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Der Deutsche Bund von 1815 war ein selbststandiges Subjekt des Volkerrechts und hatte den Zweck auch die aussere Sicherheit seiner Mitgliedsstaaten zu gewahrleisten Er durfte also eine eigene Diplomatie und eine eigene Aussenpolitik betreiben Insgesamt war die Bundesdiplomatie schwach entwickelt da die Mitgliedsstaaten weiterhin eine eigene Aussenpolitik fuhrten durften Gerade die grosseren Staaten wachten uber ihre eigenen Rechte und Interessen Der Deutsche Bund hatte keine Regierung und kein Aussenministerium konnte aber eigenstandig Krieg erklaren und Gesandte empfangen bzw ernennen Diese Gesandten von denen es nur wenige gab sind nicht zu verwechseln mit den Gesandten der Gliedstaaten die ihren Gliedstaat im Bundestag vertraten Inhaltsverzeichnis 1 Bundeskrieg 2 Gesandtschaftsrecht 3 Siehe auch 4 BelegeBundeskrieg Bearbeiten Hauptartikel Bundeskrieg Der Deutsche Bund konnte Krieg fuhren und Frieden schliessen Laut Wiener Schlussakte Art 35 durfte ein Bundeskrieg nur ein Verteidigungskrieg sein der die Unabhangigkeit Deutschlands bzw der Mitgliedsstaaten sicherstellte Vom Bundeskrieg waren die Bundesexekution und die Bundesintervention zu trennen Sie richteten sich gegen die Regierung bzw eine aufstandische Bevolkerung in einem Mitgliedsstaat Wenn ein Mitgliedsstaat volkerrechtswidrig fremde Staaten angriff konnte der Bund mit einer Bundesexekution eingreifen 1 Uber den Bundeskrieg entschied der Bundestag Wurde das Bundesgebiet angegriffen sollte der Kriegsfall automatisch eintreten Auch sollte ein Mitgliedsstaat im Falle des Bundeskrieges nicht neutral bleiben durfen Anders sah es aus wenn ein Angriff nur befurchtet wurde oder das bundesfremde Gebiet eines Mitgliedsstaates angegriffen wurde etwa das osterreichische Norditalien Dann entschied der Bundestag mit Zweidrittelmehrheit ob er einen Bundeskrieg formlich erklarte 2 Die Einzelstaaten des Deutschen Bundes durften weiterhin Bundnisse aller Art eingehen wie es in Art 11 Abs 3 der Deutschen Bundesakte hiess Allerdings durften solche Verbindungen sich nicht gegen den Bund oder gegen andere Einzelstaaten richten Michael Kotulla vergleicht diese Klausel mit ihrem Pendant des Westfalischen Friedens die ebenso wirkungslos gewesen sei 3 Gesandtschaftsrecht BearbeitenDer Bund konnte Gesandte Botschafter in fremde Staaten entsenden und von fremden Staaten empfangen Die Mitgliedsstaaten behielten das Recht auf eigene Gesandtschaften Geregelt wurde das Gesandtschaftsrecht durch den Bundesbeschluss uber die auswartigen Verhaltnisse des Bundes vom 12 Juni 1817 Art 50 Nr 2 der Wiener Schlussakte von 1820 erganzte ihn 4 Schon im Alten Reich gab es Gesandte fremder Machte beim Reichstag Ursprunglich wollten Osterreich und Preussen keine Wiederholung der alten Zustande dass fremde Machte sich durch solche Gesandte in deutsche Angelegenheiten einmischten gaben aber nach Die Grossmachte Frankreich Russland und Grossbritannien hatten daher standige Gesandte beim Bund uber die Vermittlung des Bundestags 5 Im Jahr 1864 akkreditierte der mexikanische Kaiser einen Gesandten beim Bund Dagegen protestierte Baden das die mexikanische Regierung noch nicht anerkannt hatte Baden bestand darauf dass es einen Gesandten beim Bund nur geben konnte wenn alle Mitgliedsstaaten den fremden Staat anerkannten Tatsachlich aber war das Gesandtschaftsrecht des Bundes ein eigenes Bundesrecht mit dem der Bund uber die internationale Anerkennung fremder Staaten mitentscheiden konnte 6 Umgekehrt gab es keine standigen Gesandten des Deutschen Bundes bei fremden Staaten In den Wiener Ministerialkonferenzen vor der Wiener Schlussakte entschieden die Mitgliedsstaaten Bundesgesandte nur in besonderen Fallen zu entsenden Ein Beispiel war der Bundesgesandte Beust im Jahr 1864 auf der Londoner Konferenz die uber Schleswig Holstein beriet 7 In den Jahren 1848 und 1849 wurden die Kompetenzen des Bundes durch das entstehende Deutsche Reich der Revolutionszeit ausgeubt Die damalige Reichsdiplomatie bemuhte sich um Reichsgesandte im Ausland und fremde Gesandte bei der Zentralgewalt Reichsgewalt Reichsregierung Das gelang nur bedingt Gerade die Grossmachte wollten abwarten Grossbritannien Frankreich oder lehnten die Zentralgewalt ab Russland Die Regierungen der Niederlande Danemark und bis 1837 Grossbritanniens waren durch Gesandte im Bundestag vertreten Die Monarchen dieser Lander waren jeweils in Personalunion auch Monarch eines Gliedstaates Ein solcher Monarch ernannte eventuell mit Gegenzeichnung eines Ministers den Gesandten Auf diese Weise ernannte der niederlandische Konig einen Bundestagsgesandten fur das Grossherzogtum Luxemburg und spater auch fur Limburg Diese Gesandten entsprachen den Gesandten der ubrigen Gliedstaaten wie Preussen Bayern usw und sind nicht zu verwechseln mit den Gesandten bundesfremder Grossmachte Siehe auch BearbeitenBundestag Deutscher Bund BundeskriegsverfassungBelege Bearbeiten Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 606 608 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 607 Michael Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen 1 Band Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 S 111 Michael Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen Bd 1 Springer Berlin u a 2006 S 110 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 605 f Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 606 Ernst Rudolf Huber Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789 Band I Reform und Restauration 1789 bis 1830 2 Auflage Verlag W Kohlhammer Stuttgart u a 1967 S 605 Geschichte der deutschen Diplomatie Deutscher Bund Deutsches Reich der Revolutionszeit Norddeutscher Bund Deutsches Kaiserreich Weimarer Republik Nationalsozialistischer Staat Deutsche Demokratische Republik Bundesrepublik Deutschland Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Diplomatie des Deutschen Bundes amp oldid 225253329