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Anstaltslast ist ein Begriff des deutschen offentlichen Rechts und bezeichnet die auf Gesetz bzw Satzung beruhende Verantwortung des offentlichen Tragers fur seine rechtlich selbststandigen offentlichen Organisationsformen Dieses Rechtsinstitut stellt die Verpflichtung des Tragers dar seine Anstalt mit den zur Aufgabenerfullung notigen finanziellen Mitteln auszustatten und so fur die Dauer ihres Bestehens funktionsfahig zu erhalten Sofern sich der offentliche Trager Bund Lander oder Kommunen entschliesst wirtschaftliche Leistungen durch rechtlich selbstandige Unternehmen in der Form der Anstalt des offentlichen Rechts zu erbringen muss er sicherstellen dass diese Einrichtungen oder Unternehmen in der Lage sind ihre Aufgaben zu erfullen Diese staatliche Haftung im Allgemeinen folgt aus dem Tatbestand der staatlichen Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Wirtschaft Das auf Anstaltslast und Gewahrtragerhaftung beruhende Haftungssystem resultiert aus der spezifischen Rechtsform der Anstalt des offentlichen Rechts In der Regel besteht dieses Rechtsinstitut der Anstaltslast neben der Gewahrtragerhaftung fur alle bundesunmittelbaren landesunmittelbaren und kommunalen Anstalten des offentlichen Rechts Seit Juli 2001 wurde die Anstaltslast bei den landesunmittelbaren Landesbanken soweit sie Wettbewerbsgeschaft betreiben und den kommunalen Sparkassen dahingehend modifiziert dass ein Anspruch gegen den Trager auf Bereitstellung von finanziellen Mitteln nicht besteht z B 7 Abs Sparkassengesetz NRW Die Gewahrtragerhaftung wurde fur diese Kreditinstitute ganz abgeschafft Die Anstaltslast gilt nur noch bei den Forderbanken wie der Kreditanstalt fur Wiederaufbau und den Landesforderinstituten Trager der inhaltlich reduzierten Anstaltslast ist bei den bundesunmittelbaren Kreditinstituten der Bund bei den Landesbanken sind es deren Gesellschafter Bundeslander und oder regionale Sparkassenverbande und bei Sparkassen sind es im Regelfall einzelne oder eine Mehrzahl von Kommunen Diskussion BearbeitenBeide Rechtsinstitute Anstaltslast und Gewahrtragerhaftung sind bei Sparkassen und Landesbanken seit 1998 Gegenstand kontroverser Diskussionen in Deutschland zwischen der privaten Bankenwirtschaft und dem offentlich rechtlichen Bankensektor gewesen Dieser Streit wurde bei den Wettbewerbsbehorden der EU in Brussel ausgetragen Im Fokus stand dabei die Frage ob den im Wettbewerb mit privatrechtlich organisierten Kreditinstituten stehenden Sparkassen und Landesbanken in Deutschland begunstigt durch diese Rechtsinstitute Wettbewerbsvorteile erwachsen Vereinfacht unterstellte die private Bankenwirtschaft dass die Anstaltstrager uber diese Rechtsinstitute de facto eine der Hohe nach unbefristete Burgschaft fur die jeweilige Sparkasse oder Landesbank ubernehmen wurden Diese wurde wiederum zu einer ausserst positiven Beurteilung dieser Bankengruppe am Kapitalmarkt fuhren Als Beweis hierfur wurden die ausgesprochen guten langfristigen Ratings der Landesbanken herangezogen mit Folgen bei einer gunstigeren Refinanzierung Entscheidung BearbeitenDiese Auseinandersetzung wurde am 17 Juli 2001 mit einer Verstandigung zwischen der Europaischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland der sogenannten Brusseler Konkordanz beendet Diese Verstandigung sah vor dass nach einer mehrjahrigen Ubergangsfrist die bisherige Anstaltslast ersetzt wird Als massgebliche Grundsatze wurden dabei festgelegt Die finanzielle Beziehung zwischen dem offentlichen Trager und dem offentlichen Kreditinstitut darf sich nicht von einer normalen wirtschaftlichen Eigentumerbeziehung gemass marktwirtschaftlichen Grundsatzen unterscheiden so wie der zwischen einem privaten Anteilseigner und einem Unternehmen in einer Gesellschaftsform mit beschrankter Haftung Jegliche Verpflichtung des offentlichen Tragers zu wirtschaftlicher Unterstutzung des offentlichen Kreditinstituts und jeglicher Automatismus wirtschaftlicher Unterstutzung durch den Trager zugunsten des offentlichen Kreditinstituts ist ausgeschlossen Es besteht keine unbeschrankte Haftung des Tragers fur Verbindlichkeiten des offentlichen Kreditinstituts Es gibt keine Absichtserklarung oder Garantie den Bestand des offentlichen Kreditinstituts sicherzustellen Die offentlichen Kreditinstitute werden den gleichen Regeln fur den Insolvenzfall wie private Kreditinstitute unterworfen ihre Glaubiger werden somit in ihrer Position denen privater Kreditinstitute gleichgestellt Diese Grundsatze wurden in den Landesgesetzen z B Sparkassengesetzen bis Ende 2002 umgesetzt so dass die Sparkassen und Landesbanken im Hinblick auf diese Kriterien den gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen unterliegen wie die privatrechtlich organisierte Bankwirtschaft Daseinsvorsorge BearbeitenKeine Auswirkungen entfaltet diese Brusseler Konkordanz auf die Anstaltslast fur die Mehrzahl der ubrigen bundesunmittelbaren landesunmittelbaren oder kommunalen Anstalten des offentlichen Rechts deren gesetzliche satzungsmassige Aufgabenerfullung in der foderalen Verwaltungstatigkeit oder der kommunalen Daseinsvorsorge liegt und somit dem Wettbewerb entzogen ist Fur diese Anstalten des offentlichen Rechts bestehen die Rechtsinstitute der Anstaltslast und Gewahrtragerhaftung unverandert fort Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anstaltslast amp oldid 199908300