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Das Verwaltungsrecht der Schweiz ist das Recht das sich mit der Verwaltungstatigkeit sowie der Organisation der Verwaltungsbehorden beschaftigt Das Verwaltungsrecht ist ein Teilbereich des offentlichen Rechts Verwaltungsrecht ist in der Regel zwingender Natur und verfolgt die Wahrung offentlicher Interessen Die Anwendung des Verwaltungsrechts erfolgt meist von Amtes wegen Der Rechtsschutz wird von vorgesetzten Verwaltungsbehorden oder Verwaltungsgerichten wahrgenommen Rein quantitativ uberwiegt das Verwaltungsrecht das Zivil und Strafrecht deutlich Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsquellen 2 Auslegung 3 Grundsatze 3 1 Gesetzmassigkeit der Verwaltung 3 2 Grundsatz des offentlichen Interesses 3 3 Verhaltnismassigkeit 3 4 Rechtsgleichheit und Willkurverbot 3 5 Treu und Glauben 4 Verfugung 4 1 Definition 4 2 Form 5 EinzelnachweiseRechtsquellen BearbeitenDie Rechtsquellen des Verwaltungsrechts sind die Bundesverfassung beziehungsweise die Kantonsverfassungen die Gesetze Verordnungen sowie allgemeine Rechtsgrundsatze Zudem gibt es volkerrechtliche Vertrage die auf das Verwaltungsrecht Einfluss nehmen Die Bundesverfassung enthalt Grundsatze fur das Verwaltungsrecht beispielsweise Art 5 BV Auch die Grundrechte mussen bei der Anwendung des Verwaltungsrechts beachtet werden Ebenfalls wichtig ist die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen sowie die Kompetenzverteilung zwischen Bundesrat Bundesparlament und Bundesgericht Die Gesetze sind die wichtigste Rechtsquelle im Verwaltungsrecht Auslegung BearbeitenDie Auslegung hat im Verwaltungsrecht zum Ziel den rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes uber dessen Tragweite Unklarheiten bestehen zu ermitteln Es muss uberall dort ausgelegt werden wo der Wortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen ob der scheinbar klare Wortlaut den wahren Sinn einer Norm wiedergibt Fur die Auslegung im Verwaltungsrecht gelten die ublichen Methoden der Auslegung Das Verwaltungsrecht hat keine anderen Auslegungsmethoden als andere Rechtsgebiete 1 Grundsatze BearbeitenGesetzmassigkeit der Verwaltung Bearbeiten Der erste wichtige Grundsatz des Verwaltungsrechts ist der Grundsatz der Gesetzmassigkeit der Verwaltung Dieser Grundsatz wird auch Legalitatsprinzip genannt Unzulassig ist es wenn eine Verwaltungsbehorde ihr Handeln nicht auf ein Gesetz stutzen kann Das Legalitatsprinzip ist in Art 5 Abs 1 Bundesverfassung BV festgehalten Grundsatz des offentlichen Interesses Bearbeiten Das offentliche Interesse ist die allgemeine Voraussetzung fur jede staatliche Tatigkeit Art 5 Abs 2 BV Beim offentlichen Interesse handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff Es kann zu einer Interessenkollision zwischen offentlichen und privaten Interessen kommen dann ist eine Interessenabwagung angezeigt Verhaltnismassigkeit Bearbeiten Verhaltnismassig ist eine Massnahme dann wenn sie geeignet ist ein offentliches Interesse zu verwirklichen es keine mildere Massnahme gibt die dasselbe erreicht und eine Interessenabwagung von offentlichen und privaten Interessen zugunsten der Massnahme ausfallt Gemass Art 5 Abs 2 BV muss alles staatliche Handeln verhaltnismassig sein Der Grundsatz der Verhaltnismassigkeit stellt kein verfassungsmassiges Recht der Privaten dar Rechtsgleichheit und Willkurverbot Bearbeiten Dieser Grundsatz ist ein verfassungsmassiges Recht Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann gerichtlich eingeklagt werden Die Rechtsgleichheit verbietet eine Andersbehandlung von Fallen bei denen es keine Grunde fur eine Andersbehandlung gibt Andererseits verbietet die Rechtsgleichheit eine Gleichbehandlung von Fallen die sich wesentlich unterscheiden Willkur ist dann gegeben wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist Es genugt nicht dass eine andere Losung ebenfalls als vertretbar oder gar besser erscheint Ein Verstoss gegen das Willkurverbot liegt namentlich vor bei groben Fehlern der Sachverhaltsermittlung Bundesgerichtsentscheid BGE 130 III 87 89f bei offensichtlicher Gesetzesverletzung BGE 140 III 16 23 bei offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes oder des tragenden Grundgedankens eines Gesetzes BGE 131 III 280 288 wenn ein Entscheid an einem inneren nicht auflosbaren Widerspruch leidet BGE 140 III 16 23 und im Falle eines stossenden Widerspruchs zum Gerechtigkeitsgedanken BGE 138 I 305 319 Treu und Glauben Bearbeiten Dieser Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswurdiges Verhalten im Rechtsverkehr Er gebietet gegenseitige Rucksichtnahme Rechtsgrundlage ist Art 5 Abs 3 BV Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskunften der Behorden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall dieses Grundsatzes dar Ungeklart ist beispielsweise ob rechtliche Auskunfte auf behordlichen Internetseiten verbindlich sind Verfugung BearbeitenDefinition Bearbeiten Der Begriff der Verfugung ist in Art 5 Abs 1 des Bundesgesetzes uber das Verwaltungsverfahren VwVG definiert Als Verfugungen gelten Anordnungen der Behorden im Einzelfall die sich auf offentliches Recht des Bundes stutzen und zum Gegenstand haben a Begrundung Anderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten b Feststellung des Bestehens Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten c Abweisung von Begehren auf Begrundung Anderung Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren Form Bearbeiten Verfugungen mussen als solche bezeichnet werden und sind den Adressaten schriftlich begrundet und mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen Art 34 f VwVG Formfehler fuhren nicht zum Wegfall des Verfugungscharakters BVGer Urteil A 3427 2007 vom 19 Juni 2007 E 1 2 Das Bundesverwaltungsgericht sprach auch schon einer E Mail trotz Formmangeln Verfugungscharakter zu BVGE 2009 43 E 1 1 4 ff Die Missachtung von Formvorschriften ist eine mangelhafte Eroffnung aus der der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen darf Art 38 VwVG Einzelnachweise Bearbeiten Ulrich Hafelin Georg Muller Felix Uhlmann Allgemeines Verwaltungsrecht 7 Auflage Dike Zurich St Gallen 2016 S 40 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verwaltungsrecht Schweiz amp oldid 236227623