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Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Mangels Einzelnachweisen sind die Quellen fur einen Grossteil der Aussagen nicht nachvollziehbar Unter dem Namen Daschner Prozess ist ein Strafprozess vor der 27 Grossen Strafkammer des Frankfurter Landgerichts bekannt geworden der gegen den ehemaligen stellvertretenden Frankfurter Polizeiprasidenten Wolfgang Daschner wegen des Verdachts auf Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat sowie gegen den mitangeklagten Kriminalhauptkommissar Ortwin Ennigkeit wegen des Verdachts auf Notigung im Amt gefuhrt wurde Das Verfahren endete am 20 Dezember 2004 mit einem Schuldspruch gegen die beiden Angeklagten 1 Das Gericht verwarnte beide und setzte eine Geldstrafe von 90 Tagessatzen zu je 120 Euro insgesamt 10 800 Euro gegen Daschner und eine von 60 Tagessatzen zu je 60 Euro insgesamt 3 600 Euro gegen Ennigkeit unter Vorbehalt mit einer Bewahrungszeit von einem Jahr fest Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung verzichteten auf Rechtsmittel gegen das Urteil sodass es nach Verkundung rechtskraftig wurde Wolfgang Daschner 2011 Der Fall Daschner hat in der deutschen Offentlichkeit zu Debatten uber die Zulassigkeit von staatlicher Gewaltandrohung und anwendung zur Aussageerzwingung in Strafverfahren bei bestimmten Dilemmata die sogenannte Rettungsfolter 2 gefuhrt Inhaltsverzeichnis 1 Tathergang 2 Chronologie von Metzler Entfuhrung und Daschner Prozess 3 Pladoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung 4 Urteil und Urteilsbegrundung 5 Diskussion 6 Abschluss 7 Verfilmung 8 Siehe auch 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseTathergang BearbeitenGegenstand des Strafprozesses war das Verhalten Daschners 2002 in seiner Funktion als stellvertretender Frankfurter Polizeiprasident im Entfuhrungsfall Jakob von Metzler Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen kam es zur Festnahme des Entfuhrers Magnus Gafgen Dieser gestand zwar die Entfuhrung war aber nicht bereit den Ort anzugeben an dem er das Entfuhrungsopfer Jakob von Metzler festhielt Daschner entschloss sich dem Entfuhrer durch den ihm untergebenen Kriminalhauptkommissar Ennigkeit die Anwendung unmittelbaren Zwanges anzudrohen und versuchte sich anschliessend damit zu rechtfertigten er habe um das Leben des Opfers gefurchtet Nach Aussagen von Magnus Gafgen habe der Beamte mit Schmerzen wie er sie noch nie erlebt habe gedroht Ein polizeilicher Spezialist fur derartige Massnahmen sei bereits mit dem Hubschrauber unterwegs zu Gafgen um die Drohung wahrzumachen Ausserdem hat Gafgen behauptet ihm sei angedroht worden mit zwei grossen Negern in eine Zelle gesperrt zu werden die an ihm sexuelles Interesse hatten Die Aussagen des Beamten waren anderslautend Demnach habe es keine Drohungen mit grossen Negern oder einem Folterspezialisten gegeben Er habe lediglich weiterhin an das Gewissen des Entfuhrers appelliert und ihm verdeutlicht dass das Gesicht und die Augen des Jungen immer in des Entfuhrers Gedanken bleiben werden wenn der Junge sterbe Ebenfalls bestritt der Beamte Gafgen beruhrt zu haben Unter dem Eindruck der Drohung machte Gafgen die erwunschten Angaben zum Aufenthaltsort des Entfuhrungsopfers Die unverzuglich angeordnete polizeiliche Befreiungsaktion fuhrte jedoch nicht zum Erfolg da das Opfer nur noch tot aufgefunden werden konnte was Gafgen vorher wusste Daschner der sich der rechtsstaatlichen Fragwurdigkeit seines Vorgehens vollig bewusst war fertigte selbst einen Aktenvermerk uber sein eigenes Vorgehen an der letztlich den Anstoss zur Eroffnung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens lieferte Chronologie von Metzler Entfuhrung und Daschner Prozess Bearbeiten27 September 2002 Der deutsche Jura Student Magnus Gafgen entfuhrt den Bankierssohn Jakob von Metzler auf dem Schulweg Anschliessend erstickt er den Jungen und versteckt die Leiche 29 September 2002 Gafgen erhalt ein Losegeld von einer Million Euro Die Polizei beobachtet die Geldubergabe und uberwacht Gafgen fortan um so den Aufenthaltsort Metzlers zu erfahren 30 September 2002 Da Gafgen keine Versuche unternimmt seine Geisel aufzusuchen und stattdessen eine Reise bucht wird er festgenommen 1 Oktober 2002 Gafgen versucht die Polizei durch Schutzbehauptungen irrezufuhren Daraufhin lasst Polizeivizeprasident Daschner ihm Schmerzen androhen woraufhin Gafgen das Versteck des toten Kindes preisgibt Daschner erstellt einen schriftlichen Aktenvermerk und setzt die Staatsanwaltschaft uber sein Vorgehen in Kenntnis 27 Januar 2003 Die Staatsanwaltschaft beginnt mit den Ermittlungen gegen Daschner wegen des Verdachts auf Aussageerpressung Daschner wird von seinen polizeilichen Aufgaben entbunden und bis auf weiteres im hessischen Innenministerium eingesetzt 28 Juli 2003 Gafgen wird wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und wegen falscher Verdachtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fallen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt 3 18 November 2004 Prozessbeginn gegen Daschner vor dem Frankfurter Landgericht 9 Dezember 2004 Die Staatsanwaltschaft fordert eine Geldstrafe gegen Daschner 16 Dezember 2004 Die Verteidigung pladiert auf Freispruch 20 Dezember 2004 Verurteilung Daschners Pladoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung BearbeitenDie Staatsanwaltschaft forderte eine Verurteilung des beteiligten Kriminalhauptkommissars Ennigkeit wegen Notigung im Amt also wegen Notigung in einem besonders schweren Fall gemass damaligem 240 Abs 4 Nr 3 StGB entspricht heute Nr 2 Eine Aussageerpressung gem 343 StGB wurde dagegen nicht in Betracht gezogen da die abgenotigte Erklarung nur praventiv polizeilichen Zwecken dienen sollte Fur Daschner wurde eine Bestrafung wegen der Verleitung eines Untergebenen Ennigkeit zur Notigung 357 Abs 1 StGB gefordert Dieser Vorwurf eines schwerwiegenden Verstosses gegen die in der deutschen Rechtsordnung garantierten Rechte auch des Angeklagten und insbesondere gegen den aus Art 1 GG herzuleitenden unbedingten Schutz der Menschenwurde jedes Burgers wiege umso schwerer als es sich bei Daschner um einen hochgestellten Reprasentanten des Staates in fuhrender Position mit entsprechender Vorbildfunktion handele Die Verteidigung vertrat demgegenuber die Ansicht Daschner habe sich in einem schwerwiegenden und beispiellosen Dilemma befunden in dem er zwischen der Menschenwurde des entfuhrten Kindes und der des Entfuhrers habe abwagen mussen Hierbei habe er sich nach Ausschopfung aller ermittlungstechnischen Moglichkeiten letztlich zugunsten des Entfuhrungsopfers entschieden Von einer gegenteiligen Entscheidung ware zudem zu befurchten gewesen dass der Staat sich durch eine Schonung des Taters zum Mordgehilfen gemacht und somit seine eigene Glaubwurdigkeit aufs Spiel gesetzt hatte Vielmehr habe Daschner unter Bezugnahme auf die aus 32 StGB herzuleitende Nothilfe Notwehrmassnahmen zugunsten eines Dritten die ublichen Grenzen des Ermittlungsverfahrens uberschreiten durfen und mussen um Schaden von dem Tatopfer abzuwenden Zumindest aber sei eine schuldausschliessende Pflichtenkollision anzunehmen Urteil und Urteilsbegrundung BearbeitenDie Strafkammer kam zu dem Urteil die von Daschner angeordnete Androhung von Schmerzen mit dem Ziel eine Aussage zu erzwingen habe im hessischen Polizeirecht keine Grundlage und sei rechtswidrig Auch der von der Verteidigung in Anspruch genommene Aspekt der Nothilfe sei zu verwerfen da in deren Verfolgung die Verletzung der Menschenwurde des Taters in Kauf genommen worden sei Eine Verletzung des fundamentalsten Menschenrechts uberhaupt sei jedoch durch nichts zu rechtfertigen dies komme einem Tabubruch gleich der nicht zuletzt mit Blick auf die deutsche Geschichte wahrend des Nationalsozialismus nicht toleriert werden durfe Zudem seien auch entgegen der Darstellung der Verteidigung die herkommlichen Ermittlungsmassnahmen nicht ausgeschopft gewesen da z B die Konfrontation des Taters mit der Schwester des Opfers zwar erwogen dann aber wieder verworfen worden sei Die von der Verteidigung als Rechtfertigung behauptete Singularitat des Falles sei ebenfalls nicht gegeben Das Gericht erinnerte in diesem Zusammenhang an die Herausforderung des deutschen Rechtsstaates durch den RAF Terrorismus in den 1970er Jahren und betonte wenn es damals den Schleyer Entfuhrern nicht gelungen sei den Staat aus den Angeln zu heben so durfe dies heute auch einem Entfuhrer und Kindesmorder nicht gelingen Als strafmildernd hielt das Gericht Daschner zugute dass er sich als leitender Ermittler unbestrittenermassen in einer nahezu ausweglosen Situation befunden habe Seiner Entscheidung zum Wohle des Tatopfers die Grenzen des rechtlich Zulassigen zu uberschreiten lage eine ehrenwerte verantwortungsbewusste Gesinnung des Angeklagten zu Grunde Auch der Umstand dass Daschner selbst mit dem von ihm erstellten Aktenvermerk die erst drei Wochen spater begonnene strafrechtliche Aufarbeitung des Vorfalls wesentlich erleichtert wenn nicht sogar uberhaupt erst ermoglicht habe spreche zu seinen Gunsten Das Gericht stellte neben dem Schuldspruch fest dass eine Geldstrafe von 90 Tagessatzen zu je 120 Euro insgesamt 10 800 Euro gegen Daschner und eine von 60 Tagessatzen zu je 60 Euro insgesamt 3 600 Euro gegen Ennigkeit tat und schuldangemessen sei verwarnte beide und behielt im Sinne einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach 59 StGB die Verurteilung zu den genannten Geldstrafen vor wobei eine Bewahrungszeit von einem Jahr festgesetzt wurde Damit bewegte sich das Gericht nach einhelliger Meinung an der absolut untersten Grenze einer strafrechtlichen Reaktion da das Gesetz in derartigen Fallen grundsatzlich Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und funf Jahren vorsieht Allerdings sah das Gericht in diesem Fall trotz Vorliegens des Regelbeispiels des 240 Abs 4 Nr 3 StGB entspricht heute Nr 2 massiv mildernde Umstande die der Anwendung des erhohten Strafrahmens entgegenstehen und ihn als unangemessen erscheinen lassen Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist ein Reaktionsmittel eigener Art Sie setzt einen Schuldspruch voraus stellt aber zunachst und bei Bewahrung endgultig nicht die Verhangung der vorbehaltenen Strafe dar Aufgrund Fristablaufs wurde der Vorbehalt gegenstandslos Daschner ist daher nicht vorbestraft Daschner ware in keinem Fall vorbestraft gewesen da eine Vorstrafe erst ab 91 Tagessatzen beginnt er aber nur zu 90 Tagessatzen verurteilt wurde Diskussion BearbeitenKritiker Daschners sehen in seinem Verhalten einen unentschuldbaren Verstoss gegen die Rechtsordnung die er in ihren fundamentalen Grundprinzipien bedroht habe Der liberale Rechtsstaat sei gerade auch durch die Grenzen definiert die er sich selbst setzen musse um die burgerlichen Freiheitsrechte nicht zu gefahrden Eine extreme Lage wie die im Entfuhrungsfall Metzler zeige in aller Tragik dass diese Freiheitsrechte mitunter einen Preis hatten der jedoch bezahlt werden musse Denn anderenfalls offne man einem Polizeistaat das Feld der sich nur noch nach eigenem Ermessen an den rechtsstaatlichen Rahmen halte Dabei sei bereits die blosse Androhung von Folter als folterhafte Psychotechnik zu werten An der Gleichstellung des in Rede stehenden Zweckes der Gefahrenabwehr mit dem der Strafverfolgung entzundete sich die Debatte ebenfalls Zumindest im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung ist es bereits verboten den Beschuldigten zu belugen zum Beispiel Ihr Komplize hat bereits alles gestanden Ferner muss dem Beschuldigten gegenuber vor Beginn der Befragung erklart werden warum man ihn vernimmt unzulassig ist daher also auch die Frage Sie wissen warum wir hier sind Grund fur diese Vorgehensweise ist der nemo tenetur Grundsatz der besagt dass niemand aktiv an seiner Uberfuhrung mitwirken muss lat nemo tenetur se ipsum accusare Folge dessen ist dass Schweigen des Beschuldigten vom Richter niemals zu dessen Ungunsten ausgelegt werden darf Folter bzw deren Androhung ist nach lange weitgehend unbestrittener Grundrechtsdogmatik durch Artikel 1 Grundgesetz ausnahmslos und ohne Notwendigkeit einer praktischen Konkordanz mit Belangen des Opferschutzes verboten da es die Menschenwurde nicht gestatte ihn zum blossen Objekt staatlichen Handelns zu degradieren was sowohl im Falle der Folter als auch im Falle von deren Androhung geschehe Demgegenuber vertreten die Befurworter von Daschners Vorgehen die Auffassung der Staat durfe sich nicht durch mangelnde Kooperationsbereitschaft von Verbrechern in eine Lage bringen lassen in der er den Schutz seiner Burger nicht mehr gewahrleisten konne Dabei gehe es mitnichten darum die Folter als normale Ermittlungsmassnahme einzufuhren sondern vielmehr darum dem Staat fur die Verbrechensbekampfung eine ultimative Waffe an die Hand zu geben die in Extremsituationen zum Wohle der Burger eingesetzt werden konne Ferner wird darauf verwiesen dass die Polizei unter bestimmten Umstanden sogar berechtigt sei mit der Schusswaffe gegen Straftater vorzugehen was zu sogar noch schwereren Folgen fur Leben und Gesundheit fuhren konne als eine unter arztlicher Aufsicht angewendete Folter Ausserdem wurde gegen die Kritik an Daschner unter anderem eingewendet dass die blosse Androhung der Folter nicht verwerflicher sei als manch andere Drohung auch Ein Verbot der Folterandrohung gehe weder aus der UN Antifolterkonvention noch aus der EMRK hervor Auf eine weniger strikte Auslegung des Folterverbots im Kontext der Lebensrettung seitens des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte verwies der Staats und Volkerrechtslehrer Matthias Herdegen Universitat Bonn Auch die juristische Herleitung des in solchen Fallen befurworteten Ausschlusses des Jedermannsrechts der Nothilfe in Bezug auf Amtstrager ist in der Diskussion umstritten Eine dritte Gruppe die ebenfalls zu den Befurwortern von Daschners Vorgehen zahlt verneint zwar das Recht des Staates auf Folter nicht jedoch das Recht jedes Einzelnen in Ausnahmesituationen sein Gewissen uber das Gesetz zu stellen Niemand kann vom Gesetz dazu gezwungen werden gegen sein Gewissen zu handeln Kritiker dieser Ansicht verweisen unter anderem darauf dass entsprechend handelnde Personen fur den Polizeidienst ungeeignet und jedenfalls zu bestrafen seien Grundsatzlich ist zu beachten dass die Frage ob Daschner sich als Einzelperson durch sein Verhalten strafbar gemacht hat vollig losgelost davon betrachtet werden muss ob Gafgens Gestandnis das auf dem Verhalten Daschners beruht durch den Staat im Strafverfahren gegen Gafgen verwendet werden durfte Es ist durchaus moglich die Verwendbarkeit des Gestandnisses abzulehnen und Daschner gleichwohl angesichts der ihm unterlaufenen Fehleinschatzung dass Metzler wohl noch lebe einen Erlaubnistatbestandsirrtum zuzubilligen Diese Problematik bleibt weiterhin ungeklart eine hochstrichterliche Entscheidung des Falles hatte die Rechtssicherheit erhohen konnen Abschluss BearbeitenBeamtenrechtlich hatte die Verurteilung keine Folgen fur Daschner Nach 24 Beamtenstatusgesetz erlischt das Beamtenverhaltnis wenn der Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das rechtskraftige Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsatzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist Verurteilungen zu Geldstrafen haben keine Auswirkungen auf das Beamtenverhaltnis jedoch kann eine solche Verurteilung in einem Disziplinarverfahren gewurdigt werden Am 19 April 2005 stellte der hessische Innenminister Volker Bouffier das gegen Daschner eingeleitete Disziplinarverfahren ein ohne disziplinarische Massnahmen gegen ihn zu verhangen Daschner wurde von Frankfurt nach Wiesbaden versetzt befordert und ubernahm dort die Leitung des Prasidiums fur Technik Logistik und Verwaltung der hessischen Polizei Er wurde am 1 Mai 2008 wegen Erreichens der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt Im Juli 2005 legte der verurteilte Magnus Gafgen beim Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Gegenstand der Beschwerde ist die auf Anordnung von Wolfgang Daschner ausgesprochene Folterandrohung die der Beschwerdefuhrer als die massivste in der Nachkriegsgeschichte Deutschlands bekannt und beweisbar gewordene Verletzung der Menschenrechte und des Folterverbots einstuft Ziel der Beschwerde war eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Gafgen da das Gericht nach Meinung Gafgens die Behinderung der zunachst geplanten Verteidigungsstrategie unzureichend berucksichtigt hatte Der EGMR wies am 30 Juni 2008 die Beschwerde Gafgens zuruck Er bestatigte zwar ausdrucklich dass Gafgens Rechte nach Art 3 der Europaischen Menschenrechtskonvention Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verletzt worden waren auch wenn die Folterdrohung gegen ihn nicht Folter sondern nur eine unmenschliche Behandlung war Des Weiteren betonte er auch dass jede Behandlung unter Verstoss gegen Art 3 EMRK auch zur Rettung von Leben eines einzelnen Menschen oder im Falle eines Notstands fur den gesamten Staat unzulassig ist womit eine Rettungsfolter als gultiges Mittel der Verbrechensaufklarung weiterhin ausgeschlossen ist Er erklarte aber dass Gafgen auf Grund der ausdrucklichen Anerkennung der Verletzung seiner Menschenrechte durch die deutschen Gerichte und der Verurteilung von Daschner und des zweiten Polizisten ausreichend Genugtuung geleistet worden sei Gafgen konnte daher nicht mehr behaupten Opfer einer Verletzung zu sein und nicht weiter hoffen so eine Wiederaufnahme seines Verfahrens zu erwirken 4 Gegen diese Entscheidung beantragte Gafgen die Verweisung an die Grosse Kammer des EGMR Diese entschied am 1 Juni 2010 5 6 Im Gegensatz zur Vorinstanz sah sie die Gafgen durch die deutschen Gerichte gewahrte Genugtuung nicht als ausreichend an Der Gerichtshof kritisierte unter anderem die Strafen gegen Daschner und Ennigkeit welche trotz mildernder Umstande nicht als angemessene Reaktion auf eine Verletzung des Art 3 EMRK angesehen werden konnten und im Angesicht des Verstosses gegen eines der Kernrechte der Konvention offensichtlich unverhaltnismassig waren Die ausgesprochenen Strafen hatten nicht die notwendige abschreckende Wirkung um weitere Verstosse gegen das Verbot von Misshandlungen in Zukunft in schwierigen Situationen zu verhindern 7 Gafgen konne daher weiterhin geltend machen das Opfer eines Verstosses gegen Art 3 EMRK zu sein Mit Urteil vom 10 Oktober 2012 entschied das Oberlandesgericht OLG Frankfurt zehn Jahre nach Gafgens Mord an dem Bankierssohn Jakob von Metzler in zweiter Instanz dass das Land Hessen Magnus Gafgen wegen der Folterdrohung im Polizeiverhor eine Entschadigung von 3 000 Euro zahlen muss 8 Es wies damit die Berufung des Landes Hessen gegen ein fruheres Urteil des Landgerichtes zuruck Das Landgericht hatte sich in seinem Urteil unter anderem auf die Vorgaben des EGMR von 2010 im Fall Gafgen gestutzt 9 10 Verfilmung Bearbeiten2012 Der Fall Jakob von MetzlerSiehe auch BearbeitenFruchte des vergifteten Baumes DammbruchargumentLiteratur BearbeitenVolker Erb Notwehr als Menschenrecht Zugleich eine Kritik der Entscheidung des LG Frankfurt am Main im Fall Daschner In Neue Zeitschrift fur Strafrecht NStZ 2005 S 593 ff Rolf Dietrich Herzberg Folter und Menschenwurde In JuristenZeitung JZ 2005 S 321 ff Christian Jager Das Verbot der Folter als Ausdruck der Wurde des Staates In Holm Putzke Bernhard Hardtung Tatjana Hornle Reinhard Merkel Jorg Scheinfeld Horst Schlehofer Jurgen Seier Hrsg Strafrecht zwischen System und Telos Festschrift fur Rolf Dietrich Herzberg zum siebzigsten Geburtstag am 14 Februar 2008 Mohr Siebeck Tubingen 2008 ISBN 978 3 16 149570 0 S 539 ff Adrienne Lochte Sie werden dich nicht finden Der Fall Jakob von Metzler Droemer Knaur Munchen 2004 ISBN 3 426 27345 4 Human Touch Story uber die sozialen und psychologischen Hintergrunde der Tat Jan Philipp Reemtsma Folter im Rechtsstaat Hamburger Edition HIS Hamburg 2005 ISBN 3 936096 55 4 Detaillierte Rekonstruktion des Falls unter Einbeziehung fruherer Diskussionen uber Folter in Deutschland Schlagen Treten Fingerbrechen fur Wahrheit amp Moral Zum Prozess gegen den Ex Vizepolizeiprasidenten Wolfgang Daschner In analyse amp kritik Nr 489 19 November 2004 S 21 Stefanie Schmahl Dominik Steiger Volkerrechtliche Implikationen des Falls Daschner In Archiv des Volkerrechts AVR Bd 43 2005 S 358 374 Georg Wagenlander Zur strafrechtlichen Beurteilung der Rettungsfolter Duncker amp Humblot Berlin 2006 ISBN 3 428 12056 6 Robert Zagolla Im Namen der Wahrheit Folter in Deutschland vom Mittelalter bis heute be bra Berlin 2006 ISBN 3 89809 067 1 Enthalt auf S 196 202 eine detaillierte Schilderung der Geschehnisse und Diskussionen im Frankfurter Polizeiprasidium Daschner stand mit seiner Entscheidung unter Kollegen weitgehend allein Ole Ziegler Das Folterverbot in der polizeilichen Praxis Der Fall Daschner als Beleg fur die rechtsstaatliche Absolutheit des Folterverbotes In Kritische Vierteljahresschrift fur Gesetzgebung und Rechtswissenschaft KritV 87 Jg 2004 S 50 66 Volker Erb Essay In Die Zeit Nr 51 2004 mit Links auch zur GegenansichtWeblinks BearbeitenSchriftliche Urteilsgrunde in der Strafsache gegen Wolfgang Daschner PDF Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 15 Februar 2005 Archiviert vom Original abgerufen am 17 Juli 2018 Kay Bourcarde Folter im Rechtsstaat Die Bundesrepublik nach dem Entfuhrungsfall Jakob von Metzler E Book Ausfuhrliche Linksammlung zur Diskussion in der Presse Ariane Hoffmann 20 12 2004 Das Urteil im Fall Daschner wird gesprochen WDR ZeitZeichen vom 20 Dezember 2014 Podcast Einzelnachweise Bearbeiten LG Frankfurt am Main Urteil vom 20 Dezember 2004 AZ 5 27 KLs 7570 Js 203814 03 4 04 NJW 2005 692 vgl zum Begriff Rettungsfolter Clemens Breuer Das Foltern von Menschen Die Differenz zwischen dem Anspruch eines weltweiten Verbots und dessen praktischer Missachtung und die Frage nach der moglichen Zulassung der Rettungsfolter In Gerhard Beestermoller Hauke Brunkhorst Hrsg Ruckkehr der Folter Der Rechtsstaat im Zwielicht Munchen 2006 S 11 23 Breuer fuhrt explizit auch den Fall Daschner als ein Beispiel fur Rettungsfolter an LG Ffm U v 28 Juli 2003 5 22 Ks 2 03 3490 Js 230118 02 in OpenJur abgerufen am 12 November 2019 Christian Geyer Gafgen Urteil Strassburg bekraftigt das Folterverbot In FAZ 30 Juni 2008 Case of Gafgen v Germany HUDOC 1 Juni 2010 abgerufen am 30 August 2012 englisch Rechtssache G gegen Deutschland Individualbeschwerde Nr 22978 05 Urteil der Grossen Kammer beim Bundesministerium der Justiz EGMR Gafgen gegen Deutschland Urteil der Grossen Kammer vom 1 Juni 2010 Nr 22978 05 124 OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10 Oktober 2012 Aktenzeichen 1 U 201 11 Kindermorder Gafgen wird fur Folterdrohung entschadigt Abgerufen am 10 Oktober 2012 LG Frankfurt Urteil vom 4 August 2011 Aktenzeichen 2 04 O 521 05 Rn 79 Dementsprechend hat auch der EGMR ausdrucklich festgestellt EGMR Urt v 1 6 2010 Az 22978 05 dass die beim Klager angewandte Vernehmungsmethode unter den Umstanden seines Falls schwerwiegend genug gewesen sei um eine nach Art 3 EMRK verbotene unmenschliche Behandlung darzustellen auch wenn sie nicht das Mass an Grausamkeit erreicht um als Folter zu gelten nbsp Dieser Artikel ist als Audiodatei verfugbar source source Speichern 29 23 min 13 MB Text der gesprochenen Version 25 November 2020 Mehr Informationen zur gesprochenen Wikipedia Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Daschner Prozess amp oldid 239331170