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Der Goldene Freibrief ist eine Urkunde welche die konstitutive Rechtsverleihung der ungarischen Konige an die Siedlergruppe der Siebenburger Sachsen darstellt Er wurde im Jahre 1224 von Andreas II ausgestellt und ist das weitreichendste und am besten ausgearbeitete Statut welches deutschen Siedlern in Osteuropa je gewahrt wurde Es war die Rechtsgrundlage fur das Hermannstadter Recht welches anfangs in den Sieben Stuhlen und spater auf dem gesamten Konigsboden in Siebenburgen angewandt wurde Bestatigung des vom ungarischen Konig Andreas II 1224 erlassenen Goldenen Freibriefs durch Konig Karl I im Jahr 1317 Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Wortlaut 3 Wirkungsgebiet 4 Entwicklung 5 Literatur 6 WeblinksInhalt BearbeitenEs wurde festgelegt dass alles Volk von Broos bis Draas eine politische Einheit bilden sollte Als Vertreter des Konigs fungierten die sog Konigsrichter die zuerst vom ungarischen Konig eingesetzt spater von den Aktivburgern eines jeden Stuhles gewahlt und nur noch vom Konig bestatigt wurden Als Vorort der Provinz Hauptstuhl diente Hermannstadt die anderen Verwaltungsbezirke sind die Stuhle Schassburg Muhlbach Grossschenk Reussmarkt Reps Leschkirch und Broos Die Ortsrichter sollten aus dem Volk in den Gemeinden gewahlt werden Ebengleiches galt fur die Pfarrer Nur der Konig von Ungarn oder ein von ihm bestimmter Richter darf uber die Siedler richten wobei deren eigenes uberbrachtes Gewohnheitsrecht Eygenlandrecht zu gelten hat sic Erst wenn Falle nicht mehr innerhalb der Siedlergemeinschaft entschieden werden konnen darf sich das konigliche Gericht derer annehmen Die Hermannstadter Provinz verpflichte sich jahrlich zu einer Abgabe von 500 Kolner Silbermark Der Geistlichkeit vor Ort gebuhrte der Zehnte davon ein Viertel dem Bischof von Siebenburgen Abgaben und Zollfreiheit der Hermannstadter Kaufleute im ungarischen Reichsgebiet Die Walder Wiesen und Gewasser Almende werden den Siedlern zu freien Verfugung gestellt Kein Teil der Hermannstadter Provinz darf jemals an einen Grundherren vergeben werden Dies sollte gelten fur alle Zeiten an Weiterhin wird die Ausstattung koniglicher Feldzuge mit Soldaten geregelt Je nach Fall mussen 50 bis 500 Bewaffnete gestellt werden Wortlaut BearbeitenDie deutsche Ubersetzung des dispositiven Teils Da nun Unsere getreuen Gaste die Deutschen jenseits des Waldes gemeinschaftlich Unserer Majestat zu Fussen gefallen sind und durch ihre Klagen demutig darauf hingewiesen haben dass sie ihres Freitums mit dem sie von Unserem Grossvater dem vielfrommen Konig Geysa gerufen worden waren ganzlich verlustig gehen wurden wenn nicht Unsere konigliche Majestat in gewohnter Weise ihr Auge gnadig auf sie richte weswegen sie aus ubergrosser Armut der koniglichen Majestat keinen Dienst zu leisten vermocht haben wollen Wir ihren gerechten Klagen gnadig anhoren und wollen also dass bei Gegenwartigen und Zukunftigen bekannt werde dass Wir den Gnadenspuren Unserer Vorganger folgend um im Innersten bewegt ihnen das fruhere Freitum zuruckgegeben haben Und zwar so dass das gesamte Volk von Waras bis Boralt mitsamt dem Sekler Gebiet des Landes Sebus und dem Lande Daraus ein Volk sei und unter einem einzigen Richter stehe mit gleichzeitiger Aufhebung aller Komitate ausser dem von Hermannstadt Wer immer aber Hermannstadter Graf sein mag darf in den genannten Komitaten als Richter nur solche einsetzen die standig unter ihnen wohnen und das Volk soll den dazu wahlen der fur dieses Amt als der beste erscheint Es soll niemand wagen im Hermannstadter Komitat Munzgeld aufzukaufen Dafur sollen sie gehalten sein jahrlich 500 Mark Silber zum Nutzen Unserer Kammer zu zahlen Wir wollen dass kein Pradiale oder ein anderer der innerhalb ihrer Grenzen wohnt von dieser Abgabe ausgenommen wird es sei denn er besitze daruber ein Privileg Auch das bewilligen Wir ihnen dass sie das Geld welches sie Uns zukunftig zahlen mussen in keinem anderen Gewicht zu entrichten haben als in jener Silbermark die ihnen Unser Vater Bela frommen Gedachtnisses bestimmt hat namlich 4 1 2 Fertonen Hermannstadter Gewichts und einem Kolner Pfennig damit sich im Gewicht kein Unterschied ergebe Sie sollen sich nicht weigern den Boten welche die Konigliche Majestat zur Sammlung des genannten Geldes einsetzen wird fur ihre Ausgaben an jedem Tag den sie dort weilen 3 Lot zu zahlen Es sollen 500 Bewaffnete gestellt werden um bei einer Heerfahrt des Konigs innerhalb des Reiches Kriegsdienst zu leisten Ausserhalb des Reiches mussen sie 100 Bewaffnete entsenden wenn der Konig selbst ins Feld zieht Wenn er aber einen seiner Grossen ausserhalb des Reiches schickt sei es zur Unterstutzung eines Befreundeten sei es in eigener Sache dann mussen sie nur 50 Bewaffnete entsenden Weder darf der Konig uber die genannte Zahl hinaus Bewaffnete anfordern noch sollen sie solche zu schicken verpflichtet sein Sie sollen ihre Pfarrer frei wahlen und die Gewahlten vorstellen Sie sollen ihnen den Zehnten geben und in allem kirchlichen Recht sollen sie ihnen nach altem Herkommen Rede und Antwort stehen Wir wollen auch und befehlen ernstlich dass niemand uber sie richten soll ausser Wir selbst oder der Hermannstadter Graf den Wir ihnen an seinem Ort und zu seiner Zeit einsetzen werden Wenn sie aber vor einem Richter stehen so soll dieser nur nach dem Gewohnheitsrecht richten durfen Auch darf sie niemand vor Unser Gericht laden es sei denn der Fall kann vor ihrem eigenen Richter nicht entschieden werden ausser dem oben Angefuhrten haben wir ihnen den Wald der Wlachen und Bissenen samt seinen Gewassern zur gemeinsamen Nutzung mit den genannten Wlachen und Bissenen so verliehen dass sie sich dieser Freiheit erfreuen und dafur keinerlei Dienste leisten mussen Daruber hinaus haben Wir ihnen gestattet ein einiges Siegel zu fuhren dass bei Uns und Unseren Grossen deutlich bekannt sei Wenn einer von ihnen jemanden wegen einer Geldsache vor Gericht laden will so soll er vor dem Richter nur solche Personen als Zeugen nennen konnen die innerhalb ihrer Grenzen leben Wir befreien sie ganzlich von jeder fremden Gerichtsbarkeit Nach altem Freitum bewilligen Wir ihnen allen jeweils 8 Tage lang den freien Bezug von Kleinsalz um das Fest des heiligen Georg das Fest des heiligen Stefan und das Fest des heiligen Martin Daruber hinaus gewahren Wir ihnen dass kein Zollmeister sie behindern darf weder bei Hinfahrt noch bei der Ruckfahrt Den Wald aber mit allem Dazugehorenden und die Nutzung der Gewasser mit ihren Flusslaufen die allein dem Konig zu vergeben vermag uberlassen Wir allen den Armen wie den Reichen zu freiem Gebrauch Wir wollen auch und befehlen kraft koniglicher Vollmacht dass keiner von Unseren Grossen ein Dorf oder ein Landgut von des Konigs Majestat zu fordern wage Wenn es aber jemand fordert so sollen sie nach dem ihnen von Uns gewahrten Freitum Einspruch erheben Druber hinaus bestimmen Wir fur die genannten Getreuen dass sie wenn es sich zutragt dass Wir auf einer Heerfahrt zu ihnen kommen Uns nur drei Bewirtungen geben sollen Wenn aber der Wojewode zu koniglichem Nutzen zu ihnen oder durch ihr Gebiet geschickt wird dann sollen sie sich nicht weigern zwei Bewirtungen zu geben eine bei der Ankunft und eine bei der Abreise Auch fugen Wir den oben erwahnten Freiheiten der Genannten hinzu dass ihre Kaufleute uberall in Unserem Konigreich frei und ohne Abgaben hin und herreisen durfen wobei sie ihr Recht mit Berufung auf die Konigliche Hoheit wirksam geltend machen sollen Wir befehlen dass bei ihnen auch alle Markte abgabenfrei gehalten werden Damit aber das oben Gesagte fest und unwandelbar bleibe fur die Zukunft haben Wir diese Urkunde mit dem Schutz Unseres doppelten Siegels bekraftigt Gegeben im 1224 Jahr nach der Menschwerdung des Herrn im 21 Jahr Unserer Regierung Wirkungsgebiet BearbeitenDie Rechte und Privilegien des Freibriefs bezogen sich zunachst nur auf die Hermannstadter Provinz Sieben Stuhle und der Hauptstuhl Hermannstadt Konkret heisst es a Waras usque in Boralt Also von Broos bis Draas Dort galt ab 1224 die sog Hermannstadter Freiheit libertas Cibiniensis Diese wurde aber bald auch auf die umliegenden Siedlungsgebiete ausgedehnt 1315 kamen die Zwei Stuhle von Mediasch und Schelk 1366 die Bistritzer Gegend Nosnergau und 1422 schliesslich das Burzenland hinzu Das Gebiet auf dem die libertas Cibiniensis galt wurde als Konigsboden bezeichnet Entwicklung BearbeitenDie Siebenburger Sachsen liessen sich die verbrieften Freiheiten mehrfach bestatigen und erweitern jedoch gerieten diese immer wieder zum Politikum im Streit mit den zwei anderen Standen Siebenburgens den Szeklern und dem ungarischen Adel Zu besonderem Druck kam es nach der Annexion Siebenburgens durch Osterreich Das Kaiserreich wollte diese Sonderrechte fur eine relativ kleine Bevolkerungsgruppe nicht dulden jedoch gelang es den Sachsen bis zum Ausgleich 1867 durch geschicktes Taktieren und Beeinflussen siehe Samuel von Brukenthal ihre Autonomie weitgehend zu bewahren Erst als 1876 der Konigsboden formal aufgehoben wurde erloschen die alten Rechte endgultig Literatur BearbeitenL Binder C amp E Gollner K Gundisch Geschichte der Deutschen auf dem Gebiete Rumaniens Erster Band 12 Jahrhundert bis 1848 Kriterion Verlag Bukarest 1979 Ernst Wagner Geschichte der Siebenburger Sachsen Ein Uberblick 6 durchgesehene und erweiterte Auflage Wort und Welt Verlag Thaur bei Innsbruck 1990 Weblinks Bearbeitendeutsche Ubersetzung Bei agnethler de Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Goldener Freibrief amp oldid 239205084