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Reichspfandschaft bezeichnet in der historischen Forschung einen Teil des Reichsguts im romisch deutschen Reich der fur eine bestimmte Summe Pfandsumme vom Konig einem Reichsstand oder einer anderen Person als Pfandinhaber verpfandet wurde Um den unwiederbringlichen Verlust zu vermeiden wurde Reichsgut von den romisch deutschen Konigen nicht verkauft sondern fur eine bestimmte Summe verpfandet Dies geschah allerdings in der Form wonach der Pfandinhaber eine eigentumerahnliche Stellung und das volle Nutzungsrecht bis zur Auslosung des Pfands besass Falls das Pfandobjekt nicht ausgelost wurde verblieb es beim Pfandinhaber Es konnte sich bei dem Pfandobjekt um teilweise erheblichen Landbesitz handeln aber ebenso um bestimmte Reichsrechte etwa um ein ortliches Zollrecht siehe Regalien Aufgrund der Finanznot der Konige im Spatmittelalter wurde seit der Zeit des Interregnums zunehmend auf die Verpfandung von Reichsgutern zuruckgegriffen 1 so fur die Belohnung von Diensten und der Absicherung dynastischer Interessen bei der Konigswahl weshalb besonders im 14 Jahrhundert ganz erhebliche Teile des Reichsguts in Form von Wahlversprechen verpfandet wurden Diese Praxis erwies sich insofern als problematisch als die Auslosung eines Pfands aufgrund entsprechend hoher Betrage und der weiterhin akuten Finanznot des Konigtums kaum mehr moglich war Die Folge war der Verlust weiter Teile des Reichsguts womit das spatmittelalterliche romisch deutsche Konigtum eine wichtige Einnahmequelle und Einfluss einbusste Andere Einnahmen konnten die daraus resultierenden Verluste nicht decken 2 Wahrend sich Rudolf von Habsburg noch um die Ruckgewinnung von verlorenem Reichsgut bemuht hatte 3 war dies im 14 Jahrhundert eher die Ausnahme In seiner Wahlkapitulation hatte Karl IV den Reichsfursten gelobt sie im ungestorten Besitz ihrer Reichspfandschaften zu lassen 4 Von dem damit einhergehenden Machtverlust des Konigtums profitierten im 14 und 15 Jahrhundert vor allem die einflussreichen Fursten da eine funktionierende Konigsherrschaft nur noch dank der jeweils eigenen Hausmacht moglich war Karl IV der haufig auf Verpfandungen zuruckgriff 5 hatte dies auch getan um so die luxemburgische Vormacht dank des umfassenden Hausmachtkomplexes zu sichern Doch erschwerte dies im 15 Jahrhundert vor allem den nachfolgenden Konigen Ruprecht von der Pfalz und Sigismund der auf das luxemburgische Hausgut zu Beginn seiner Herrschaft keinen Zugriff hatte die Regierungspraxis da beide im Reichsgebiet uber keine ausreichenden Ressourcen verfugten 6 Beginnend mit Karl V der in seiner Wahlkapitulation vom 3 Juli 1519 den Reichsfursten ausdrucklich alle Regalien Privilegien und Pfandschaften bestatigte 7 haben alle nachfolgenden Kaiser des Heiligen Romischen Reiches in ihren Wahlkapitulationen den Reichsfursten zugesichert sie im Besitz der Pfandschaften zu belassen 8 Literatur BearbeitenKai Michael Hingst Reichspfandschaft In Lexikon des Mittelalters Band 7 Planudes bis Stadt Rus Lexma Munchen 1995 ISBN 3 7608 8907 7 Sp 632 f Gotz Landwehr Die Verpfandung der deutschen Reichsstadte im Mittelalter Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 5 ISSN 0429 1522 Bohlau Koln u a 1967 Zugleich Gottingen Universitat Habilitations Schrift 1965 Gotz Landwehr Die rechtshistorische Einordnung der Reichspfandschaften In Hans Patze Hrsg Der deutsche Territorialstaat im 14 Jahrhundert Konstanzer Arbeitskreis fur mittelalterliche Geschichte Vortrage und Forschungen Band 13 Sigmaringen 1970 S 97 116 Gotz Landwehr Die Bedeutung der Reichs und Territorialpfandschaften fur den Aufbau des kurpfalzischen Territoriums In Mitteilungen des Historischen Vereins der Pfalz Band 66 1968 S 155 196 Ernst Schubert Konig und Reich Studien zur spatmittelalterlichen deutschen Verfassungsgeschichte Veroffentlichungen des Max Planck Instituts fur Geschichte Bd 63 Vandenhoeck und Ruprecht Gottingen 1979 ISBN 3 525 35375 8 Zugleich Erlangen Nurnberg Universitat Habilitations Schrift 1974 Erwin Frauenknecht Reichsstadte im Dilemma Konigliche Verpfandungen im 14 Jahrhundert am Beispiel sudwestdeutscher Reichsstadte In Zeitschrift fur Wurttembergische Landesgeschichte 77 2018 S 31 42 ISSN 0044 3786 Franziska Halg Steffen Pfandschaftswesen In Historisches Lexikon der Schweiz HLS Version vom 28 September 2010 Weblinks BearbeitenVeroffentlichungen zu Reichspfandschaften im Opac der Regesta Imperii Anmerkungen Bearbeiten Uberblick bei Ernst Schubert Konig und Reich Gottingen 1979 S 151 171 Zu den Einkunften siehe Ernst Schubert Konig und Reich Gottingen 1979 S 171 ff Karl Friedrich Krieger Rudolf von Habsburg Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 2003 ISBN 3 534 13711 6 S 166 f Gotz Landwehr Die rechtshistorische Einordnung der Reichspfandschaften S 103 Gotz Landwehr Die rechtshistorische Einordnung der Reichspfandschaften S 100 Vgl Ernst Schubert Konig und Reich Gottingen 1979 S 188 f Wahlkapitulation Karls V 4 In Karl Zeumer Bearbeiter Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit Band 2 Von Maximilian I bis 1806 Anhang Quellensammlungen zum Staats Verwaltungs und Volkerrecht 2 2 ZDB ID 1110487 9 2 vermehrte Auflage Mohr Tubingen 1913 Nr 180 Kai Michael Hingst Reichspfandschaft In Lexikon des Mittelalters Band 7 Munchen 1995 Sp 633 Normdaten Sachbegriff GND 4177526 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Reichspfandschaft amp oldid 238419319