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Christus Dominus CD heisst nach seinen Anfangsworten das Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils uber die Hirtenaufgabe der Bischofe in der Kirche das am 28 Oktober 1965 von Papst Paul VI promulgiert wurde Es fordert die Bischofe auf die verschiedenen Formen des Apostolats zu fordern sowie unter ihrer Leitung die Apostolatswerke aufeinander abzustimmen um ihre innige Verbindung mit der Diozese zum Ausdruck zu bringen CD Nr 17 Zweites Vatikanisches Konzil Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung des Textes und Zielsetzung 2 Inhaltsubersicht 3 Amt und Aufgaben der Bischofe 4 Einzelne Regelungen 4 1 Romische Kurie 4 2 Funktionsfahige Diozesen 4 3 Die Weihbischofe 4 4 Leitungsgremien 4 5 Kleriker und Ordensleute 4 6 Synodale Versammlungen Bischofskonferenzen und uberdiozesane Strukturen 5 Siehe auch 6 Text und Kommentar 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseEntstehung des Textes und Zielsetzung BearbeitenDas Konzil verabschiedete das Dekret in seiner vierten und letzten Sitzungsperiode am 28 Oktober 1965 mit 2319 Ja und zwei Nein Stimmen 1 Die Theologie des Bischofsamtes hatte des Konzil bereits in der dritten Sitzungsperiode 1964 in der Dogmatischen Konstitution uber die Kirche Lumen gentium Nr 18 27 grundlegend dargelegt Christus Dominus bestimmt auf diesem Hintergrund die Aufgabe des Bischofs innerhalb der Verfassung der Kirche eher in kirchenrechtlicher Hinsicht Dementsprechend enthalt das Dekret den Auftrag die beschlossenen Grundsatze bei einer Neubearbeitung des Codex Iuris Canonici um zusetzen Nr 44 In dem Text wurden zwei Vorlagen zusammengefuhrt die in den vorangegangenen Sitzungspoerioden zu den Themen Uber die Seelsorge und Uber die Bischofe und die Regierung der Diozesen erarbeitet und beraten worden waren 1 Der 1983 von Papst Johannes Paul II promulgierte Codex Iuris Canonici setzte die Vorgaben des Dekrets Buch II uber das Volk Gottes um und dort in Teil II Hierarchische Verfassung der Kirche canones 330 572 Inhaltsubersicht BearbeitenVorwort 1 Kapitel Die Bischofe und die Gesamtkirche I Die Rolle der Bischofe in der Gesamtkirche und die Bischofssynode II Die Bischofe und der Apostolische Stuhl 2 Kapitel Die Bischofe und die Teilkirchen oder Diozesen I Die Diozesanbischofe II Die Abgrenzung der Diozesen III Die Mitarbeit des Diozesanbischofs im Hirtendienst1 Die Koadjutoren und Weihbischofe 2 Diozesankurie und Diozesanrate 3 Der Diozesanklerus 4 Die Ordensleute dd 3 Kapitel Die Zusammenarbeit der Bischofe zum gemeinsamen Wohl mehrerer Kirchen I Die Synoden Konzilien und besonders die Bischofskonferenzen II Die Abgrenzung der Kirchenprovinzen und die Errichtung von kirchlichen Regionen III Bischofe die ein uberdiozesanes Amt ausuben Allgemeiner Auftrag AnmerkungenAmt und Aufgaben der Bischofe BearbeitenChristus Dominus greift wichtige Aussagen uber die Kirche und das Amt des Bischofs aus Lumen gentium auf Die Bischofe sind in der Kraft des Heiligen Geistes wahre und authentische Lehrer des Glaubens Priester und Hirten CD 2 vgl LG 20 26 Wie in Lumen gentium so ist auch hier das dreifache Amt Christi das prophetische Amt das priesterliche Amt Hirtenamt und das konigliche Amt Massstab fur das Heilshandeln der Kirche und den Dienst des Bischofs Fur die Seelsorge in den Diozesen im Rahmen dieser dreifachen Aufgabenstellung gibt das Dekret detaillierte Hinweise in den Abschnitten 11 bis 21 Die Leitungsaufgabe des Bischofs wird verstanden als Hirtendienst die Bischofe setzen das Werk Christi des ewigen Hirten durch alle Zeiten fort und sind dabei als Hirten der Seelen Nachfolger der Apostel CD 2 LG 18 Mit der Wiederentdeckung der Kirche als Familie Gottes wie es ebenfalls Lumen Gentium LG 6 und 27 zum Ausdruck kam wird das Bild des Bischofs als Vater besonders aussagekraftig Christus Dominus spricht von wahre n Vater n die sich durch den Geist der Liebe und der Sorge fur alle auszeichnen und deren von Gott verliehener Autoritat sich alle bereitwillig unterwerfen die ganze Familie ihrer Herde sollen sie so zusammenfuhren und heranbilden dass alle ihrer Pflichten eingedenk in der Gemeinschaft der Liebe leben und handeln CD 16 Insbesondere ist der Bischof der Vater des Presbyteriums in dem alle Priester seines Bistums eine einzige Familie bilden CD 28 Durch die Bischofsweihe als hochster der Weihen wird die Fulle des Weihesakramentes ubertragen CD 15 LG 21 Die Bischofe bilden ein hierarchisches Kollegium eine Bischofskorperschaft Collegium seu corpus Episcoporum unter Leitung des Papstes CD 4 LG 22 Der Bischof arbeitet eng zusammen mit den Priestern und Diakonen seinen Mitarbeitern CD 11 und 15 LG 20 In Lumen gentium Nr 23 hatte das Konzil die einzelnen Diozesen als Teilkirchen anerkannt die die eine und einzige katholische Kirche konstituieren Dem tragt Christus Dominus Rechnung und beschreibt die Bischofe denen die Sorge fur eine Teilkirche anvertraut ist als eigentliche ordentliche und unmittelbare Hirten die unter der Autoritat des Papstes ihre Schafe im Namen des Herrn weiden CD 11 Eine bedeutsame Neuerung besteht somit darin dass die Amtsvollmacht des Bischofs eine ursprungliche Vollmacht ist die sich unmittelbar aus seiner Bischofsweihe ergibt und nicht eine vom Papst eingeraumte oder delegierte Vollmacht Als Nachfolgern der Apostel steht den Bischofen in den ihnen anvertrauten Diozesen von selbst jede ordentliche eigenstandige und unmittelbare Gewalt omnis potestas ordinaria propria ac immediata zu die zur Ausubung ihres Hirtenamtes erforderlich ist CD 8 a Die Priester und Diakone sind hingegen Mitarbeiter des Bischofsstandes und somit auf der Ebene des Bistums dem Bischof nachgeordnet und von ihm abhangig Die Bischofe selbst sind die hauptsachlichen Ausspender der Geheimnisse Gottes wie sie auch die Leitung Forderung und Aufsicht des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche innehaben CD 15 Einzelne Regelungen BearbeitenRomische Kurie Bearbeiten Die Konzilsvater wunschten in diesem Dekret unter Anerkennung der bisher dem Papst und den Bischofen geleisteten Hilfestellung dass die Verwaltungsorgane der Romischen Kurie mittels einer neuen Ordnung den Erfordernissen der Zeit sowie der einzelnen Regionen und Riten besser entsprechen solle zentrale Behorden und Organe der katholischen Kirche sollten eine weltweite Pragung ihrer Mitglieder mit Beamten und Beratern aus verschiedenen Gebieten der Kirche bekommen darunter auch amtierende Diozesanbischofe DC 9f Funktionsfahige Diozesen Bearbeiten Beim Zuschnitt der Diozesen soll darauf geachtet werden dass sie hinsichtlich ihrer Zusammensetzung eine organische Einheit in einem zusammenhangenden Gebiet bilden und es dem Bischof ermoglichen mit den Priestern und den verantwortlichen Laien einen direkten Kontakt zu halten Jeder Diozese sollen genugend geeignete Kleriker zur Verfugung stehen und die notwendigen Einrichtungen und Werke fur Leitung und Seelsorgearbeit wie auch die Mittel zum Unterhalt des Personals und der Einrichtungen mussen absehbar ausreichend vorhanden sein Der Bischofssitz soll dafur an einem gunstigen Ort liegen Dabei sollen Glaubige eines anderen Ritus oder einer anderen Muttersprache nicht ausser Acht gelassen werden und bei der Verteilung der Ressourcen durfen die Erfordernisse der Gesamtkirche nicht ubersehen werden Die bestehenden Diozesen sollen daraufhin uberpruft werden und gegebenenfalls geteilt abgetrennt zusammengelegt oder in den Grenzen geandert werden CD 22 24 Die Weihbischofe BearbeitenUber die Beziehung eines Weihbischofs zu seinem Diozesanbischof bestimmt das Dekret Weil also die Koadjutoren und Weihbischofe zur Teilnahme an der Sorge des Diozesanbischofs berufen sind sollen sie ihren Dienst so verrichten dass sie in allen Angelegenheiten in voller Ubereinstimmung mit diesem vorgehen Ausserdem sollen sie dem Diozesanbischof immer Gehorsam und Ehrfurcht erweisen der seinerseits die Koadjutoren und Weihbischofe bruderlich lieben und ihnen mit Hochachtung begegnen soll CD 25 Abschnitt 4 bestimmt dass die Weihbischofe an allgemeinen Konzilien teilnehmen konnen Der CIC prazisierte dann 1983 dass sie als Glieder des Bischofskollegiums dort auch Stimmrecht besitzen CIC can 339 1 Leitungsgremien Bearbeiten Zur Unterstutzung des Generalvikars kann der Bischof bischofliche Vikare ernennen die in einem Teilbereich der Diozese oder in einem bestimmten Geschaftsbereich eine dem Generalvikar gleichrangige Leitungskompetenz haben Das Amt des Bischofsvikars wurde durch Christus Dominus von den Konzilsvatern neu geschaffen 2 In jedem Bistum soll ein Seelsorgsrat eingerichtet werden dem unter Vorsitz des Diozesanbischofs ausgewahlte Kleriker Ordensleute und Laien angehoren CD 27 Kleriker und Ordensleute Bearbeiten Als Ideal formuliert das Konzil Die Beziehungen zwischen dem Bischof und den Diozesanpriestern mussen vor allem auf den Banden der ubernaturlichen Liebe aufbauen und zwar so dass die Einheit des Willens der Priester mit dem Willen des Bischofs ihre Seelsorgsarbeit fruchtbarer werden lasst die Priester sollen aber auch untereinander verbunden sein CD 28 Vorrangig sind dabei die Pfarrer Mitarbeiter des Bischofs denen als eigentlichen Hirten die Seelsorge und der Dienst des Lehrens der Heiligung und der Leitung in einem bestimmten Teil der Diozese anvertraut ist CD 30 Ordensleute Manner und Frauen gehoren in einer besonderen Weise zur Familie der Diozese Ordenspriester werden als zum Klerus der Diozese gehorend betrachtet wenn sie seelsorgliche Funktionen im Bistum ausuben Auch exemte Orden unterstehen der Jurisdiktion des Diozesanbischofs hinsichtlich des offentlichen Vollzugs des Gottesdienste der Glaubensunterweisung und des Apostolats Eine straffe Koordinierung aller apostolischen Werke und Initiativen auch die der Ordensgemeinschaften ist Recht und Aufgabe des Diozesanbischofs fur sein Bistum und der Bischofskonferenzen jeweils fur ihr Gebiet CD 33ff Synodale Versammlungen Bischofskonferenzen und uberdiozesane Strukturen Bearbeiten Unter Ruckblick auf die fruhe Kirche aussert das Konzil den Wunsch dass die ehrwurdigen Einrichtungen der Synoden und Konzilien mit neuer Kraft aufbluhen CD 36 Die Einrichtung von nationalen Bischofskonferenzen wurde auf dem Konzil heftig diskutiert und schliesslich mit diesem Dekret CD 36 38 gemeinrechtlich vorgeschrieben und im Codex Iuris Canonici von 1983 normiert Dadurch wurden neben den bis dahin allein berechtigten Diozesanbischofen auch die Weihbischofe und die Koadjutoren vollberechtigte Mitglieder der nationalen Bischofskonferenz Das Konzil verwies darauf dass bestehende Konferenzen in ihren Landern bereits fruchtbar gearbeitet hatten Die Bischofskonferenzen verschiedener Lander sollen die gegenseitigen Beziehungen pflegen Jedes Bistum und gleichgestellte Gebiete gehoren zu einer Kirchenprovinz deren Abgrenzungen sowie die Rechte und Privilegien der Metropoliten die ihnen vorstehen sollen neu festgelegt werden Kirchenprovinzen konnen zu kirchlichen Regionen zusammengefasst werden In jedem Land soll moglichst ein Militarvikariat zur geistlichen Betreuung der Soldaten eingerichtet werden Die Leiter von Amtern die Dienste fur alle oder mehrere Diozesen eines Landes leisten sollen mit den einzelnen Diozesanbischofen in bruderlicher Gemeinschaft und einmutig zusammenwirken Dies gilt auch fur die Militarbischofe CD 39 43 Siehe auch Bearbeiten Pastor Bonus Apostolische Konstitution uber die Romische Kurie vom 28 Juni 1988 Text und Kommentar BearbeitenDecretum de Pastorali Episcoporum munere in Ecclesia Dekret uber die Hirtenaufgabe der Bischofe in der Kirche Lateinischer Text aus Acta Apostolicae Sedis 58 1966 673 696 Deutsche Ubersetzung besorgt im Auftrag der deutschen Bischofe Einleitung und Kommentar von Pralat Univ Prof Klaus Morsdorf In LThK Das Zweite Vatikanische Konzil Konstitutionen Dekrete und Erklarungen Lateinisch und Deutsch Kommentare Teil II Herder Verlag Freiburg im Brsg 1967 S 127 247 Ausfuhrlich eingeleiteter und kommentierter lateinisch deutscher Paralleltext Das Dekret uber die Hirtenaufgabe der Bischofe in der Kirche Christus Dominus In Karl Rahner Herbert Vorgrimler Kleines Konzilskompendium Samtliche Texte des Zweiten Vatikanums Herder Verlag Freiburg im Breisgau 22 Auflage 1990 S 251 285 Einleitung und Text Literatur BearbeitenKarl Rahner Uber den Episkopat In ders Schriften zur Theologie Bd VI Neuere Schriften Benziger Einsiedeln 1 Auflage 1965 S 369 422 Hubert Muller Zum Verhaltnis zwischen Episkopat und Presbyterat im Zweiten Vatikanischen Konzil Eine rechtstheologische Untersuchung Herder Wien 1971 Die Bischofskonferenz Theologischer und juridischer Status Hrsg von Hubert Muller und Hermann Josef Pottmeyer Patmos Dusseldorf 1989 Weblinks BearbeitenAuthentischer Text des Dekrets Deutsche Ubersetzung auf der Homepage des VatikansEinzelnachweise Bearbeiten a b Josef Freitag Christus Dominus In Walter Kasper Hrsg Lexikon fur Theologie und Kirche 3 Auflage Band 2 Herder Freiburg im Breisgau 1994 Sp 1177 f Roland Scheulen Bischofsvikar In Walter Kasper Hrsg Lexikon fur Theologie und Kirche 3 Auflage Band 2 Herder Freiburg im Breisgau 1994 Sp 504 Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils alphabetisch sortiert Konstitutionen Dei verbum Gaudium et spes Lumen gentium Sacrosanctum ConciliumDekrete Ad gentes Apostolicam actuositatem Christus Dominus Inter mirifica Optatam totius Orientalium Ecclesiarum Perfectae caritatis Presbyterorum ordinis Unitatis redintegratioErklarungen Dignitatis humanae Gravissimum educationis Nostra aetate Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Christus Dominus amp oldid 235412856