www.wikidata.de-de.nina.az
Die Rechte an Geoinformationen in der Kartografie leiten sich insbesondere aus dem Urheberrecht ab Wenn Geoinformationen offentlich rechtlich gefuhrt werden konnen zusatzlich auch Rechte nach dem Vermessungs und Geoinformationsrecht bestehen Ein Nutzer von Geoinformationen der nicht zugleich deren Urheber ist muss sich immer dann fur seine Nutzungshandlungen Nutzungsrechte einraumen lassen wenn diese Handlungen als Verwertungsrecht dem Urheber vorbehalten sind 1 Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit Geoinformationen sind insbesondere die korperliche und unkorperliche Vervielfaltigung die Verbreitung die offentliche Zuganglichmachung und die Versendung Betroffen sind Vermessungsdaten Landkarten Plane Luftbilder und Satellitenbilder in analoger und digitaler Form Von den Rechten der Urheber und der Daten Nutzer zu unterscheiden sind die Datenschutzrechte der Grundstuckseigentumer und der in ahnlicher Weise Betroffenen Urheber von Geoinformationen kann wiederum jeder werden der auf Basis etwa von GPS Technik oder anderen Aufzeichnungen eigene Karten oder Datenbestande erstellt Inhaltsverzeichnis 1 Geodaten und Staat 2 Nationale Rechtslagen 2 1 Deutschland 2 1 1 Karten und Plane 2 1 2 Karten als Datenbanken 2 1 3 Luft und Satellitenbilder 2 1 4 Vermessungsdaten und Datenbanken 2 2 Osterreich 2 3 Schweiz 3 Siehe auch 4 Literatur und Quellen 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseGeodaten und Staat Bearbeiten nbsp Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Die Erfassung und Verwaltung von amtlichen Geodaten lag uber Jahrhunderte hinweg in staatlicher Hand Aus Grunden des Militargeheimnisses blieben Karten in Mitteleuropa bis 1815 allgemein unter Verschluss Im 19 Jahrhundert zeichnete so mancher Archaologe oder Entdecker auch Karten im Auftrag der Kriegsministerien denn die genaue Kenntnis uber topographische Gegebenheiten war oftmals schlachtentscheidend Nach dem Zweiten Weltkrieg ist die Geheimhaltung von topographischen Karten mindestens in den mittleren Massstaben auch heute noch in vielen Staaten ublich Insbesondere die Sowjetunion war daruber hinaus bekannt fur Verfalschungen von Kartenwerken um ganze Hafenstadte oder Forschungsstandorte zu verbergen Die Luftbildfotografie unterlag in Deutschland bis etwa 1990 aus militarischen Grunden starken Auflagen Ein weiterer Grund fur die heutigen Einschrankungen in der Verwendung von Geodaten aus staatlicher Sicht ist dass man den Umlauf von veralteten oder falschen Informationen vermeiden will Durch den Verkauf von Geodaten kann man auch einen Teil der Kosten weitergeben Die Fortschritte bei der Datenverarbeitung und Kommunikation zum Beispiel Internet Mobilfunk Satellitennavigation haben zu einer weitreichenden Veranderung gefuhrt Die Navigation kann anhand von Geobasisdaten und GPS durchgefuhrt werden Unternehmen brauchen Geodaten zur Verwaltung und zum Beispiel fur die Planung von Elektrizitats Fernwarme Gas Wasser oder Kommunikationsleitungen Umweltbelastungen konnen anhand von Verkehrsdaten und Emissionswerten und anderer Geofachdaten vorhergesagt werden Durch die Weiterverarbeitung und Kombination der Daten entsteht ein Mehrwertprozess der zu einem eigenen Markt fuhrt Der Staat hat ein Interesse daran diesen Markt obgleich die Erfassung von Geodaten und Pflege auch heute noch kostenaufwandig ist mit kostenniedrigen Daten zu unterstutzen Daruber hinaus werden staatliche Aufgaben auch bereits durch Steuern offentlich finanziert Weil die Zuganglichkeit zu Geodaten und die Verarbeitungsmoglichkeiten wachsen werden ebenfalls die rechtlichen Fragen vielfaltiger etwa Schutz von Software und Datenbanken oder internationales Recht Das fuhrt dazu dass die staatlichen Vorschriften zunehmend am Urheberrecht und anderen Gesetzen gemessen werden mussen Auch die Forderungen von Initiativen wie Open Access wonach mit offentlichen Mitteln gewonnene Daten auch offentlich zuganglich sein sollen kommen ins Spiel Den Zugang zur nationalen Geodateninfrastruktur und deren Nutzung regelt in Deutschland das Geodatenzugangsgesetz 2 Nationale Rechtslagen BearbeitenDeutschland Bearbeiten Karten und Plane Bearbeiten Karten und Plane werden nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz gemass 2 Abs 1 Nr 7 Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen Plane Karten Skizzen Tabellen und plastische Darstellungen und Abs 2 geschutzt sofern sie personliche geistige Schopfungen darstellen und oder im Falle einer Karte als analoger Datenbank 4 und 87a UrhG s u ihre Beschaffung Uberprufung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert 3 Urheber nach 7 und 8 UrhG sind im Falle von Karten und Planen die beteiligten Kartografen doch liegen die Nutzungsrechte je nach Vereinbarung arbeits oder dienstrechtlich ggf bei ihrem Unternehmen oder ihrer Behorde Nach 64 und 65 Abs 1 UrhG erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des langstlebenden Miturhebers Die Hohe der personlichen geistigen Schopfung und somit der Schutzumfang richten sich insbesondere nach dem Grad der Eigentumlichkeit des Werkes So entschied der Bundesgerichtshof 1998 dass ein urheberrechtlicher Schutz auch dann gegeben ist wenn die Karte nach einer vorgegebenen Zeichenvorschrift hergestellt wurde allgemein kann das zum Beispiel ein Musterblatt fur ein Kartenwerk sein oder eine eigene erstellte Vorlage Eine individuelle Leistung liegt zum Beispiel durch die Generalisierung vor Der dargestellte Inhalt insbesondere die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen als solche wurden allerdings vom Bundesgerichtshof 1998 als urheberrechtlich frei erkannt In den betreffenden Fall war das Stadtplanwerk Ruhrgebiet gescannt und fur eine Verwendung in den Gelben Seiten uberarbeitet worden wodurch die eigenpersonlichen Zuge des Stadtplanwerks in gewissem Rahmen verblasst waren und die Schadensersatzforderungen dementsprechend von den Vorinstanzen abgelehnt wurden Der BGH jedoch befand dass das Berufungsgericht die Frage der freien Benutzung i S v 24 UrhG in Abgrenzung zur erlaubnispflichtigen Bearbeitung 23 UrhG nicht ausreichend untersucht hatte und verwies die Sache zuruck BGH Urteil vom 28 Mai 1998 Az I ZR 81 96 Stadtplanwerk 2004 kam es durch die Ubernahme von etwa 200 MB digitaler Karten der Euro Cities AG stadtplandienst de durch Toll Collect zu einem ahnlichen Konflikt Die Ubernahme war nach Ansicht des Landgerichts Berlin rechtswidrig da sie gegen die Nutzungsbestimmungen von Euro Cities verstiess LG Berlin Urteil vom 20 Juli 2004 Az 16 O 312 04 Die Generalisierung des Kartenmaterials das heisst die ubersichtliche und moglichst umfassende Darstellung und Anordnung der relevanten Informationen reiche fur die Annahme einer schopferischen Leistung aus Bei der Berufung beim Kammergericht kam es zum Vergleich Az 5 U 157 04 Urheberrechtlich unbedenkliche Vervielfaltigungen geschutzter Karten und Plane sind gemass 52a und 53 lediglich solche zum Zwecke der Lehre und Forschung sowie zum privaten und sonstigen nichtgewerblichen Eigengebrauch Um Verstosse gegen diese Festlegungen nachweisen zu konnen d h zu prufen ob Daten von anderen Karten ubernommen wurden werden Karten oft mit absichtlichen Fehlern sog Trap Streets ausgestattet 4 Vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen sind nach 5 UrhG auch Amtliche Werke im Falle von Karten und Planen allerdings nur dann wenn diese explizit im Zusammenhang mit einer amtlichen Bekanntmachung veroffentlicht wurden Bei topographischen Landeskarten handelt es sich regelmassig nicht um amtliche Werke im Sinne des 5 Abs 2 UrhG 5 Beim Nachdruck von Karten der Vermessungsamter dagegen wird auf die Einhaltung der Quellenangabe gemass 63 UrhG sowie der Gesetze fur die Landesvermessung besonders geachtet Nachdrucke dieser Art mussen nicht nur einen Hinweis auf die Kartenquelle sondern auch den Genehmigungsvermerk fur ihre Wiedergabe tragen Karten als Datenbanken Bearbeiten Nach 87a des deutschen Urheberrechts unterliegt eine Karte den Datenbankrechten wenn die Beschaffung Uberprufung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert Was dabei eine wesentliche Investition ist wird allerdings nicht naher definiert und unterliegt damit im Falle eines Rechtsstreits dem Ermessen des zustandigen Richters 87b verbietet die Vervielfaltigung Verbreitung und offentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeintrachtigen So ist etwa eine topografische Karte 1 25 000 TK25 gemass Urteil des Landgerichts Munchen I Urteil vom 9 November 2005 Az 21 O 7402 02 Datenbankschutz fur topografische Landkarten Topografische Kartenblatter GRUR 2006 S 225 eine analoge Datenbank nach 87a UrhG dementsprechend sie aufgrund der vorgenommenen Investitionen bei ihrer Herstellung rechtlichen Schutz geniesst Eine Entnahme von Daten aus einer TK25 durch Digitalisierung zum Zwecke der Weiterbearbeitung sei deshalb lizenzpflichtig Luft und Satellitenbilder Bearbeiten Luftbildaufnahmen konnen als Lichtbilder in Deutschland im Sinne von 72 UrhG angesehen werden Das Urheberrecht erlischt darum laut 72 Abs 3 funfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder wenn seine erste erlaubte offentliche Wiedergabe fruher erfolgt ist nach dieser jedoch bereits funfzig Jahre nach der Herstellung wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise offentlich wiedergegeben worden ist Nach 69 UrhG ist dies auf den Ablauf des Kalenderjahres bezogen in dem dieses Ereignis stattfand Da 72 Abs 1 UrhG ebenso fur Erzeugnisse die ahnlich wie Lichtbilder hergestellt werden gilt kann diese Regelung auch fur von Satelliten aufgenommene Fotos angewendet werden Bei der Nutzung von Bildern muss also in der Regel der Urheber zustimmen Wenn Bilder dieser Art zur freien Verfugung angeboten werden sollte vor einer Nutzung geklart sein ob eine Bereitstellung und Nutzung im Ausland oder eine gegebenenfalls kommerzielle Nutzung eingeschlossen sind Neben den urheberrechtlichen Aspekten ist bei der Verwendung hochauflosender Satellitendaten ausserdem seit dem 1 Dezember 2007 das Satellitendatensicherheitsgesetz und die in Erganzung erlassene Satellitendatensicherheitsverordnung zu berucksichtigen Vermessungsdaten und Datenbanken Bearbeiten Die Rohdaten geniessen keinen urheberrechtlichen Schutz Die Nutzung wird vor allem durch die Landesgesetze festgelegt zum Beispiel in 12 des rheinland pfalzischen Landesgesetz uber das amtliche Vermessungswesen LGVerm vom 20 Dez 2000 Verwendungsvorbehalt Geobasisinformationen durfen nur zu dem Zweck verwendet werden zu dem sie ubermittelt worden sind Eine Umwandlung Weitergabe oder Veroffentlichung der Geobasisinformationen bedarf der Zustimmung der zustandigen Vermessungs und Katasterbehorde oder 2 14 des Vermessungsgesetzes fur Baden Wurttemberg Der Bundesgerichtshof ausserte bereits 1987 in seiner Entscheidung Topographische Landeskarten Zweifel an den landesrechtlichen Genehmigungsvorbehalten Fur Datenbanken und Karten in gedruckter und digitaler Form wird mit dem Schutz durch weitere Gesetze argumentiert Zusammengefasst sind diese Schutz fur Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art gemass 2 Abs 1 Nr 7 UrhG siehe oben Schutz als Datenbankwerk nach 4 Abs 2 UrhG Investitionsschutz nach 87a UrhG wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach 1 UWG 1 des UWG bestimmt Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb Es schutzt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfalschten Wettbewerb Die Regelungen zum Schutz von Datenbanken im Urheberrechtsgesetz haben ihren Hintergrund in der EG Richtlinie 96 9 EG vom 11 Marz 1996 die den Investor schutzt In seinem Urteil zum Fall C 203 02 vom 9 November 2004 hat allerdings der Europaische Gerichtshof klargestellt dass damit nur Investitionen in die Beschaffung und abschliessende Verifikation von Daten nicht aber in deren Herstellung oder primare Verifikation geschutzt sind Fur Geodaten kame demnach ein Schutz als Datenbank in der Regel nur dann in Frage wenn ein Hersteller Daten aus verschiedenen Quellen in eine einheitliche Sammlung vereint oder nach der oben erwahnten Argumentation des Landgerichts Munchen I daraus eine komplexe topografische Karte erstellt Fur Datenbanken gilt eine Schutzfrist von 15 Jahren ab Veroffentlichung bzw ab Herstellung bei Nichtveroffentlichung nach 87d UrhG Sobald die Datenbank wesentlich verandert wird und dazu auch eine wesentliche Investition notig war beginnt die Frist allerdings wieder von vorn wobei ungeklart ist ob dabei auch die veraltete Version einen Schutz behalt Osterreich Bearbeiten Nach 7 des osterreichischen Urheberrechtsgesetzes sind die offentlich rechtlichen Geoinformationen ausdrucklich von der Freiheit amtlicher Werke ausgenommen 2 Vom Bundesamt fur Eich und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete 5 Abs 1 und zur Verbreitung 16 bestimmte Landkartenwerke sind keine freien Werke Dasselbe gilt fur die Geodaten der Lander die landesrechtlich geschutzt sind Das betrifft die Druckwerke ebenso wie die elektronischen Daten die etwa uber AMAP oder Geoland offentlich zuganglich sind siehe dort auch die Liste der Landesvermessungsserver Schweiz Bearbeiten In der Schweiz trat das Bundesgesetz uber Geoinformation GeoIG am 1 Juli 2008 in Kraft 6 Siehe auch BearbeitenGeistiges Eigentum Urheberrecht Bildrechte Manipulation von Karten Trap Street Liste von KartenwerkenLiteratur und Quellen BearbeitenEURechtsprechung Europaischer Gerichtshof Urteil zum Fall C 203 02 vom 9 November 2004DeutschlandVermessungs und Geoinformationsrecht der Bundeslander Gesetz uber die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster Vermessungs und Katastergesetz VermKatG vom 31 Juli 1970 Bayern PDF 111 kB Verordnung uber die Benutzungsgebuhren der staatlichen Vermessungsamter GebOVerm Bayern PDF 125 kB Gesetz uber die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster Vermessungs und Katastergesetz VermKatG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1 Marz 2005 Nordrhein Westfalen PDF Gesetz uber die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg Vermessungs und Liegenschaftsgesetz VermLiegG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Dezember 1997 Gesetz uber das amtliche Geoinformations und Vermessungswesen des Landes Mecklenburg Vorpommern Geoinformations und Vermessungsgesetz GeoVermG M V in der Fassung der Bekanntmachung vom 16 Dezember 2010 Schleswig Holstein Gesetz uber die Landesvermessung und das LiegenschaftskatasterDatenschutzrecht Allgemeiner rechtlicher Rahmen von Geodaten Datenschutzzentrum Kiel Juni 2007 Rechtsgutachten zu den schutzwurdigen Rechten und Interessen Betroffener beim Zugang zu Geodaten Datenschutzzentrum Kiel Sept 2008 PDF 766 kB Datenschutzer fordern Ampelregelung beim Zugriff auf Geodaten Heise online Sept 2008 Kommentare zu Gesetzen Dreyer Kotthoff Meckel Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht C F Muller Verlag Jahrgang 2004 ISBN 3 8114 2349 5 Kummer Mollering Vermessungs und Geoinformationsrecht Sachsen Anhalt Kommentar 3 Auflage Kommunal und Schulverlag Jahrgang 2005 ISBN 3 8293 0746 2Rechtsprechung BGH Urteil vom 2 Juli 1987 I ZR 232 85 Topographische Landeskarten BGH Urteil vom 28 Mai 1998 I ZR 81 96 Stadtplanwerk Heise de uber den Fall Euro Cities AG stadtplandienst de gegen Toll Collect LG Berlin Urteil vom 20 Juli 2004 Az 16 O 312 04 BGH Urteil vom 23 Juni 2005 I ZR 227 02 Karten Grundsubstanz Datenbankschutz fur topografische Landkarten Topografische Kartenblatter GRUR 2006 S 225 WikisourceLiteratur Landesvermessungsamt Baden Wurttemberg Informationen zum Datenbankrecht 2004 doc Urteile zum Urheberschutz von Karten Rita Eggert Urheberrechtsschutz bei Landkarten Dissertation Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 1999 ISBN 3 7890 6235 9 Schwerpunktheft zum DVW Seminar Urheberrecht fur Geodaten DVW Bayern Mitteilungen 54 Jahrgang Heft 2 2002 ISSN 0723 6336 Jan Fritz Geiger Geo Information als immaterielles Rechtsgut In JurPC Web Dok 70 2001 ISSN 1615 5335 Markus Junker Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen 1 Teil In JurPC Web Dok 69 1999 ISSN 1615 5335 Markus Junker Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen 2 Teil In JurPC Web Dok 86 1999 ISSN 1615 5335 Michael Rosler Goy Datenbankschutz gilt auch fur Landkarten In Kartographische Nachrichten Heft 2 2006 S 66 Deutsche Gesellschaft fur Kartographie e V Hrsg Kirschbaum Verlag Bonn 2006 ISSN 0022 9164 Dietrich Diez Ernest McCutcheon Michael Rosler Goy Geodaten fur alle Scheitert dies am Datenschutz In Kartographische Nachrichten Heft 2 2012 S 74 78 Deutsche Gesellschaft fur Kartographie e V Hrsg Kirschbaum Verlag Bonn 2012 ISSN 0022 9164OsterreichRechtsvorschriften fur Geodaten in Osterreich Bericht uber die Rechtslage in OsterreichSchweizBundesgesetz uber Geoinformation Geoinformationsgesetz GeoIG SR 510 62 Ubersicht uber alle Erlasse des Bundes im Bereich Geoinformation Ubersicht uber das Geoinformationsrecht von Bund Kantonen und Gemeinden der SchweizSonstigesForderung nach freien Geodaten englisch Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Geoinformationsrecht Quellen und VolltexteEinzelnachweise Bearbeiten vgl beispielsweise Landesamt fur Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen Allgemeine Geschafts und Nutzungsbedingungen AGNB Stand 15 Dezember 2019 Roderic Ortner Rechtliche Probleme bei der Beschaffung von Geoinformationen und Geoinformationssystemen Vergabeblog de 14 Juni 2015 Michael Rosler Goy Rechtliche Aspekte von Geoinformationen Munchen 2012 Rechtliche Probleme mit der OpenStreetMap Memento vom 14 Marz 2010 im Internet Archive BGH Urt v 2 Juli 1987 I ZR 232 85 Topographische Landeskarten Verordnungsrecht zum Gesetz uber Geoinformation Erlauternder Bericht Kanton Thurgau ohne Jahr Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechte an Geoinformationen amp oldid 204296875