www.wikidata.de-de.nina.az
Eine moralische Person ist ein Personenzusammenschluss der vom Recht anerkannt und keine naturliche Person ist Im Gegensatz zu den juristischen Personen Korperschaften umfassen die moralischen Personen auch solche Personenzusammenschlusse die nicht zuvor ausdrucklich von einer Rechtsgemeinschaft z B dem Staat als solche genehmigt werden mussen dies sind z B die Familie 1 oder der Staat selbst 2 oder solche Personenzusammenschlusse die ihre Existenz aus einer uberstaatlichen Quelle ableiten z B Kirchen und ahnliche religiose und dauerhafte Zusammenschlusse Inhaltsverzeichnis 1 Katholisches Kirchenrecht 2 Weltliches Recht 3 Einzelfragen 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseKatholisches Kirchenrecht BearbeitenIm Katholischen Kirchenrecht spricht man lateinisch von einer persona moralis moralische Person Vor dem Codex iuris canonici CIC 1983 stand dieser Ausdruck allgemein fur die juristische Person 3 Statt persona moralis verwendet das CIC jetzt in den cc 113 ff CIC den Ausdruck persona juridica juristische Person Die juristischen Personen sind fur die lateinische Kirche in den cc 113 2 123 CIC geregelt Von dieser allgemeinen Terminologie abweichend bezeichnet c 113 1 CIC die katholische Kirche und den Apostolischen Stuhl weiterhin als persona moralis Dies soll terminologisch zum Ausdruck bringen dass nach eigenem Selbstverstandnis die katholische Kirche und der Apostolische Stuhl auf Grund gottlicher Anordnung den Charakter einer moralischen Person c 113 1 CIC haben Das andert aber nichts daran dass die katholische Kirche und der Apostolischer Stuhl juristische Personen im weiteren systematischem Sinn sind Weltliches Recht BearbeitenPreussisches ALR Das ALR 1794 verwandte den Ausdruck moralische Person 4 81 Corporationen und Gemeinen stellen in den Geschaften des burgerlichen Lebens Eine moralische Person vor ALR Zweyter Theil 6 Titel 81 osterreichisches und liechtensteinisches ABGB Der Begriff der moralischen Person wird auch im osterreichischen ABGB oABGB und im liechtensteinischen ABGB FL ABGB verwendet In den 26 27 und 529 oABGB bzw in den 26 und 27 FL ABGB wird der Begriff in einem einschrankenden Sinn auf erlaubte Gesellschaften und Gemeinden angewendet Im 1454 oABGB und FL ABGB wird auf Kirchen Gemeinden und andere moralische Korper verwiesen gegen die eine Ersitzung und Verjahrung nur eingeschrankt moglich ist 5 Einzelfragen BearbeitenMalteserorden Als solcher moralische Person konnte unter Umstanden auch der souverane Malteserorden gesehen werden Da der Malteserorden nach Art 4 1 der Verfassung und Codex des souveranen Ritter und Hospital Ordens vom heiligen Johannes von Jerusalem von Rhodos und von Malta eine vom Hl Stuhl anerkannte juristische Person ist konnte auch die Einschrankung nach Can 120 1 CIC greifen wodurch die romisch katholische zustandige Autoritat diesen Orden rechtmassig aufheben konnte Dem steht jedoch wiederum die Qualifikation des Malteserordens als anerkanntes Volkerrechtssubjekt entgegen Weblinks BearbeitenKodex des kanonischen Rechts Webseite des Heiligen Stuhls Aktueller Gesetzestext des ABGB im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS Gesetzestext ABGB in Liechtenstein Verfassung und Codex PDF 1 3 MB des souveranen Ritter und Hospitalordens vom heiligen Johannes von Jerusalem von Rhodos und von Malta Einzelnachweise Bearbeiten Die Familie entsteht z B durch die Begrundung einer Haus Lebens Wirtschafts und Geschlechtsgemeinschaft oftmals mit dem Ziel Kinder gemeinsam aufzuziehen Definition strittig Volkerrechtlich entsteht ein Staat nach gangiger Definition durch die Proklamation selbst siehe Staatsgrundung wenn ein Staatsgebiet Staatsvolk und Staatsgewalt vorhanden ist Drei Elemente Lehre von Georg Jellinek Eine Anerkennung durch andere Staaten oder eine Internationale Organisation ist dafur grundsatzlich nicht erforderlich Alfred Rinnerthaler Persona moralis In Stephan Haering Heribert Schmitz Theologe 1929 Lexikon des Kirchenrechts Freiburg i Br Herder 2004 ISBN 3 451 28522 3 Sp 737 bis 1983 Leitbild fur die juristische Person schlechthin opinioiuris de Aus 1472 oABGB bzw 1472 FL ABGB auf welche die 1454 oABGB und FL ABGB verweisen lasst sich nicht konkret ableiten dass moralische Korper im Sinne des ABGB nur juristische Personen Korperschaften sind Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Moralische Person amp oldid 223317294