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Das sogenannte Wiedertaufermandat genauer die Konstitution ist eine Sammlung von Bestimmungen die 1529 auf dem Reichstag zu Speyer beschlossen wurden um die Tauferbewegung zu bekampfen Ruinen des Ratshofes zu Speyer in dem das Wiedertaufermandat beschlossen wurde Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Vorgeschichte 2 1 Mandat von Zurich 1526 2 2 Abschied der Stadte Zurich Bern St Gallen 1527 2 3 Erlasse des Erzherzogs Ferdinand I 1527 2 4 Kaiserliches Mandat 1528 2 5 Verhandlungen auf dem Reichstag in Speyer 1529 3 Literatur 4 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenIn diesem Mandat verfugte der Reichstag zu Speyer dass solche die die Wiedertaufe praktizieren oder an sich vollziehen lassen seien es Manner oder Frauen mit dem Tode zu bestrafen sind Dass alle und jede Widertaeuffer und Widergetauffte Mann und Weibs Personen verstaendigs Alters vom naturlichen Leben zum Tod mit Feuer Schwerdt oder dergleichen nach Gelegenheit der Personen ohn vorhergehend der geistlichen Richter Inquisition gericht und gebracht werden 1 Die Strafe sollte also unabhangig von Verhandlungen vor einem geistlichen Inquisitionsgericht vollzogen werden Verschont werden sollten aufgrund dieses Mandats nur jene Anhanger der Tauferbewegung die sich von ihrer wiedertauferischen Lehre und Praxis offentlich distanzierten und zu einer Suhneleistung bereit waren In diesem Fall musste ausserdem von einer Ausweisung abgesehen werden um der Gefahr weiterer tauferischer Aktivitaten in anderen Teilen des Reiches vorzubeugen Fur Anfuhrer der Taufer Furprediger Hauptsacher Landlauffer und aufruhrerische Aufwiegler durfte es jedoch unter keinen Umstanden einen Gnadenerlass geben Auch sollten Taufer die nach einem Widerruf ihrer Uberzeugungen ruckfallig geworden waren ohne Zogern mit dem Tode bestraft werden Ausserdem verlangte das Mandat die Todesstrafe fur Eltern die ihren neu geborenen Kindern die Sauglingstaufe vorenthielten 2 In andere Territorien entwichene Taufer waren auch dort der Bestrafung zuzufuhren Beamte die sich den Anordnungen des Wiedertaufermandats verweigerten sollten danach in Ungnade fallen und mit schweren Bestrafungen zu rechnen haben 3 Damit wurden bisherige lokale Bestimmungen fur das Reichsgebiet vereinheitlicht Man begrundete das Wiedertaufermandat mit dem Codex Justinianus in welchem ebenfalls die sogenannte Wiedertaufe unter Todesstrafe gestellt wurde Vorgeschichte Bearbeiten nbsp Martyrertod des Tauferfuhrers Felix Manz nbsp Erzherzog Ferdinand I Das speyrische Wiedertaufermandat war nicht das erste antitauferische Gesetz sondern wurzelte in einer Reihe von regionalen Mandaten die bereits vorher erlassen worden waren Mandat von Zurich 1526 Bearbeiten Das erste Mandat gegen die Taufer wurde am 7 Marz 1526 in Zurich verfugt und am 19 November desselben Jahres durch eine weitere Verordnung erganzt und verscharft Nicht allein die Praxis der sogenannten Wiedertaufe wurde hier unter Strafe gestellt sondern auch die tauferische Predigt Einer der ersten die aufgrund dieser Gesetze zum Tode durch Ertranken verurteilt wurde war der Zurcher Tauferfuhrer Felix Manz Die Vollstreckung des Urteils erfolgte im Januar 1527 Abschied der Stadte Zurich Bern St Gallen 1527 Bearbeiten Der Rat der Stadt Zurich suchte alsbald Bundnisgenossen in seinem Kampf gegen die Taufer Im Spatsommer 1527 erliess er gemeinsam mit den Schweizer Stadten Bern und St Gallen den sogenannten Abschied wegen der Wiedergetauften 4 Die Todesstrafe wird hier allerdings nicht allein mit der gelehrten und praktizierten Wiedertaufe begrundet sondern gleichzeitig mit dem aufruhrerischen Wesen der Taufer 5 Andere eidgenossische Stadte und Orte schlossen sich dem Abschied an Erlasse des Erzherzogs Ferdinand I 1527 Bearbeiten Das Aufbluhen der Tauferbewegung in Osterreich ab 1527 das eng mit Hans Hut verbunden war fuhrte dazu dass der Erzherzog Ferdinand I mit einer Reihe von Mandaten einzugreifen versuchte Im August 1527 wandte er sich unter Berufung auf das Wormser Edikt gegen die new erschrockenlich unerhort leren der Taufer 6 und drohte deren Vertreter die Todesstrafe an Im Oktober desselben Jahres forderte ein osterreichischer Landeshauptmann aufgrund des herzoglichen Erlasses die Untertanen auf tauferische Personen und Aktivitaten zwecks Strafverfolgung den zustandigen Behorden anzuzeigen Im Dezember 1527 erliess Ferdinand I ein offizielles Mandat gegen die Taufer und begrundete dies mit seiner Furcht vor einem khunfftigen aufstandt von der gemain Gemeinde wider all ober und erbarkeitten 7 In diesen Zusammenhang gehort auch dass dem Erzherzog ein Gerichtsurteil uber in Steyr gefangen genommene Taufer als zu milde erschien Er revidierte den richterlichen Beschluss und verfugte die Todesstrafe 8 Kaiserliches Mandat 1528 Bearbeiten Die Erfahrungen und Regelungen in Osterreich waren vermutlich die Grundlage des am 4 Januar 1528 durch das Reichsregiment erlassenen kaiserlichen Mandats 9 das als direkter Vorlaufer des sogenannten Wiedertaufermandats angesehen werden kann Danach war sowohl nach geistlichem als auch nach weltlichem Recht fur die Lehre und Praxis der sogenannten Wiedertaufe die Todesstrafe zu fordern Vor allem wurde den Taufern der Vorwurf gemacht dass sie den Umsturz und die Abschaffung der weltlichen Obrigkeiten zu ihren Zielsetzungen erklart hatten Die Todesstrafe wurde allerdings in den das kaiserliche Mandat abschliessenden Durchfuhrungsbestimmungen nicht zur verbindlichen Norm erklart 10 Verhandlungen auf dem Reichstag in Speyer 1529 Bearbeiten In der Tagesordnung des Reichstags von Speyer 1529 Speyer II war das spater verabschiedete Wiedertaufermandat zunachst nicht vorgesehen Erst in einer Intervention des sogenannten Grossen Ausschusses tauchte die Forderung auf ein Gesetz gegen die sogenannten Wiedertaufer zu beschliessen 11 Dagegen erhob sich kein Widerspruch Sowohl den Altglaubigen als auch den evangelischen Standen kam diese Forderung wenn auch aufgrund unterschiedlicher Motive gelegen 12 Auch Philipp von Hessen der ja im Zusammenhang der Tauferverfolgungen als durchaus besonnener und duldsamer Herrscher bekannt geworden ist stimmte der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage fur die reichsweite Ausrottung der Tauferbewegung ausdrucklich zu 13 Literatur BearbeitenHans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Beck Munchen 1980 ISBN 3 406 07909 1 Edition Beck Heinold Fast Hrsg Der linke Flugel der Reformation Bremen 1962 Einzelnachweise Bearbeiten Peter Blickle Die Reformation im Reich 2000 S 167 Hans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Munchen 1980 S 128 Johannes Kuhn Bearb Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V VII Band 2 Halbband Gottingen 1963 S 1325 f Wortlaut des Abschieds in Die schwarmerischen Grauelscenen der St Galler Wiedertaufer zu Anfang der Reformation Ein historischer Beitrag zur Kenntniss dieser Secte und ein seitenstuck zu den Wildenspucher Unruhen aus den Original Handschriften Johannes Kesslers eines Zeitgenossen und Augenzeugen bearbeitet hrsg von Johann Friedrich Franz Ebnat im Toggenburg 1824 S 88f online bei Google Books eingesehen am 29 Oktober 2010 Hans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Munchen 1980 S 130 Grete Mecenseffy Hrsg Quellen zur Geschichte der Taufer 11 Band Osterreich I Teil Gutersloh 1964 S 5 Grete Mecenseffy Hrsg Quellen zur Geschichte der Taufer 11 Band Osterreich I Teil Gutersloh 1964 S 55 Hans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Munchen 1980 S 132 Hans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Munchen 1980 S 125 f Hans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Munchen 1980 S 132 Siehe Johannes Kuhn Bearb Deutsche Reichstagsakten unter Karl V Band VII 2 Halbband Gottingen 1963 S 1142f Hans Jurgen Goertz Die Taufer Geschichte und Deutung Munchen 1980 S 134 f Vergleiche dazu Franklin H Littell Das Selbstverstandnis der Taufer Kassel 1966 S 61 64 Ein ungewohnlicher Fall Die Toleranz Philipps von Hessen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wiedertaufermandat amp oldid 237009495