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Als Rechtsgesprach bezeichnet man den im Rahmen eines Gerichtsverfahrens unternommenen Versuch des Gerichts und der Beteiligten eine Verstandigung zwischen den Parteien herbeizufuhren Inhaltsverzeichnis 1 Sinn und Zweck 2 Anwendungsbereiche 2 1 Zivilprozess 2 2 Verwaltungsprozess 2 3 Strafprozess 3 Richterliche Hinweise 4 Literatur 5 EinzelnachweiseSinn und Zweck BearbeitenGenerell dient eine mundliche Verhandlung oder wie sie im Strafprozess genannt wird eine Hauptverhandlung auch dem Bemuhen den Beteiligten Klarheit uber die entscheidungserheblichen Rechtsfragen und die von den Parteien und dem Gericht hierzu eingenommenen Standpunkte zu verschaffen Durch diese Erorterung der rechtlichen Probleme wird im Idealfall zugleich der Grundstein fur eine Verstandigung hinsichtlich des Verfahrensausganges gelegt Die Moglichkeiten hierzu divergieren allerdings innerhalb der verschiedenen Verfahrensarten Anwendungsbereiche BearbeitenZivilprozess Bearbeiten Im Zivilprozess zu dem in diesem Zusammenhang auch das arbeitsgerichtliche Verfahren zahlt ist das Rechtsgesprach im Sinne einer Erorterung des Sach und Streitstandes ein sinnvoller Ausgangspunkt fur einen Vergleichsvorschlag den das Gericht den Parteien unterbreiten soll Beim Arbeitsgericht ist das Rechtsgesprach vor allem in der regelmassig durchzufuhrenden Guteverhandlung von Bedeutung Verwaltungsprozess Bearbeiten In den offentlich rechtlichen Verfahren also dem Verwaltungsprozess dem finanz und sozialgerichtlichen Verfahren sowie den Streitigkeiten vor den Verfassungsgerichten hat der Vergleich eine geringere Bedeutung als im Zivilrecht wenngleich er auch hier in Form der sogenannten tatsachlichen Verstandigung vorkommt Das Rechtsgesprach dient hier also weniger der Vorbereitung einer gutlichen Einigung als vielmehr dem gerade in den sensiblen Bereichen staatlicher Machtausubung wichtigen Bemuhen dem Betroffenen aufzuzeigen aus welchen Grunden er moglicherweise nicht obsiegen kann und so dem Eindruck der Willkur entgegenzuwirken Strafprozess Bearbeiten Im Strafprozess schliesslich nimmt das auf eine Verstandigung gerichtete Rechtsgesprach eine Sonderrolle ein die Verstandigung im Strafverfahren mitunter als Deal bezeichnet ist schliesslich nur unter einigen Einschrankungen zulassig Allgemein ist die Strafprozessordnung vergleichsfeindlich ausgestaltet der Prozess darf sich nicht zu einem Handel mit der Gerechtigkeit entwickeln Dennoch hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verstandigung im Strafverfahren fur zulassig erklart wenn unter anderem ausschliesslich der Strafausspruch zur Erorterung gestellt wird dem Angeklagten keine verfahrensfremden Leistungen abverlangt werden und die Verfahrensbeteiligten sich mit der Absprache nicht zugleich verpflichten auf Rechtsmittel gegen das ergehende Urteil zu verzichten Die Erorterungen uber eine derartige Verstandigung werden im forensischen Alltag gleichfalls als Rechtsgesprach bezeichnet Richterliche Hinweise BearbeitenIm Rechtsgesprach greift die gerichtliche Hinweispflicht ein 139 ZPO die nach allgemeiner Auffassung gegenuber Naturparteien strenger gefasst ist als bei solchen die durch einen juristisch gebildeten Prozessbevollmachtigten insbesondere durch einen Rechtsanwalt vertreten sind 1 Rechtsanwalte nehmen im Regelfall die Funktion einer Schnittstelle wahr die zwischen Richtern und Burgern vermittelt 2 Literatur BearbeitenJoachim Goebel Rechtsgesprach und kreativer Dissens Zugleich ein Beitrag zur Bedeutung der Sprache in der interpretativen Praxis des Zivilprozesses In Schriften zur Rechtstheorie Band 200 Duncker und Humblot Berlin 2001 ISBN 3 428 10375 0 Hans Willi Laumen Das Rechtsgesprach im Zivilprozess Heymann Koln 1984 ISBN 3 452 19681 X Zugl Koln Univ Diss 1983 Einzelnachweise Bearbeiten Rudiger Zuck Postulationsfahigkeit und Anwaltszwang Die Rolle des Anwalts in einer sich wandelnden Welt In JuristenZeitung Band 48 Nr 10 1993 ISSN 0022 6882 S 500 508 505 mit weiteren Nachweisen JSTOR 20820975 Thorsten Berndt Vom kompetenten Umgang mit Sachunverstand vor Gericht zum professionellen Sonderwissen von Richtern In Karl Siegbert Rehberg Hrsg Soziale Ungleichheit kulturelle Unterschiede Verhandlungen des 32 Kongresses der Deutschen Gesellschaft fur Soziologie in Munchen Teilbd 1 und 2 Campus Verlag Frankfurt am Main 2006 ISBN 978 3 593 37887 9 S 3174 3182 3175 3181 urn nbn de 0168 ssoar 143057 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsgesprach amp oldid 208712613