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Die Naturrechtstheorie auch Eigentumstheorie genannt ist eine positive Theorie zur Rechtfertigung der staatlichen Gewahrung eines zeitlich begrenzten Ausschliesslichkeitsrechts in Gestalt eines Patents an den Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger nach 6 Patentgesetz PatG Inhaltsverzeichnis 1 Bedurfnis nach Rechtfertigung der Patentgewahrung 2 Historische Ursprunge der Naturrechtstheorie 3 Grundvorstellungen der Naturrechtstheorie 4 Kritik 5 Siehe auch 6 Einzelnachweise 7 Literatur 8 WeblinksBedurfnis nach Rechtfertigung der Patentgewahrung BearbeitenEine Rechtfertigung der Patentgewahrung wird generell fur notwendig erachtet weil Monopole grundsatzlich im Widerspruch zu einem ungehinderten Wettbewerb der Marktteilnehmer stehen einer der wichtigsten Komponenten der seit Alfred Muller Armack in der Bundesrepublik Deutschland geltenden und allgemein anerkannten freien und sozialen Marktwirtschaft Monopole stehen einem freien Wettbewerb als hinderlich entgegen weil sie einen einzelnen Marktteilnehmer namlich den Monopolinhaber gegenuber anderen Marktteilnehmern bevorteilen Historische Ursprunge der Naturrechtstheorie BearbeitenIhren neuzeitlichen Ursprung hat die Naturrechtstheorie in der Zeit der Renaissance als man das Individuum wiederentdeckte und infolgedessen der Mensch wieder in den Mittelpunkt des Denkens ruckte Es war die Epoche eines Leonardo da Vinci 1452 1519 in der man in den Naturwissenschaften und der Technik zu neuen Erkenntnissen gelangte Vor diesem Hintergrund ist die damals entstandene spater durch die Philosophie der Aufklarung und durch die Naturrechtslehre weiter verfestigte Uberzeugung zu sehen dass der schopferische und phantasiereiche Mensch ein naturliches Eigentum an seinen Ideen habe 1 Die naturrechtliche Vorstellung dass der geistig Schaffende an seinem Arbeitsprodukt ein naturliches Eigentum erwerbe fand schliesslich in der Franzosischen Revolution ihre Anerkennung als Menschenrecht und wurde mit folgenden Worten in das Gesetz vom 7 Januar 1791 aufgenommen Toute decouverte ou nouvelle invention est la propriete de son auteur 2 deutsch Jede Entdeckung oder neue Erfindung ist das Eigentum ihres Urhebers Grundvorstellungen der Naturrechtstheorie BearbeitenDie Naturrechtstheorie setzt das Recht des Erfinders an seiner Idee fiktiv siehe oben Zitat dem dinglichen Recht des Eigentumers an einer Sache vgl 903 Satz 1 BGB gleich Unbestreitbar besteht denn auch eine gewisse Ahnlichkeit zwischen Sachguterrecht und Immaterialguterrecht So ist das Erfinderrecht Vermogensrecht wie das Sacheigentum Auch hinsichtlich des sozialen Charakters bestehen gewisse Parallelen Beim Sacheigentumsrecht hat nicht nur das Eigentum als solches durch Art 14 Abs 1 GG sondern auch seine Sozialkomponente durch Abs 2 der vorgenannten Grundrechtsnorm Verfassungsrang Dennoch hat der soziale Charakter beim Erfinderrecht eine noch grossere Bedeutung Denn dieses tragt wegen seiner beschrankten zeitlichen Dauer von vornherein den Keim in sich eines Tages fur die Allgemeinheit frei zu werden Dagegen ist das Sacheigentum ein zeitlich unbegrenztes Recht Kritik BearbeitenUngeachtet der oben geschilderten Ahnlichkeiten zwischen dem Recht des Erfinders an seiner Idee und dem Recht des Eigentumers an einer Sache ist eine Gleichsetzung der beiden Rechte unter rechtsdogmatischen Gesichtspunkten unrichtig Denn die beiden Rechtsgegenstande hier eine Sache dort ein unkorperliches Gut die Erfindung sind grundverschieden So besteht schon in der zeitlichen Dauer der Herrschaft welche die beiden zum Vergleich stehenden Rechte gewahren ein wesentlicher Unterschied Das Recht des Erfinders an seiner Erfindung ist durch die einschlagigen Vorschriften des Patentgesetzes zeitlich begrenzt wahrend das Sacheigentumsrecht ein ewiges Recht ist Ausserdem ist das Erfinderrecht nicht nur Vermogensrecht wie das Sacheigentumsrecht sondern zugleich auch Personlichkeitsrecht weil zwischen dem Erfinder und seiner geistigen Schopfung ein eigenartiges Personlichkeitselemente enthaltendes Verhaltnis besteht 3 In der Praxis des Wirtschaftsgeschehens kommt nach alledem weniger der Naturrechtstheorie als vielmehr der Belohnungstheorie und der Anspornungstheorie Bedeutung zu Dies kommt bereits in einer aus dem Jahre 1955 stammenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Ausdruck wo zwar die alte naturrechtliche Idee vom geistigen Eigentum erneut bekraftigt zugleich aber von einem gerechten Lohn fur den Erfinder gesprochen wird 4 Siehe auch BearbeitenPatent Ausschliesslichkeitsrecht Erfindung Erfinder Monopol Belohnungstheorie Anspornungstheorie Veroffentlichungstheorie Umgehungstheorie Naturrecht Negative PatenttheorieEinzelnachweise Bearbeiten Dietrich Scheffler Das deutsche Patentsystem und die mittelstandische Industrie Eine theoretische und empirische Untersuchung Dissertation Stuttgart 1986 S 157 f Zitiert nach W Bernhardt Die Bedeutung des Patentschutzes in der Industriegesellschaft Heymann Koln Berlin Bonn Munchen 1974 ISBN 3 452 17889 7 S 8 W Bernhardt Die Bedeutung des Patentschutzes in der Industriegesellschaft Heymann Koln Berlin Bonn Munchen 1974 ISBN 3 452 17889 7 S 9 BGH vom 18 Mai 1955 in BGHZ Bd 17 S 267 278 Literatur BearbeitenR Krasser Lehrbuch des Patentrechts 4 vollig neubearb Auflage Beck Munchen 1986 ISBN 3 406 08650 0 A Muller Armack Wirtschaftslenkung und Marktwirtschaft Verlag f Wirtschaft u Sozialpolitik Hamburg 1947 DNB 453499708 A Muller Armack u a Hrsg Beitrage zur Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft Institut f Wirtschaftspolitik Koln 1966 DNB 945453744 Weblinks BearbeitenPatenttheorie patentindex de Immaterialguterrecht Gesellschaftliche Auswirkungen informatik uni oldenburg de Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Naturrechtstheorie amp oldid 211499740