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Der Esslinger Vertrag ist ein Vertrag zwischen den Herzogen Eberhard I und Eberhard II von 1492 bei dem es um die Einheit Wurttembergs ging Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 1 1 Nurtinger Vertrag 1 2 Munsinger Vertrag 1 3 Frankfurter Entscheid 2 Der Vertrag 3 LiteraturVorgeschichte Bearbeiten nbsp Eberhard I nbsp Eberhard II Nurtinger Vertrag Bearbeiten Durch den Nurtinger Vertrag wurde am 25 Januar 1442 zwischen den beiden wurttembergischen Grafen Ludwig I und seinem Bruder Ulrich V der Vielgeliebte 1413 1480 von 1433 bis 1441 Graf von Wurttemberg und von 1441 bis 1480 Graf von Wurttemberg Stuttgart vereinbart Wurttemberg dauerhaft in zwei Teile zu spalten Ludwig erhielt den Uracher Teil mit den Stadten Balingen Calw Herrenberg Munsingen Tuttlingen und Tubingen An Ulrich ging der Stuttgarter Teil mit den Stadten Cannstatt Goppingen Marbach Neuffen Nurtingen Schorndorf und Waiblingen Obwohl Ulrich V der Lebenswandel und die ungeordnete Lebensweise seines am Hofe Herzog Philipps des Guten von Burgund erzogenen Sohnes Eberhard VI uberhaupt nicht gefielen ubertrug er ihm dennoch 1480 die Regierung des Stuttgarter Teils der Grafschaft Wurttemberg Munsinger Vertrag Bearbeiten Durch den Munsinger Vertrag vom 14 Dezember 1482 wurde die Teilung des Landes aufgehoben und Wurttemberg wiedervereinigt Der im Stuttgarter Landesteil amtierende Graf Eberhard VI 1447 1504 auch Eberhard der Jungere genannt verzichtete dabei zugunsten seines Vetters des in Urach residierenden Grafen Eberhard V im Bart 1445 1496 des spateren Herzogs Eberhard I auf seine Regierungsrechte behielt sich aber ein Mitspracherecht bei Verausserung von Landesteilen und die Erbfolge vor Eberhard I ubernahm die Regierung des Landes und verlegte die Residenz nach Stuttgart der Hauptstadt des anderen Landesteils Frankfurter Entscheid Bearbeiten Eberhard VI versuchte immer wieder mit fremder Unterstutzung seine verlorenen Rechte zuruckzugewinnen Er klagte seine Not auf dem Frankfurter Reichstag vom 1489 dem deutschen Konig Maximilian Der Konig bemuhte sich vergeblich die Streitigkeiten der beiden Grafen durch einen gutlichen Vergleich zu schlichten Doch nahmen beide den Vorschlag Maximilians an ihm und dem kaiserlichen Anwalt die rechtliche Entscheidung zu uberlassen So wurde am 30 Juli 1489 durch den Konig und den kaiserlichen Anwalt den Bischof von Eichstatt eine Entscheidung getroffen und ein Vertrag zwischen den beiden Vettern geschlossen bei welchem der jungere Eberhard stark benachteiligt wurde Der altere Eberhard behielt zeit seines Lebens die Regierung beider Landesteile Falls Eberhard der Altere vor dem Jungeren starb sollte an diesen jedoch nur dessen ehemaliger Landesteil und nicht wie im Munsinger Vertrag vereinbart das ganze Land zuruckfallen Ausserdem sollte er seinen Landesteil nicht frei zuruckerhalten sondern nur mit lastigen Beschrankungen Er sollte nichts verpfanden verkaufen oder verschenken durfen ausser wenn ein Notfall eintrat und dazu zwolf Rate seiner Landschaft ihre Einwilligung gegeben hatten Auch sollte er nicht befugt sein seine Untertanen mit neuen Steuern zu belasten oder unnotige Schulden zu machen Allerdings konnte auch Eberhard dem Alteren dieser Frankfurter Entscheid nicht gefallen War es doch immer sein Bestreben gewesen sich ruhmen zu konnen Wurttemberg wieder zu einem untrennbaren Ganzen vereint zu haben Er war kranklich und beabsichtigte deshalb sein Testament zu machen In diesem wollte er Eitel Heinrich der bei seiner Firmung 1493 in Ulrich umgetauft wurde den Sohn seines Vetters und Bruder Eberhards VI Heinrich von Mompelgard zum Erben in seinem Landesteil einsetzen Allerdings ware Wurttemberg dann getrennt geblieben denn Eberhard VI hatte dann wieder in seinem ererbten Landesteil regiert Der Vertrag BearbeitenGraf Eberhard VI war nicht entgangen dass sein Vetter den Entschluss gefasst hatte den jungen Heinrich Ulrich zum Erben einzusetzen Sollte der Munsinger Vertrag Bestand haben blieb aber eigentlich kein anderer Ausweg als dass nach dem Tod von Eberhard I die Regierung des ganzen Landes auf Eberhard VI ubergehen musste Eberhard VI wandte sich deshalb an den Kurfursten Berthold von Mainz und an seinen Schwager den Markgrafen Friedrich von Brandenburg Er machte ihnen klar dass gemass dem Munsinger Vertrag Wurttemberg ungetrennt bleiben sollte Dieser Absicht ware aber zuwidergehandelt worden wenn Graf Eberhard I seinen Landesteil dem jungen Grafen Heinrich Ulrich vermacht hatte Der Kurfurst und der Markgraf sahen die Wichtigkeit dieser Grunde ein Sie redeten dem alteren Eberhard so lange zu bis er einwilligte sein Land nach seinem Tode seinem Vetter zu uberlassen Doch sollte dessen Gewalt durch einen standischen Regimentsrat d h einen Landhofmeister und zwolf Rate eingeschrankt werden Kurfurst Berthold Markgraf Friedrich und die beiden Grafen trafen sich deshalb in Esslingen um dieses wichtige Geschaft vollends ins Reine zu bringen Am 2 September 1492 kam ein neuer Vergleich der Esslinger Vertrag zustande Doch nach dem Tod seines kinderlosen Vetters trat Eberhard VI 1496 als Eberhard II unangefochten die Regierung an ohne den Esslinger Vertrag zu beachten Verschwendung Gunstlingswirtschaft und die Willkurakte des Herzogs veranlassten die Stande 1498 den von Eberhard nicht eingehaltenen Esslinger Vertrag in Kraft zu setzen Landhofmeister Kanzler Rate Pralaten Ritter und Landschaft erliessen deshalb am 30 Marz 1498 zur Abstellung der Missstande eine Regimentsordnung Eberhard vielleicht auch aufgeschreckt durch ein Gerucht dass man ihn zeitlebens einkerkern wolle floh ausser Landes nach Ulm Sofort wurde ihm die Regierungsgewalt aufgekundigt und der romisch deutsche Konig Maximilian I nahm ihm am 28 Mai 1498 in Reutlingen das Land ab Da Eberhard keinerlei Unterstutzung fand musste er am 10 Juni 1498 den Horber Schiedsspruch Maximilians I anerkennen Er akzeptierte damit gegen eine jahrliche Rente von 6000 Gulden seine Absetzung und Landesverweisung An seiner Stelle regierte ein Standerat Dieser Zustand endete erst als mit seiner vorzeitigen Volljahrigkeit im Jahr 1503 sein Neffe Ulrich der Sohn seines Bruders als Herzog die Regierungsgewalt ubernahm Literatur BearbeitenAllgemeine Encyclopadie der Wissenschaften und Kunste in alphabetischer Folge Ersch und Gruber Leipzig 1838 Alfred Leucht Wurttemberg vor 500 Jahren Verlag Karl Knodler Reutlingen 1982 ISBN 3 87421 116 9 Albert Eugen Adam Das Untheilbarkeitsgesetz im Wurttembergischen Furstenhause Nach Seiner Geschichtlichen Entwicklung Taschenbuch englisch BiblioBazaar 2009 ISBN 1110148402 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Esslinger Vertrag amp oldid 208011772