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Die Gemeindeedikte waren Erlasse von Konig Maximilian I und Teil der Revolution von oben im Konigreich Bayern Anfang des 19 Jahrhunderts Sie wurden im Wesentlichen von Maximilian Joseph Graf von Montgelas und Georg Friedrich von Zentner entworfen Die mit den Gemeindeedikten geschaffenen uber 8500 Gemeinden bildeten das gemeindliche Grundgerust der Verwaltungsgliederung Bayerns bis zur Gebietsreform in Bayern in den 1970er Jahren Verwaltungsgliederung 1808 Eintheilung des Konigreichs Baiern Hintergrund der Reformen war der Zustand der bayerischen Staatsfinanzen die eine Neuordnung der Finanzverwaltung und eine Steuerreform erforderten Mit der Einrichtung einer eigenen Verfassung kam Konig Maximilian I auch der Einfuhrung des franzosischen Hegemonialsystems durch Kaiser Napoleon Bonaparte im Konigreich Bayern zuvor Inhaltsverzeichnis 1 Erstes Gemeindeedikt 2 Zweites Gemeindeedikt 3 Gemeindeverfassung 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseErstes Gemeindeedikt BearbeitenDas Erste Gemeindeedikt vom 28 Juli 1 bzw 24 September 1808 2 hatte die Formierung der politischen Gemeinden zum Ziel Es wurden einheitliche Kataster geschaffen und die Landgerichte in Steuerdistrikte eingeteilt Die Gemeindegrenzen sollten mit den Steuerdistriktgrenzen ubereinstimmen Daruber hinaus verstaatlichte der Staat unter Montgelas das Vermogen sowie die zahlreichen Stiftungen der Gemeinden Gerade das erwies sich als Fehlschlag da die Entscheidungsbefugnisse zu stark nach oben in die Ministerien verlagert worden waren und dadurch der Staatsapparat zu schwerfallig wurde Noch unter Montgelas begann die Ruckfuhrung des Gemeindevermogens in die kommunale Selbstverwaltung Zweites Gemeindeedikt BearbeitenEine weitgehende Wiederherstellung der gemeindlichen Selbstverwaltung erfolgte uber das Zweite Gemeindeedikt vom 17 Mai 1818 3 Eigener Wirkungskreis der Gemeinden waren die Verwaltung des ruckerstatteten Gemeinde und Stiftungsvermogens die Aufnahme von Burgern die Mitwirkung bei der Zulassung von Gewerben und gewisse Zustandigkeiten in der Kirchenverwaltung und im Volksschulwesen Im ubertragenen Wirkungskreis war die Gemeinde fur die Ortspolizei zustandig Gemeindeverfassung BearbeitenDie Gemeindeedikte teilten die Gemeinden in Stadte und grossere Markte mit Magistrat und Ruralgemeinde ab 1835 Landgemeinden die einen Gemeindevorsteher an der Spitze hatten ein Stadte und grossere Markte wurden nach der Einwohnerzahl in drei Klassen eingeteilt Stadte 1 Ordnung wie z B Munchen Nurnberg oder Regensburg Stadte 2 Ordnung wie z B Amberg Weiden und Stadte 3 Ordnung wie z B Vohenstrauss Auerbach Pegnitz oder Markte wie z B Neuhaus Konigstein Daneben wurden auf dem Land Ruralgemeinden gebildet Die Verwaltung der Ruralgemeinden geschah durch einen Gemeindeausschuss der sich aus dem Gemeindevorsteher und dem Gemeindepfleger wenn notwendig zusatzlich aus einem Stiftungspfleger und drei bis funf weiteren Gemeindebevollmachtigten zusammensetzte den Vorgangern der heutigen Gemeinderate Wegen der bis 1848 fortbestehenden Sonderrechte des Adels war eine Unterscheidung in landgerichtliche und patrimonialgerichtliche Ruralgemeinden notig Ehemalige Hofmarken wurden in der Regel in Patrimonialgemeinden zweiter Klasse Standesherrschaften unterstellte Gemeinden in Patrimonialgemeinden erster Klasse umgewandelt alle anderen Landgemeinden waren den Landgerichten zugeordnet Literatur BearbeitenHorst Clement Das bayerische Gemeindeedikt vom 17 Mai 1818 Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland Dissertation Universitat Freiburg im Breisgau 1934 Markus Soder Von altdeutschen Rechtstraditionen zu einem modernen Gemeindeedikt Die Entwicklung der Kommunalgesetzgebung im rechtsrheinischen Bayern zwischen 1802 und 1818 Dissertation Universitat Erlangen 1998Weblinks BearbeitenEmma Magnes Gemeindeverfassung 19 20 Jahrhundert In Historisches Lexikon Bayerns Verfassung von Bayern 1808Einzelnachweise Bearbeiten Organisches Edikt uber die Bildung der Gemeinden vom 28 Juli 1808 in der Google Buchsuche Edikt uber das Gemeindewesen vom 24 September 1808 in der Google Buchsuche Verordnung die kunftige Verfassung und Verwaltung der Gemeinden im Konigreiche betreffend vom 17 Mai 1818 in der Google Buchsuche Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gemeindeedikt amp oldid 236923892 Zweites Gemeindeedikt