbenommen Gebuhren oder Entgelte fur die Weiterverwendung zu verlangen Hierfur muss allerdings dem Transparenz dem Gleichbehandlungsgebot und dem Missbrauchsverbot genuge getan werden Die Weiterverwendung kann weiterhin von Bedingungen abhangig gemacht werden wenn dies den angesprochenen Geboten und Verboten nicht widerspricht Eine Weiterverwendung ist nach 1 Abs 2 IWG nicht zulassig wenn zu den Informationen kein Zugangsrecht besteht wenn der Zugang nur bei Nachweis eines rechtlichen oder beruflichen Interesses statthaft ist wenn die Erstellung der Information nicht in den Aufgabenkreis der angerufenen offentlichen Stelle fallt wenn die Informationen ein urheberrechtlich geschutztes Werk darstellen oder wenn die Informationen im Besitz offentlich rechtlicher Rundfunkanstalten ARD ZDF usw von Bildungs und Forschungseinrichtungen oder kultureller Einrichtungen Museen u dgl sind Fur das Zusammenwirken von Informationsweiterverwendungsgesetz und Urheberrechtsgesetz bedeutet dies Handelt es sich um gemeinfreie amtliche Werke im Sinne von 5 UrhG durfen diese ohne weiteres verwertet werden 1 Demnach besteht ein Recht auf Informationsweiterverwendung wenn ein Fall des 5 Abs 1 UrhG zu bejahen ist 2 Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2013 37 EU geandert Die Umsetzung dieser Anderung fand durch das Erste Gesetz zur Anderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes BGBl 2015 I S 1162 statt Begriffsdefinitionen BearbeitenDie Begriffsdefinitionen finden sich in 2 IWG Der Begriff der offentlichen Stelle wird weit gezogen Darunter fallen Gebietskorperschaften wie Gemeinden Landkreise kreisfreie Stadte Land und Bund sowie die Sondervermogen wie z B das Sondervermogen Deutsche Bundespost Es fallen aber auch darunter juristische Personen des offentlichen Rechts und des Privatrechts wenn diese Aufgaben im Allgemeininteresse erfullen und durch die offentliche Hand finanziert werden Letztlich sind auch die Verbande darunter zu subsumieren deren Mitglieder entweder Gebietskorperschaften oder die vorstehend genannten juristischen Personen umfassen Als Weiterverwendung 2 Nr 2 IWG im Sinne des Gesetzes wird jede Nutzung einer Information verstanden die uber die Erfullung offentlicher Aufgaben hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist Allein die Wahrnehmung und die Einsicht in die dargestellten Zusammenhange und die daraus folgende Verwertung des Wissens sind keine Weiterverwendung Berechtigt ist jeder Burger und jede Burgerin der Europaischen Union und jede naturliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat 3 Abs 1 Satz 1 i V m 2 Nr 5 IWG Rechtsweg BearbeitenAuf Verlangen des Bundesrates wurde 5 IWG inzwischen 7 IWG eingefugt wonach bei Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist Kritik BearbeitenKritiker bemangeln dass vor allem Selbstverstandlichkeiten normiert wurden z B die bereits aus Art 3 GG ableitbare Gleichbehandlung bei Exklusivvertragen weit auslegbare Klauseln aber das Beibehalten von Monopolstellungen erlauben Weiterhin gibt es Bereiche in denen von diesem Gesetz behandelte Daten da sie mit offentlichen Mitteln gewonnen bzw organisiert wurden unter die Forderungen nach Open Access fallen IWG in Osterreich BearbeitenIn Osterreich wurde die IW Richtlinie durch das Bundesgesetz uber die Weiterverwendung von Informationen offentlicher Stellen Informationsweiterverwendungsgesetz IWG umgesetzt Das osterreichische IWG ist auf Bundesebene am 19 November 2005 in Kraft getreten Es wurde durch das Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 und entsprechenden Gesetzesanderungen auf Landesebene abgelost Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 des Bundes Burgenland Burgenlandisches Auskunftspflicht Informationsweiterverwendungs und Statistikgesetz Karnten Karntner Informations und Statistikgesetz Niederosterreich NO Auskunftsgesetz Oberosterreich Oo Auskunftspflicht Datenschutz und Informationsweiterverwendungsgesetz Salzburg Gesetz uber Auskunftspflicht Dokumentenweiterverwendung Datenschutz Landesstatistik und Geodateninfrastruktur Steiermark Steiermarkisches Dokumenten Weiterverwendungsgesetz Tirol Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz 2021 Vorarlberg Dokumenten Weiterverwendungsgesetz Wien Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022Siehe auch BearbeitenRechte an GeoinformationenLiteratur BearbeitenJohannes Ohlbock Informationsweiterverwendungsgesetz Praxiskommentar Linde Wien 2008 ISBN 978 3 7073 1340 6 Jurgen Fluck Andreas Theuer Informationsfreiheitsrecht mit Umweltinformations und Verbraucherinformationsrecht IFG UIG VIG IWG Vorschriften der EU des Bundes und der Lander Internationales Recht Rechtsprechung Kommentar Stand 24 Akt 2008 C F Muller Verlag Heidelberg ISBN 978 3 8114 9270 7 Heiko Richter Informationsweiterverwendungsgesetz IWG C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70017 0 Weblinks BearbeitenText des IWG Text des Datennutzungsgesetzes DNU Richtlinie 2003 98 EG uber die Weiterverwendung von Informationen des offentlichen Sektors Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums zum Informationsweiterverwendungsgesetz Thomas Fuchs Erorterung zur Weiterverwendung der gemeinfreien Rechtsdatenbank juris PDF 164 kB vom 3 April 2011 abgerufen am 20 April 2011 Einzelnachweise Bearbeiten Gesetzesbegrundung zum IWG BT Drucks 16 2453 S 11 VGH Baden Wurttemberg Urteil vom 7 Mai 2013 10 S 281 12 Rdnr 41Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Informationsweiterverwendungsgesetz amp oldid 235012716