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Ein Justizamt war in der Gerichtsverfassung des Kurfurstentums Hessen ein Gericht der unteren Ebene der Rechtsprechung Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Grundung 1 2 Weitere Entwicklung 1 3 Ende 2 Ubersicht 3 Stellung im Instanzenzug 4 Sachliche Zustandigkeit 5 Interne Organisation 6 Literatur 7 Anmerkungen 8 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenGrundung BearbeitenBis zum Tod des Kurfursten Wilhelm I 1821 war im Kurfurstentum Hessen ein gewaltiger Reformstau aufgelaufen da der Kurfurst nach seiner Ruckkehr aus dem Exil auf den Thron 1813 viele Reformen ruckgangig gemacht und personlich im 18 Jahrhundert verhaftet geblieben war Der neue Kurfurst Wilhelm II war nicht weniger autokratisch als sein Vater aber gewillt den Staat zu modernisieren Die Staatsverwaltung wurde nach preussischem Muster sofort reformiert wobei nun auch Rechtsprechung und Verwaltung getrennt wurden Hauptartikel Trennung der Rechtsprechung von der VerwaltungBei der Einrichtung der Justizamter wurden im Prinzip die Bezirke bisherigen Amter beibehalten einige kleinere aber benachbarten Bezirken zugeschlagen 1 Nur im Umkreis der grosseren Stadte des Landes wurden grossere Gerichtsbezirke fur die Untergerichte gebildet und als Landgerichte bezeichnet 2 Das Justizamt fur die Landeshauptstadt Kassel trug die Bezeichnung Stadtgericht Kassel Weitere Entwicklung Bearbeiten Die Justizamter und das Appellationsgericht Kassel erwiesen sich bei allen weiteren Justizreformen 1848 1851 und 1864 als stabile Elemente Viele bestanden unverandert zwischen 1822 und dem Untergang des Kurfurstentums 1866 1848 kamen eine Reihe von Justizamtern hinzu als die Landgerichte ebenfalls in Justizamter zerlegt wurden 3 Ende Bearbeiten Nach dem Krieg von 1866 annektierte das Konigreich Preussen das unterlegene Kurfurstentum Hessen 4 Damit wurde Kurhessen preussisch und erhielt 1867 eine preussische Gerichtsverfassung Die Justizamter wurden funktional durch preussische Amtsgerichte ersetzt 5 Ubersicht Bearbeiten Hauptartikel Liste der Gerichte im Kurfurstentum HessenStellung im Instanzenzug BearbeitenDen Justizamtern ubergeordnet waren Obergerichte Der Bezirk jedes Justizamtes umfasste eine Reihe von Gemeinden Am Anfang gab es sowohl rein staatliche als auch gemischt staatlich standesherrliche und staatlich patrimonialgerichtliche Justizamter 6 Diese nicht staatlichen Akteure in der Rechtspflege schieden alle in den Jahrzehnten nach 1822 aus Sachliche Zustandigkeit BearbeitenDie Justizamter waren in allen Zivilsachen zustandig mit einer Reihe von Ausnahmen in denen dann in der Regel die Obergerichte erstinstanzlich tatig wurden In den Zustandigkeitsbereich der Justizamter fielen alle zivilrechtliche Streitigkeiten soweit sie nicht den Obergerichten vorbehalten waren 7 Eine solche Begrenzung waren zivilrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 50 Talern 8 Das galt bis 1864 als die Zustandigkeit auch fur hohere Streitsummen auf die Justizamter ubertragen wurde 9 Zu Ausnahmen in denen statt des Justizamts die nachsthohere Instanz zustandig war zahlten auch eine Reihe personaler Ausnahmen Dieses Gerichtsstandsprivileg galt fur Angehorige des regierenden Hauses Standesherren und den schriftsassigen Adel 10 Mit Abweichungen in den Einzelheiten uberstanden diese Ausnahmen alle Justizreformen im Kurfurstentum Hessen 1822 1848 1851 und 1864 11 Aufsicht uber die Fuhrung von Vormundschaften 1864 wurde von den Obergerichten auf die Justizamter die Zustandigkeit fur familienrechtliche Streitigkeiten um Verlobnisse Trennung von Tisch und Bett Anerkennung von Vaterschaft und Mutterschaft ubertragen 12 Testamente konnten ab 1848 auch bei Untergerichten hinterlegt werden 13 was zuvor nur bei Obergerichten moglich war Die Justizamter waren in Strafsachen zustandig fur Vergehen die mit Polizeistrafen bedroht waren 14 Anm 1 Weiter konnten sie die Untersuchung in Fallen fuhren die dann von den Obergerichten abzuurteilen waren 15 Anlasslich der Anderungen im Gerichtswesen 1848 wurde die Abgrenzung der Zustandigkeiten zwischen Obergerichten und Untergerichten in der Strafrechtspflege nur geringfugig geandert 16 Gleiches gilt fur die Justizreform von 1864 17 Interne Organisation BearbeitenEin Justizamt bestand personell in der Regel aus einem Richter Amtmann bei umfangreichen Justizamtern konnte ihm ein Assessor beigegeben werden Ausserdem waren dort ein Aktuar und ein oder zwei Gerichtsboten tatig 18 Literatur BearbeitenEckhart G Franz Hanns Hubert Hofmann Meinhard Schaab Gerichtsorganisation in Baden Wurttemberg Bayern und Hessen im 19 und 20 Jahrhundert Akademie fur Raumforschung und Landesplanung Beitrage Band 100 Behordliche Raumorganisation seit 1800 Grundstudie 14 VSB Braunschweig 1989 ISBN 3 88838 224 6Anmerkungen Bearbeiten Die Obergrenze der Polizeistrafe waren 14 Tage Haft oder eine Geldbusse von hochstens 20 Talern 46 Abs 1 Nr 3 Verordnung vom 29ten Juni 1821 die Umbildung der bisherigen Staatsverwaltung betreffend In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 12 vom Juni 1821 S 29 61 39f Nach heutigen Begriffen ahnelt das einer Ordnungswidrigkeit Einzelnachweise Bearbeiten 51 Verordnung vom 29ten Juni 1821 die Umbildung der bisherigen Staatsverwaltung betreffend In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 12 vom Juni 1821 S 29 61 40f 51 Ziffer 1 Verordnung vom 29ten Juni 1821 die Umbildung der bisherigen Staatsverwaltung betreffend In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 12 vom Juni 1821 S 29 61 40f 14 Gesetz vom 31ten October 1848 uber die Einrichtung der Gerichte und der Staatsbehorde bei den Gerichten In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 31 vom Oktober 1848 S 163 176 165 Gesetz betreffend die Vereinigung des Konigreichs Hannover des Kurfurstenthums Hessen des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt mit der Preussischen Monarchie vom 20 September 1866 In Gesetz Sammlung fur die Koniglich Preussischen Staaten Nr 47 S 555 Patent wegen der Besitznahme des vormaligen Kurfurstenthums Hessen vom 3 Oktober 1866 In Gesetz Sammlung fur die Koniglich Preussischen Staaten Nr 51 S 594f Allerhochste Proklamation an die Einwohner des vormaligen Kurfurstenthums Hessen vom 3 Oktober 1866 In Gesetz Sammlung fur die Koniglich Preussischen Staaten Nr 51 S 595f Verordnung uber die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Kurfurstenthum Hessen und den vormals Koniglich Bayerischen Gebietstheilen mit Ausschluss der Enklave Kaulsdorf vom 26 Juni 1867 In Gesetz Sammlung fur die Koniglich Preussischen Staaten Nr 64 S 1085 Verfugung vom 8 August 1867 betreffend die Einrichtung nach der Allerhochsten Verordnung vom 26 Juni d J in dem vormaligen Kurfurstenthum Hessen und den vormals Koniglich Bayerischen Gebietstheilen mit Ausschluss der Enklave Kaulsdorf zu bildenden neuen Gerichte In Justiz Ministerial Blatt fur die Preussische Gesetzgebung und Rechtspflege Nr 31 vom 9 August 1867 S 221 Franz Hofmann Schaab S 194 200 55 Verordnung vom 29ten Juni 1821 die Umbildung der bisherigen Staatsverwaltung betreffend In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 12 vom Juni 1821 S 29 61 41 43 Ziffer 1 Verordnung vom 29ten Juni 1821 die Umbildung der bisherigen Staatsverwaltung betreffend In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 12 vom Juni 1821 S 29 61 39 13 Gesetz vom 28ten October 1863 die Gerichtsverfassung betreffend In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 10 Oktober 1863 S 97 106 100 44 Verordnung vom 29ten Juni 1821 die Umbildung der bisherigen Staatsverwaltung betreffend In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 12 vom Juni 1821 S 29 61 39 13 Gesetz vom 28ten October 1863 die Gerichtsverfassung betreffend In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 10 Oktober 1863 S 97 106 100 13 Gesetz vom 28ten October 1863 die Gerichtsverfassung betreffend In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 10 Oktober 1863 S 97 106 100 8 bsb10510395 00178 html Gesetz vom 31ten October 1848 uber die Einrichtung der Gerichte und der Staatsbehorde bei den Gerichten In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 31 vom Oktober 1848 S 163 176 166 54 Verordnung vom 29ten Juni 1821 die Umbildung der bisherigen Staatsverwaltung betreffend In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 12 vom Juni 1821 S 29 61 41 46 Abs 1 Nr 1 Verordnung vom 29ten Juni 1821 die Umbildung der bisherigen Staatsverwaltung betreffend In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 12 vom Juni 1821 S 29 61 39 11 bsb10510395 00178 html Gesetz vom 31ten October 1848 uber die Einrichtung der Gerichte und der Staatsbehorde bei den Gerichten In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 31 vom Oktober 1848 S 163 176 166f 15 Gesetz vom 28ten October 1863 die Gerichtsverfassung betreffend In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 10 Oktober 1863 S 97 106 100 52 Verordnung vom 29ten Juni 1821 die Umbildung der bisherigen Staatsverwaltung betreffend In Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen Nr 12 vom Juni 1821 S 29 61 40 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Justizamt Kurhessen amp oldid 224761281