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Die Landschaftspflegerichtlinie 2015 des Ministeriums fur Landlichen Raum und Verbraucherschutz zur Forderung und Entwicklung des Naturschutzes der Landschaftspflege und Landeskultur LPR vom 28 Oktober 2015 1 ist eine Verwaltungsvorschrift des Landes Baden Wurttemberg Nach der LPR werden Agrarsubventionen zur flachenbezogenen Forderung von Massnahmen des Naturschutzes der Landschaftspflege und der Landeskultur nach pflichtgemassem Ermessen im Rahmen der verfugbaren Haushaltsermachtigungen bewilligt Die Massnahmen sollen die landliche Entwicklung fordern und dienen den Zielen des Europaischen Landwirtschaftsfonds fur die Entwicklung des landlichen Raums ELER Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Forderfahige Massnahmen 2 1 Vertragsnaturschutz 2 2 Arten und Biotopschutz 2 3 Grunderwerb zur Biotopentwicklung und Entschadigung 2 4 Investitionen 2 5 Dienstleistungen 3 Kontrollen und Sanktionen 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseAllgemeine Bestimmungen BearbeitenNach der LPR konnen naturliche Personen wie Landwirte und ehrenamtliche Helfer juristische Person des offentlichen und des privaten Rechts Vereine und Verbande sowie Gebietskorperschaften Kommunen gefordert werden Uber die Forderung wird auf schriftlichen Antrag in einem Forderverfahren entschieden Die geforderte Massnahme hat ausgewiesenen Schutzgebieten wie einem Natur oder Landschaftsschutzgebiet oder einem geschutzten Landschaftsbestandteil zu dienen 3 2 LPR Bewilligungsstellen sind die Regierungsprasidien und unteren Verwaltungsbehorden Forderfahige Massnahmen BearbeitenVertragsnaturschutz Bearbeiten Gefordert wird die Extensivierung landwirtschaftlich genutzter Flachen bis zum vollstandigen Bewirtschaftungsverzicht die Wiederaufnahme oder Beibehalten einer extensiven Bewirtschaftung sowie die pflegende Bewirtschaftung landwirtschaftlich nutzbarer Flachen und die Pflege und Entwicklung nicht landwirtschaftlich genutzter Flachen Die Zuwendung wird als Projektforderung im Wege der Vollfinanzierung gewahrt Sie wird vorrangig mit Land und Forstwirten durch einen offentlich rechtlichen Vertrag Zuwendungsvertrag mit einer Laufzeit von funf Jahren geregelt Arten und Biotopschutz Bearbeiten Die Forderung dient der Artenvielfalt sowie der Anlage Gestaltung und Pflege von Biotopen Landwirte oder Zusammenschlusse von Landwirten werden vorrangig berucksichtigt Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektforderung als Zuschuss in Form einer Anteils oder Vollfinanzierung gewahrt Der Zuwendungsempfanger beantragt die Auszahlung entsprechend den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids oder eines offentlich rechtlichen Vertrags Grunderwerb zur Biotopentwicklung und Entschadigung Bearbeiten Gefordert werden der Erwerb eines Grundstucks oder eines grundstucksgleichen Rechts im Rahmen einer Biotopentwicklungsmassnahme im uberwiegend offentlichen Interesse zum Zwecke des Naturschutzes der Landschaftspflege und der Landeskultur sowie die Entschadigung fur die Aufgabe bestehender Anlagen sog Ablosung eines Storfaktors Zuwendungsempfanger sind Naturschutzvereinigungen Gebietskorperschaften naturliche Personen sowie juristische Personen des offentlichen und des Privatrechts Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektforderung als Zuschuss gewahrt Zuwendungsfahig sind der Kaufpreis bis zum ortsublichen Verkehrswert und die Nebenkosten beispielsweise Grunderwerbsteuer Beurkundungs und Grundbuchgebuhren Vermessungskosten Kosten fur Wertermittlung sowie die Kosten fur die Biotopentwicklungsmassnahme selbst Die Bewilligung kann durch Bescheid mit besonderen Nebenbestimmungen erfolgen Investitionen Bearbeiten Zweck der Zuwendung ist die Investition in kleine landwirtschaftliche Betriebe in die Verarbeitung und Vermarktung naturschutzgerecht produzierter Erzeugnisse in die Landschaftspflege beispielsweise durch Anschaffung von Fahrzeugen und Maschinen sowie die Investition des Landes oder einer Einrichtung mit Landesbeteiligung etwa in Ausstellungen und Lehrpfade Zuwendungsempfanger sind insbesondere naturliche und juristische Personen die ein landwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften dessen Umsatzerlose mindestens zu 25 aus der Bodenbewirtschaftung oder der bodengebundenen Tierhaltung erzielt werden Erzeugerzusammenschlusse sowie Unternehmen des Handels und der Be oder Verarbeitung land oder forstwirtschaftlicher Produkte Der Empfanger einer Zuwendung muss uber die fachliche Zuverlassigkeit verfugen einen land oder forstwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemass zu fuhren Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektforderung als Zuschuss gewahrt Bewilligungsstelle kann ausser Regierungsprasidien und unteren Verwaltungsbehorden auch das Ministerium fur Landlichen Raum und Verbraucherschutz Baden Wurttemberg sein Die Entscheidung wird im Benehmen zwischen der Naturschutzbehorde und der Landwirtschaftsbehorde abgestimmt sofern landwirtschaftliche Belange beruhrt sind Dienstleistungen Bearbeiten Gefordert werden Dienstleistungen fur die Biotopvernetzung und Mindestflur mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz und zum Zwecke des Naturschutzes der Landschaftspflege und Landeskultur wie die Beratung und Information das Management von Vorhaben Monitoring Offentlichkeitsarbeit und Umweltbildung Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektforderung als Anteils oder Vollfinanzierung gewahrt Bewilligungsstellen sind das Ministerium fur Landlichen Raum und Verbraucherschutz Baden Wurttemberg die Landesanstalt fur Umwelt Messungen und Naturschutz Baden Wurttemberg LUBW und die Forstliche Versuchs und Forschungsanstalt Baden Wurttemberg FVA sowie die Regierungsprasidien und unteren Verwaltungsbehorden Kontrollen und Sanktionen BearbeitenDie Dienststellen des Landes des Bundes und der Europaischen Gemeinschaften sind entsprechend der Verordnung EU Nr 1306 2013 uber die Finanzierung die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik 2 GAP 3 berechtigt die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen vor Ort zu kontrollieren Die Verwaltungs Vor Ort Zweit und Ex Post Kontrollen einschliesslich etwaiger Kurzungen und Sanktionen erfolgen gemass der Verordnung EU Nr 809 2014 4 sowie Verordnung EU Nr 640 2014 5 Gemass Art 19a der VO EU Nr 640 2014 wird bei einer Ubererklarung von Flachen eine gelbe Karte vergeben bei Fordermassnahmen zur Basispramie zur Umverteilungspramie Junglandwirtepramie fur Kleinerzeuger sowie bei Zahlungen fur Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen AGZ Zahlungen der Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie Natura2000 Zahlungen fur aus naturbedingten oder anderen spezifischen Grunden benachteiligte GebieteEine Ubererklarung in einer Massnahme wird bei geringem Ausmass zur Halfte bestaft Eine rote Karte wird vergeben wenn das Ausmass der Ubererklarung gross ist oder bereits im Vorjahr eine gelbe Karte vergeben wurde Dann wird in voller Hohe sanktioniert Unter Umstanden entstehen dann weitere Forderungen Siehe auch BearbeitenIntegriertes Verwaltungs und Kontrollsystem Cross ComplianceWeblinks BearbeitenHinweise zur Sanktion von EU Agrarbeihilfen Information der Begunstigten von Mitteln aus dem Europaischen Landwirtschaftsfonds zur Entwicklung des landlichen Raums ELER uber die Sanktionsregelungen nach Artikel 63 der Verordnung EU Nr 809 2014 sowie nach Artikel 35 und 36 der Verordnung EU Nr 640 2014 Cornelia Korff Jorg Stadelbauer Landliche Raume Baden Wurttembergs unter Betonung des Agrarstrukturwandels In Thomas Heinl Jorg Stadelbauer Akademie fur Raumforschung und Landesplanung Leibniz Forum fur Raumwissenschaften ARL Hg Die Kulturlandschaft des landlichen Raums in Baden Wurttemberg Entwicklungen Kontexte Perspektiven Hannover Verlag des ARL 2013 Arbeitsmaterial 359 S 17 43 ISBN 978 3 88838 359 5 Naturschutzstrategie Baden Wurttemberg 2014 Stephan Krebs Fordermoglichkeiten von Naturschutzmassnahmen im Ackerbau 3 Juli 2015 zur praktischen Umsetzung der LPR BW Landwirte erhalten Fordermittel noch vor Weihnachten agrarheute 11 Dezember 2013Einzelnachweise Bearbeiten Verwaltungsvorschrift des Ministeriums fur Landlichen Raum und Verbraucherschutz zur Forderung und Entwicklung des Naturschutzes der Landschaftspflege und Landeskultur Landschaftspflegerichtlinie 2015 LPR vom 28 Oktober 2015 Az 63 8872 00 VERORDNUNG EU Nr 1306 2013 DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17 Dezember 2013 uber die Finanzierung die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen EWG Nr 352 78 EG Nr 165 94 EG Nr 2799 98 EG Nr 814 2000 EG Nr 1290 2005 und EG Nr 485 2008 des Rates EUR Lex abgerufen am 9 Marz 2016 Bundesministerium fur Ernahrung und Landwirtschaft Grundzuge der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP und ihrer Umsetzung in Deutschland 5 Januar 2015 DURCHFUHRUNGSVERORDNUNG EU Nr 809 2014 DER KOMMISSION vom 17 Juli 2014 mit Durchfuhrungsbestimmungen zur Verordnung EU Nr 1306 2013 des Europaischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs und Kontrollsystems der Massnahmen zur Entwicklung des landlichen Raums und der Cross Compliance EUR Lex abgerufen am 9 Marz 2016 DELEGIERTE VERORDNUNG EU Nr 640 2014 DER KOMMISSION vom 11 Marz 2014 zur Erganzung der Verordnung EU Nr 1306 2013 des Europaischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs und Kontrollsystem und die Bedingungen fur die Ablehnung oder Rucknahme von Zahlungen sowie fur Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen Entwicklungsmassnahmen fur den landlichen Raum und der Cross Compliance EUR Lex abgerufen am 9 Marz 2016 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landschaftspflegerichtlinie amp oldid 226320665