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Ein Beleg oder Buchungsbeleg ist in der Buchfuhrung ein Dokument das Daten uber einen Geschaftsvorfall enthalt und als Grundlage fur eine Buchung dient Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten 3 Rechtsfragen 4 Belegprufung 5 Belegverarbeitung 6 Belegloser Massenzahlungsverkehr 7 Zweck 8 Aufbewahrungspflicht 9 Literatur 10 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDer Beleg ist ein Informationstrager der einen oder mehrere Geschaftsvorfalle in knapper fur das Rechnungswesen bearbeitbarer Form dokumentiert 1 Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz Keine Buchung ohne Beleg 2 Nach diesem Belegprinzip durfen nur Belege eine Buchung auslosen Im heutigen Sinne sind Belege Datentrager die im Rechnungswesen visuell oder maschinell verarbeitet werden konnen 3 und eine Veranderung der Erlose Ertrage Kosten der Verbindlichkeiten oder des Vermogens zur Folge haben Arten BearbeitenZu den Belegen gehoren alle Schriftstucke aus denen sich Geldgeschafte bzw der Geld oder Zahlungsstrom eines Unternehmens nachvollziehen lassen 4 Fremdbelege sind externe Dokumente die von Wirtschaftssubjekten ausserhalb des verbuchenden Unternehmens stammen wie Abrechnungen Kassenbelege Kontoauszuge Rechnungen Kleinbetragsrechnungen oder Zahlungen auslosende Vertrage Auch die Quittung ist ein Buchungsbeleg 5 Eigenbelege stammen aus dem verbuchenden Unternehmen und sind uber Eigenleistungen innerbetriebliche Leistungsverrechnungen oder Materialentnahmen ausgestellt Notbelege mussen angefertigt werden wenn Fremdbelege entweder verloren gegangen sind oder ublicherweise nicht ausgestellt werden wie etwa bei Parkuhren oder Trinkgeldern 6 Rechtsfragen Bearbeiten Beleg und Buchungsbeleg sind Rechtsbegriffe die beispielsweise in 257 Abs 1 Nr 4 HGB vorkommen Fur den Bundesfinanzhof BFH gehoren Belege zum Begriff der ordnungsmassigen Buchfuhrung 7 Ein Beleg muss samtliche wesentlichen Bestandteile enthalten namlich den Belegtext mit der knappen Beschreibung des Geschaftsvorfalls Betrag Ausstellungsdatum und bei Fremdbelegen die Autorisation durch Anerkennung der sachlichen Richtigkeit 8 Wer verpflichtet ist uber eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und soweit Belege erteilt zu werden pflegen Belege vorzulegen 259 Abs 1 BGB Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Steuergefahrdung liegt vor wenn jemand Belege ausstellt die in tatsachlicher Hinsicht unrichtig sind 379 Abs 1 AO Belegprufung BearbeitenBei der Belegprufung wird die formelle und materielle Richtigkeit der erstmaligen Erfassung von Daten festgestellt Die formelle Prufung erstreckt sich vor allem auf die chronologische Erfassung Verstandlichkeit des Textes Vollstandigkeit Kontierung und Unterschriften Die materielle beinhaltet die Prufung auf inhaltliche und zahlenmassige Richtigkeit sowie die rechnerische Richtigkeit der Daten 9 Belegverarbeitung BearbeitenGeschaftsvorfalle sind zeitnah zu verbuchen im Kassenbuch taglich 238 Abs 1 Satz 2 HGB Die Grundsatze zur ordnungsmassigen Fuhrung und Aufbewahrung von Buchern Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff GoBD des BMF vom 28 November 2019 sehen vor dass fur Buchfuhrungszwecke genutzte Datenverarbeitungssysteme die Geschaftsvorfalle zeitnah bare Geschaftsvorfalle taglich unbare Geschaftsvorfalle innerhalb von zehn Tagen in Grundbuchaufzeichnungen festhalten mussen 10 Die nach Rechnungskreis Finanzbuchhaltung oder Betriebsbuchhaltung sortierten Belege mussen einen Zeitstempel tragen werden nummeriert kontiert und dann in der Buchhaltung durch Buchung verarbeitet 11 Hierbei konnen Belegleser zum Einsatz kommen Elektronische Rechnungen und OCR Erkennung bilden die Grundlage der automatischen Belegverarbeitung im digitalen Belegwesen 12 Ein Buchungsprotokoll Primanota hilft jede einzelne Buchung spater wiederzufinden Belegloser Massenzahlungsverkehr BearbeitenDer fruhere Massenzahlungsverkehr war im internationalen Zahlungsverkehr des Bankwesens dadurch gekennzeichnet dass die ausgefullten Vordrucke Lastschrift Scheck Uberweisungstrager Wechsel Zahlschein als Buchungsbelege galten und uber das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen auf dem Postwege an das Institut des Zahlungsempfangers umgekehrt bei Lastschrift und Scheck versandt werden mussten Dabei waren meist noch Verrechnungsinstitute Girozentralen bei Sparkassen Landesgenossenschaftskassen bei Genossenschaftsbanken Korrespondenzbanken zwischengeschaltet Dieser beleggebundene Zahlungsverkehr war sehr kostentrachtig so dass kostengunstigere Zahlungsverfahren gesucht wurden Im deutschen Bankwesen wurde deshalb 1976 zunachst im Inlandszahlungsverkehr das Datentrageraustauschverfahren DTAUS Format eingefuhrt Kaufleute konnten dieses Format bis August 2014 Verbraucher bis Februar 2016 nutzen es wurde danach durch das SEPA Verfahren abgelost Im Jahre 1986 folgte die beleglose Abwicklung des Auslandszahlungsverkehrs durch das DTAZV Format Dazu wurde der beleglose Datentrageraustausch zwischen den Kreditinstituten installiert der jedoch lediglich die interne Verrechnung zwischen den Instituten betraf Ein Vordruck fur die Auslandsuberweisung musste dennoch vom Zahlungspflichtigen ausgefullt werden Im Inland und in den EU Mitgliedstaaten wird heute der elektronische Massenzahlungsverkehr auf Grundlage des Datentrageraustauschverfahrens genutzt bei dem keine Zahlungsbelege mehr versandt werden mussen Die vom Zahlungspflichtigen oder Zahlungsempfanger auszufullenden Vordrucke Lastschrift Uberweisungstrager Zahlschein verbleiben beim kontofuhrenden Kreditinstitut als Buchungsbeleg Die vollkommen beleglose Zahlung wird im Online Banking ermoglicht Die im elektronischen Massenzahlungsverkehr erzeugten Datensatze entsprechen den handelsrechtlichen Vorschriften des digitalen Belegwesens Die Rationalisierung des Massenzahlungsverkehrs hin zu beleglosen Transaktionen ist einer der Grunde warum Scheck und Wechsel ihre einstmalige Bedeutung verloren haben und im internationalen Bankwesen keine Rolle mehr spielen sie wurden durch Zahlungskarten verdrangt Zweck BearbeitenBelege stellen das Bindeglied zwischen Geschaftsvorfall und Buchung dar Sie dienen als Beweismittel und als Grundlage fur die interne Revision und den Wirtschaftsprufer oder Steuerberater 13 Aufbewahrungspflicht BearbeitenDie Bucher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen konnen gemass 146 Abs 5 HGB auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datentragern gefuhrt werden soweit diese Formen der Buchfuhrung einschliesslich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsatzen ordnungsmassiger Buchfuhrung entsprechen Wer aufzeichnungspflichtige Geschaftsvorfalle erfasst hat nach 146a HGB dem an diesem Geschaftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschaftsvorfall einen Beleg uber den Geschaftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschaftsvorfall Beteiligten zur Verfugung zu stellen Belegausgabepflicht Buchungsbelege sind nach 147 Abs 1 Nr 3 HGB geordnet aufzubewahren Sie unterliegen einer Aufbewahrungspflicht die wie auch die Aufbewahrungsfrist in anderen Staaten unterschiedlich geregelt ist Die Aufbewahrungsfristen sind in Deutschland in 257 Abs 4 HGB 147 Abs 3 AO und 14b Umsatzsteuergesetz geregelt Danach sind Eingangs und Ausgangsrechnungen Buchungsbelege Inventare Bilanzen und Lageberichte 10 Jahre aufzubewahren Literatur BearbeitenJorn Littkemann Michael Holtrup Klaus Schulte Buchfuhrung Grundlagen Ubungen Klausurvorbereitung 4 Auflage Gabler 2009 ISBN 978 3 8349 1914 4 Wolfgang Luck Lexikon der internen Revision 2001 L Oldenbourg Verlag Munchen Wien ISBN 3 486 25255 0 Siegfried Schmolke Manfred Deitermann u a Industrielles Rechnungswesen IKR Finanzbuchhaltung Analyse und Kritik des Jahresabschlusses Kosten und Leistungsrechnung 38 Auflage Winklers Verlag 2009 ISBN 978 3 8045 6652 1 Seite 9 und 89 Gunter Wohe Heinz Kussmaul Grundzuge der Buchfuhrung und Bilanztechnik 7 Auflage Vahlen 2010 ISBN 978 3 8006 3683 9Einzelnachweise Bearbeiten Horst Gobel Beleg in Wolfgang Luck Hrsg Lexikon der Rechnungslegung und Abschlussprufung 1998 S 87 Ute Arentzen Gabler Kompakt Lexikon Wirtschaft 2006 S 40 Lutz J Heinrich Feinprojektierung Einfuhrung und Pflege von Informationssystemen 1976 S 37 Danuta Ratasiewicz Schnelleinstieg Finanzbuchhaltung 2008 S 16 f Ute Arentzen Gabler Kompakt Lexikon Wirtschaft 2006 S 283 Elmar Goldstein Schnelleinstieg Belege richtig kontieren und buchen 2007 S 9 BFH Urteil vom 15 Februar 1960 Az IV 61 62 59 IDW RS FAIT 1 Stellungnahme zur Rechnungslegung September 2002 sowie IDW PS 330 Wolfgang Luck Belegprufung in Wolfgang Luck Hrsg Lexikon der Rechnungslegung und Abschlussprufung 1998 S 89 BMF Schreiben vom 28 November 2019 S 13 Elmar Goldstein Schnelleinstieg Belege richtig kontieren und buchen 2007 S 10 ff Thomas Egner Digitale Geschaftsmodelle in der Steuerberatung 2018 S 29 Eva Eberhartinger Belege in Wolfgang Luck Hrsg Lexikon der Internen Revision 2001 S 22Normdaten Sachbegriff GND 4218592 0 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Beleg Rechnungswesen amp oldid 221110085