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Die Zusammenschlusskontrolle auch Fusionskontrolle ist ein Instrument des staatlichen teilweise auch des zwischenstaatlichen Wettbewerbsrechts das darauf gerichtet ist substantielle Storungen des freien und ungehinderten Wettbewerbs durch ubermassige Konzentration unternehmerischer Macht zu unterbinden Regelungen zur Zusammenschlusskontrolle bestehen in einer Vielzahl von Landern dieser Welt darunter alle grossen Industrienationen sowie samtliche Mitgliedstaaten der Europaischen Union mit Ausnahme von Luxemburg und teilweise auch auf internationaler Ebene etwa im Europaischen Recht Die Zusammenschlusskontrolle hat erhebliche praktische Bedeutung Sie stellt bei nahezu jedem grosseren Unternehmenskauf eine notwendige Durchgangsstation dar Zudem ist sie insbesondere auf Markten die bereits spurbar konzentriert sind wie etwa dem Lebensmitteleinzelhandel der Energieversorgung oder dem Mineralolhandel ein wichtiges Werkzeug zum Schutz und zur Erhaltung des verbliebenen Wettbewerbs Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen und Bedeutung der Zusammenschlusskontrolle 1 1 Begriff und Wesen 1 2 Wirtschaftliche Bedeutung 1 3 Grundelemente und begriffe des Rechts der Zusammenschlusskontrolle 1 3 1 Aufgreifschwellen 1 3 2 Vorlaufende Kontrolle und Vollzugsverbot 1 3 3 Verfahren und Fristen 1 4 Rechtsquellen 1 4 1 Deutschland 1 4 2 Europaische Union 1 4 3 Osterreich 1 4 4 Schweiz 2 Zusammenschlusskontrolle in Deutschland 2 1 Notwendigkeit individueller Zusammenschlusskontrolle 2 2 Materieller Prufungsmassstab und Prufungsverfahren 2 3 Ministererlaubnis 3 Europaische Zusammenschlusskontrolle 4 Zusammenschlusskontrolle in weiteren Staaten 5 Weblinks 5 1 Wettbewerbsbehorden 5 2 Rechtsquellen 6 EinzelnachweiseGrundlagen und Bedeutung der Zusammenschlusskontrolle BearbeitenBegriff und Wesen Bearbeiten Die Zusammenschlusskontrolle dient dazu Beeintrachtigungen des Wettbewerbs durch das Zusammenwachsen bislang unabhangiger Unternehmen oder Unternehmensteile und eine damit unter Umstanden verbundene ubermassige Konzentration unternehmerischer Macht zu verhindern Konzentrationsvorgange werden hierzu vor ihrer Durchfuhrung einem staatlichen Kontrollverfahren der Zusammenschluss oder Fusionskontrolle unterworfen in dem die Auswirkungen des Konzentrationsvorganges auf den Wettbewerb ermittelt und bewertet werden und bei Bedarf Abhilfemassnahmen angeordnet werden konnen oder der Vorgang auch ganzlich untersagt wird nbsp Anzahl angezeigter Zusammenschlussvorhaben beim Bundeskartellamt 2004 nach Branchen 1 Das Zusammenwachsen von Unternehmen was das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen GWB als Zusammenschluss bezeichnet fur das aber auch der Begriff Konzentration sowie in bestimmten Fallen Fusion ublich ist gehort zum Alltag modernen Wirtschaftslebens Die Fallzahlen und ihre Verteilung auf einzelne Branchen in Deutschland zeigen dass derartige Konzentrationen kein Spezifikum ausschliesslich einiger weniger Sparten sind auch wenn einzelne Branchen insoweit aktiver sein mogen als andere siehe nebenstehende Abbildung Nicht weniger vielfaltig sind ihre Erscheinungsformen Am haufigsten anzutreffende Form wenn nicht der Regelfall ist der Unternehmenskauf bei dem ein Unternehmen beispielsweise die Mehrheit der Geschaftsanteile und Stimmrechte an bzw in einem anderen Unternehmen ubernimmt auch Share Deal genannt oder von einem anderen Unternehmen Vermogensgegenstande erwirbt die einen Betrieb oder Betriebsteil ausmachen z B einen einzelnen Produktionsstandort ein oder mehrere Einzelhandelsgeschafte eines Filialisten o a auch Asset Deal genannt Auch die Grundung eines Gemeinschaftsunternehmens Joint Venture durch zwei oder mehr bisher selbstandige Unternehmen gehort hierher Daruber hinaus konnen Konzentrationen unternehmerischer Macht aber auch durch eine Vielzahl subtilerer weniger transparenter Massnahmen bewirkt werden etwa dadurch dass einem Unternehmen das Recht eingeraumt wird die Mehrheit der Mitglieder der Leitungsorgane Geschaftsfuhrung Vorstand Aufsichtsrat o a eines anderen Unternehmens zu besetzen und dadurch mittelbar die Unternehmenspolitik des letzteren zu bestimmen Das Wettbewerbsrecht steht Zusammenschlussen prinzipiell positiv gegenuber Zusammenschlusse konnen auf vielfaltige Weise wettbewerbsfordernde Wirkungen haben soweit sie beispielsweise gestatten Produkte oder Leistungen aufgrund von Grossenvorteilen preiswerter anzubieten Ressourcen Produktionskapazitaten Know how Bezugsquellen o a effizienter zu nutzen oder kleine fur sich allein nicht mehr wettbewerbsfahige Unternehmenseinheiten wieder zu einem wirksamen Marktteilnehmer zu machen Die Zusammenschlusskontrolle greift vielmehr erst dann korrigierend ein wenn durch die Konzentration ein gleichsam wettbewerbsloser Zustand namentlich eine marktbeherrschende Stellung erstmals entstunde oder ein bestehender Zustand dieser Art durch die weitere Konzentration zementiert wurde Ist das der Fall gestattet die Zusammenschlusskontrolle der zustandigen Wettbewerbsbehorde einzuschreiten indem sie den Zusammenschluss ganz oder teilweise untersagt oder seine Durchfuhrung von der Erfullung wettbewerbsfordernder Auflagen oder Bedingungen abhangig macht Nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb konnen Zusammenschlusse vor allem auf folgende Weise haben Schliessen sich Wettbewerber zusammen sog horizontaler Zusammenschluss verringern sich beispielsweise die Ausweichmoglichkeiten der Marktgegenseite Lieferanten bzw Abnehmer und steigen dementsprechend die Moglichkeiten der zusammengeschlossenen Unternehmen sich mit ihren Preis und Konditionenvorstellungen sowohl gegenuber ihren Lieferanten als auch ihren Kunden durchzusetzen Schliessen sich etwa zwei Lebensmitteleinzelhandelsketten zusammen so kann der Verbraucher sich den Preisen die eine dieser Ketten fordert nicht mehr dadurch entziehen dass er stattdessen bei der anderen Kette einkauft Horizontale Zusammenschlusse machen unter den dem Bundeskartellamt angemeldeten Fallen den mit Abstand grossten Teil aus 2008 1 341 von 1 675 angemeldeten Vorhaben 2 Schliessen sich Unternehmen zusammen die einander innerhalb derselben Wertschopfungskette vor oder nachgelagert sind also etwa der Hersteller mit dem Grosshandler oder der Grosshandler mit dem Einzelhandler jeweils desselben Produktes sog vertikaler Zusammenschluss kann dies den Wettbewerbern dieser Unternehmen den Zugang zu Bezugsquellen oder Absatzmarkten erschweren Beispielsweise haben in der Vergangenheit stromerzeugende Energiekonzerne in erheblichem Umfang Beteiligungen an Stadtwerken und sonstigen Stromweiterverteilern erworben womit diese Weiterverteiler oft fur konkurrierende Stromerzeuger nicht mehr als Stromkunden in Frage kamen Schliessen sich Unternehmen zusammen die auf verschiedenen Markten verschiedene Produkte und oder unterschiedliche geographische Absatzgebiete tatig sind sog konglomerater Zusammenschluss kann insbesondere die hinzugewonnene Finanzkraft der zusammengeschlossenen Unternehmen wettbewerbsschadliche Wirkungen haben namentlich auf Wettbewerber abschreckend und damit disziplinierend wirken Unternehmen die in verschiedenen Produktmarkten oder Absatzgebieten tatig sind haben bessere Chancen die Risiken ihrer Geschaftstatigkeit zu streuen und intern auszugleichen Wirtschaftliche Bedeutung Bearbeiten nbsp Anzahl beim Bundeskartellamt angemeldeter bzw angezeigter Zusammenschlussvorhaben gegen ifo Geschaftsklimaindex Jahresdurchschnitt 3 Welche Auswirkungen die Zusammenschlusskontrolle in der wirtschaftlichen Praxis tatsachlich hat ist schwierig abzuschatzen Die absoluten Fallzahlen gemessen an den beim Bundeskartellamt in den vergangenen Jahren angemeldeten bzw angezeigten Zusammenschlussvorhaben Abbildung sind indes durchaus beachtlich Vorbehaltlich einiger Schwankungen gingen beim Bundeskartellamt in den vergangenen Jahren rund 1 500 Anmeldungen pro Jahr ein wobei die Fallzahlen bis 2007 eine leicht steigende Tendenz zeigten Die Entwicklung der Fallzahlen weist zudem eine gewisse Korrelation mit der allgemeinen Konjunkturentwicklung bzw dem Geschaftsklima auf Die grosse Zahl der Falle bedeutet jedoch nicht dass das Bundeskartellamt in dieser Grossenordnung auch tatsachlich auf die Gestaltung der angemeldeten Vorhaben inhaltlich Einfluss genommen hatte In 1 588 Entscheidungen die das Bundeskartellamt im Jahr 2008 getroffen hat hat das Amt lediglich in 8 Fallen von seinen gesetzlichen Gestaltungsbefugnissen Gebrauch gemacht indem es Auflagen oder Bedingungen verfugt 4 Falle oder das Vorhaben untersagt hat 4 Falle In weiteren 56 angemeldeten Fallen in denen das Bundeskartellamt letztlich keine Entscheidung getroffen hat weil die anmeldenden Unternehmen ihre Anmeldung zuruckgenommen haben ist eine Einflussnahme des Kartellamtes immerhin nicht auszuschliessen auch wenn die Rucknahme einer Anmeldung eine Vielzahl anderer Grunde haben kann z B Zusammenbruch der Finanzierung des Vorhabens Strategieanderung der beteiligten Unternehmen usw 4 nbsp Auslandische Erwerber nach Anzahl und Anteil Basis angezeigte nicht angemeldete Zusammenschlussvorhaben 5 Die Entwicklung der angemeldeten Zusammenschlussvorhaben dokumentiert zudem die immer weiter fortschreitende Internationalisierung der Wirtschaft Lag der Anteil der Erwerber mit Hauptsitz im Ausland bei allen dem Bundeskartellamt angezeigten Zusammenschlussvorhaben im Jahr 1991 noch bei rund einem Viertel ist er bis 2007 auf knapp die Halfte angestiegen Abbildung Unter den Nationen in denen die auslandischen Erwerber ihren Sitz haben nahmen im Jahr 2008 die USA mit rund 25 mit Abstand den Spitzenplatz ein gefolgt von den europaischen Nachbarstaaten Frankreich Niederlande Grossbritannien und Osterreich mit jeweils rund 10 Japan folgt mit weniger als 5 auch Platz 8 6 Grundelemente und begriffe des Rechts der Zusammenschlusskontrolle Bearbeiten Eine Vielzahl von Staaten dieser Welt darunter alle grossen Industrienationen sowie samtliche Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Luxemburg verfugen uber ein eigenes Recht der Zusammenschlusskontrolle Hinzu kommen Regelungen auf zwischenstaatlicher Ebene etwa im europaischen Recht Auch wenn sich diese Rechtsordnungen im Detail zum Teil erheblich voneinander unterscheiden lassen sich gleichwohl einige Grundelemente und prinzipien ausmachen die einer Mehrheit der verschiedenen Systeme der Zusammenschlusskontrolle gemeinsam sind Aufgreifschwellen Bearbeiten Nahezu alle Rechtsordnungen machen die Frage ob ein konkreter Konzentrationsvorgang der Zusammenschlusskontrolle unterliegt davon abhangig ob er bestimmte meist formale Mindestanforderungen erfullt die in der Regel an die wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens oder der beteiligten Unternehmen anknupfen sog Aufgreifschwellen Die Aufgreifschwellen dienen dazu ganz offensichtlich unkritischen Konzentrationsvorgangen die Burokratie einer Zusammenschlusskontrolle von vornherein zu ersparen und nur diejenigen Vorhaben der Kontrolle zu unterwerfen bei denen ein gewisses wettbewerbsbeschrankendes Potential zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann Ublich und verbreitet insbesondere in den westeuropaischen Rechtsordnungen z B Deutschland Osterreich Niederlande Frankreich Belgien u a ist die Aufgreifschwellen an den Jahresumsatz der beteiligten Unternehmen zu knupfen Vorteil dieser Anknupfung ist dass die beteiligten Unternehmen relativ einfach und zuverlassig feststellen konnen ob ihr Vorhaben kontrollpflichtig ist oder nicht Nachteil ist hingegen dass umsatzbezogene Aufgreifschwellen in der Regel nur eine sehr grobe Vorauswahl zulassen und dementsprechend verhaltnismassig wenig Filterwirkung haben Ebenso ublich allerdings weniger verbreitet ist eine Anknupfung ausschliesslich oder zumindest auch an den Marktanteil der beteiligten Unternehmen z B Grossbritannien Spanien u a Die bessere Filterwirkung dieser Anknupfung wird allerdings erkauft durch die hohere Unsicherheit bei der Bestimmung der Marktanteile die darauf beruht dass hierzu u U sehr komplexe Marktbetrachtungen angestellt werden mussen Daneben sind aber auch noch weitere Kriterien anzutreffen Einige Jurisdiktionen beispielsweise z B Vereinigte Staaten Japan Mexiko u a stellen erganzend oder auch stattdessen auf das Betriebsvermogen der beteiligten Unternehmen ab Allgemeine umsatzbezogene Aufgreifschwellen in der EU Deutschland 1 und einigen europaischen Nachbarlandern im Vergleich Mio EUR Aufgreifschwelle EU Deutschland Schweiz Niederlande Italien Frankreich Belgien OsterreichAnknupfung weltweiter Umsatz gemeinsamer Umsatz aller beteiligten Unternehmen 5 000 500 1 323 4 113 150 300individueller Umsatz von mind zwei Unternehmen jeweils 5Anknupfung Inlandsumsatz gemeinsamer Umsatz aller beteiligten Unternehmen 331 4 461 3 100 30individueller Umsatz von mind zwei Unternehmen jeweils 250 2 25 5 3 66 30 50 40individueller Umsatz des zu erwerbenden Unternehmens 46 3 Anmerkungen zur Tabelle Allgemein gilt in der EU die Zustandigkeit der EU Zusammenschlusskontrolle sobald die entsprechenden Umsatzschwellen uberschritten werden Ohne Berucksichtigung von Bagatellregelungen und Bereichsausnahmen Presse Finanzinstitute u a EU weiter Umsatz EUR 250 Mio von mindestens 2 beteiligten Unternehmen Inlandsumsatz eines beteiligten Unternehmens mehr als 25 Mio Euro Inlandsumsatz eines weiteren beteiligten Unternehmens mehr als 5 Mio Euro Alternative Voraussetzungen Es genugt wenn jeweils eine dieser Schwellen erreicht wird Vorlaufende Kontrolle und Vollzugsverbot Bearbeiten Zusammenschlusskontrolle ist in der Regel vorlaufende Kontrolle d h Kontrolle die stattfindet bevor der Zusammenschluss tatsachlich durchgefuhrt wird Dahinter steht die praktische Erwagung dass eine nachlaufende Kontrolle im Falle einer wettbewerblich nicht hinnehmbaren Konzentration diese im Nachhinein wieder ruckgangig zu machen zu entflechten hatte was mit erheblichem Aufwand verbunden ist und in der Regel auch nicht vollstandig gelingt So lasst sich beispielsweise technisches Know how das ein beteiligtes Unternehmen dem anderen bereits offenbart hat nicht einfach wieder zuruckverschieben Damit die vorlaufende Kontrolle auch wirksam stattfinden kann wird sie in der Regel durch ein gesetzliches Vollzugsverbot abgesichert Das Vollzugsverbot untersagt den beteiligten Unternehmen eine Konzentration die die Aufgreifschwellen erreicht und deshalb kontrollpflichtig ist ganz oder teilweise vorwegzunehmen solange die Wettbewerbsbehorde die Konzentration nicht abgesegnet hat Bis zur Freigabe des Vorhabens durch die Wettbewerbsbehorde durfen mit anderen Worten weder Geschaftsanteile ubertragen noch Betriebsanlagen ubereignet oder Leitungsorgane des erworbenen Unternehmens mit Reprasentanten des Erwerbers besetzt noch sonstige Vollzugsmassnahmen ergriffen werden Massnahmen die unter Verstoss gegen das Vollzugsverbot ergriffen werden sind in der Regel unwirksam Meist kann die Wettbewerbsbehorde in diesem Fall zusatzlich ein Bussgeld verhangen Verfahren und Fristen Bearbeiten Die Zusammenschlusskontrolle ist grundsatzlich ein Antragsverfahren Sie wird in Gang gesetzt durch einen schriftlichen Antrag die sog Zusammenschlussanmeldung der beteiligten Unternehmen bei der zustandigen Wettbewerbsbehorde Von Amts wegen untersucht die Wettbewerbsbehorde eine Konzentration allenfalls in Ausnahmefallen etwa dann wenn die Befurchtung besteht ein Zusammenschluss sei unter Verstoss gegen das Vollzugsverbot durchgefuhrt worden Damit die vorlaufende Kontrolle bei Unternehmenskaufen und ahnlichen wirtschaftlichen Prozessen nicht zu einem insbesondere in zeitlicher Hinsicht fur die Beteiligten nicht kalkulierbaren Risikofaktor wird ist die Zusammenschlusskontrolle meist an relativ starre gesetzliche Fristen gebunden Die Fristen werden ublicherweise mit dem Eingang einer vollstandigen Anmeldung bei der Wettbewerbsbehorde in Gang gesetzt Will die Wettbewerbsbehorde gegen das Vorhaben einschreiten muss sie das innerhalb der Fristen tun Ublicherweise sehen die gesetzlichen Fristenregelungen ein zweigeteiltes Verfahren vor Es besteht aus einem Vorprufverfahren in dem die Wettbewerbsbehorde entscheiden kann ob sie das Vorhaben sofort freigeben oder in eine Detailprufung die Hauptprufung eintreten will und dem Hauptprufverfahren mehrere Monate in dem die Behorde das Vorhaben im Detail untersuchen und gegebenenfalls untersagen kann Trifft die Behorde innerhalb der Fristen keine Entscheidung gilt das Vorhaben oft als freigegeben Gesetzliche Fristen fur das Einreichen einer Anmeldung bei der Wettbewerbsbehorde dagegen sind unublich und kommen nur in wenigen Landern vor So ist beispielsweise in Brasilien eine Anmeldung innerhalb von 15 Bankarbeitstagen nach der Errichtung des ersten verbindlichen Dokuments zwischen den beteiligten Unternehmen einzureichen In der Regel ist das die Unterzeichnung eines Letter of Intent oder eines Memorandum of Understanding Doch auch ohne gesetzliche Fristen besteht vor allem fur die Beteiligten eines Unternehmenskaufs in der Regel ein faktischer Zeitdruck Nicht selten hangt der Erfolg eines Unternehmenskaufs davon ab dass das Geschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen und durchgefuhrt wird etwa weil die Finanzierung des Vorhabens nur innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens gesichert ist Wegen des gesetzlichen Vollzugsverbots werden die beteiligten Unternehmen daher in der Praxis bemuht sein das Vorhaben so zeitig bei der Wettbewerbsbehorde anzumelden dass das Vorhaben zum geplanten Vollzugszeitpunkt freigegeben werden kann Rechtsquellen Bearbeiten Deutschland Bearbeiten Im deutschen Recht sind die Regelungen uber die Zusammenschlusskontrolle im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen GWB zu finden und zwar in dessen 35 ff Erganzend gelten auch fur die Zusammenschlusskontrolle die allgemeinen Bestimmungen des GWB insbesondere uber die Behordenzustandigkeit das Verwaltungsverfahren und den Rechtsschutz zu finden in den 48 ff des Gesetzes Das Bundeskartellamt hat die gesetzlichen Bestimmungen uber die Zusammenschlusskontrolle zudem durch Verwaltungsgrundsatze in Form von Merkblattern naher erlautert In der Sache enthalten die Verwaltungsgrundsatze systematische Darstellungen der Verwaltungspraxis des Amtes also Ausfuhrungen dazu wie das Amt die gesetzlichen Vorschriften uber die Zusammenschlusskontrolle interpretiert und wie es sie auf verschiedene Fallgestaltungen bisher angewandt hat bzw in Zukunft anwenden wird Merkblatter existieren u a fur den Ablauf eines Zusammenschlusskontrollverfahrens einschliesslich erlauterten Formularen fur die Antragstellung fur die Behandlung nachtraglich d h unter Missachtung des Vollzugsverbots angemeldeter Zusammenschlusse oder die Beurteilung von Zusammenschlussen mit Auslandsbezug Die Merkblatter stehen in mehreren Sprachen auf der Website des Amtes zum Download zur Verfugung Die Verwaltungsgrundsatze des Bundeskartellamts sind rechtlich nicht verbindlich insbesondere sind die Gerichte nicht an die Verwaltungsgrundsatze gebunden wenn sie uber einen Fall der Fusionskontrolle zu entscheiden haben Sie sind daher keine Rechtsquellen im eigentlichen Sinn Nichtsdestotrotz muss sich das Kartellamt unter Umstanden im Einzelfall an den Verwaltungsgrundsatzen festhalten lassen und zwar unter dem Gesichtspunkt sog Selbstbindung wenn in diesem Einzelfall keine vernunftigen Grunde fur eine von den Grundsatzen abweichende Behandlung vorliegen Zudem sind die Merkblatter eine wichtige Arbeitshilfe fur die Praxis weil sie es den Beteiligten eines Zusammenschlusses ermoglichen sich fruhzeitig auf die Erwartungen und die Entscheidungsmassstabe des Kartellamts einzustellen Europaische Union Bearbeiten Auf europaischer Ebene sind das Aquivalent zu den deutschen 35 ff GWB die Regelungen der Verordnung EG Nr 139 2004 des Rates vom 20 Januar 2004 uber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlussen EG Fusionskontrollverordnung einer EU Verordnung auf der Grundlage insbesondere des europaischen Wettbewerbsrechts Art 101 ff AEUV Die Verordnung regelt die zentralen materiellen Gesichtspunkte der europaischen Zusammenschlusskontrolle u a Aufgreifschwellen Zusammenschlusstatbestande Form und Fristen fur Entscheidungen Ermittlungsbefugnisse der Kommission und Regeln fur die Verteilung von Fallen zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehorden der Mitgliedstaaten Einzelheiten der Gestaltung des europaischen Fusionskontrollverfahrens Verfahrensablaufe im Einzelnen Umgang mit Fristen Beteiligung Dritter insb Akteneinsicht und Anhorung usw regelt eine separate Rechtsverordnung namlich die Verordnung EG Nr 802 2004 der Kommission vom 7 April 2004 zur Durchfuhrung der Verordnung EG Nr 139 2004 des Rates uber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlussen Durchfuhrungsverordnung Letztere enthalt auch die Formulare die der Anmeldung eines Zusammenschlusses zugrunde zu legen sind sog Form CO fur den Regelfall sowie weitere Formulare fur bestimmte Sonderfalle Im Gegensatz zum deutschen Recht haben die Formulare daher im europaischen Recht Rechtsnormqualitat In wesentlich grosserem Umfang als das Bundeskartellamt hat die europaische Kommission zudem Verwaltungsgrundsatze in Form von Bekanntmachungen und Leitlinien veroffentlicht Von besonderer Bedeutung sind die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zustandigkeitsfragen die die Aufgreifschwellen und Zusammenschlusstatbestande des europaischen Rechts erlautert sowie die diversen Mitteilungen zur wettbewerblichen Beurteilung von Zusammenschlussen namentlich die Mitteilungen uber die Bewertung horizontaler Zusammenschlusse uber die Bewertung nicht horizontaler Zusammenschlusse und uber Wettbewerbsbeschrankungen die fur die Durchfuhrung eines Zusammenschlusses notwendig sind Eine vollstandige laufend aktualisierte Aufstellung samtlicher Veroffentlichungen steht auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Europaischen Kommission unter dem Stichwort Fusionen Rechtsvorschriften zur Verfugung Was die rechtliche Bedeutung dieser Veroffentlichungen angeht so gilt hierfur dem Grunde nach nichts anderes als fur die Merkblatter des Bundeskartellamts dazu siehe bereits oben Am 23 Marz 2013 hat die Europaische Kommission Vorschlage zu einer Verfahrensvereinfachungen in Verbindung mit der EU Fusionskontrollverordnung veroffentlicht Dadurch soll der burokratische Aufwand verringert werden und durch eine Straffung des Verfahrens den Bedurfnissen der Unternehmen Rechnung getragen werden Zum Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens im Rahmen der EU Fusionskontrolle soll die Schwelle bei Zusammenschlussen zwischen Unternehmen die auf demselben Markt miteinander in Wettbewerb stehen von 15 der Marktanteile auf 20 angehoben werden Bei Zusammenschlussen zwischen Unternehmen die auf vor oder nachgelagerten Markten tatig sind z B ein Hersteller von Kraftfahrzeugteilen und ein Kraftfahrzeughersteller wird eine Anhebung dieser Schwelle von 25 auf 30 vorgeschlagen Ausserdem mochte die Kommission die Moglichkeit vorsehen auch dann das vereinfachte Verfahren anzuwenden wenn zwei auf demselben Markt tatige Unternehmen zwar gemeinsam uber einen Marktanteil von mehr als 20 verfugen der Marktanteil durch den Zusammenschluss aber kaum steigt 7 Osterreich Bearbeiten In Osterreich ist die Zusammenschlusskontrolle vor allem im Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrankungen Kartellgesetz KartG 8 geregelt Aquivalent zu den bundesdeutschen 35 ff GWB sind vor allem die 7 ff KartG Zudem hat auch die osterreichische Bundeswettbewerbsbehorde Verwaltungsgrundsatze veroffentlicht namentlich ein Formular fur die Anmeldung von Zusammenschlussen bekannt gemacht Schweiz Bearbeiten Rechtsgrundlage in der Schweiz ist das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrankungen Kartellgesetz 9 Aufgreifschwellen und materielle Beurteilungsmassstabe regeln Art 9 ff des Gesetzes Einzelheiten zu diesen Bestimmungen sowie zum Gang des Fusionskontrollverfahren enthalt die Verordnung uber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlussen Fusionskontrollverordnung 10 Zusammenschlusskontrolle in Deutschland BearbeitenDie Zusammenschlusskontrolle in Deutschland richtet sich nach 35 ff GWB dabei ist zu beachten dass ab den entsprechenden Umsatzschwellen grundsatzlich die EU Zusammenschlusskontrolle zur Anwendung kommt Danach ist die Zusammenschlusskontrolle in Deutschland dem Grunde nach wie folgt geordnet Notwendigkeit individueller Zusammenschlusskontrolle Bearbeiten Ein Zusammenschluss von Unternehmen muss dem Bundeskartellamt formlich angemeldet werden wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlose von mehr als 500 Millionen Euro erzielt haben und ausserdem mindestens eines der beteiligten Unternehmen innerhalb Deutschlands Umsatzerlose von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlose von mindestens 17 5 Millionen Euro Diese zweite Inlandsumsatzschwelle von aktuell 17 5 Millionen Euro wurde am 17 Marz 2009 durch Art 8 des Dritten Mittelstandsentlastungsgesetzes eingefuhrt und am 19 Januar 2021 durch Artikel 1 GWBDigiG von ehemals 5 Millionen Euro angehoben Sie soll den Anwendungsbereich des deutschen Fusionskontrollrechtes insbesondere fur mittelstandische Unternehmen verkleinern Von der Anmeldepflicht sind solche Zusammenschlusse ausgenommen bei denen auf der einen Seite ein mittelstandisches Unternehmen im Sinne eines selbstandigen Unternehmens das weltweit nicht mehr als 10 Millionen Euro Umsatz erzielt beteiligt ist sowie Zusammenschlusse die einen Bagatellmarkt betreffen d h einen Markt der bereits seit mindestens funf Jahren besteht auf dem aber im Jahr nicht mehr als 15 Millionen Euro umgesetzt werden Die Tatsache dagegen dass eines oder mehrere der beteiligten Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben macht eine deutsche Fusionskontrolle nicht ohne weiteres uberflussig Solange ein Zusammenschluss vom Bundeskartellamt nicht freigegeben worden ist durfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss nicht vollziehen Es durfen mit anderen Worten grundsatzlich weder Geschaftsanteile erworben noch Betriebsgrundstucke Mobiliar Patente oder sonstige Vermogenswerte ubertragen werden Vollziehen die Unternehmen den Zusammenschluss dennoch so sind die Vereinbarungen die den Zusammenschluss ausmachen unwirksam Ausserdem kann das Bundeskartellamt empfindliche Bussgelder verhangen und die Trennung des Zusammenschlusses anordnen Materieller Prufungsmassstab und Prufungsverfahren Bearbeiten Das Bundeskartellamt untersagt einen Zusammenschluss wenn durch den Zusammenschluss auf einem der Markte die der Zusammenschluss betrifft eine marktbeherrschende Stellung begrundet oder verstarkt wird Trotz marktbeherrschender Stellung wird ein Zusammenschluss ausnahmsweise dann nicht untersagt wenn der Zusammenschluss auch zu Verbesserungen der Marktstrukturen fuhrt z B dadurch dass ein insolvenzbedrohter Wettbewerber am Leben erhalten oder ein neuer Markt erschlossen wird und diese Verbesserungen so bedeutend sind dass sie die Nachteile die mit der marktbeherrschenden Stellung verbunden sind aufwiegen Zur Feststellung der Untersagungsvoraussetzungen ist das Bundeskartellamt mit umfangreichen Ermittlungsbefugnissen ausgestattet In den kontrollpflichtigen Fallen hat das Bundeskartellamt grundsatzlich einen Prufungszeitraum von 4 Monaten nach Eingang der vollstandigen Anmeldung d h es kann innerhalb dieser Frist den Zusammenschluss untersagen Dazu muss es aber den anmeldenden Unternehmen innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung mitteilen sog Monatsbrief dass es in die Prufung des Zusammenschlusses Hauptprufverfahren eingetreten ist Das Hauptprufverfahren soll eingeleitet werden wenn eine weitere Prufung des Zusammenschlusses erforderlich ist 40 Abs 1 S 2 GWB Im Hauptprufverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch formliche Verfugung ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird Auch die Freigabeentscheidung ist zu begrunden sie kann mit Bedingungen sowie Auflagen verbunden werden 40 Abs 3 GWB Diese durfen sich nicht darauf richten die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen Entscheidungen im Hauptprufverfahren werden bekannt gemacht 43 2 Nr 1 GWB Ist das Zusammenschlussvorhaben sachlich unproblematisch so wird es in der Regel innerhalb von deutlich weniger als vier Wochen vom Bundeskartellamt freigegeben Ministererlaubnis Bearbeiten Nach 42 GWB ist es dem Bundesminister fur Wirtschaft erlaubt einen Zusammenschluss welcher durch das Bundeskartellamt untersagt wurde zu genehmigen Diese Genehmigung soll erteilt werden wenn ein uberragendes Interesse der Allgemeinheit besteht Diese Bedingung kann an Auflagen geknupft sein Eine Stellungnahme der Monopolkommission ist erforderlich Europaische Zusammenschlusskontrolle BearbeitenAuf EU Ebene ist die Zusammenschlusskontrolle durch die so genannte Fusionskontrollverordnung Verordnung EG Nr 139 2004 geregelt Der Zusammenschlusskontrolle durch die Europaische Kommission Kommissar fur Wettbewerb vorher Kommission der Europaischen Gemeinschaften unterliegen Zusammenschlusse dann wenn gemass Art 1 Abs 2 Verordnung EG Nr 139 2004 die beteiligten Unternehmen weltweit einen Umsatz von zusammen mehr als 5 Mrd Euro mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio Euro erzielt haben und die beteiligten Unternehmen nicht jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen Werden diese Umsatzschwellen nicht erreicht so findet die europaische Zusammenschlusskontrolle dennoch gemass Art 1 Abs 3 Verordnung EG Nr 139 2004 statt wenn der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen mehr als 2 5 Mrd Euro betragt der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten jeweils 100 Mio Euro ubersteigt in jedem von mindestens drei dieser Mitgliedstaaten der Gesamtumsatz von mindestens zwei Beteiligten jeweils mehr als 25 Mio Euro betragt der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei Beteiligten jeweils 100 Mio Euro ubersteigt und die beteiligten Unternehmen nicht jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen Wie fur die deutsche Fusionskontrolle so gilt auch fur die EU Kontrolle dass der Zusammenschluss nicht vollzogen werden darf solange er von der Kommission nicht freigegeben worden ist Die Freigabe wird auch nach europaischem Recht nicht erteilt wenn durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verhindert wird insbesondere durch Begrundung und Verstarkung einer marktbeherrschenden Stellung Die Kommission wendet hierbei gemass Art 2 Verordnung EG Nr 139 2004 regelmassig den sog SIEC Test Significant Impediment to Effective Competition an Hierbei wird der Zusammenschluss hinsichtlich Marktanteilen Finanzkraft Marktzutrittsschranken Nachfrage und Angebotsentwicklung und weiterer Kriterien Art 2 Abs 1 lit b sowie Auswirkungen auf potentiellen und tatsachlichen Wettbewerb Art 2 Abs 1 lit a uberpruft Im weiteren Prufungsverfahren ermittelt die Kommission je nach Art des Zusammenschlusses horizontal vertikal oder konglomerat die Moglichkeit und Wahrscheinlichkeit von nicht koordinierten Einzelmarktbeherrschung und koordinierten gemeinsame Marktbeherrschung Effekten Indizien konnen sein Abschottung Marktzutrittsschranken Schwachung von Wettbewerb und Anreizen Preis Transparenz Abschreckungsmechanismen kein hinreichender Wettbewerb zwischen ubrigen Wettbewerbern begrenzter Kundenwechsel Beseitigung einer wichtigen Wettbewerbskraft uvm Sollten koordinierte bzw nicht koordinierte Effekte auftreten die zur Annahme fuhren dass der effektive Wettbewerb beeintrachtigt wird konnen die Unternehmen sog Abhilfemassnahmen remedies anbieten zum Beispiel Verkauf einer Unternehmenssparte an Mitbewerber damit in diesem Segment keine Marktbeherrschung erzeugt wird Ausserdem steht der Kommission gemass Art 8 Verordnung EG Nr 139 2004 die Moglichkeit zu die Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen beispielsweise Zusagen zu verbinden Sollte die Kommission eine Freigabe des Zusammenschlusses erteilen ist das Verfahren beendet und der Zusammenschluss darf gemass Art 7 8 Verordnung EG Nr 139 2004 vollzogen werden Hat die Kommission jedoch innerhalb der Frist von 25 Tagen Art 10 Abs 1 Verordnung EG Nr 139 2004 bei der Entscheidung erhebliche Bedenken so wird eine zweite Phase eingelautet Eine solche ist jedoch bei sehr hohen Marktanteilen eher unwahrscheinlich Fur einen Zusammenschluss der der EU Fusionskontrolle unterliegt findet eine mitgliedstaatliche Fusionskontrolle grundsatzlich nicht mehr statt sog One Stop Shop Doch es besteht laut Art 9 Verordnung EG Nr 139 2004 ein Mitteilungsrecht der Mitgliedstaaten die Kommission zu unterrichten wenn in diesem Land die Entstehung oder Verstarkung einer beherrschenden Stellung durch einen Zusammenschluss droht deutsche Klausel Die Kommission entscheidet darauf hin ob der Fall auf nationaler oder EU Ebene weiterbehandelt werden soll Entscheidet sie sich fur eine Ubertragung der Prufung auf das nationale Recht des Mitgliedsstaates dann erfolgt der weitere Verlauf des Kontrollverfahrens ausschliesslich nach den nationalen Regelbestimmungen und nicht nach den EU Bestimmungen Haben die Mitgliedstaaten ein berechtigtes Interesse zum Beispiel offentliche Sicherheit Medienvielfalt Aufsichtsregeln Ubernahme eines franzosischen Trinkwasserversorgers durch einen englischen gemass Art 21 Abs 3 4 Verordnung EG Nr 139 2004 kann ebenso nationales Wettbewerbsrecht vorrangig sein Fur eine Uberprufung eines Zusammenschlusses nach der europaischen Fusionskontrollverordnung bietet sich folgendes Schema an welches auch von der Europaischen Kommission in ihren Entscheidungen angewandt wird Zusammenschlusstatbestand nach Art 3 Verordnung EG Nr 139 2004 gemeinschaftsweite Bedeutung nach Art 1 Abs 2 3 Verordnung EG Nr 139 2004 wettbewerbliche Beurteilung nach Art 2 Verordnung EG Nr 139 2004 Ergebnis weiteres VerfahrenZusammenschlusskontrolle in weiteren Staaten BearbeitenIn den USA wird die Zusammenschlusskontrolle von der Federal Trade Commission wahrgenommen In Russland ist die Federal Antimonopoly Service of the Russian Federation FAS zustandig In der Schweiz wird sie von der Wettbewerbskommission durchgefuhrt Weblinks BearbeitenWettbewerbsbehorden Bearbeiten Generaldirektion Wettbewerb der EU Kommission Bundeskartellamt Deutschland Osterreichische Bundeswettbewerbsbehorde Wettbewerbskommission der Schweizerischen EidgenossenschaftRechtsquellen Bearbeiten Deutschland Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen Merkblatter und Formulare des Bundeskartellamtes zur Fusionskontrolle Merkblatt zur deutschen Fusionskontrolle PDF 46 kB aufgehobene Fassung von 2005 neue Fassung in Arbeit Europaische Union Verordnung EG Nr 139 2004 PDF EG Fusionskontrollverordnung Verordnung EG Nr 802 2004 PDF Durchfuhrungsverordnung Rechtsvorschriften fur die europaische Zusammenschlusskontrolle einschl Bekanntmachungen und Leitlinien Ubersicht der Generaldirektion Wettbewerb bei der Europaischen Kommission engl EU Competition Law Rules Applicable to Merger Control PDF 4 5 MB 356 Seiten englisch Osterreich Osterreichisches KartellgesetzSchweiz Schweizer Kartellgesetz Verordnung uber die Kontrolle von UnternehmenszusammenschlussenEinzelnachweise Bearbeiten Tatigkeitsbericht des Bundeskartellamts 2003 2004 S 220 f BT Drs 15 5790 In nachfolgenden Tatigkeitsberichten ist keine Aufschlusselung nach Branchen mehr veroffentlicht Tatigkeitsbericht des Bundeskartellamtes 2007 2008 S 181 BT Drs 16 13500 Beim Bundeskartellamt angemeldete Zusammenschlusse 1993 bis 2016 CSV Bundeskartellamt abgerufen am 13 Juli 2016 Statistische Angaben nach Tatigkeitsbericht des Bundeskartellamtes 2007 2008 S 181 BT Drs 16 13500 Tatigkeitsberichte des Bundeskartellamts 1991 2008 Tatigkeitsbericht des Bundeskartellamtes 2007 2008 S 183 BT Drs 16 13500 europa eu Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrankungen BGBl I Nr 61 2005 Bundesgesetz vom 6 Oktober 1995 uber Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrankungen AS 1996 546 Verordnung vom 17 Juni 1996 uber die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlussen AS 1996 1658 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4071521 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zusammenschlusskontrolle amp oldid 228301169