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Trager einer Sparkasse sind offentlich rechtliche Korperschaften die die Sparkasse errichtet haben Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Rechtsfragen 3 Auswirkungen auf die Solvenz der Sparkassen 4 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte BearbeitenDie Reichsverordnung vom 6 Oktober 1931 brachte nach Art 1 2 NotV3 die rechtliche Verselbstandigung der Sparkassen zu Anstalten des offentlichen Rechts Fur diese Rechtsform war und ist ein Gewahrtrager erforderlich der meist aus der jeweiligen Gemeinde am Sitz der Sparkasse bestand Der Rechtsbegriff Trager entstand als Ersatz fur den vor der Brusseler Konkordanz vom 17 Juli 2001 geltenden Begriff Gewahrtrager Mit dem Gewahrtrager Begriff war insbesondere die subsidiare Haftung der Gemeinden und Gemeindeverbande fur die Verbindlichkeiten der von ihnen getragenen Sparkasse verbunden Gewahrtragerhaftung Da eine solche Haftung gegen das EU Beihilferecht verstiess ist die Gewahrtragerhaftung seit der Brusseler Konkordanz bei Sparkassen und Landesbanken nicht mehr statthaft Deshalb musste ein neuer Begriff gefunden werden mit dem die subsidiare Gewahrtragerhaftung nicht mehr assoziiert wird Die Sparkassen sind zwar weiterhin Anstalten des offentlichen Rechts doch haften ihre Trager nicht mehr subsidiar fur die Verbindlichkeiten ihrer Sparkasse Rechtsfragen BearbeitenDie Firmenbezeichnung offentlich rechtliche Sparkasse durfen nach 40 Abs 1 Nr Kreditwesengesetz KWG nur offentlich rechtliche Sparkassen mit einer Erlaubnis nach 32 KWG fuhren Daruber hinaus gibt es noch einen Bestandsschutz fur andere Kreditinstitute die vor Inkrafttreten des KWG eine solche Bezeichnung rechtswirksam gefuhrt hatten 40 Abs 1 Nr 2 KWG Dadurch durfen nur jene Sparkassen diese Bezeichnung fuhren die von Gemeinden oder Gemeindeverbanden getragen werden 1 Trager ist nach 1 Abs 1 Sparkassengesetz SpkG die Gebietskorperschaft welche die Sparkasse errichtet hat Die Sparkassengesetze der Bundeslander gehen ubereinstimmend davon aus dass nur Gemeinden Kreise oder von diesen gebildete Zweckverbande Trager von Sparkassen sein konnen 2 So bestimmt 1 Abs 1 Satz 1 SpkG NW dass Gemeinden oder Gemeindeverbande mit Genehmigung der Aufsichtsbehorde Sparkassen in der Rechtsform einer landesrechtlichen Anstalt offentlichen Rechts nach Massgabe dieses Gesetzes errichten konnen Auch verfassungsrechtlich muss die kommunale Tragerschaft der Regelfall sein denn sie fallt unter die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art 28 Abs 2 Satz 1 GG 2 Die weiterhin fur kommunale landes oder bundesunmittelbare Anstalten offentlichen Rechts geltende Gewahrtragerhaftung ist fur Sparkassen seit dem 18 Juli 2005 abgeschafft In 7 Abs 2 Satz 3 SpkG NW ist geregelt dass der Trager nur fur noch nicht geleistetes Eigenkapital nicht jedoch im Ubrigen fur die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet 7 Abs 2 Satz 4 SpkG NW Die Kommunen als Trager haften im Rahmen des Grandfathering lediglich noch fur die vor dem 18 Juli 2005 entstandenen Altverbindlichkeiten der Sparkasse 44 SpkG NW Die fur den Gewahrtrager fruherer Pragung geltende Anstaltslast gibt es fur den Trager nur noch in modifizierter Form Die regionalen Sparkassengesetze sehen hierzu vor dass der Trager die Sparkasse in der Erfullung ihrer Aufgaben zwar unterstutzen wird jedoch ein Anspruch der Sparkasse gegen den Trager auf Bereitstellung von finanziellen Mitteln nicht besteht z B 7 Abs 2 SpkG NW Nach Errichtung ist die Sparkasse damit zur Starkung ihres Eigenkapitals der so genannten Sicherheitsrucklage Dotationskapital oder anderer Rucklagen im Rahmen der Gewinnthesaurierung auf sich alleine gestellt Die Aufnahme von Erganzungskapital in Form von Genussrechten durch ihren Trager unterliegt strengen Regelungen Auswirkungen auf die Solvenz der Sparkassen BearbeitenDurch den Wegfall der Gewahrtragerhaftung sind die Sparkassen nicht mehr von der indirekten Insolvenzunfahigkeit ihrer kommunalen Trager begunstigt Damit ist zwar theoretisch die Insolvenzgefahr fur Sparkassen gestiegen Doch unterliegen die Sparkassen bundesweit im Rahmen der S Finanzgruppe einem Einlagensicherungsfonds der wie bei den vergleichbaren Sicherungseinrichtungen der privaten Bankwirtschaft oder des Genossenschaftssektors die Funktion ubernimmt in eine finanzielle Krise geratene Kreditinstitute im Stutzungsfalle vor Insolvenz zu schutzen Diese Einlagensicherungssysteme sind auf den vollstandigen Schutz der Verbindlichkeiten ausgerichtet Einzelnachweise Bearbeiten Reinfrid Fischer in Karl Heinz Boos Reinfrid Fischer Hermann Schulte Mattler Kreditwesengesetz 40 Rn 6 Friedrich Reischauer Joachim Kleinhans Kreditwesengesetz 40 Rn 24 a b Christian Thiemann Rechtsprobleme der Marke Sparkasse 2008 S 106 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Trager Sparkasse amp oldid 207506243