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Die Gerichtsorganisation des Furstentums Liechtenstein wird seit 1922 durch das Gerichtsorganisationsgesetz GOG geregelt Es existieren drei Instanzen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie zwei Gerichtshofe des offentlichen Rechts Alle Urteile ergehen im Namen von Furst und Volk Staatswappen Liechtensteins Inhaltsverzeichnis 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit 2 Richter 3 Furstliches Landgericht 3 1 Einzelrichter 3 2 Schoffengericht 3 3 Kriminalgericht 3 4 Jugendgericht 3 5 Rechtspfleger 4 Furstliches Obergericht 5 Furstlicher Oberster Gerichtshof 6 Disziplinargewalt 7 Staatsgerichtshof 8 Verwaltungsgerichtshof 9 Wahl und Ernennung 10 Quellen 11 EinzelnachweiseOrdentliche Gerichtsbarkeit BearbeitenNach Art 1 Gerichtsorganisationsgesetz GOG wird die ordentliche Gerichtsbarkeit durch drei Gerichte alle mit Sitz in Vaduz ausgeubt die jeweils eine Instanz bilden das Furstliche Landgericht erste Instanz das Furstliche Obergericht zweite Instanz der Furstliche Oberste Gerichtshof dritte Instanz Richter BearbeitenDas Gerichtsorganisationsgesetz unterscheidet in den Artikeln 4 18 und 22 zwischen vollamtlichen Landrichtern und Beisitzern voll oder nebenamtlichen Senatsvorsitzenden ausgebildete Berufsjuristen und nebenamtlichen Kriminal Jugend Ober und Oberstrichtern Laienrichter Furstliches Landgericht BearbeitenDas Furstliche Landgericht mit Sitz in Vaduz ist in Liechtenstein die erste Instanz der Ordentlichen Gerichtsbarkeit Es entscheidet in Zivil und Strafverfahren Nach Art 5 GOG wird am Landgericht durch die Einzelrichter das Kriminalgericht das Jugendgericht und die Rechtspfleger Recht gesprochen In der Praxis sind das 14 Einzelrichter wobei die Landrichter vom Landtag gewahlt und vom Landesfursten ernannt werden Die Richter des Schoffengerichts des Kriminalgerichts und des Jugendgerichts werden fur die Dauer von vier Jahren gewahlt beziehungsweise ernannt Einzelrichter Bearbeiten Das Liechtensteinische Strafrecht das sich wesentlich am Osterreichischen Strafrecht orientiert kennt im Gegensatz zum neueren Osterreichischen StGB 1975 und StPO neben Verbrechen und Vergehen auch noch den Begriff der Ubertretung Letztere werden gemass Gerichtsorganisationsgesetz vor Einzelrichtern verhandelt Bei Ubertretungen handelt es sich um Straftaten geringer Schwere die in Liechtenstein vom Richter in anderen Landern wie Deutschland oder Osterreich als Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsstraftaten durch Verwaltungsbehorden mit Geldstrafen geahndet werden Vor dem Einzelrichter werden auch Zivilsachen in erster Instanz verhandelt Nach Art 6 GOG ist jeder Landrichter als Einzelrichter tatig Schoffengericht Bearbeiten In Liechtenstein wurde mit dem Gesetz vom 25 November 2011 uber die Abanderung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1 die Schoffengerichtsbarkeit abgeschafft Das Schoffengericht bestand nach Art 8 GOG aus einem Landrichter als Vorsitzenden und seinem Vertreter sowie zwei Schoffen und mit je einem Stellvertreter Entscheidungen ergingen in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Schoffen Das Schoffengericht ahndete Vergehen Vergehen sind solche Delikte die nicht Ubertretungen oder Verbrechen sind also Straftaten die mit weniger als drei Jahren Haft bedroht sind Kriminalgericht Bearbeiten Das Kriminalgericht setzt sich nach Art 7 Abs 1 GOG aus einem Landrichter als Vorsitzenden plus einem Landrichter und einem nebenamtlichen Richter als Stellvertreter des Vorsitzenden einem Landrichter als Beisitzer sowie drei weiteren Kriminalrichtern plus je einem Stellvertreter zusammen Entscheidungen ergehen nach Art 7 Abs 2 GOG in der Besetzung mit dem Vorsitzenden einem Beisitzer und drei Kriminalrichtern Dem Kriminalgericht sind Verbrechen vorbehalten Verbrechen sind vorsatzliche Handlungen die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijahriger Freiheitsstrafe bedroht sind 17 Abs 1 StGB Jugendgericht Bearbeiten Das Jugendgericht ist zur Aburteilung jener Strafsachen berufen die von Jugendlichen begangen wurden 9 GOG legt fest dass das Jugendgericht aus einem Landrichter als Vorsitzendem plus einem Landrichter als Stellvertreter und zwei Jugendrichtern plus je einem Stellvertreter besteht Es entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendrichtern wobei ein Jugendrichter dasselbe Geschlecht haben muss wie der die Angeklagte Rechtspfleger Bearbeiten Artikel 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes verweist fur die Aufgaben der Rechtspfleger auf das Rechtspflegergesetz Furstliches Obergericht BearbeitenDas Furstliche Obergericht in Vaduz ist die zweite Instanz in Straf und Zivilsachen im Furstentum Liechtenstein Es entscheidet uber Rechtsmittel die gegen Urteile des Landgerichtes eingelegt wurden Nach Art 19 GOG gibt es drei Senate die aus je funf Richtern namlich dem Senatsvorsitzenden seinem Stellvertreter einem Beisitzer einem Oberrichter und dessen Stellvertreter bestehen Sie entscheiden gemass Art 19 Abs 3 GOG in der Besetzung mit Vorsitzendem Beisitzer und Oberrichter Nach Art 19 Abs 2 S 2 GOG mussen d ie Senatsvorsitzenden deren Stellvertreter sowie die Beisitzer rechtskundig sein Die Richter des Obergerichts werden fur die Dauer von vier Jahren vom Landtag gewahlt und vom Landesfursten ernannt wobei die Wiederwahl zulassig ist Furstlicher Oberster Gerichtshof BearbeitenDer Furstliche Oberste Gerichtshof in Vaduz ist die letzte Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Liechtenstein Der Oberste Gerichtshof setzt sich gemass Art 23 GOG aus zwei Senaten zusammen Nach Art 23 Abs 2 GOG besteht jeder Senat aus einem Senatsvorsitzenden plus einem Stellvertreter sowie vier Oberstrichtern plus Stellvertreter wobei d ie Senatsvorsitzenden deren Stellvertreter sowie mindestens je zwei der ubrigen Oberstrichter und Stellvertreter rechtskundig sein mussen Sie entscheiden in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Oberstrichtern wobei insgesamt drei Mitglieder rechtskundig sein mussen Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden auf vier Jahre vom Landtag gewahlt und vom Fursten ernannt Wiederwahl ist zulassig Zum Prasidenten des Obersten Gerichtshofs wurden traditionellerweise Vertreter des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannt Seit dem 1 Janner 2015 ist Hubertus Schumacher Prasident des Obersten Gerichtshofes Damit bekleidet erstmals ein osterreichischer Rechtsanwalt der auch Professor an der Universitat Innsbruck ist war dieses hohe Amt im Furstentum Liechtenstein Er war bereits zuvor ab 2006 als Richter am Obersten Furstlichen Gerichtshof in Liechtenstein tatig 2 3 Im Zivil und im Strafverfahren wird gegen Urteile des Obergerichts Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt In Zivilsachen ist gegen unterinstanzliche Beschlusse in Strafsachen gegen unterinstanzliche Entscheide Beschlusse und Verfugungen Rekurs beim OGH moglich Disziplinargewalt BearbeitenDie Disziplinargewalt uber die Richter der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird in 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes wie folgt geregelt 1 Der Vorstand des Landgerichtes ubt in erster Instanz die Disziplinargewalt uber die nichtrichterlichen Beamten des Landgerichtes aus 2 Das Obergericht fuhrt die Oberaufsicht uber die Justizpflege und ubt die Disziplinargewalt uber die Richter des Landgerichtes aus in Disziplinarsachen nichtrichterlicher Beamten des Landgerichtes fungiert es als zweite Instanz 3 Aufgehoben 4 Der Oberste Gerichtshof ubt die Disziplinargewalt uber die Mitglieder des Obergerichtes aus und ist zugleich die Beschwerde Instanz in Disziplinarangelegenheiten der Richter des Landgerichtes Staatsgerichtshof BearbeitenDer Staatsgerichtshof StGH ist ein Gericht des offentlichen Rechts mit Sitz in Vaduz Er besteht aus funf Richtern und funf Ersatzrichtern Art 105 S 1 Verfassung des Furstentums Liechtenstein Der Prasident des Staatsgerichtshofes derzeit ist dies Hilmar Hoch 4 und die Mehrheit der Richter mussen das liechtensteinische Landesburgerrecht besitzen Art 105 S 2 der Verfassung Dem Staatsgerichtshof obliegt die Wahlgerichtsbarkeit Art 59 und Art 104 Abs 2 der Verfassung die Verhandlung von Anklagen gegen Mitglieder der Landesregierung Art 62g Art 104 Abs 1 der Verfassung der Schutz der verfassungsmassig gewahrleisteten Rechte die Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehorden die Prufung der Verfassungsmassigkeit von Gesetzen und Staatsvertragen sowie der Gesetzmassigkeit der Regierungsverordnungen Art 104 der Verfassung Mit dem Staatsgerichtshof verfugt Liechtenstein bereits seit dem Jahr 1921 uber ein spezialisiertes Verfassungsgericht und damit uber die konzentrierte Verfassungsgerichtsbarkeit nach osterreichischem Vorbild siehe Art 104 der Verfassung in ihrer ursprunglichen Version vom 5 Oktober 1921 5 Verwaltungsgerichtshof BearbeitenNeben dem Staatsgerichtshof ist der Verwaltungsgerichtshof VGH das zweite Gericht offentlichen Rechts im Furstentum Liechtenstein Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus funf Richtern und ebenso vielen Ersatzrichtern Die Richter werden vom Landtag gewahlt und vom Landesfursten ernannt Die Mehrheit der Richter muss das liechtensteinische Landesburgerrecht besitzen und rechtskundig sein Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtshofs betragt funf Jahre Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt unterliegen samtliche Entscheidungen oder Verfugungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Art 102 Abs 5 LV Wahl und Ernennung BearbeitenArtikel 96 der Verfassung bestimmt uber die Bestellung der Richter im Furstentum Liechtenstein 1 Fur die Auswahl von Richtern bedienen sich Landesfurst und Landtag eines gemeinsamen Gremiums In diesem Gremium hat der Landesfurst den Vorsitz und den Stichentscheid Er kann ebenso viele Mitglieder in dieses Gremium berufen wie der Landtag Vertreter entsendet Der Landtag entsendet je einen Abgeordneten von jeder im Landtag vertretenen Wahlergruppe Die Regierung entsendet das fur die Justiz zustandige Regierungsmitglied Die Beratungen des Gremiums sind vertraulich Kandidaten konnen nur mit Zustimmung des Landesfursten vom Gremium dem Landtag empfohlen werden Wahlt der Landtag den empfohlenen Kandidaten dann wird dieser vom Landesfursten zum Richter ernannt 2 Lehnt der Landtag den vom Gremium empfohlenen Kandidaten ab und lasst sich innerhalb von vier Wochen keine Einigung uber einen neuen Kandidaten erzielen dann hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen Im Falle einer Volksabstimmung sind auch die wahlberechtigten Landesburger berechtigt unter den Bedingungen einer Initiative Art 64 Kandidaten zu nominieren Wird uber mehr als zwei Kandidaten abgestimmt dann erfolgt die Abstimmung in zwei Wahlgangen gemass Art 113 Abs 2 Jener Kandidat der die absolute Mehrheit der Stimmen erhalt wird vom Landesfursten zum Richter ernannt 3 Ein auf Zeit ernannter Richter bleibt bis zur Vereidigung seines Nachfolgers im Amt Quellen BearbeitenLiechtensteinische Gesetzessammlung Lilex Portal des Furstentums Liechtenstein Karin Schamberger Rogl Herbert Wille Gerichtswesen In Historisches Lexikon des Furstentums Liechtenstein www stgh li www vgh liEinzelnachweise Bearbeiten LGBl Nr 2011 596 LR Nr 173 30 Tiroler Rechtsanwalt ist Prasident des Furstlichen Obersten Gerichtshofes in Liechtenstein Nicht mehr online verfugbar Ehemals im Original abgerufen am 4 Januar 2019 1 2 Vorlage Toter Link www tiroler rak at Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven Personen A Z Furstliche Gerichte Nicht mehr online verfugbar Archiviert vom Original am 4 Januar 2019 abgerufen am 4 Januar 2019 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www gerichte li Staatsgerichtshof des Furstentums Liechtenstein Richter Abgerufen am 13 Dezember 2018 Verfassung des Furstentums Liechtenstein vom 5 Oktober 1921 Ursprungliche Version 5 Oktober 1921 abgerufen am 13 Dezember 2018 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gerichtsorganisation in Liechtenstein amp oldid 227757109 Furstliches Obergericht