www.wikidata.de-de.nina.az
Die Richtlinie 2003 98 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 17 November 2003 uber die Weiterverwendung von Informationen des offentlichen Sektors 1 wird auch kurz PSI Richtlinie nach dem englischen Titel Re use of Public Sector Information genannt Das Informationsweiterverwendungsgesetz vom Dezember 2006 setzt die PSI Richtlinie in Deutschland um 2 Der Geltungsbereich der Richtlinie wurde im Juli 2005 auf den EWR ausgedehnt 3 Die Richtlinie 2013 37 EU uberarbeitete die PSI Richtlinie Richtlinie EU 2019 1024 hat zum 17 Juli 2021 diese Richtlinie ersetzt veraltet Richtlinie 2003 98 EGTitel Richtlinie 2003 98 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 17 November 2003 uber die Weiterverwendung von Informationen des offentlichen SektorsBezeichnung nicht amtlich PSI RichtlinieGeltungsbereich EWRVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiDatum des Rechtsakts 17 November 2003Veroffentlichungsdatum Abl Nr L 345 vom 31 Dezember 2003 S 90 96In nationales Rechtumzusetzen bis 1 Juli 2005Umgesetzt durch Deutschland Informationsweiterverwendungsgesetz Osterreich InformationsweiterverwendungsgesetzVolltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Richtlinienziel 2 Betroffene Daten und wirtschaftliche Bedeutung 3 Weitere Regelungen der Richtlinie 4 Umsetzung 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseRichtlinienziel BearbeitenZiel der Richtlinie ist es Informationen die im offentlichen Sektor vorhanden sind der Offentlichkeit moglichst unburokratisch zuganglich zu machen denen sich die europaischen Anbieter von Inhalten bei der Entwicklung einer neuen Generation von Informationsprodukten und diensten gegenubersehen Damit sollen Wettbewerbsnachteile die Unternehmen aus der EU gegenuber ihren amerikanischen Konkurrenten haben die sich auf ein hoch entwickeltes gut funktionierendes System offentlicher Informationen stutzen konnen ausgeglichen werden 4 Die digitale wissensgestutzte Wirtschaft ist eine wesentliche Triebkraft fur Wachstum Wettbewerbsfahigkeit und Beschaftigung und verbessert gleichzeitig die Lebensqualitat europaischer Burger Die Richtlinie hat sich damit die zentrale Aussage des Aktionsplanes eEurope 2002 zum Ziel gemacht 5 Die vorliegende Richtlinie ist Teil dieses Aktionsplanes und soll zur Erreichung seiner Ziele beitragen insbesondere in den Bereichen elektronische Behordendienste und digitale Inhalte 6 Ein wichtiger Punkt der Richtlinie ist dass sie nicht in die Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten eingreift so dass die Entscheidung ob eine Weiterverwendung genehmigt wird Sache der einzelnen Staaten oder der dortigen offentlichen Stelle bleibt Entscheidet sich eine Stelle zur Weitergabe so muss diese nach den Bestimmungen des IWG oder der entsprechenden Landesgesetze erfolgen 7 Betroffene Daten und wirtschaftliche Bedeutung BearbeitenOffentliche Stellen erfassen und besitzen grosse Mengen an Informationen die von finanziellen und geografischen Daten bis zu touristischen Informationen reichen 8 Sie konnten als Ausgangsmaterial fur neue Informationsprodukte und dienste dienen deren wirtschaftlicher Wert in der Europaischen Union auf 68 Milliarden Euro geschatzt wird 9 unter Verweis auf eine einschlagige Studie uber die kommerzielle Nutzung von Informationen des offentlichen Sektors und damit mit Branchen wie juristischen Dienstleistungen und dem Druckereiwesen vergleichbar ware 10 Das Potenzial von Informationen des offentlichen Sektors wird derzeit aufgrund rechtlicher und praktischer Hindernisse nicht ausgenutzt Weitere Regelungen der Richtlinie BearbeitenUnterschiedliche Regeln und Praktiken in den Mitgliedstaaten in Bezug auf Gebuhren Antwortzeiten Ausschliesslichkeitsvereinbarungen und die generelle Verfugbarkeit von Informationen zur Weiterverwendung machen es den Unternehmen zunehmend schwer europaweit Produkte zu entwickeln 11 Um den Rechtsrahmen fur die Nutzung von Informationen des offentlichen Sektors auf einem Mindestniveau anzugleichen werden in der Richtlinie vor allem Grundsatzfragen wie lauterer Handel Gebuhren und Antwortzeiten geregelt Die Umsetzung der Richtlinie hat bis 1 Juli 2005 zu erfolgen und wird vor 1 Juli 2008 von der Kommission uberpruft Umsetzung BearbeitenDie PSI Richtlinie sah eine Umsetzung bis spatestens zum 1 Juli 2005 vor 7 In Osterreich wurde die PSI Richtlinie durch das Bundesgesetz uber die Weiterverwendung von Informationen offentlicher Stellen Informationsweiterverwendungsgesetz IWG umgesetzt Das IWG ist auf Bundesebene am 19 November 2005 in Kraft getreten 12 In Deutschland setzt das Informationsweiterverwendungsgesetz die Richtlinie um Es trat am 19 Dezember 2006 in Kraft 13 Siehe auch BearbeitenOpen DataLiteratur BearbeitenJohannes Ohlbock Informationsweiterverwendungsgesetz Praxiskommentar Fachbuch Recht Linde Wien 2008 ISBN 978 3 7073 1340 6 Hannah Wirtz Die Anderung der PSI Richtlinie In Datenschutz und Datensicherheit DuD Band 38 Nr 6 5 Juni 2014 S 389 393 doi 10 1007 s11623 014 0146 1 Weblinks BearbeitenRichtlinie 2003 98 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 17 November 2003 uber die Weiterverwendung von Informationen des offentlichen Sektors Richtlinie 2013 37 EU vom 26 Juni 2013 zur Anderung der Richtlinie 2003 98 EG uber die Weiterverwendung von Informationen des offentlichen Sektors in Kraft getreten am 17 Juli 2013 Richtlinie 2003 98 EG in der konsolidierten Fassung vom 17 Juli 2013 Bundesrecht konsolidiert Gesamte Rechtsvorschrift fur Informationsweiterverwendungsgesetz Informationen zur Richtlinie 2003 98 EG und zu deren Umsetzung in nationales Recht Memento vom 21 Februar 2006 im Internet Archive European legislation on reuse of public sector information bei der Europaischen Kommission 23 Juli 2015 englisch Einzelnachweise Bearbeiten Richtlinie 2003 98 EG des Europaischen Parlements und des Rates vom 17 November 2003 uber die Weiterverwendung von Informationen des offentlichen Sektors abgerufen am 15 November 2016 Informationsweiterverwendungsgesetz Bundesministerium fur Wirtschaft und Energie Referat Offentlichkeitsarbeit 13 Dezember 2003 abgerufen am 15 November 2016 Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr 105 2005 vom 8 Juli 2005 zur Anderung des Anhangs XI Telekommunikationsdienste des EWR Abkommens Europaische Kommission Hrsg Informationen des offentlichen Sektors eine Schlusselressource fur Europa Grunbuch uber die Informationen des offentlichen Sektors in der Informationsgesellschaft KOM 1998 585 Amt fur Amtliche Veroffentlichungen der Europaischen Gemeinschaften Luxemburg 1999 OCLC 76022172 S 1 Online bei EUR Lex Von der Kommission vorgelegt 1998 eEurope 2002 eine Informationsgesellschaft fur alle Entwurf eines Aktionsplans der Europaischen Kommission zur Vorlage auf der Tagung des Europaischen Rates am 19 20 Juni 2000 in Feira KOM 2000 0330 endg Vorschlag fur eine Richtlinie des Europaischen Parlements und des Rates uber die Weiterverwendung und kommerzielle Verwertung von Dokumenten des offentlichen Sektors KOM 2002 207 endg a b Osterreichischer Stadtebund Hrsg PSI Richtlinie und Informationsweiterverwendungsgesetz Ein neuer Rechtsbereich Wien 10 August 2005 gv at Richtlinie 2003 98 EG Erwagungsgrund 4 Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 21 November 2002 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat das Europaische Parlament den Wirtschafts und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zum Thema eEurope 2002 Schaffung europaischer Rahmenbedingungen fur die Nutzung von Informationen des offentlichen Sektors Richtlinie 2003 98 EG Erwagungsgrund 5 Europaische Union Hrsg Freisetzung des Wirtschaftspotenzials von Informationen des offentlichen Sektors fur die kunftige Entwicklung europaischer Inhalte IP 01 1481 24 Oktober 2001 europa eu abgerufen am 15 November 2016 Bundesgesetz uber die Weiterverwendung von Informationen offentlicher Stellen Informationsweiterverwendungsgesetz IWG DOC ec europa eu Gesetz uber die Weiterverwendung von Informationen offentlicher Stellen Informationsweiterverwendungsgesetz IWG BGBl 2006 I S 2913 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2003 98 EG PSI Richtlinie amp oldid 236643800