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Die Dzodzi Entscheidung ist ein Urteil des Europaischen Gerichtshofes vom 18 Oktober 1990 1 Diese Entscheidung hat Bedeutung fur die Frage wie weit der Europaische Gerichtshof auch in Fallen entscheiden kann fur die durch das nationale Recht europarechtliche Vorschriften entsprechend fur anwendbar erklart werden obwohl das Europarecht den Sachverhalt nicht unmittelbar regelt Das Urteil ist damit wichtig fur die Abgrenzung der sachlichen Zustandigkeit des Europaischen Gerichtshofes und damit auch fur die Reichweite der Wirkung des Europarechtes Der Europaische Gerichtshof entschied dass er im Vorabentscheidungsverfahren die Kompetenz zur Entscheidung besitze wenn Gerichte der Mitgliedstaaten ihm Falle vorlegen und er nicht prufe ob dieser Vorlage ein rein interner Rechtsstreit zugrunde liege An dieses Urteil knupft die sogenannte Dzodzi Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofes an 2 Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt 2 Stellungnahmen und Schlussantrage 3 Entscheidung des Gerichtes 3 1 Zustandigkeit 3 2 Entscheidung in der Sache 4 Dzodzi Rechtsprechung 5 Auswirkungen 6 Kritik 7 Literatur 8 EinzelnachweiseSachverhalt BearbeitenEs ging in dem dem Gerichtshof durch die Cour d appel Brussel mit Beschluss vom 16 Mai 1989 vorgelegtem Rechtsstreit um das Aufenthalts und Verbleiberecht der togolesischen Staatsangehorigen Massam Dzodzi Diese war die Witwe eines belgischen Staatsangehorigen Die Eheleute hatten am 14 Februar 1987 in Belgien geheiratet Frau Dzodzi stellte nach der Heirat einen erfolglosen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis Kurz darauf begab sich das Ehepaar ohne die belgischen Behorden zu informieren nach Togo Kurz nachdem Frau Dzodzis Ehemann nach Belgien zuruckgekehrt war verstarb er am 28 Juli 1987 In Art 40 des damals geltenden belgischen Gesetzes uber die Einreise den Aufenthalt die Niederlassung und die Ausweisung von Auslandern 3 war folgende Regelung vorgesehen soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehorigkeit einem EG Auslander gleichgestellt 1 ihr Ehegatte Ebenfalls gleichgestellt sind die auslandischen Ehegatten eines Belgiers Frau Dzodzi stellte weitere Antrage auf Erteilung einer langeren Aufenthaltserlaubnis die jedoch abgelehnt wurden Schliesslich erging an sie die Anordnung Belgien zu verlassen Hiergegen wandte sie sich an das Tribunal de premiere instance Brussel das das Verfahren aussetzte und im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH mit Beschluss vom 5 Oktober 1988 vorlegte Frau Dzodzi hatte sich auf die damals noch geltende Verordnung EWG Nr 1251 70 der Kommission vom 29 Juni 1970 uber das Recht der Arbeitnehmer nach Beendigung einer Beschaftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben 4 berufen Sie legte Rechtsmittel bei der Cour d appel in Brussel gegen den Beschluss ein da das Gericht nicht uber die Zulassigkeit der Klage entschieden hatte und keinen vorlaufigen Rechtsschutz gewahrte Die Cour d appel trug dem Konigreich Belgien mit Beschluss vom 16 Mai 1989 auf Massam Dzodzi bis zum vollstandigen Verfahrensabschluss ein Aufenthaltsrecht zu gewahren und legte auch seinerseits dem Europaischen Gerichtshof den Rechtsstreit zur Vorabentscheidung vor Stellungnahmen und Schlussantrage BearbeitenSowohl die Europaische Kommission als auch Belgien gingen in ihren Stellungnahmen davon aus dass das Europarecht nicht auf den Fall anwendbar sei da es sich um eine rein interne Angelegenheit des belgischen Staates handele Das Konigreich Belgien ging daher davon aus dass der Europaische Gerichtshof nicht zustandig fur derartige Falle sei Die Kommission beantragte dass der Gerichtshof feststellen moge dass die europarechtlichen Regelungen nicht anwendbar seien Der Generalanwalt Marco Darmon ging davon aus dass es kein Gemeinschaftsrecht ausserhalb des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts gebe 5 durch eine Verweisung des nationalen Rechts auf das Gemeinschaftsrecht ergabe sich keine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechtes Er warnte nachdrucklich vor einer Ausweitung des Anwendungsbereiches des europaischen Rechtes auf rein interne Angelegenheiten 6 Entscheidung des Gerichtes BearbeitenDas Gericht hatte zunachst uber seine Zustandigkeit zu entscheiden bevor es in der Sache entscheiden konnte Zustandigkeit Bearbeiten Nach Art 234 des Vertrages zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft EGV ist der Europaische Gerichtshof ausschliesslich zustandig zur Auslegung europaischen Rechtes nicht aber zur Auslegung des nationalen Rechtes der Mitgliedstaaten 7 Die auslanderrechtliche Regelung Belgiens war allerdings zunachst innerstaatliches belgisches Recht Der Europaische Gerichtshof entschied dass eine Vorlage und damit das Verfahren nach Art 177 EGV seit dem Vertrag von Amsterdam Art 234 EGV zulassig war Er ging hierbei davon aus dass der Zweck dieser Regelung im EGV die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten der Europaischen Union und dem Europaischen Gerichtshof sei Es liege dabei grundsatzlich in der Verantwortung der nationalen Gerichte uber die Erforderlichkeit einer Vorlageentscheidung fur den Erlass eines Urteils und die Entscheidungserheblichkeit zu entscheiden Der Europaische Gerichtshof habe bei einer erfolgten Vorlage dann zu entscheiden Insbesondere sei es Zweck des Art 234 ex 177 EGV eine einheitliche Anwendung europarechtlicher Vorschriften sicherzustellen unabhangig davon aus welchen Grunden diese zur Anwendung kamen Eine Ausnahme hiervon gelte nur insoweit es sich um die Entscheidung eines rein fiktiven Rechtsstreites handele oder aber die Unanwendbarkeit des europaischen Rechtes offensichtlich sei In solchen Fallen wurde das Vorabentscheidungsverfahren zweckentfremdet werden 8 Der Europaische Gerichtshof sei hierbei aber nur befugt uber die Auslegung europarechtlicher Bestimmungen zu entscheiden Welche Auswirkungen Verweisungen im nationalen Recht haben mussen die jeweiligen nationalen Gerichte beurteilen etwa wie weitgehend eine solche Verweisung zu verstehen sei 9 Die Folge hiervon ist dass es genau genommen zur Auslegung von Rechtsnormen der Mitgliedstaaten durch den Gerichtshof kommt 10 Entscheidung in der Sache Bearbeiten Der Europaische Gerichtshof entschied dass die Richtlinien auf die sich Massam Dzodzi berief der Durchsetzung der Arbeitnehmerfreizugigkeit dienten Damit diese anwendbar seien durfe es sich nicht um einen rein internen Sachverhalt in einem Mitgliedsstaat handeln Ein solcher rein interner Fall liege vor wenn sich ein Staatsburger eines Drittstaates auf seine Eigenschaft als Ehegatte eines Staatsburgers eines Mitgliedstaates beriefe um sich in ebendiesem Mitgliedsstaat niederzulassen 11 Dzodzi Rechtsprechung BearbeitenDer Europaische Gerichtshof folgte der in der Dzodzi Entscheidung eingeschlagenen Linie mit der bereits kurz darauf ergangenen Entscheidung zu einer Vorlage des Bundesfinanzhofs im Rechtsstreit der Kunsthandlerin Gmurzynska Bscher mit der Oberfinanzdirektion Koln uber eine Frage zum Gemeinsamen Zolltarifs der Europaischen Zollunion 12 und bestatigte sie im Fall Tomatis Fulchiron 13 In der Federconsorzi Entscheidung 14 und der Founier Entscheidung 15 dehnte der Gerichtshof die Rechtsprechung auf Falle aus in denen nicht die Rechtsnormen sondern vertragliche Regelungen zwischen Privatpersonen auf das Gemeinschaftsrecht verweisen Mit der Angonese Entscheidung vom 6 Juni 2000 16 wandte der Europaische Gerichtshof die Grundsatze der Dzodzi Rechtsprechung auf einen Fall an wo nicht ausdrucklich auf Europarecht Bezug genommen wurde sondern eine Generalklausel im italienischen Recht 17 solche privaten Regelungen fur nichtig erklarte die gegen zwingendes Recht verstossen 18 1995 entschied der Europaische Gerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen Kleinwort Benson und der Stadt Glasgow 19 in einem Fall der sich auf das Europaische Gerichtsstands und Vollstreckungsubereinkommen EuGVU bezog Der britische Gesetzgeber hatte zur Abgrenzung der Zustandigkeit der englischen und der schottischen Gerichtsbarkeit nahezu wortgleich die Regelung des Art 5 EuGVU ubernommen Der Europaische Gerichtshof entschied dass die britische Regelung keine unmittelbare und unbedingte Verweisung enthalte sondern das EuGVU lediglich als Muster gedient habe Wegen der fehlenden Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofes sei er in solchen Fallen nicht zustandig In der Folge war in der Fachliteratur umstritten ob der Europaische Gerichtshof seine Dzodzi Rechtsprechung aufgegeben habe 20 1997 bestatigte der Gerichtshof mit der Leur Bloem Entscheidung 21 und der zeitgleich ergangenen Giloy Entscheidung 22 allerdings ausdrucklich dass er an den Grundsatzen der Dzodzi Entscheidung festhalte und prazisierte die Rechtsprechung in Abgrenzung zum Fall Kleinwort Benson In beiden Entscheidungen betonte der Gerichtshof dass der britische Gesetzgeber das EuGVU lediglich als Muster genommen habe das EuGVU ausserdem den nationalen Gesetzgebern einen Spielraum fur Abweichungen lasse Mittlerweile betrachtet der Europaische Gerichtshof die Dzodzi Rechtsprechung als standige Rechtsprechung 23 Auswirkungen BearbeitenDurch die Ausweitung der Zustandigkeit auch auf nicht unmittelbar vom europaischen Recht geregelte Sachverhalte entstand eine verstarkte Entwicklung zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Europarechtes mit erheblicher Auswirkung auf die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Die Harmonisierung des Rechtes innerhalb der Union wurde dadurch beschleunigt Dies gilt vor allem da der Europaische Gerichtshof einen Auslegungs und Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten in seiner Rechtsprechung voraussetzt Im deutschen Recht sind von der Dzodzi Rechtsprechung zum Beispiel Teile des Bilanzrechts des AGB Rechts des Handelsrechts 24 das Urheberrecht 25 oder das Umsatzsteuerrecht 26 potenziell betroffen Zwar hat der Gerichtshof hierbei nicht ausdrucklich neben dem Vorlagerecht der nationalen Gerichte eine Vorlagepflicht formuliert es wird aber in der Literatur eine faktischen Vorlagepflicht der Obersten Gerichte nach Art 234 EGV angenommen 27 Die deutsche hochstrichterliche Rechtsprechung lehnt eine solche Vorlagepflicht ab und betont dass der EuGH die Entscheidung zur Vorlage allein den nationalen Gerichten uberlassen habe 26 Kritik BearbeitenDie Dzodzi Rechtsprechung traf unter den Generalanwalten des Europaischen Gerichtshofes auf Kritik Generalanwalt Jacobs trug nach einer Analyse der Dzodzi Rechtsprechung in seinem gemeinsamen Schlussantrag in den Fallen Giloy und Leur Bloem 28 vor dass die Grundannahme der Dzodzi Entscheidung bereits unzutreffend sei dass eine einheitliche Auslegung von europarechtlichen Regelungen und von angelehnten Regelungen der Mitgliedstaaten notwendig sei Selbst wenn ein nationales Gericht innerstaatliche Regelungen die sich auf Gemeinschaftsrecht beziehen abweichend auslege sei es klar dass es sich nur um die Entscheidung eines nationalen Gerichtes handele nicht um die eines europaischen Gerichtes Art 234 damals noch Art 177 EG Vertrag sehe auch ausdrucklich eine ausschliessliche Kompetenz der nationalen Gerichte bei der Auslegung nationalen Rechtes vor Der Europaische Gerichtshof sei letztlich auch nicht in der Lage die Einbindung in die nationale Rechtsordnung hinreichend zu beurteilen Mathias Habersack und Christian Mayer kritisieren an der Dzodzi Rechtsprechung dass nach Art 7 EGV Organe der Europaischen Gemeinschaft nur dann Kompetenzen hatten wenn diese durch den Vertrag selbst unmittelbar zugewiesen werden wurde Art 234 EGV weise dem Europaischen Gerichtshof aber keine Kompetenz zur Entscheidung nationalen Rechtes zu Die Auffassung des Gerichtshofes wurde voraussetzen dass die Legislative der Mitgliedstaaten befugt sei uber den Anwendungsbereich des europaischen Rechtes durch Verweisungen zu entscheiden Hierfur gabe es allerdings weder im Europarecht noch in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Anhaltspunkte Der Europaische Gerichtshof stutze seine Rechtsprechung darauf dass er alleinig zur Auslegung des Gemeinschaftsrechtes befugt sei Dies treffe aber nicht zu 29 Der Fall Kleinwort Benson in dem der EuGH seine Zustandigkeit verneint hatte 19 zeige auch dass eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechtes auch durch die Gerichte der Mitgliedstaaten moglich sei Letztlich wurde eine Auslegung des Gemeinschaftsrechtes durch EuGH und die nationalen Gerichte wertvolle gegenseitige Anregungen geben konnen 30 Dem wird entgegengehalten dass es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt sein durfe freiwillig den Anwendungsbereich des Europarechtes zu erweitern In solchen Fallen stelle der Europaische Gerichtshof im Rahmen der gegenseitigen Loyalitatspflicht nach Art 10 EGV lediglich seine Befahigung zur Auslegung des Gemeinschaftsrechtes zu Verfugung Das Konzept der Mindestharmonisierung von EG Richtlinien setze es regelrecht voraus dass dem nationalen Gesetzgeber die Befugnis eingeraumt werde gegebenenfalls den Anwendungsbereich des europaischen Rechtes auszudehnen 31 Literatur BearbeitenMathias Habersack Christian Mayer Die Uberschiessende Umsetzung von Richtlinien In Juristenzeitung 1999 912 Einzelnachweise Bearbeiten Rs C 297 88 C 197 89 EuGH Slg I 1990 3763 Ehricke in Rudolf Streinz Hrsg EUV EGV Vertrag uber die Europaische Union und Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft Kommentar Verlag C H Beck Munchen 2003 ISBN 3 406 48457 3 Art 234 EGV RdNr 15 Moniteur belge vom 31 Dezember 1980 S 14584 Verordnung EWG Nr 1251 70 der Kommission vom 29 Juni 1970 ABl L 142 vom 30 Juni 1970 S 24 26 mittlerweile aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung EG Nr 635 2006 vom 25 April 2006 ABl L 112 vom 26 April 2006 S 9 9 EuGH Slg 1990 I S 3763 Rdnr 11 EuGH Slg 1990 I S 3763 RdNrn 11 15 Klaus Dieter Borchardt in Lenz Borchardt EU und EG Vertrag 4 Aufl Bundesanzeiger Verlag Koln 2006 ISBN 3 89817 506 5 Art 234 EGV RdNr 19 Gaitanides in von der Groeben Schwarze Kommentar zum Vertrag uber die Europaische Union und zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft Band 4 Art 189 314 EGV 6 Aufl Nomos Verlag Baden Baden 2004 ISBN 3 7890 8779 3 Art 234 EGV RdNr 27 28 EuGH Slg 1990 I S 3763 RdNrn 31 41 EuGH Slg 1990 I S 3763 RdNrn 42 und 54 Klaus Dieter Borchardt in Lenz Borchardt EU und EG Vertrag 4 Aufl Bundesanzeiger Verlag Koln 2006 ISBN 3 89817 506 5 Art 234 EGV RdNr 22 EuGH Slg 1990 I S 3763 RdNrn 20 28 Urteil vom 8 November 1990 Rs C 231 89 EuGH Slg I 1990 S 4003 Rs C 384 89 Urteil vom 24 Januar 1991 EuGH Slg I 1991 S 127 Urteil vom 25 Juni 1992 Rs C 88 91 EGH Slg I 1992 S 4035 Urteil vom 12 November 1992 Rs C 73 89 EuGH Slg I 1992 S 5621 Urteil vom 6 Juni 2000 Rs C 281 98 EuGH Slg I 2000 S 4139 Art 1418 Codice Civile CC Torsten Korber Grundfreiheiten und Privatrecht Habilitation Mohr Siebeck Tubingen 2004 ISBN 978 3 16 148357 8 S 72 73 a b Urteil vom 28 Marz 1995 Rs C 346 93 EuGH Slg I 1995 S 615 Vgl die Darstellungen der Diskussion bei Jan Kropholler Jan von Hein Eine Auslegungskompetenz des Europaischen Gerichtshofsjenseits des Europaischen Gerichtsstands und Vollstreckungsubereinkommens in Ulrich Hubner Werner F Ebke Festschrift fur Bernhard Grossfeld zum 65 Geburtstag Verlag Recht und Wirtschaft 1999 ISBN 3 8005 1207 6 S 615 621 622 und bei Mathias Habersack Christian Mayer Die Uberschiessende Umsetzung von Richtlinien JZ 1999 912 917 918 Urteil vom 17 Juli 1997 Rs C 28 95 EuGH Slg I 1997 S 4161 Urteil vom 17 Juli 1997 Rs C 130 95 EuGH Slg I 1997 S 4291 Urteil vom 26 November 1998 Rs C 7 97 EuGH Slg I 1998 7791 Oscar Bronner RdNr 16 Mathias Habersack Christian Mayer Die Uberschiessende Umsetzung von Richtlinien JZ 1999 912 BGH NJW RR 2005 191 a b Bundesfinanzhof Beschluss vom 9 September 1998 Az I R 6 96 1 2 Vorlage Toter Link www der betrieb de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2018 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis DB 1999 259 Kai Krieger Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des deutschen Rechts Diss LIT Verlag Berlin Hamburg Munster 2005 ISBN 3 8258 8457 0 S 347 350 Verbundene Schlussantrage vom 17 September 1996 Rs C 28 95 Leur Bloem und C 130 95 Giloy EuGH Slg I 1997 S 4161 Hafersack Mayer Die Uberschiessende Umsetzung von Richtlinien JZ 1999 912 919 920 Hafersack Mayer Die Uberschiessende Umsetzung von Richtlinien JZ 1999 912 920 921 Halvard H Fredriksen Die Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und deutschen Zivilgerichten im Lichte des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 234 EGV in Institut fur Volkerrecht der Universitat Gottingen Abteilung Europarecht Gottinger Online Beitrage zum Europarecht Nr 26 S 31 1 2 Vorlage Toter Link www europarecht uni goettingen de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im April 2018 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Bitte den Hinweis zu 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