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Das Hessische Datenschutzgesetz ist das Datenschutzgesetz fur die offentliche Verwaltung des Landes Hessen Es trat 1970 in Kraft und ist damit das erste und alteste formelle Datenschutzgesetz der Welt 1 BasisdatenTitel Hessisches DatenschutzgesetzFruherer Titel DatenschutzgesetzAbkurzung HDSGArt LandesgesetzGeltungsbereich HessenRechtsmaterie Datenschutzrecht VerwaltungsrechtFundstellennachweis GVBl I 2016 121 GVBl II 300 28 Ursprungliche Fassung vom 7 Oktober 1970 GVBl I S 625 Inkrafttreten am 13 Oktober 1970Neubekanntmachung vom 7 Januar 1999 GVBl I S 98 Letzte Neufassung vom 11 November 1986 GVBl I S 309 Inkrafttreten derNeufassung am 1 Januar 1987Letzte Anderung durch Art 1 G vom 20 Mai 2011 GVBl I S 208 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Juli 2011 Art 3 G vom 20 Mai 2011 Ausserkrafttreten 1 Januar 2019 44 Satz 2 HDSG Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzeszweck 2 Geltungsbereich 3 Inhalt 3 1 Erster Teil Allgemeiner Datenschutz 3 2 Zweiter Teil Hessischer Datenschutzbeauftragter 3 3 Dritter Teil Besonderer Datenschutz 3 4 Vierter Teil Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane 3 5 Funfter Teil Schlussvorschriften 4 Geschichte 5 Literatur 5 1 Grundlegend 5 2 Zur Novellierung 1987 5 3 Zur Novellierung 1999 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseGesetzeszweck BearbeitenDas Gesetz regelt wann die offentliche Verwaltung des Landes Hessen personenbezogene Daten verarbeiten darf und welche Vorgaben sie dabei beachten muss Durch diese Reglementierung der Datenverarbeitung soll sichergestellt werden dass die Personen deren Daten verarbeitet werden nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden 1 Abs 1 Nr 1 Ausserdem soll durch das Gesetz das auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung beruhende verfassungsmassige Gefuge des Staates vor einer Gefahrdung infolge der automatisierten Datenverarbeitung bewahrt werden 1 Abs 1 Nr 2 Dieses fur ein Datenschutzgesetz ungewohnliche Ziel soll durch Regelungen erreicht werden die das Informationsgefalle der Legislative gegenuber der Exekutive nivellieren Geltungsbereich BearbeitenDieses Gesetz gilt gemass 3 Abs 1 fur Behorden und sonstige offentliche Stellen des Landes Hessen und fur die hessische Kommunalverwaltung Es gilt auch fur die sonstigen der Aufsicht des Landes Hessen unterstehenden juristischen Personen des offentlichen Rechts z B die Johann Wolfgang Goethe Universitat Frankfurt am Main und fur deren Vereinigungen Unternehmen der Privatwirtschaft sind nur dann an das Hessische Datenschutzgesetz gebunden wenn und soweit sie hoheitliche Aufgaben unter Aufsicht der hessischen Behorden wahrnehmen z B Schornsteinfeger oder wenn sie Daten im Auftrag hoheitlicher Stellen verarbeiten 4 Fur den Hessischen Rundfunk und fur offentlich rechtliche Unternehmen die am Wettbewerb teilnehmen gelten gemass 3 Abs 5 und 6 nur bestimmte Teile des Gesetzes ebenso fur den Hessischen Landtag 39 Inhalt BearbeitenDas Hessische Datenschutzgesetz ist in funf Teile gegliedert Erster Teil Allgemeiner Datenschutz 1 20 Zweiter Teil Hessischer Datenschutzbeauftragter 21 31 Dritter Teil Besonderer Datenschutz 32 37 Vierter Teil Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane 38 39 Funfter Teil Schlussvorschriften 40 44 Erster Teil Allgemeiner Datenschutz Bearbeiten Der Erste Teil des Hessischen Datenschutzgesetzes ist in drei Abschnitte untergliedert Der Erste Abschnitt 1 bis 10 enthalt Grundsatzregelungen In 1 ist der Gesetzeszweck genannt In 2 werden grundlegende Begriffe des Gesetzes definiert u a die Begriffe personenbezogene Daten datenverarbeitende Stelle Dritter Empfanger Akte und Datei 2 Abs 2 stellt klar was unter dem Begriff der Datenverarbeitung zu verstehen ist namlich jede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgesehener personenbezogener Daten Der Datenverarbeitungsbegriff des HDSG umfasst also auch die erstmalige Erhebung von personenbezogenen Daten Darin unterscheidet er sich von der Datenverarbeitung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes die den Vorgang der Datenerhebung nicht umfasst In 3 wird der Anwendungsbereich bestimmt 4 regelt die Datenverarbeitung im Auftrag Ist der Auftragnehmer eine Stelle die nicht dem Geltungsbereich des HDSG unterfallt so muss vertraglich sichergestellt werden dass der Auftragnehmer die Bestimmungen des HDSG befolgt und sich der Kontrolle durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten unterwirft Dadurch soll verhindert werden dass der Datenschutz durch eine Verlagerung der Datenverarbeitung ausgehebelt wird 5 legt fest dass jede datenverarbeitende Stelle einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen hat und bestimmt dessen Aufgabenbereich Die Pflicht zur Fuhrung von Verfahrensverzeichnissen ist in 6 festgelegt 7 Abs 1 regelt in welchen Fallen uberhaupt Daten verarbeitet werden durfen namlich dann wenn das Hessische Datenschutzgesetz oder eine diesem vorgehende Rechtsvorschrift dies vorsieht zulasst oder zwingend voraussetzt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat 7 Abs 2 enthalt Details zu den Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung 8 zahlt auf welche Rechte die Personen haben deren Daten verarbeitet werden Das Datengeheimnis ist in 9 statuiert 10 verpflichtet die datenverarbeitenden Stellen bestimmte organisatorische und technische Massnahmen zu ergreifen um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewahrleisten Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils 11 17 enthalt die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Gemass 11 Abs 1 S 1 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulassig wenn sie zur rechtmassigen Erfullung der in der Zustandigkeit der datenverarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben und fur den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist Wie personenbezogene Daten zu erheben sind ist in 12 geregelt 13 verbietet es grundsatzlich Daten zu anderen Zwecken als ursprunglich vorgesehen zu verwenden sog Zweckbindung Die 14 16 17 regeln die Ubermittlung von Daten an anderen Stellen und Personen 15 die Zulassigkeit von so genannten gemeinsamen Verfahren Dies sind automatisierten Verfahren die mehreren datenverarbeitenden Stellen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten ermoglichen also insbesondere zentralisierte Datenbanken Der Dritte Abschnitt 18 20 prazisiert die bereits in 8 genannten Betroffenenrechte auf Auskunft und Benachrichtigung 18 Datenberichtigung sperrung und loschung 19 und auf Schadensersatz 20 Zweiter Teil Hessischer Datenschutzbeauftragter Bearbeiten Im Zweiten Teil des Gesetzes 21 31 sind die Rechtsstellung die Aufgaben und Befugnisse sowie die Pflichten des Hessischen Datenschutzbeauftragten geregelt Gemass 22 ist der Datenschutzbeauftragte in Ausubung seines Amtes unabhangig und nur dem Gesetz unterworfen Er wird gemass 21 Abs 1 vom Landtag gewahlt Hauptaufgabe des Hessischen Datenschutzbeauftragte ist es gemass 24 Abs 1 S 1 die Einhaltung des Datenschutzes bei den datenverarbeitenden Stellen zu uberwachen Dabei liegt der Schwerpunkt auf einer Beratung der Stellen Fuhrt die Beratung nicht zum Erfolg so kann der Hessische Datenschutzbeauftragte festgestellte Datenschutzverstosse gemass 27 beanstanden d h der obersten Landesbehorde oder der zustandigen Aufsichtsbehorde melden Schwerwiegende Datenschutzmangel stellt der Datenschutzbeauftragte in seinem Jahresbericht dar den er gemass 30 Abs 1 dem Landtag vorzulegen hat Die Landesregierung hat dazu eine Stellungnahme abzugeben 30 Abs 2 Die fur seine Tatigkeit erforderliche Personal und Sachausstattung ist dem Hessischen Datenschutzbeauftragten durch den Prasidenten des Landtages zur Verfugung zu stellen 31 Abs 1 Auf seinen Vorschlag ernennt der Prasident des Landtages die Beamten 31 Abs 2 Satz 1 ihr Dienstvorgesetzter ist aber der Hessische Datenschutzbeauftragte an dessen Weisungen sie ausschliesslich gebunden sind Dies gilt analog fur alle ubrigen Mitarbeiter 31 Abs 2 Satz 2 und 3 Hauptartikel Hessischer Datenschutzbeauftragter Dritter Teil Besonderer Datenschutz Bearbeiten Der Dritte Teil des Gesetzes 32 37 enthalt Sondervorschriften die den Vorschriften des Ersten Teils vorgehen Einige von ihnen 32 33 und 35 erlauben bestimmte Datenverarbeitungen unter erleichterten Voraussetzungen andere 34 und 36 legen fur besonders datenschutzkritische Verarbeitungen einen erhohten Massstab an Unter erleichterten Umstanden durfen Daten fur Planungszwecke und fur wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden 32 33 Die Ubermittlung von Daten an offentlich rechtliche Religionsgesellschaften ist durch 35 privilegiert Verscharfte Regelungen gelten hingegen fur den Datenschutz bei Dienst und Arbeitsverhaltnissen 34 Diese Regelungen schutzen ausschliesslich Beschaftigte der in 3 Abs 1 genannten Stellen also insbesondere Landesbedienstete 36 bestimmt dass ferngesteuerte Messungen und Fernwirkungen nur mit Zustimmung der davon betroffenen Person zulassig sind 37 regelt die Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistisch redaktionellen Zwecken und betrifft unter anderen den Umgang mit Gegendarstellungen Vierter Teil Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane Bearbeiten Der Vierte Teil besteht aus den 38 und 39 Dies sind Sondervorschriften fur den Hessischen Landtag und bestimmte kommunale Organe 38 Abs 1 gewahrt dem Landtag dem Landtagsprasidenten und den im Landtag vertretenen Fraktionen umfassende Auskunftsrechte gegenuber Landesbehorden und staatlichen bzw kommunalen Rechenzentren z B gegenuber der Hessischen Zentrale fur Datenverarbeitung Die Auskunftsrechte beziehen sich nicht auf einzelne personenbezogene Daten sondern auf Informationen die durch Auswertung dieser Daten gewonnen werden Dadurch soll ein mogliches Informationsgefalle zwischen hessischen Behorden einerseits und dem hessischen Gesetzgeber andererseits nivelliert werden Damit der Landtag uberhaupt in die Lage versetzt wird sein Auskunftsrecht sinnvoll auszuuben kann er von der Landesregierung verlangen dass diese ihn uber die existierenden Datenverarbeitungsverfahren und Datenbanken informiert 38 Abs 2 38 Abs 3 weitet das Auskunftsrecht auf hessische Gemeindevertretungen und Kreistage sowie die dort vertretenen Fraktionen aus Fur den Landtag gilt das Hessische Datenschutzgesetz nur teilweise um seiner besonderen verfassungsrechtlichen Stellung gerecht zu werden Die Verwaltung des Landtages ist bis auf drei Vorschriften an das HDSG gebunden 39 Abs 1 Satz 1 in seiner Eigenschaft als Verfassungsorgan hat er sich selbst eine Datenschutzordnung fur die Abgeordneten die Fraktionen und deren Mitarbeiter zu geben 39 Abs 1 Satz 2 und 3 Funfter Teil Schlussvorschriften Bearbeiten Der Funfte Teil des Gesetzes 40 44 stellt in 40 bestimmte rechtswidrige Datenverarbeitungen unter Strafe 41 definiert Ordnungswidrigkeiten 42 enthalt eine Ubergangsregelung fur alte Akten die unrichtige oder rechtswidrig gespeicherte Daten enthalten Die Daten mussen nur dann aus den Akten korrigiert oder getilgt werden wenn die speichernde Stelle die Voraussetzungen fur die Berichtigung Loschung oder Sperrung bei der Erfullung ihrer laufenden Aufgaben feststellt Durch diese Vorschrift wird klargestellt dass die datenverarbeitenden Stelle nicht verpflichtet sind ihre Altaktenbestande auf mogliche unrichtige Daten zu untersuchen Durch 43 wurden drei Gesetze aufgehoben namlich das Hessische Datenschutzgesetz vom 31 Januar 1978 GVBl I S 96 die Hessische Verordnung uber die Veroffentlichung der Angaben uber gespeicherte personenbezogene Daten vom 1 November 1978 GVBl I S 553 und die Hessische Verordnung uber die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten zu fuhrenden Dateienregister vom 8 Dezember 1978 GVBl I S 682 44 regelt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten des Gesetzes Geschichte BearbeitenDas Datenschutzgesetz des Landes Hessen trat am 13 Oktober 1970 in Kraft verfasst wurde es von Spiros Simitis der seither auch als Vater des Datenschutzes bezeichnet wird 2 Den Auftrag dazu hatte der seinerzeitige hessische Ministerprasident Georg August Zinn gegeben inspiriert durch einen Leitartikel von Hanno Kuhnert in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung uber die Tucken der Computer am 10 Juni 1969 3 Noch am selben Tage wurde Willi Birkelbach seinerzeit Chef der hessischen Staatskanzlei und spater der erste Datenschutzbeauftragte Hessens mit der Ausarbeitung betraut 4 Das Gesetz war das erste seiner Art und setzte den Massstab fur alle spater beschlossenen Datenschutzgesetze des Bundes und der Lander Ministerprasident Albert Osswald erklarte anlasslich der Verabschiedung des Gesetzes die Orwellsche Vision des allwissenden Staates werde in Hessen nicht Wirklichkeit werden 5 Kennzeichnend fur das Datenschutzgesetz 1970 waren die Uberwachung des Datenschutzes durch eine unabhangige Institution den Landesdatenschutzbeauftragten und die Festlegung von organisatorischen personellen und technischen Datenschutzmassnahmen 6 Damit war das hessische Gesetz Vorbild sowohl fur das 1977 erlassene Bundesdatenschutzgesetz als auch fur die Datenschutzgesetze der Lander Dem Gesetz vom 13 Oktober 1970 fehlten hingegen Regelungen die nach heutigem Verstandnis unverzichtbar fur den Datenschutz sind Es erlaubte eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage und ohne Einwilligung der betroffenen Personen Daten durften auch dann erhoben und verarbeitet werden wenn dies fur die Aufgabenerfullung der datenverarbeitenden Stelle nicht zwingend erforderlich war Zudem unterlagen die Daten keinerlei Zweckbindung Diese Situation hatte man 1970 nicht als problematisch angesehen Erst 13 Jahre nach Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes stellte das Bundesverfassungsgericht im Volkszahlungsurteil fest dass in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden darf 7 dass Daten vor einer Zweckentfremdung geschutzt sein mussen 8 und dass nur die Daten erhoben und verarbeitet werden durfen die fur den gesetzlich zugelassenen Zweck zwingend erforderlich sind 9 Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genugte das Gesetz vom 13 Oktober 1970 nicht Nach heutigen Massstaben ware es deshalb vermutlich verfassungswidrig Im Rahmen der Diskussion um das Bundesdatenschutzgesetz gelangte der hessische Gesetzgeber zu der Auffassung dass das Datenschutzgesetz reformbedurftig war Das Gesetz vom 13 Oktober 1970 wurde daher aufgehoben und durch das Hessische Datenschutzgesetz vom 31 Januar 1978 GVBl I S 96 ersetzt Eine wesentliche Neuerung bestand darin die Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter den Vorbehalt des Gesetzes zu stellen bzw von der Einwilligung des Betroffenen abhangig zu machen Die zweite Novellierung erfolgte durch das Gesetz vom 11 November 1986 GVBl I S 309 zum 1 Januar 1987 Sie stand unter dem Eindruck des Volkszahlungsurteils und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Reform des bestehenden Gesetzes Hessen setzt jedoch nicht nur die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung um sondern traf auch als erstes Bundesland eine Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz Der damalige Hessische Datenschutzbeauftragte Spiros Simitis bescheinigte dem Gesetz weit uber die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus als der wohl wichtigste Beitrag zur Fortentwicklung des Datenschutzes zu gelten 10 Im Jahr 1995 erliess die Europaische Gemeinschaft die Richtlinie 95 46 EG Datenschutzrichtlinie Die EG Mitgliedstaaten waren verpflichtet die Ziele der Richtlinie binnen drei Jahren in nationales Recht umzusetzen In Hessen geschah dies durch das Dritte Gesetz zur Anderung des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 5 November 1998 GVBl I S 421 Die geanderte Fassung des Hessischen Datenschutzgesetzes wurde im Januar 1999 neu bekannt gemacht Sie gilt im Wesentlichen bis heute Literatur BearbeitenGrundlegend Bearbeiten Hans Hermann Schild Michael Ronellenfitsch u a Hessisches Datenschutzgesetz Kommentar Kommunal und Schul Verlag Wiesbaden 2009 ISBN 978 3 88061 810 7 Zur Novellierung 1987 Bearbeiten Gerhard Fuckner Das neue Hessische Datenschutzgesetz In CR 1988 S 144 147 Spiros Simitis Stefan Walz Das neue Hessische Datenschutzgesetz In RDV 1987 S 157 169 H A Lennartz Neues Datenschutzrecht in Hessen In RDV 1987 S 74 78 Zur Novellierung 1999 Bearbeiten Hans Hermann Schild Hessisches Datenschutzgesetz novelliert JurPC Web Dok 45 1999 Hans Hermann Schild Das neue Hessische Datenschutzgesetz In RDV 1999 S 52 60 Weblinks BearbeitenText des Hessischen Datenschutzgesetzes Datenschutzgesetz GVBl II 300 10 vom 7 Oktober 1970 In Ursprungsfassung Hrsg Gesetz und Verordnungsblatt fur das Land Hessen 1970 Nr 41 S 625 Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 1 3 MB Tatigkeitsberichte des Hessischen Datenschutzbeauftragten mit Stellungnahme der Landesregierung seit 2004 Tatigkeitsberichte des Hessischen Datenschutzbeauftragten seit 1972Einzelnachweise Bearbeiten Alexander Genz Datenschutz in Europa und den USA Deutscher Universitats Verlag Wiesbaden 2004 ISBN 3 8244 2185 2 S 9 Anne Hardy Spiros Simitis Es geht um Eure Daten idw online abgerufen am 8 Oktober 2020 Monika Dittrich Eine Idee wird 50 Wie in Hessen der Datenschutz erfunden wurde Deutschlandfunk abgerufen am 8 Oktober 2020 Netzpolitik org Hrsg Spiros Simitis Man spielt nicht mehr mit dem Datenschutz netzpolitik org abgerufen am 8 Oktober 2020 EDV im Odenwald In Der Spiegel 20 1971 S 88 Hessischer Datenschutzbeauftragter Dritter Tatigkeitsbericht Landtags Drucksache 7 5146 vom 1 April 1974 S 9 Bundesverfassungsgericht Urteil vom 15 Dezember 1983 1 BvR 209 269 362 420 440 484 83 BVerfGE 65 1 44 Memento des Originals vom 29 Marz 2010 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www servat unibe ch BVerfGE 65 1 46 BVerfGE 65 1 46 Hessischer Datenschutzbeauftragter Sechzehnter Tatigkeitsbericht Landtags Drucksache 12 1742 vom 26 Februar 1988 S 8 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hessisches Datenschutzgesetz amp oldid 231991582