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Der Verwaltungsgerichtshof VGH des Furstentums Liechtenstein ist neben dem Staatsgerichtshof der zweite Gerichtshof offentlichen Rechts in Liechtenstein Diese Gerichtshofe sind neben dem Obersten Gerichtshof OGH Hochstgerichte in Liechtenstein Staatswappen LiechtensteinsInhaltsverzeichnis 1 Aufgaben 2 Beschwerdeberechtigte 3 Beschwerdefrist 4 Verfahrenserganzung Neuerungsverbot 5 Entscheidung 6 Verfahren Organisation 7 Richter 7 1 Ernennung Besetzung Richter Amtsdauer 7 2 Abberufung Amtsverlust 7 3 Hilfsorgane 7 4 Unvereinbarkeit Ausstand 7 5 Unabhangigkeit Verantwortlichkeit 8 Vertreter des offentlichen Rechts 9 Amtssitz 10 Zollvertrag mit der Schweiz 11 Weblinks 12 EinzelnachweiseAufgaben BearbeitenDer liechtensteinische Verwaltungsgerichtshof hat gemass Art 102 Abs 5 Landesverfassung LV eine Generalzustandigkeit Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt unterliegen samtliche Entscheidungen oder Verfugungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof so auch Art 2 Abs 3 und 90 Abs 1 LVG 1 Zu diesem Zweck kontrolliert der VGH die Rechtmassigkeit von individuellen Verwaltungsakten z B Bescheiden und bietet auch Rechtsschutz fur den Fall dass eine Verwaltungsbehorde bei ihrer Pflicht in einer Sache tatig zu werden saumig geworden ist Eine Beschwerde kann erheben wer behauptet durch eine Verfugung Entscheidung Bescheid etc einer liechtensteinischen Behorde oder Amtsperson in seinen Rechten verletzt zu sein nachdem alle vorgelagerten Rechtsmittel ausgeschopft sind Verwaltungsgerichtsbarkeit im weiteren Sinn wird in Liechtenstein auch von besonderen Kommissionen Art 78 Abs 3 LV ausgeubt z B FMA Beschwerde Kommission Diese besonderen Kommissionen konnen durch Gesetz fur die Entscheidung von Beschwerden an Stelle der liechtensteinischen Regierung eingesetzt werden Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet auch uber Beschwerden von Parteien oder auslandischen Behorden wegen Verweigerung oder Gewahrung von Verwaltungshilfe Amtshilfe durch die liechtensteinische Regierung Bis zu einem solchen Entscheid ist die allfallige Hilfe unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen einstweilen aufzuschieben Art 25 Abs 4 LVG Beschwerdeberechtigte BearbeitenBeschwerdeberechtigt sind abgesehen von besonderen Bestimmungen alle Personen die sich in ihren Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehorde zu schutzenden Interessen unmittelbar als beschwert verletzt oder benachteiligt betrachten Dabei ist es unbeachtlich ob diese Partei am Verfahren in der ersten Instanz beteiligt gewesen war oder nicht Art 92 Abs 1 LVG Nach dem LVG ist auch unter bestimmten Umstanden ein Selbstverwaltungskorper z B Gemeinde beschwerdeberechtigt wenn es sich um Verletzung oder Benachteiligung seines Selbstverwaltungsrechts durch die Regierung den Regierungschef oder eine andere verfugende oder entscheidende Behorde oder Amtsperson des Landes handelt Art 92 Abs 2 Art 136 LVG Der Regierungschef der Vertreter des offentlichen Rechts ist aus Grunden des offentlichen Interesses 2 wenn sich die Entscheidung Verfugung nicht auf andere Weise abandern oder zurucknehmen lasst zur Beschwerdefuhrung berechtigt und verpflichtet Amtsbeschwerde im Sinne von Art 92 Abs 3 LVG Beschwerdefrist BearbeitenDie Beschwerdefrist an den Verwaltungsgerichtshof betragt in der Regel vierzehn Tage und kann vom Falle unrichtiger Rechtsmittelbelehrung Art 85 LVG abgesehen nicht verlangert werden Die Beschwerdefrist beginnt fur jede Partei mit der an sie erfolgten erfolgreichen Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides oder der Verfugung der Unterinstanz oder wenn aber alle Beteiligten anwesend sind oder auf eine Zustellung verzichtet haben mit der Verkundigung Art 91 LVG Verfahrenserganzung Neuerungsverbot BearbeitenIm Rechtsmittelverfahren kann auch der Verwaltungsgerichtshof die notige Erganzung und Aufnahme der Erhebungen durch den Vorsitzenden oder sonst ein dazu bestimmtes Mitglied durchfuhren lassen oder von sich aus am Verwaltungstag selbst durchfuhren Art 97 Abs 2 Art 162 Abs 3 LVG Sofern keine entgegenstehenden gesetzliche Bestimmungen vorliegen ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren in Liechtenstein bis zum Zeitpunkte der Entscheidung unbeschrankt zulassig und vom VGH zu berucksichtigen sofern es nicht zur Trolerei Dilatorisch der Sache vorgebracht wird Art 99 LVG Entscheidung BearbeitenDie Entscheidungen der Richter in Urteilsform werden im Namen von Furst und Volk erlassen und ausgefertigt Art 95 Abs 1 LV Der VGH hat den Entscheidungen und Urteilen Grunde beizufugen Art 95 Abs 2 LV Eine besondere Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgrunde darf nur dann entfallen wenn und insoweit eine Ubereinstimmung in diesen Punkten zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und der Unterinstanz obwaltet was in der Entscheidung ausdrucklich zu erwahnen ist Art 101 Abs 4 LVG Verfahren Organisation BearbeitenDas Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist im Landesverwaltungspflegegesetz und in der Geschaftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes naher geregelt Subsidiar kommen weitere Einzelgesetzliche Bestimmungen zur Anwendung Der Verwaltungsgerichtshof halt nach Bedarf Sitzungen ab Art 16 Abs 4 LVG Bei Beratungen und Beschlussfassungen muss der Verwaltungsgerichtshof vollzahlig besetzt sein Art 17 Abs 1 LVG Richter BearbeitenErnennung Besetzung Richter Amtsdauer Bearbeiten Der Verwaltungsgerichtshof besteht gemass Art 102 Abs 1 iVm Art 96 LV aus funf Richtern und ebenso vielen Ersatzrichtern 3 Die Richter werden von einem Richterauswahlgremium Art 96 LV 4 ausgewahlt und vom Landesfursten ernannt Die Mehrheit der Richter muss das liechtensteinische Landesburgerrecht besitzen und rechtskundig sein 5 Die Amtsdauer der Richter und der Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtshofs betragt funf Jahre Die Amtsdauer ist so zu gestalten dass jedes Jahr ein anderer Richter beziehungsweise Ersatzrichter ausscheidet Art 102 Abs 5 LV Die funf Richter wahlen aus ihrer Reihe jahrlich einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden Eine Wiederwahl ist zulassig Art 105 Abs 3 LV Abberufung Amtsverlust Bearbeiten Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes konnen wider ihren Willen nur durch eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes und nur aus den Grunden und unter den Formen welche das Disziplinargesetz vorschreibt ihres Amtes dauernd enthoben werden Art 3 Abs 3 LVG 6 Verliert ein VGH Richter die aktive und passive Wahlfahigkeit infolge Handlungsunfahigkeit oder infolge rechtskraftiger Verurteilung wegen einer strafbaren Handlungverliert er auch sein Amt als VGH Richter Mit Beginn der Untersuchungshandlungen gegen eine VGH Richter wegen einer strafbaren Handlung die den Verlust der Wahlfahigkeit nach sich zieht tritt kraft Gesetzes die vorlaufige Einstellung seiner Tatigkeit ein Hilfsorgane Bearbeiten Hilfsorgane des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des LVG sind der Vertreter des offentlichen Rechts die Beamten und Angestellten der Regierungskanzlei die Ortsvorsteher die Landweibel und andere Amtspersonen und in den sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen Art 4 Abs 1 LVG Zum Protokollfuhrer beim Verwaltungsgerichtshof darf nur eine Person verwendet werden die als Schriftfuhrer in der gleichen Sache bei der Unterinstanz nicht mitgewirkt hat Art 5 Abs 4 LVG Unvereinbarkeit Ausstand Bearbeiten Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes konnen nicht gleichzeitig Richter der Vorinstanz sein Art 1 Abs 3 und Art 6 LVG Ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs ist gemass Art 6 LVG von der Ausubung einer Amtshandlung in einer Verwaltungssache bei sonstiger Nichtigkeit Art 106 LV ausgeschlossen in Sachen in welchen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhaltnisse eines Mitberechtigten Mitverpflichteten oder Ruckgriffspflichtigen stehen in Sachen ihrer Verlobten ihrer Ehefrauen oder solcher Personen welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwagert sind oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwagert sind in Sachen ihrer Wahl und Pflegeeltern ihrer Wahl oder Pflegekinder ihrer Mundel oder Pflegebefohlenen in Sachen in denen sie als Bevollmachtigte Verwalter oder Geschaftsfuhrer einer Partei oder in ahnlicher Art bestellt waren oder noch sind in Sachen in welchen sie bei einer untergeordneten Gemeinde oder Landesverwaltungsbehorde an der Erlassung der angefochtenen Verfugung oder Entscheidung teilgenommen haben oder als Zeuge oder Sachverstandiger tatig gewesen sind Es bestehen gemass Art 7 ff LVG weitere Unvereinbarkeitsregelungen Die Wahl in den Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer ist unvereinbar mit der Zugehorigkeit zum Verwaltungsgerichtshof 14 Geschaftsordnung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 21 April 1993 LGBl 72 1993 7 Unabhangigkeit Verantwortlichkeit Bearbeiten Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind in der Ausubung ihres Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhangig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen Art 95 LV Art 3 Abs 1 LVG Einwirkungen durch nichtrichterliche Organe auf die Rechtsprechung des VGH sind nur soweit zulassig als dies die Landesverfassung ausdrucklich vorsieht Art 95 Abs 2 LV Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind fur eine der Verfassung und den Gesetzen entsprechende Ausubung ihres Amtes nach der Verfassung und den einschlagigen Gesetzen verantwortlich Art 19 Abs 1 LVG Vertreter des offentlichen Rechts BearbeitenVor dem Verwaltungsgerichtshof kann nach Ermessen des Regierungskollegiums zur Vertretung des Landes oder einer Gemeinde zwecks Wahrung des offentlichen Rechts oder Interesses wenn am Verfahren eine Landes oder Gemeindebehorde beteiligt ist oder wenn es sich um die Vertretung der Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgerichtshof handelt ein Vertreter des offentlichen Rechts Staatsanwalt auftreten Art 4 Abs 3 LVG 8 Der Vertreter des offentlichen Rechts erhalt von der Regierung seine Weisungen er kann im Zweifel alle in einem Verfahren zulassigen Antrage und vor allen Instanzen Behorden und Amtsstellen mundlich oder schriftlich stellen und sie begrunden Art 4 Abs 4 LVG Er kann auch wo es die offentlichen Interessen zulassen als Vertreter fur eine arme Partei auf deren Ansuchen an die Regierung auftreten und hat in diesem Falle die gesetzlich zulassigen Weisungen der Partei entgegenzunehmen Art 4 Abs 5 LVG Amtssitz BearbeitenDer VGH hat seinen Sitz in Vaduz Regierungsgebaude Zollvertrag mit der Schweiz BearbeitenWenn nach der in Liechtenstein gemass Zollvertrag 9 anzuwendenden schweizerischen Bundesgesetzgebung der Rechtsmittelzug in Verwaltungsangelegenheiten an eine schweizerische Bundesbehorde weiter geht so ist der angefochtene Entscheid der liechtensteinischen Regierung an diese schweizerische Bundesbehorde zu leiten und ist die Anrufung des liechtensteinischen Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen 10 Weblinks BearbeitenAusgewahlte Entscheidungen liechtensteinischer Gerichte Liechtensteinische Gesetzessammlung Lilex Portal des Furstentums Liechtenstein Website des Verwaltungsgerichtshofes VGH Andreas Kley Verwaltungsgerichtshof VGH In Historisches Lexikon des Furstentums Liechtenstein Einzelnachweise Bearbeiten Gesetz vom 21 April 1922 uber die allgemeine Landesverwaltungspflege die Verwaltungsbehorden und ihre Hilfsorgane das Verfahren in Verwaltungssachen das Verwaltungszwangs und Verwaltungsstrafverfahren LGBl 24 1922 Das offentliche Interesse Gemeinwohl ist vor allem als beteiligt anzusehen wenn ein fur die Verwaltung besonders wichtiger Grundsatz oder Fragen der Behordenorganisation oder der Zustandigkeit Art 90 Abs 7 LVG in Betracht kommen Richter im Sinne des Gesetzes vom 26 November 2003 uber die Bestellung der Richter Richterbestellungsgesetz RBG sind die Richter aller ordentlichen Gerichte in Liechtenstein Landgericht Obergericht Oberster Gerichtshof des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes LGBl 30 2004 Art 96 LV Das Richterauswahlgremium wird vom Landesfursten und vom Landtag beschickt In diesem Gremium hat der Landesfurst den Vorsitz und auch den Stichentscheid Er kann ebenso viele Mitglieder in dieses Gremium berufen wie der Landtag Vertreter entsendet Der liechtensteinische Landtag entsendet je einen Abgeordneten von jeder im Landtag vertretenen Wahlergruppe Partei Die Regierung entsendet das fur die Justiz zustandige Regierungsmitglied Richteramtskandidaten konnen nur mit Zustimmung des Landesfursten vom Gremium dem Landtag empfohlen werden Wahlt der Landtag den empfohlenen Kandidaten dann wird dieser vom Landesfursten zum Richter ernannt Lehnt der Landtag den vom Gremium empfohlenen Kandidaten ab und lasst sich innerhalb von vier Wochen keine Einigung uber einen neuen Kandidaten erzielen dann hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen Im Falle einer Volksabstimmung sind auch die wahlberechtigten Landesburger berechtigt unter den Bedingungen einer Initiative Art 64 LV Kandidaten zu nominieren Wird uber mehr als zwei Kandidaten abgestimmt dann erfolgt die Abstimmung in zwei Wahlgangen gemass Art 113 Abs 2 Jener Kandidat der die absolute Mehrheit der Stimmen erhalt wird vom Landesfursten zum Richter ernannt Jeder wahlfahige liechtensteinische Burger sofern er nicht schon Mitglied der Regierung oder einer Gerichtsbehorde ist ist verpflichtet eine auf ihn fallende Wahl als Richter des Verwaltungsgerichtshofes fur eine Amtsdauer von funf Jahren anzunehmen Art 18 Abs 1 LVG Der liechtensteinische Staatsgerichtshof entscheidet auch uber Disziplinaranzeigen gegen die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Art 35 Gesetz vom 27 November 2003 uber den Staatsgerichtshof LGBl 32 2004 Mehrfach waren in der Vergangenheit und sind in der Gegenwart ein oder mehrere rechtskundige Mitglied er des VGH auch gleichzeitig in Liechtenstein zugelassene Rechtsanwalte Als Vertreter des offentlichen Rechts ist gemass Art 5 Abs 1 Bst g Verordnung vom 27 Januar 1987 uber den Rechtsdienst der Regierung LGBl 5 1987 der Rechtsdienst der Regierung berufen Vertrag vom 29 Marz 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein uber den Anschluss des Furstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet LGBl 24 1923 Art 7 Abs 2 Einfuhrungs Gesetz vom 13 Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29 Marz 1923 erlassen am 13 Mai 1924 LGBl 11 1924 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verwaltungsgerichtshof Liechtenstein amp oldid 226843010