www.wikidata.de-de.nina.az
Das Ubereinkommen uber die volkerrechtliche Haftung fur Schaden durch Weltraumgegenstande kurz Weltraumhaftungsubereinkommen WHU ist ein volkerrechtlicher Vertrag uber die Haftung von Staaten fur Schaden durch Objekte die durch sie in den Weltraum gebracht werden Erganzend verpflichtet das Weltraumregistrierungsubereinkommen die Vertragsstaaten zu bestimmten Angaben gegenuber dem Generalsekretar der Vereinten Nationen die im Schadensfall die Identifizierung eines in die Erdumlaufbahn oder daruber hinaus gestarteten Weltraumgegenstands ermoglichen sollen Das Ubereinkommen wurde am 29 Marz 1972 geschlossen und soll die im Weltraumvertrag enthaltenen Regelungen zur Weltraumhaftung konkretisieren Umstritten ist ob die Regelungen des Ubereinkommens dem Weltraumvertrag als leges speciales vorgehen oder ob sie nebeneinander anwendbar sind 1 2 Bis zum Jahr 2017 ist es von 106 Staaten ratifiziert worden darunter alle fuhrenden Raumfahrtnationen 19 weitere haben es unterzeichnet aber nicht ratifiziert Die Tschechoslowakei hat das Ubereinkommen am 1 Januar 1993 wieder gekundigt das Vereinigte Konigreich Hongkong am 11 Juni 1997 Nach der Bundesrepublik Deutschland 1975 sind dem Ubereinkommen auch die Europaische Weltraumorganisation ESA 1976 und die Europaische Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT 1987 beigetreten 3 Inhaltsverzeichnis 1 Zusammenfassung 1 1 Inhalt des Ubereinkommens 1 2 Anspruchsvoraussetzungen 1 3 Rechtsfolgen 2 Zur Staatenverantwortlichkeit im Volkerrecht 2 1 Verschuldens und Erfolgshaftung 2 2 Gefahrdungshaftung 3 Die Regelung im Weltraumhaftungsubereinkommen 3 1 Der Begriff des Weltraumgegenstandes 3 2 Das Prinzip der Staatenhaftung 3 3 Das duale Haftungssystem 3 3 1 Gefahrdungshaftung 3 3 2 Verschuldenshaftung 3 3 3 Drittschaden 3 4 Der Haftungsausschluss fur Innenbereichsschaden 3 5 Der Schaden 3 5 1 Der Schadensbegriff 3 5 2 Zum Umfang des Schadensersatzes 3 5 2 1 Grundsatzliches 3 5 2 2 Einzelne Schadensmoglichkeiten 3 5 3 Zur Hohe des Schadensersatzes 3 6 Das Streitverfahren 3 6 1 Aktiv und Passivlegitimation 3 6 2 Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs 3 7 Die Haftung internationaler Organisationen 3 8 Weitere Bestimmungen 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseZusammenfassung BearbeitenInhalt des Ubereinkommens Bearbeiten Das Ubereinkommen umfasst 28 Artikel Geregelt sind verschiedene Anspruchsgrundlagen und weitere materielle Haftungsbestimmungen die Geltendmachung von Schadensersatz und das dafur einzuhaltende Verfahren Kommt im Schadensfall keine Einigung auf diplomatischem Wege zustande kann eine Schadenskommission angerufen werden Deren Entscheidung uber Grund und Hohe des Schadensersatzes ist nur verbindlich wenn die Parteien dies zuvor vereinbart haben Andernfalls hat der Spruch nur empfehlenden Charakter Das Ubereinkommen ist nicht abschliessend sondern kann durch weitere internationale Ubereinkunfte erweitert und erganzt werden Anspruchsvoraussetzungen Bearbeiten Wahrend Art II WHU eine verschuldensunabhangige Gefahrdungshaftung statuiert regelt Art III eine Verschuldenshaftung 4 Nach Art II haftet ein Staat der einen Weltraumgegenstand startet oder von dessen Hoheitsgebiet ein solcher Gegenstand gestartet wird unbedingt fur die Leistung von Schadensersatz wegen eines von diesem Gegenstand auf der Erdoberflache oder an Luftfahrzeugen im Flug verursachten Schadens Verursacht ein Weltraumgegenstand anderswo als auf der Erdoberflache einen Schaden an einem anderen Weltraumgegenstand oder einen Personen oder Sachschaden an Bord eines solchen so tritt die Haftung nur ein wenn der Schaden von dem Staat oder von Personen fur die der Staat verantwortlich ist vorsatzlich oder fahrlassig verschuldet wurde 5 Ein Schaden im Sinne des Ubereinkommens ist nach der Legaldefinition in Art I lit a Tod Korperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeintrachtigung sowie Verlust oder Schadigung des Vermogens eines Staates oder einer naturlichen oder juristischen Person oder des Vermogens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation Es muss also ein materielles oder immaterielles Rechtsgut eines bestimmten Rechtssubjekts betroffen sein 6 Umweltschaden sind von dieser Definition nicht unmittelbar erfasst Gleichwohl begrundete Kanada damit gegenuber der Sowjetunion seinen Ersatzanspruch fur die nach dem Absturz des atombetriebenen Satelliten Kosmos 954 eingetretenen Schaden Infolge dieses Ereignisses wurde 1992 zum Schutz der Umwelt eine UN Resolution angenommen 7 Sie betrifft die Nutzung nuklearer Energiequellen Nuclear Power Sources NPS im Weltraum und stellt vor allem Regeln uber Sicherheitsanforderungen Vermeidungs und Mitteilungspflichten auf Die Resolution wurde durch das Safety Framework 2009 verbessert und aktualisiert 8 9 Rechtsfolgen Bearbeiten Der Anspruch ist gem Art XII und XIII gerichtet auf eine Entschadigung in Geld und kann in der Wahrung des anspruchstellenden oder der des schadensersatzpflichtigen Staates geleistet werden Der Geschadigte ist so zu stellen als sei der Schaden nicht eingetreten Naturalrestitution Bei Katastrophenfallen soll der Schadiger dem geschadigten Staat ausserdem tatsachliche Hilfe leisten Art XXI Zahlungspflichtig ist der betreffende Staat auch wenn die schadigende Weltraumaktivitat von einem privaten Betreiber durchgefuhrt wurde Das osterreichische Weltraumgesetz sieht in derartigen Fallen eine staatliche Ruckgriffsmoglichkeit bei dem privaten Betreiber vor Dieser hat zur Deckung seiner Haftpflicht fur Personen oder Sachschaden den Abschluss einer Haftpflichtversicherung uber eine bestimmte Mindestversicherungssumme nachzuweisen Zur Staatenverantwortlichkeit im Volkerrecht BearbeitenEin Blick auf die allgemeine Problematik der Staatenverantwortlichkeit im Volkerrecht ist nicht nur notwendig um fur die Regelung der volkerrechtlichen Verantwortlichkeit und Haftung bei Tatigkeiten im Weltraum Verstandnis zu wecken sondern zeigt auch dass umgekehrt gerade diese Regelung ganz abgesehen von ihrer praktischen Bedeutung von besonderem akademischem Interesse fur die allgemeine Problematik der Staatenverantwortlichkeit ist Im Weltraumhaftungsubereinkommen findet sich einer der wenigen Falle in denen eine originare volkerrechtliche Gefahrdungshaftung des Staates festgeschrieben wird was im Folgenden genauer darzulegen ist Die Problematik der Staatenverantwortlichkeit wird oftmals als eines der umstrittensten Gebiete des Volkerrechts bezeichnet Diese Behauptung ist nicht nur auf sachliche Gesichtspunkte zuruckzufuhren sondern auch auf terminologische Bei nahezu jeder Beschaftigung mit dieser Thematik wird ein eigenes haufig durch nationale Rechtsvorstellungen gepragtes Begriffsverstandnis zugrunde gelegt Wahrend in den einschlagigen Kodifikationsbemuhungen der International Law Commission ILC und in der allgemeinen englischen Terminologie fur Haftung beziehungsweise Verantwortlichkeit fur rechtswidriges Verhalten der Begriff responsibility gebrauchlich ist und fur das Einstehenmussen fur einen durch rechtmassiges Verhalten verursachten Schaden der Begriff liability verwendet wird umfasst der im deutschen Sprachraum verwendete Begriff Staatenverantwortlichkeit beide Bereiche Zu den von diesem weiten Begriff der Staatenverantwortlichkeit erfassten Haftungsprinzipien findet sich nicht nur innerhalb des deutschen Sprachraums eine verwirrende Terminologievielfalt Verschuldens und Erfolgshaftung Bearbeiten Im Bereich der Haftung fur Unrecht responsibility kann zwischen Verschuldens und Erfolgshaftung unterschieden werden Dabei setzt die Verschuldenshaftung zusatzlich voraus dass den Tater auch ein Verschulden Vorsatz oder Fahrlassigkeit trifft Dagegen greift die Erfolgshaftung schon bei einem blossen Verstoss gegen das Recht Wahrend man bei Unterlassungsdelikten jedenfalls davon ausgehen kann dass eine volkerrechtliche Verantwortlichkeit nur dann entsteht wenn das zustandige Organ nicht die notige Sorgfalt due diligence aufgewendet hat ist im Rahmen der Haftung fur rechtswidriges Verhalten bei Handlungsdelikten heftigst umstritten ob im Sinne der uberkommenen Lehre von der Verschuldenshaftung die volkerrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates stets von einem Verschulden abhangig gemacht werden sollte oder nach der im Vordringen befindlichen Lehre von der Erfolgshaftung grundsatzlich nicht auf Verschulden sondern lediglich auf die objektive Verletzung einer Volkerrechtsnorm abgestellt werden sollte Dabei besteht die Moglichkeit in bestimmten Fallen ausnahmsweise doch Verschulden des handelnden Organs einzufordern Die Kontroverse dreht sich also im Kern um die Frage ob zum Unrechtstatbestand gehort dass er vorsatzlich oder fahrlassig gesetzt wurde Gefahrdungshaftung Bearbeiten Das Weltraumubereinkommen legt in Art VI Abs 2 die Unterausnahme fest nach der jede Haftungsbefreiung in den Fallen ausgeschlossen ist in denen der Schaden durch eine nicht im Einklang mit den einschlagigen volkerrechtlichen Bestimmungen stehende Weltraumtatigkeit entstanden ist Gemeinsam mit Art I des Weltraumvertrags der die Freiheit bei Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskorper festlegt sowie aus Abs 3 der Praambel zum Weltraumhaftungsubereinkommen lasst sich schliessen dass die Haftung fur Weltraumtatigkeiten im Regelfall an ein rechtmassiges Tun anknupft Dass durch die Ablehnung einer Qualifizierung aller Schaden als rechtswidrig der Weg fur eine Gefahrdungshaftung im Sinne eines verschuldensunabhangigen Einstehenmussens fur rechtmassiges aber Schaden verursachendes Verhalten liability freigemacht wird erscheint nicht zuletzt angesichts der Flexibilitat die der Gefahrdungshaftung innewohnt als sinnvoll Sie ermoglicht Aktivitaten die aus wirtschaftlichen wissenschaftlichen oder sonstigen Grunden erwunscht sind bei denen aber die Moglichkeit des Schadenseintritts auch bei Anwendung aller Sorgfalt nicht auszuschliessen ist vom Ausspruch der Rechtswidrigkeit freizuhalten Dem Schadensopfer soll aber dennoch zum Schadensersatz verholfen werden auch wenn dieses die Aktivitat als solche nicht unterbinden kann Diskutiert wird sie insbesondere im Zusammenhang mit zunehmenden technischen und industriellen Aktivitaten mit potentieller Auslandsberuhrung und hier wiederum vor allem bezuglich rechtmassiger aber besonders gefahrentrachtiger Handlungen ultra hazardous activities Als Grunde fur die Notwendigkeit der Gefahrdungshaftung werden zum einen Beweislastschwierigkeiten aber auch der Gedanke genannt dass Nachteile einer Schadensverursachung durch erlaubte gefahrliche Anlagen oder Tatigkeiten eher demjenigen zugerechnet werden sollten der auch die Vorteile daraus geniesst Obwohl die Gefahrdungshaftung im volkerrechtlichen Schrifttum inzwischen prinzipiell akzeptiert wird wird die Frage ob auch ausserhalb der vertraglich geregelten Bereiche das Prinzip der Gefahrdungshaftung als Satz des allgemeinen Volkergewohnheitsrechts oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt jedenfalls im Sinne einer generellen Gefahrdungshaftung fur gefahrliche Aktivitaten ablehnend beurteilt Dies hindert Volkerrechtssubjekte jedoch nicht daran eine solche vertraglich vorzusehen Daher wurde eine Gefahrdungshaftung allerdings meist als zivilrechtliche und nicht als originare Staatshaftung in einigen besonderen volkerrechtlichen Vertragen verankert wobei im vorliegenden Zusammenhang die Regelung im Weltraumhaftungsubereinkommen von besonderem Interesse sein wird Die Regelung im Weltraumhaftungsubereinkommen BearbeitenDer Begriff des Weltraumgegenstandes Bearbeiten Grundvoraussetzung einer Haftung nach dem Weltraumhaftungsubereinkommen ist dass der Schaden durch einen Weltraumgegenstand space object verursacht wurde Der Begriff des Weltraumgegenstandes wird im Weltraumhaftungsubereinkommen aber nicht definiert Da man im Weltraumausschuss davon ausging dass dessen grundsatzliche Bedeutung allgemein klar sei findet sich in Art I d Weltraumhaftungsubereinkommen lediglich die Klarstellung dass auch Bestandteile eines Weltraumgegenstandes sowie sein Tragerfahrzeug und dessen Teile vom Begriff des Weltraumgegenstandes umfasst werden Grundsatzlich ist inzwischen jedoch allgemein anerkannt dass unter Weltraumgegenstanden alle von Menschenhand geschaffenen Gegenstande zu verstehen sind die fur den Tatigkeitsbereich des Weltraumes bestimmt sind Entscheidend ist somit nicht ob ein Gegenstand tatsachlich in den Weltraum eintritt sondern vielmehr ob dieses sein Ziel seine Bestimmung ist Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus Art I b Weltraumhaftungsubereinkommen wonach der Ausdruck Start auch den Startversuch umfasst Ein Tatigkeitsbereich im Weltraum wird fur einen Gegenstand dann erschlossen wenn er fur mindestens einen vollen Umlauf um die Erde orbitaler Verkehr oder daruber hinaus superorbitaler Verkehr gestartet werden soll nicht jedoch wenn er den Weltraum nur als Durchgangsstation benutzt oder lediglich einen Partialorbit beschreibt suborbitaler Verkehr Art I d Weltraumhaftungsubereinkommen zeigt dass hinsichtlich dieser Zweckbestimmung auf die gesamte Startkonfiguration abzustellen ist sodass alle Bestandteile des Startkorpers die nach dem Start absichtlich oder unabsichtlich vom Startkorper abgetrennt werden und antriebs und fuhrungslos zur Erde zuruckfallen oder im Weltraum verbleiben als Weltraumgegenstande gelten Mithin wird auch Weltraummull vom Weltraumhaftungsubereinkommen umfasst Fur den orbitalen Verkehr bestimmt ist auch das Raumtransportersystem Space Shuttle Daher ist das gesamte Shuttle System trotz des Umstandes dass der Shuttle Flugkorper nach Beendigung seiner Mission wieder zur Erde zuruckgestartet wird und nach Wiedereintritt in die Erdatmosphare den Landeplatz in einem aero dynamischen Gleitflug ansteuert insofern also zugleich Luftfahrzeug ist nach oben Gesagtem als Weltraumgegenstand zu qualifizieren Demgegenuber durfte das interkontinentale Weltraumflugzeug aerospace plane das nur zur Beschleunigung des Transportes auf der Erde im Weltraum operiert und somit nicht orbital verkehrt nicht als Weltraumgegenstand gelten Umstritten ist die Frage wann die Haftung fur Weltraumgegenstande nach dem WHU zeitlich einsetzt Wahrend einige dem Art I c Weltraumhaftungsubereinkommen Begriff des Startstaates entnehmen wollen dass das WHU erst mit Startbeginn unter dem die absichtliche oder unabsichtliche Zundung der Triebwerke Count down 0 zu verstehen ist eingreift halten andere diese zugegebenermassen klare Grenzlinie angesichts der Ausnahmeregelung in Art VII b Weltraumhaftungsubereinkommen in der von planned launching die Rede ist fur zu restriktiv Zur Frage ob dem Weltraumhaftungsubereinkommen auch solche Gegenstande unterfallen die von Himmelskorpern oder aus Umlaufbahnen zur Erde oder weiter in den Weltraum gestartet werden wird in der Literatur unter Berufung auf Art VIII S 2 Weltraumvertrag der von Ruckkehr zur Erde spricht teilweise die Ansicht vertreten dass Weltraumgegenstande von der Erde aus gestartet werden mussten Eine solche Auslegung ermoglichte sobald entsprechende Starts technisch moglich sind eine Umgehung des Weltraumhaftungsubereinkommens und ware damit schon vom Zweck des Weltraumhaftungsubereinkommens her nicht einzusehen Zudem wurden solche Moglichkeiten bei Erstellung des Weltraumvertrags noch nicht bedacht sodass der Wortlaut des Weltraumvertrags durchaus historisch erklarbar ist Nach Art III des Weltraumvertrags uben die Vertragsstaaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskorper ihre Tatigkeit in Ubereinstimmung mit dem Volkerrecht einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen im Interesse der Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Forderung internationaler Zusammenarbeit und Verstandigung aus Zudem enthalt Art IX des Vertrags ein umfassendes praventives Konsultations und Rucksichtnahmegebot um eine Schadigung anderer Vertragsstaaten durch ein Weltraumunternehmen zu vermeiden Die von dem Inter Agency Space Debris Coordination Committee zur Vermeidung von Weltraummull im Jahr 2002 entwickelten Richtlinien wurde 2007 von den Vereinten Nationen zwar weiterentwickelt sind aber nach wie vor unverbindlich 10 Sie konnen allenfalls als Sorgfaltsmassstab fur die Verschuldenshaftung nach Art III WHU herangezogen werden Neben einer Definition des Begriffs Weltraumgegenstand fehlt es aber ebenso an einer Definition des Weltraummulls 11 Ungeklart ist insbesondere ob ein Weltraumgegenstand im Sinne des WHU auch ein Gegenstand sein kann der als Weltraumschrott angesehen wird Es existiert derzeit also kein spezifischer Mechanismus mit dem Weltraumschrott im Rahmen des internationalen Weltraumhaftungsrechts verbindlich reguliert wird 12 Das Prinzip der Staatenhaftung Bearbeiten Ausgehend vom Prinzip der Staatenhaftung wonach der Staat in seiner Eigenschaft als Staat und nicht in seiner Eigenschaft als Unternehmer einer Weltraummission haftet knupfen die Art II ff WHU an den Begriff des Startstaates an Dieser wird in Art I c i Weltraumhaftungsubereinkommen als Staat der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchfuhren lasst definiert Wahrend die erste Tatbestandsalternative auf denjenigen Staat abhebt der gewissermassen den Starthebel betatigt sollte bei der schwierigeren Auslegung der zweiten Tatbestandsalternative auf volkerrechtlich verbindliche Textfassungen abgehoben werden Die insoweit verbindliche englische Fassung vgl Art XXVIII Abs 1 S 1 Weltraumhaftungsubereinkommen spricht von dem state which procures the launching of a space object Zwar spricht der als Rahmenregelung anzusehende Art VI des Weltraumvertrags der volkerrechtliche Verantwortlichkeit festlegt gleichviel ob staatliche Stellen oder nichtstaatliche Rechtstrager tatig werden und anschliessend eine Genehmigungs und Uberwachungspflicht fur nichtstaatliche Rechtstrager festlegt dafur dass aufgrund dieser Einflussnahme Staaten konsequenterweise auch eine Pflicht zur Haftung fur die genehmigten und uberwachten Tatigkeiten aufzuerlegen sei insofern also ein blosses Zulassen des Starts von der zweiten Tatbestandsalternative des Art I c i Weltraumhaftungsubereinkommen umfasst werden konne Eine solche Auslegung ware aber nicht damit vereinbar dass to procure letztlich mehr verlangt aber als ein schlichtes Zulassen namlich vielmehr ein Veranlassen im Sinne von beauftragen Im Ubrigen wird dem Gedanken des Art VI Weltraumvertrag ohnehin durch Art I c ii Weltraumhaftungsubereinkommen Rechnung getragen dem zufolge als Startstaat auch derjenige Staat gilt von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird Die hier aus der Gebiets beziehungsweise Funktionshoheit abgeleitete Haftung macht deutlich dass auch fur private Aktivitaten gehaftet wird Damit wird die im allgemeinen Volkerrecht bestehende Unterscheidung nach der die volkerrechtliche Staatshaftung grundsatzlich nur im Falle deliktischer Handlungen unmittelbarer oder mittelbarer Staatsorgane im Rahmen beziehungsweise in Ausubung effektiver hoheitlicher Staatsgewalt Haftung fur primares Organhandeln eingreift und der Staat fur ein Handeln oder Unterlassen Privater nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung staatlicher Aufsichts oder Eingriffspflichten haftet Haftung fur sekundares Organhandeln aufgehoben Sobald also Weltraumtatigkeiten vom Territorium oder von Anlagen eines Staates ausgehen greift auch bei privatwirtschaftlicher Tatigkeit grundsatzlich das Prinzip der Staatenhaftung ein Diese Regelung wird offenbar von der Erwagung getragen dass Raumfahrtunternehmen wie kaum andere mit den politischen und wirtschaftlichen Belangen der Staaten verknupft sind Konsequenz dieser Regelung die letztlich vier Kategorien von Startstaaten aufstellt ist dass mehrere Startstaaten hinsichtlich unterschiedlicher Gesichtspunkte dem Begriff des Startstaates unterfallen konnen So einigten sich beispielsweise 1990 die USA die damalige Sowjetunion und Australien darauf dass die Sowjetunion US amerikanische kommerzielle Satelliten von Australien aus in den Orbit starten solle Im Falle der Durchfuhrung galten diese allesamt als Startstaaten da die USA den Start durchfuhren liesse die Sowjetunion den Weltraumgegenstand startete und der Start von australischem Hoheitsgebiet aus erfolgte Da innerhalb der Kategorien keine Rangfolge existiert sind in solchen Fallen alle Startstaaten haftbar Gemass Art V Abs 1 Weltraumhaftungsubereinkommen der nach Wortlaut zwar nur auf mehrstaatliche Startunternehmen anwendbar ist nach Gesamtzusammenhang und Sinn des Weltraumhaftungsubereinkommens jedoch auch zwischen mehreren Startstaaten im Sinne aller in Art I c Weltraumhaftungsubereinkommen definierten Kategorien von Startstaaten gilt vgl auch Art V Abs 3 Weltraumhaftungsubereinkommen tritt eine gesamtschuldnerische Haftung ein Art V Abs 2 S 1 Weltraumhaftungsubereinkommen gibt einem Schadensersatz leistenden Staat einen nicht naher geregelten Ausgleichsanspruch gegen die anderen Teilnehmer Nach S 2 konnen die Teilnehmer eine Vereinbarung uber die Aufteilung der gesamtschuldnerischen Haftung im Schadensfall treffen die jedoch das Wahlrecht des geschadigten Staates den gesamten Schadensersatz von einzelnen oder allen der gesamtschuldnerisch haftenden Startstaaten zu fordern gemass Art V Abs 2 S 3 Weltraumhaftungsubereinkommen nicht beruhrt Die durch die Regelung des Art I c Weltraumhaftungsubereinkommen geschaffene Bandbreite an haftungspflichtigen Startstaaten wird im Ubrigen nicht dadurch beschnitten dass gem Art II WHU ein Startstaat nur fur die durch seine Weltraumgegenstande its space object verursachten Schaden haftet Der Ausdruck its space object ist schon deshalb nicht im Sinne von Eigentum zu verstehen weil eine solche Interpretation nach Art 32 b des Wiener Ubereinkommens uber das Recht der Vertrage WURV 13 zu einem offensichtlich sinnwidrigen und unvernunftigen Ergebnis fuhren wurde Das Wort its sollte daher lediglich als Verweis auf die Startstaaten interpretiert werden Das duale Haftungssystem Bearbeiten Den wohl auch fur die allgemeine Volkerrechtswissenschaft interessantesten Teil des Weltraumhaftungsubereinkommens durften die Art II bis IV darstellen die ein duales Haftungssystem vorsehen das die Art der Haftung anhand des Schadensortes und der geschadigten Objekte differenziert und nicht summenmassig beschrankt ist Es wird nicht ohne Grund als Herz des Haftungsubereinkommens bezeichnet Gefahrdungshaftung Bearbeiten Verursacht ein Weltraumgegenstand einen Schaden auf der Erdoberflache oder an Luftfahrzeugen im Flug so haftet der Startstaat unbedingt absolutely liable auf die Leistung von Schadensersatz gemass Art II Weltraumhaftungsubereinkommen Dass diese Norm kein Verschulden voraussetzt legen sowohl der Begriff absolutely liable wie auch der gerade anders formulierte Art III Weltraumhaftungsubereinkommen der Verschulden voraussetzt nahe und wird im Ubrigen auch durch die Materialien zum Weltraumhaftungsubereinkommen bestatigt Da uberdies die Haftung fur Weltraumtatigkeiten im Regelfall an ein rechtmassiges Tun anknupft normiert Art II Weltraumhaftungsubereinkommen eine Haftung fur rechtmassiges Handeln ohne Rucksicht auf Verschulden also nach der hier gewahlten Terminologie eine Gefahrdungshaftung Schaden die durch Weltraumgegenstande im Weltraum oder auf Himmelskorpern verursacht werden sowie Schaden die Weltraumgegenstande im Luftraum anderen Weltraumgegenstanden zufugen sind durch Umkehrschluss aus der Gefahrdungshaftung des Art II Weltraumhaftungsubereinkommen auszuklammern Die Festschreibung der Gefahrdungshaftung im Weltraumhaftungsubereinkommen kann damit begrundet werden dass einerseits die legitimen Interessen der Opfer zu schutzen sind gleichzeitig aber dem Faktum Rechnung getragen werden muss dass die Tatigkeiten der potentiellen Schadensverursacher dem Interesse der gesamten Menschheit zu dienen bestimmt sind und Schaden uberwiegend weder absichtlich noch fahrlassig herbeigefuhrt werden Wahrend aus diesem Grunde Weltraumtatigkeiten als grundsatzlich rechtmassig angesehen werden wird dem unbeteiligten Geschadigten die Beweislast fur ein Verschulden des Staates abgenommen das von absturzenden Gegenstanden ausgehende ausserordentlich hohe Risiko sollte zudem berucksichtigt werden Als Korrektiv der Gefahrdungshaftung eroffnet Art VI Abs 1 Weltraumhaftungsubereinkommen dem insofern haftpflichtigen Staat die Moglichkeit den Nachweis zu fuhren dass der Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlassigkeit oder durch eine mit Schadigungsvorsatz begangene Handlung oder Unterlassung eines anspruchstellenden Staates oder der von diesem vertretenen naturlichen oder juristischen Person entstanden ist In der Praxis durfte der Nachweis der groben Fahrlassigkeit oder des Schadigungsvorsatzes allerdings ebenso schwer zu fuhren sein wie die Feststellung des notwendigen Kausalitatszusammenhanges mit dem Schaden Eine Haftungsbefreiung unter Berufung auf hohere Gewalt wurde bewusst nicht in das Weltraumhaftungsubereinkommen aufgenommen Daruber hinaus schliesst Art VI Abs 2 Weltraumhaftungsubereinkommen die Moglichkeit des Entlastungsnachweises aus wenn die Weltraumtatigkeit des Startstaats mit dem Volkerrecht insbesondere mit der Charta der UN und dem Weltraumvertrag unvereinbar war Verschuldenshaftung Bearbeiten Eine Haftung fur Verschulden des Startstaates oder fur Personen fur die er verantwortlich ist greift nach Art III Weltraumhaftungsubereinkommen ein wenn der Schaden anderswo als auf der Erdoberflache an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaates eintritt oder wenn ein Personen oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes entsteht Insofern wird also auf die im klassischen Volkerrecht vertretene Verschuldenshaftung zuruckgegriffen Da das Verschulden selbst im Weltraumhaftungsubereinkommen nicht naher definiert wird ist im Streitfall auf allgemeine volkerrechtliche Grundsatze zuruckzugreifen Fraglich ist in diesem Zusammenhang aber wie weit der Kreis der schuldhaft handelnden Personen reicht fur die der Startstaat verantwortlich ist Unter Berufung auf Art VI Weltraumvertrag und Art I c Weltraumhaftungsubereinkommen wurde bereits festgestellt dass Staaten sobald sie als Startstaaten im Sinne des Art I c Weltraumhaftungsubereinkommen anzusehen sind gleichviel ob staatliche Stellen oder nichtstaatliche Rechtstrager tatig werden grundsatzlich fur ihre Weltraumtatigkeiten haften Danach musste der Startstaat auch im Rahmen der Verschuldenshaftung fur jedes schuldhafte Tun oder Unterlassen staatlicher Organe und nichtstaatlicher Rechtstrager verantwortlich sein Eine solche Sichtweise ist aber schwerlich mit Art III WHU zu vereinbaren in dem es in der volkerrechtlich verbindlichen englischen Fassung heisst the launching state shall be liable only if the damage is due to its fault or the fault of persons for whom it is responsible Hier sollte durch das Wort only offenbar ein eingrenzender Gegensatz zur dargelegten umfassenden Staatshaftung gezogen werden sodass die Verschuldenshaftung des Art III Weltraumhaftungsubereinkommen dahingehend auszulegen sein wird dass sie als Regelfall die bereits erlauterte Haftung fur primares Organhandeln vorsieht daneben bliebe allerdings noch Raum fur die Haftung fur sekundares Organhandeln aus der Verletzung innerstaatlicher Aufsichts oder Eingriffspflichten des Art VI Weltraumvertrag Diese Sichtweise wird auch leicht im Zusammenhang mit dem Motiv fur die Statuierung einer Verschuldenshaftung einsichtig Derjenige der selbst an Raumfahrtunternehmungen teilnimmt ist sicherlich weniger schutzwurdig als derjenige der als Unbeteiligter von den Gefahren der Weltraumnutzung betroffen wird Drittschaden Bearbeiten Der Fall dass ein Drittstaat oder dessen naturliche oder juristische Personen einen Schaden durch die Kollision von Weltraumgegenstanden zweier anderer Startstaaten erleidet wird von Art IV WHU erfasst Wahrend namlich fur die Schaden an den kollidierenden Weltraumgegenstanden selbst die Verschuldenshaftung des Art III WHU greift haften die beteiligten Startstaaten dem Dritten als Gesamtschuldner gemass Art IV Abs 1 Weltraumhaftungsubereinkommen Dabei wird fur das eingreifende Haftungsregime auf die Unterscheidung der Art II bis III Weltraumhaftungsubereinkommen zuruckgegriffen sodass abermals anhand des Schadensortes und des geschadigten Objektes unterschieden werden muss Entsteht der Schaden des dritten Staates auf der Erdoberflache oder an einem Luftfahrzeug im Fluge so haften gemass Art IV Abs 1 a Weltraumhaftungsubereinkommen die verantwortlichen Staaten nach den Grundsatzen der Gefahrdungshaftung Tritt er hingegen an einem fremden Weltraumgegenstand ein oder ist der Personen oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes anderswo als auf der Erdoberflache entstanden so greift schon bei Verschulden eines fur die ursprungliche Kollision verantwortlichen Staates die Verschuldenshaftung gemass Art IV Abs 1 b Weltraumhaftungsubereinkommen In allen Fallen dieser gesamtschuldnerischen Haftung ist die Schadensersatzlast nach Art IV Abs 2 S 1 Weltraumhaftungsubereinkommen zwischen den fur die ursprungliche Kollision verantwortlichen Startstaaten entsprechend dem Ausmass ihres jeweiligen Verschuldens aufzuteilen bei Nichtfeststellbarkeit des Verschuldens haften sie zu gleichen Teilen Nach S 2 hat auch hier der geschadigte Staat ahnlich wie in Art V Abs 2 S 3 Weltraumhaftungsubereinkommen ein Wahlrecht gegen welchen Startstaat er vorgehen will Der Haftungsausschluss fur Innenbereichsschaden Bearbeiten In Anlehnung an das allgemeine Volkerrecht das Anspruche von Staatsangehorigen gegen den eigenen Staat grundsatzlich nicht vorsieht schliesst Art VII a Weltraumhaftungsubereinkommen Schaden die eigene Staatsangehorige des Startstaates erleiden aus dessen Anwendungsbereich aus Dies soll auch fur solche Staatsangehorige des Startstaates gelten die tatsachlich im Ausland leben Personen mit mehrfacher Staatsangehorigkeit sollen nach einer Ansicht von Art VII a Weltraumhaftungsubereinkommen erfasst werden andere halten die nach allgemeinem Volkerrecht zu beurteilende effektive Staatsangehorigkeit fur ausschlaggebend Ein rechtsleerer Raum entsteht schon deshalb nicht weil es den Opfern unbenommen bleibt Rechtsschutz nach dem innerstaatlichen Recht des Startstaates zu ersuchen Wurde der Schaden durch ein von mehreren Startstaaten gestartetes Weltraumobjekt verursacht so soll die Haftung der anderen Startstaaten unberuhrt bleiben Nach Art VII b Weltraumhaftungsubereinkommen wird die Haftung zudem bei Auslandern wahrend sie am Betrieb zwischen Start und Landung des Weltraumgegenstandes beteiligt sind oder wahrend sie sich im Start oder Bergungsgebiet auf Einladung des Startstaates in unmittelbarer Nahe befinden ausgeschlossen Man meint dass diese Personen die mit ihrer Tatigkeit oder Einladung verbundenen Risiken voraussehen konnen folgert daraus aber gleichzeitig dass die Haftungsbefreiung nur eingreift wenn der Schaden gerade durch den Weltraumgegenstand verursacht wurde der mit ihrer Tatigkeit oder Einladung im Zusammenhang steht Der Schaden Bearbeiten Der Schadensbegriff Bearbeiten Mit einer Definition des Schadens grenzt Art I a Weltraumhaftungsubereinkommen die nach dem Ubereinkommen ersatzfahigen Rechtsguter ein Danach bedeutet der Ausdruck Schaden Tod Korperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeintrachtigung sowie Verlust oder Schadigung des Vermogens eines Staates oder einer juristischen Person oder des Vermogens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation Es wird mithin an einen aus Kausalgesetzen ableitbaren gegenwartigen und realen Schaden physical damage angeknupft der zugleich auch den Eintritt eines tatsachlichen Schadensereignisses actual damage voraussetzt Zum Umfang des Schadensersatzes Bearbeiten Grundsatzliches Bearbeiten Die Beurteilung des Umfanges des Schadensersatzes stosst jedoch trotz dieser auf den ersten Blick detaillierten Ausformulierung des Art I a Weltraumhaftungsubereinkommen auf Schwierigkeiten Dem Art II Weltraumhaftungsubereinkommen A launching state shall be liable for damage caused by its space object lasst sich namlich lediglich entnehmen dass uberhaupt ein Kausalzusammenhang bestehen muss nicht jedoch anhand welcher Massstabe dessen Bestehen oder Nichtbestehen zu beurteilen ware Da der Weltraumausschuss diese Frage letztlich bewusst offenliess und sie somit keiner Regelung im Weltraumhaftungsubereinkommen zufuhrte wird ublicherweise auf die Regeln des allgemeinen Volkerrechts zuruckgegriffen nach denen nur Folgen des engeren Haftungszusammenhanges zu ersetzen sind wobei fur dessen Festsetzung zwischen der relativ nahen Bedingung causa proxima und der entfernten Bedingung causa remota zu differenzieren sei Auch wenn dem im Ergebnis zuzustimmen ist soll hier kurz auf die insofern bestehenden methodischen Auslegungsprobleme eingegangen werden Zunachst handelt es sich bei den Kriterien causa proxima und causa remota um aus dem volkerrechtlichen Deliktsrecht stammende Kategorien die von der reinen Unrechtshaftung in ein Vertragswerk ubernommen werden das auch eine Gefahrdungshaftung statuiert Die mit einer solchen Auslegung den Worten caused by implizit zugeschriebene gewohnliche Bedeutung im Sinne des Art 31 Abs 1 des WURV ist schon insofern bedenklich als die Gefahrdungshaftung der Art II und IV a Weltraumhaftungsubereinkommen gerade ein im Volkerrecht ungewohnliches Haftungsprinzip festschreibt Zudem konnte im Zusammenhang mit den bei der Unterscheidung zwischen causa proxima und causa remota wesentlichen Kriterien der Vorhersehbarkeit und Gewohnlichkeit des Schadens als problematisch angesehen werden dass angesichts der geringen Erfahrungen mit Schadensablaufen im Zusammenhang mit der Nutzung des Weltraumes oftmals weder von einem gewohnlichen noch von einem vorhersehbaren Schadensablauf gesprochen werden kann Unabhangig von diesen grundsatzlichen Auslegungsproblemen wird der durch das causa proxima Kriterium normativ begrenzte Haftungszusammenhang schwer zu ziehen sein wobei jedenfalls eine Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Schaden inzwischen als uberholt gelten durfte Abgrenzungsprobleme im Einzelfall werden letztlich eine Fortentwicklung des Haftungsrechts durch case law unvermeidbar machen Die Beweislast fur die Kausalitat des Schadens wird zumindest beim Anspruchsteller liegen Im Folgenden soll auf einige Schadensmoglichkeiten beispielhaft Bezug genommen werden Einzelne Schadensmoglichkeiten Bearbeiten Unproblematisch vom WHU erfasst sind die Kollisionsschaden der bereits beschriebenen Art Im Zusammenhang mit Nuklearschaden die von dem WHU grundsatzlich erfasst sind gelten die Kosten der Nachsuche und Entsorgung der radioaktiven Verseuchung als ersatzfahig wohingegen reine Vorsorgemassnahmen schon mangels eines tatsachlichen Schadensereignisses nicht unter das WHU fallen Da Strahlungsschaden die erst langere Zeit nach dem Absturz nuklear betriebener Satelliten eintreten konnen delayed damages keine weiteren Schadensursachen zwischengeschaltet sind und das Problem der delayed damages ohnehin eines des zeitlichen Zusammenhanges ist das durch eine Fristenlosung zur Geltendmachung von Anspruchen in Art X WHU einer Losung zugefuhrt wurde werden auch sie durch Art I a WHU gedeckt Auch sog Abschattungsschaden die entstehen wenn grossflachige Orbitstrukturen durch zu nahe Positionierung neben kleineren Weltraumgegenstanden letzteren die fur die Energieversorgung notwendige Sonneneinstrahlung abschneiden losen eine Ersatzpflicht nach dem WHU aus Ob auch entgangener Gewinn oder immaterielle Schaden insbesondere Schmerzensgeld unter das WHU fallen ist streitig beziehungsweise unklar Demgegenuber werden angesichts der Schwierigkeit die Haftungsvoraussetzungen der causa proxima und des physical damage darzulegen allgemeine Umweltschaden wie zum Beispiel Verschmutzungen durch Raketenabgase und Schaden durch Einschleppen von Mikroorganismen ebenso wenig vom WHU erfasst wie durch Sende und Empfangsstorungen bei der Nutzung von Weltraumgegenstanden verursachte Funkausfallschaden Auch Anspruche auf Genugtuung sind wegen des im WHU fehlenden Suhnecharakters der volkerrechtlichen Deliktsanspruchen mitunter innewohnt ausgeschlossen Zur Hohe des Schadensersatzes Bearbeiten Nach anfanglichen Streitigkeiten im Weltraumausschuss uber das zur Bestimmung der Hohe der Entschadigung anwendbare Recht in deren Verlauf einige eine Anwendung des Rechts des Schadensortes andere hingegen eine Anwendung des Rechts des Startstaates verlangten einigte man sich schliesslich mit Art XII Weltraumhaftungsubereinkommen auf eine Bemessung der Hohe des Schadensersatzes in Ubereinstimmung mit dem Volkerrecht und den Grundsatzen der Gerechtigkeit und Billigkeit mit der der Anspruchsberechtigte so gestellt wird als sei der Schaden nicht eingetreten Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang dass die Hohe des Schadensersatzes gerade nicht nur nach Volkerrecht sondern auch nach Gerechtigkeits und Billigkeitsgesichtspunkten festzusetzen ist Nach Art XIII ist sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird der Schadensersatz in der Wahrung des anspruchstellenden Staates oder auf dessen Verlangen in der Wahrung des schadensersatzpflichtigen Staates zu leisten Daraus folgt dass das Weltraumhaftungsubereinkommen keine Naturalrestitution sondern allein Geldersatz vorsieht Eine summenmassige Haftungshochstgrenze wurde nicht vereinbart Das Streitverfahren Bearbeiten Aktiv und Passivlegitimation Bearbeiten Erleidet ein Staat selbst einen Schaden so ist er selbstverstandlich berechtigt gegen den Startstaat einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen gemass Art VIII Abs 1 Weltraumhaftungsubereinkommen Im Zusammenhang mit Schaden die naturliche oder juristische Personen erleiden schafft das WHU jedoch von den ublichen Regeln des diplomatischen Schutzes abweichende Normen Nach Art VIII Abs 2 Weltraumhaftungsubereinkommen ist es nicht nur wie ublicherweise dem Heimatstaat sondern auch dem Staat in dessen Hoheitsgebiet der Schaden erlitten wurde moglich einen Anspruch geltend zu machen sofern der Heimatstaat keinen Anspruch geltend macht Haben beide vorgenannten Staaten keinen Anspruch geltend gemacht und auch nicht ihre Absicht dazu notifiziert so kann nach Art VIII Abs 3 Weltraumhaftungsubereinkommen zudem auch der Staat des standigen Aufenthaltsortes der geschadigten Person den Anspruch erheben Der Anspruch ist gemass Art VIII gegen den Startstaat geltend zu machen sodass diesbezuglich auf die den Startstaat betreffenden Ausfuhrungen verwiesen werden kann Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs Bearbeiten Bezuglich des Verfahrens zur Durchsetzung des Anspruchs ist zunachst beachtenswert dass in Abweichung von der nach allgemeinem Volkerrecht geltenden local remedies rule das Weltraumhaftungsubereinkommen in Art XI Abs 1 die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nicht von der Erschopfung der innerstaatlichen Rechtsmittel abhangig macht die einem anspruchstellenden Staat oder der von ihr vertretenen Person zustehen Lediglich wenn ein Schaden bereits vor den Gerichten oder Verwaltungsbehorden des Startstaates oder aufgrund einer die betreffenden Staaten bindenden internationalen Ubereinkunft geltend gemacht wurde ist die Geltendmachung eines Schadens nach dem Weltraumhaftungsubereinkommen ausgeschlossen gemass Art XI Abs 2 S 2 Weltraumhaftungsubereinkommen Uberdies ist die Geltendmachung von Schadensersatzanspruchen nur innerhalb der in Art X Weltraumhaftungsubereinkommen geregelten Fristen moglich Art IX S 1 Weltraumhaftungsubereinkommen bestimmt dass Schadensersatzanspruche zunachst auf diplomatischem Wege geltend zu machen sind Fur den Fall dass der anspruchstellende Start zu dem Startstaat keine diplomatischen Beziehungen unterhalt sieht Art IX Abs 2 Weltraumhaftungsubereinkommen die Moglichkeit vor einen anderen Staat oder unter besonderen Voraussetzungen den Generalsekretar der UN auf Ersuchen des anspruchstellenden Staates tatig werden zu lassen Da die Geltendmachung auf diplomatischem Weg im bislang einzigen Fall der zu einer internationalen Schadensabwicklung gefuhrt hat zur Anwendung kam namlich beim Absturz des Satelliten Kosmos 954 ist das in den Art XIV bis XX Weltraumhaftungsubereinkommen geregelte Streiterledigungsverfahren in der Praxis bislang nicht in Anspruch genommen worden Dieses wird auf Antrag einer der beteiligten Parteien durch Einsetzung einer Schadenskommission eingeleitet wenn innerhalb eines Jahres nachdem der anspruchstellende Staat dem Startstaat notifiziert hat dass er die Unterlagen fur seinen Anspruch vorgelegt hat keine Regelung durch diplomatische Verhandlungen zustande gekommen ist gemass Art XIV Weltraumhaftungsubereinkommen Die gemass den Artikeln XV bis XVII Weltraumhaftungsubereinkommen paritatisch zu besetzende Schadenskommission hat ihrerseits regelmassig innerhalb Jahresfrist Art XIX Abs 3 Weltraumhaftungsubereinkommen uber den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu entscheiden und setzt gegebenenfalls die Hohe des zu leistenden Schadensersatzes fest gemass Art XVIII WHU Entscheidende Schwache dieses Streiterledigungsverfahrens ist jedoch dass nach Art XIX Abs 2 Weltraumhaftungsubereinkommen dieser Schlichtungsspruch nur bindend ist wenn die Parteien dies vereinbart haben Ansonsten ergeht lediglich eine Empfehlung die die Parteien nach Treu und Glauben zu erfullen haben Da nicht davon ausgegangen werden kann dass sich Streitparteien nach fruchtlosen diplomatischen Verhandlungen freiwillig einer Bindung an den Schlichtungsspruch unterziehen kann das Streiterledigungsverfahren als am Prinzip der Schlichtung ausgerichtet bezeichnet werden Die Festlegung einer bindenden Wirkung scheiterte am Widerstand mehrerer ehemaliger Ostblockstaaten die ohne den nun in Art XIX Abs 2 zu findenden Kompromiss das gesamte Ubereinkommen nicht akzeptiert hatten Insofern ist es nicht verwunderlich dass das Streiterledigungsverfahren im Rahmen des ESA Abkommens in Art XVII eine endgultige und bindende Entscheidung der Schiedskommission vorsieht deren Nichtanerkennung sogar zum Ausschluss des entsprechenden Staates aus der ESA fuhren kann Welche Moglichkeiten zur Durchsetzung von Empfehlungen der Schadenskommission verbleiben insbesondere ob nach allgemeinem Volkerrecht zulassige einseitige Durchsetzungsmassnahmen ergriffen werden durfen ist letztlich fraglich Die Haftung internationaler Organisationen Bearbeiten Wie in kaum einem anderen Bereich besteht bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums angesichts der beschrankten finanziellen und technischen Moglichkeiten einzelner Staaten ein Bedurfnis nach internationaler Zusammenarbeit Selbst die finanzstarken Staaten USA Kanada Japan und die europaischen Mitgliedstaaten der ESA stellten unlangst fest dass die Errichtung einer standig bemannten Raumstation wohl nur mit vereinten Kraften moglich sein wird Wahrend die Verwirklichung bestimmter Projekte schon durch vertragliche Vereinbarungen gewahrleistet werden kann ist zur Verfolgung umfassenderer Ziele oftmals die Grundung internationaler Organisationen sinnvoll Da nur Volkerrechtssubjekte Trager volkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein konnen mussen diese Volkerrechtssubjektivitat besitzen um volkerrechtlich haftbar zu sein Soweit die jeweiligen Grundungsvertrage auf einen entsprechenden Willen der Mitgliedstaaten schliessen lassen wird ihre insofern bestehende partielle Volkerrechtssubjektivitat heute allgemein anerkannt Definitorisch sind unter rechtssubjektfahigen zwischenstaatlichen internationalen Organisationen von Staaten durch Grundungsvertrage ins Leben gerufene Korperschaften zu verstehen die ihren Satzungen zufolge internationale Zusammenarbeit fur eine gewisse Dauer und mit einer bestimmten Zwecksetzung institutionalisiert haben und durch eigene Organe und mit eigenem Verbandswillen als Rechtspersonlichkeit des Volkerrechts am Volkerverkehr teilnehmen Um der umstrittenen Frage aus dem Weg zu gehen welche dieser Begriffselemente wesentliche Voraussetzung fur das Entstehen solcher Organisationen sind knupft das WHU die Entstehungsgrundlage mehr an formale Elemente an sodass die Regelung auch uber das Weltraumhaftungsubereinkommen hinaus von allgemeinem Interesse ist Nachdem zunachst klargestellt wird dass nur zwischenstaatliche also durch volkerrechtlichen Grundungsvertrag ins Leben gerufene Organisationen erfasst werden bestimmt das Ubereinkommen in Art XXII Abs 1 dass die Mehrheit der Mitglieder der Organisation Vertragspartner des Weltraumhaftungsubereinkommens und des Weltraumvertrags sein muss Dem sich aus der partiellen Volkerrechtsfahigkeit von internationalen Organisationen ergebenden Kompetenzproblemen tragt Art XXII Abs 1 dadurch Rechnung dass die Organisation zudem eine Erklarung abgeben muss nach der sie die Rechte und Pflichten aus dem Weltraumhaftungsubereinkommen annimmt Eine solche Erklarung wurde bislang von der ESA und der Eutelsat abgegeben Im Ubrigen sind die Mitgliedstaaten solcher Organisationen die Vertragsparteien des WHU sind verpflichtet darauf hinzuwirken dass die Organisation die entsprechende Erklarung abgibt gemass Art XXII Abs 2 Bei Erfullung dieser Voraussetzungen gilt eine internationale Organisation als von den Vertragsstaaten dieses Ubereinkommens als Volkerrechtssubjekt anerkannt sodass sich die ansonsten heikle Frage der Anerkennung durch geschadigte Drittstaaten im Rahmen dieses Ubereinkommens gar nicht stellt Von besonderem Interesse ist auch die im Weltraumhaftungsubereinkommen geregelte Durchgriffshaftung gegenuber einzelnen Mitgliedstaaten der Organisation Nach Art XXII Abs 3 haften die Organisation und diejenigen ihrer Mitgliedstaaten die Vertragspartner des Ubereinkommens sind gesamtschuldnerisch wobei allerdings nach dessen Buchstaben a der Schadensersatzanspruch zunachst gegen die Organisation geltend zu machen ist und nach Buchstabe b erst subsidiar namlich nach Ablauf von sechs Monaten gegen die Mitgliedstaaten die Vertragsstaaten des Ubereinkommens sind vorgegangen werden kann Fur Schaden die Organisationen ihren eigenen Mitgliedstaaten zufugen durfte das WHU in Ansehung des Art VII Weltraumhaftungsubereinkommen der Innenbereichsschaden aus dem Ubereinkommen ausklammern will nicht anwendbar sein Schadensersatzanspruche der Organisation nach dem Weltraumhaftungsubereinkommen konnen nicht von ihr selbst sondern mussen von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden der Vertragspartei des WHU ist gemass Art XXII Abs 4 Weltraumhaftungsubereinkommen Weitere Bestimmungen Bearbeiten Zum Abschluss der Erorterungen zur Weltraumhaftung sollen an dieser Stelle noch einige andere Bestimmungen des WHU Erwahnung finden Der unverbindlich formulierte Art XXI Weltraumhaftungsubereinkommen legt den Vertragsstaaten insbesondere dem Startstaat fur den Fall dass ein Schaden eine Gefahr grossen Ausmasses fur Menschenleben darstellt oder ernsthaft die Lebensbedingungen oder das Funktionieren lebenswichtiger Zentren beeintrachtigt die Verpflichtung auf die Moglichkeit zu prufen dem geschadigten Staat auf Ersuchen angemessene und rasche Hilfe zu leisten Art XXIII Weltraumhaftungsubereinkommen trifft Regelungen bezuglich anderer Ubereinkunfte Nach Art XXIV Abs 1 Weltraumhaftungsubereinkommen steht das Weltraumhaftungsubereinkommen allen Staaten zum Beitritt offen general multilateral treaty Die Art XXV und XXVI Weltraumhaftungsubereinkommen befassen sich mit der Moglichkeit Vertragsanderungen herbeizufuhren beziehungsweise eine Uberprufungskonferenz zu beantragen Art XXVIII Abs 1 Weltraumhaftungsubereinkommen legt die authentischen Sprachen fest Weblinks BearbeitenUbereinkommen uber die volkerrechtliche Haftung fur Schaden durch Weltraumgegenstande BGBl 1975 II S 1209 1210 dreisprachig Website des Buros der Vereinten Nationen fur Weltraumfragen in Wien Memento vom 10 Februar 2006 im Internet Archive Einzelnachweise Bearbeiten Stephan Hobe Bernhard Schmidt Tedd Kai Uwe Schrogl Cologne Commentary on Space Law Bd I Carl Heymans Verlag 2010 Art 7 Rdnr 5 Elmar Wins Weltraumhaftung im Volkerrecht Berlin 2000 S 141 m w N Geltungsbereich des Weltraumhaftungsubereinkommens Website des Eidgenossischen Departements fur auswartige Angelegenheiten EDA Stand 27 November 2017 Stephan Hobe Bernhard Schmidt Tedd Kai Uwe Schrogl Cologne Commentary on Space Law Bd I Carl Heymans Verlag 2010 Art 6 Rdnr 1 f Stephan Hobe Bernhard Schmidt Tedd Kai Uwe Schrogl Cologne Commentary on Space Law Bd I Carl Heymans Verlag 2010 Art 7 Rdnr 5 Elmar Wins Weltraumhaftung im Volkerrecht Berlin 2000 S 98 A RES 47 68 Principles Relevant to the Use of Nuclear Power Sources in Outer Space Website der Vereinten Nationen abgerufen am 30 Juli 2018 englisch Ausschuss fur die friedliche Nutzung des Weltraums Internationale Atomenergie Organisation Safety Framework for Nuclear Power Source Applications in Outer Space Wien 2009 englisch Irmgard Marboe Weltraummull Umweltproblem im All jus alumni Magazin 03 2012 S 13 United Nations Office for Outer Space Affairs Space Debris Mitigation Guidelines of the Committee on the Peaceful Uses of Outer Space 2007 englisch Christian Brunner Alexander Soucek Outer Space in Society Politics and Law Springer Science amp Business Media 2012 S 188 ff Yuriko Wahl Immel Wer haftet kunftig fur Schrott und Mull im All Welt 28 Mai 2015 Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite 1415 Memento vom 13 November 2004 im Internet Archive Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ubereinkommen uber die volkerrechtliche Haftung fur Schaden durch Weltraumgegenstande amp oldid 229268886