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Die Firmenausschliesslichkeit ist ein Grundsatz des Firmenrechts und bedeutet dass sich eine neue Firma an demselben Ort von bereits bestehenden Namen Firma eindeutig unterscheiden muss 1 Dies ist erforderlich damit eine Verwechslung ausgeschlossen werden kann Die Firma hat die Funktion ein Rechtssubjekt eindeutig zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden 2 Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt des Grundsatzes 2 Gesetzliche Regelungen 3 Geographischer Geltungsbereich 4 Wettbewerbsrecht 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseInhalt des Grundsatzes BearbeitenDie Firmenausschliesslichkeit bezieht sich nur auf im Inland eingetragene aktuelle Firmenwortlaute inkl Firmen in Liquidation daher keine geloschten Firmen einschliesslich der Wortlaute der Zweigniederlassungen Auf die Firmenausschliesslichkeit konnen sich sowohl naturliche Personen Personengesellschaften und juristische Personen berufen Die Gefahr einer Verwechslung ist umso grosser je mehr sich die Tatigkeit von Unternehmen uberschneiden z B bei ahnlichen oder gleichen Branchen Wettbewerbsverhaltnis untereinander Konkurrenzsituation geographischer Nahe Grundsatzlich kann aber die Verwendung von Personennamen z B Max Muller von alteren Unternehmen dem neueren nicht untersagt werden Jedoch wird vom neueren Unternehmen gefordert dass es sich durch Zusatze zum alteren deutlicher unterscheidbar macht Beurteilungskriterium ist die Verkehrsauffassung ob eine Verwechslung leicht moglich ist 3 Der Grundsatz der Firmenausschliesslichkeit bezieht sich uberwiegend auf den Schutz der Offentlichkeit vor Verwechslung Der Schutz anderer Unternehmen bei Namensgleichheit oder ahnlichkeit hat nur sekundare Bedeutung Gesetzliche Regelungen BearbeitenDeutscher Bund Deutschland Osterreich Liechtenstein SchweizArtikel 20 ADHGB 30 HGB 29 UGB 30 HGBalt Artikel 1016 PGR Artikel 951 ORJeder neuen Firma muss sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden 1 Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden 1 Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden 1 Eine in dem Handelsregister eingetragene Firma darf im Lande von keinem andern als Firma benutzt werden Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen Kaufmann gleiche Vor und Familiennamen und will auch er sich derselben als seiner Firma bedienen so muss er dieser einen Zusatz beifugen durch welchen sich derselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet 2 Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmann die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen so muss er der Firma einen Zusatz beifugen durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet 2 Hat ein Unternehmer mit einem bereits eingetragenen Unternehmer die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen so muss er der Firma einen Zusatz beifugen durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet 2 Wo die Gefahr einer Verwechslung mit einer bereits eingetragenen Firma besteht muss ein unterscheidender Zusatz selbst dann gemacht werden wenn der neue Geschaftsinhaber den gleichen burgerlichen Namen hat mit dem die altere Firma bezeichnet war Artikel 21 ADHGB Artikel 952 ORDie Firma muss auch fur die an einem anderen Orte oder in einer anderen Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem fur die letztere zustandigen Handelsgerichte angemeldet werden Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde wo die Zweigniederlassung errichtet wird bereits eine gleiche Firma so muss der Firma ein Zusatz beigefugt werden durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich unterscheidet 3 Besteht an dem Ort oder in der Gemeinde wo eine Zweigniederlassung errichtet wird bereits eine gleiche eingetragene Firma so muss der Firma fur die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Absatzes 2 entsprechender Zusatz beigefugt werden 3 Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde wo eine Zweigniederlassung errichtet wird bereits eine gleiche eingetragene Firma so muss der Firma fur die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Abs 2 entsprechender Zusatz beigefugt werden 3 Deutlich unterscheidbar ist eine Firma von einer andern im Lande wenn ihr Unterschied bei Anwendung der im Geschaftsverkehr ublichen Sorgfalt erkennbar ist 1 Zweigniederlassungen mussen die gleiche Firma fuhren wie die Hauptniederlassung sie durfen jedoch ihrer Firma besondere Zusatze beifugen sofern diese nur fur die Zweigniederlassung zutreffen 2 Die Firma der Zweigniederlassung eines Unternehmens dessen Sitz sich im Auslande befindet muss uberdies den Ort der Hauptniederlassung den Ort der Zweigniederlassung und die ausdruckliche Bezeichnung als solche enthalten 4 Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden dass benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind in Osterreich wegen Nichtgebrauch aufgehoben Geographischer Geltungsbereich BearbeitenDer Geltungsbereich des Grundsatzes der Firmenausschliesslichkeit ist in Deutschland und Osterreich auf dieselben Orte bzw Gemeinden beschrankt wahrend der Schutz in Liechtenstein und der Schweiz das gesamte Land erfassen In Deutschland und Osterreich wird dabei auf den tatsachlichen Sitz des Unternehmens abgestellt und nicht auf die Eintragung im Handelsregister oder einen Gerichtssprengel Wettbewerbsrecht BearbeitenDer Schutz des Namens von Unternehmen durch den Grundsatz der Firmenausschliesslichkeit besteht neben anderen gesetzlichen Regelungen wie z B dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Personlichkeitsrechten oder Markenrechten Ein Unternehmen das im Handelsregister nicht eingetragen ist z B ein auslandisches Unternehmen welches in einem Unionsmitgliedstaat grenzuberschreitend tatig wird erhalt aus der Firmenausschliesslichkeit keinen Namensschutz Diesen Schutz kann das in das Handelsregister im Inland nicht eingetragenen Unternehmen gegen das im Inland eingetragene Unternehmen auch nicht aus der Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums 4 erlangen 5 Weblinks BearbeitenSpiegel Artikel Geheimnis der Namen Warum Firmen heissen wie sie heissen decisions ch Entscheidungen zum Schweizer FirmenrechtEinzelnachweise Bearbeiten Neue Firma bezieht sich dabei auch auf eine geanderte Firma oder eine solche die den Sitz verlegt hat Siehe z B BGE 101 Ib 363 Hierzu werden z B Gutachten der ortlichen Handelskammern eingeholt Zum Beispiel Artikel 2 und 8 des Pariser Unionsvertrages ParUV vom 20 Marz 1883 Siehe BGE 79 II 305 Bundesgericht Schweiz 4Ob304 58 Oberster Gerichtshof Osterreich Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Firmenausschliesslichkeit amp oldid 167744970