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Das Bayerische Konkordat vom 24 Oktober 1817 ist ein Staatskirchenvertrag der zwischen dem Konigreich Bayern und dem Heiligen Stuhl abgeschlossen wurde Inhaltsverzeichnis 1 Verhandlungen 2 Der Inhalt des Konkordats von 1817 3 Bewertung und Folgen 4 Quelle 5 Anmerkungen 6 Literatur 7 Siehe auchVerhandlungen Bearbeiten nbsp Johann Casimir von HaffelinDie Sakularisation des kirchlichen Besitzes und die Mediatisierung der kirchlichen Reichsstande im Jahr 1803 bedeutete den Untergang der bisher bestehenden Reichskirche und machte in den Staaten des Heiligen Romischen Reiches Deutscher Nation eine Neuordnung der Beziehungen zur Kirche notwendig Das Konigreich Bayern begann 1806 Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl uber ein Konkordat zu fuhren 1807 setzte es diese aus Nach dem Ende der napoleonischen Ara und der damit verbundenen Wirren begannen das Bayerische Aussenministerium und das fur Kirchenangelegenheiten zustandige Innenministerium 1814 neuerlich mit internen Vorbereitungen 1816 wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen Der bayerische Gesandte beim Heiligen Stuhl Bischof Johann Casimir Haffelin fuhrte die Gesprache und kam den Wunschen der Kurie nach einer Aufweichung der Paritat und der staatlichen Aufsichtsrechte so weit entgegen dass die Regierung in Munchen mehrere Entwurfe eines Konkordates ablehnte Am 5 Juli 1817 also nach der Entlassung Montgelas im Februar unterschrieb Haffelin einen zuvor von der bayerischen Regierung abgelehnten Text nachdem dieser geringfugig verandert worden war ohne Rucksprache mit der bayerischen Regierung Das Konigreich Bayern wollte eine Bruskierung des Heiligen Stuhls durch einen Widerruf der Unterzeichnung vermeiden Konig Max I Joseph ratifizierte es am 24 Oktober 1817 nach einigen kleineren Anderungen die zugunsten Bayerns nachverhandelt worden waren Der Inhalt des Konkordats von 1817 Bearbeiten nbsp Lothar Anselm Freiherr von Gebsattel erster Erzbischof von Munchen FreisingAls ersten Schritt zur Neuumschreibung der katholischen Diozesen in Deutschland nach dem Wiener Kongress schuf das Konkordat in Artikel II fur das gesamte Gebiet des Konigreichs Bayern eine neue Kirchenorganisation mit den beiden Erzbistumern Munchen Freising und Bamberg denen jeweils drei Suffraganbistumer Munchen Freising Augsburg Passau Regensburg Bamberg Eichstatt Speyer Wurzburg zugeordnet waren Damit war einerseits der bayerische Wille erfullt Staats und Kirchengrenzen in Ubereinstimmung zu bringen andererseits verweigerte sich die Kurie erfolgreich der bayerischen Forderung nach einer einzigen Kirchenprovinz die dann Zuge eines Landesbistums getragen hatte Als Entschadigung fur die Enteignungen der Sakularisation ubernahm der bayerische Staat in den Artikeln IV V und VI die genau festgelegte Besoldung der Erzbischofe Bischofe und Mitglieder des Domkapitels zudem die Bereitstellung von Gebauden fur die Diozesanverwaltung und Beihilfen zum Unterhalt der Knaben und Priesterseminare und fur Altenheime fur wohlverdiente Geistliche Artikel VII legte fest dass zum Unterrichte der Jugend in der Religion und den Wissenschaften oder zur Aushulfte in der Seelsorge oder zur Kranken Pflege einige Kloster wiedererrichtet werden sollten Dem bayerischen Konig wurde in Artikel IX das Nominationsrecht fur alle acht bayerischen Bischofsstuhle zugestanden 1 Der Papst setzte damit die vom Konig Ernannten lediglich kanonisch in ihr Amt ein Den grossen Einfluss des Konigs auf die hohen Kirchenamter sicherte auch der in Artikel XV festgeschriebene Gehorsams und Treueid der Bischofe Des Weiteren sicherte sich der Konig in Artikel X das Nominationsrecht fur die Domdekane und in den ungeraden Monaten auch fur die Domkapitulare in den geraden Monaten teilten sich der Bischof und das Domkapitel das Ernennungsrecht die Dompropste wurden dagegen vom Papst ernannt Artikel XI sicherte dem Monarchen daruber hinaus auch Einfluss auf die niederen Kirchenamter da ihm zugestanden wurde fur die landesherrlichen Pfarreien die Kandidaten zu prasentieren und in allen anderen Pfarreien die Benannten zu bestatigen Artikel XII sicherte demgegenuber der Kirche Freiheit in ihren geistigen Aufgaben und der Communication in geistlichen Dingen und kirchlichen Angelegenheiten mit dem Papst und den Glaubigen zu und erweiterte die Zustandigkeiten der kirchlichen Gerichte wieder auf geistliche Sachen und insbesondere Ehesachen Damit wurden die seit dem 16 Jahrhundert vom Staat erworbenen traditionellen Kontrollrechte uber die Kirche z B das Placet zu kirchlichen Veroffentlichungen und der Einfluss auf die Ausbildung der Priester sowie die in der zweiten Halfte des 18 Jahrhunderts beschlossenen Amortisationsgesetze weitgehend zuruckgenommen Durch Artikel XVI wurde diesbezuglich auch festgelegt dass durch gegenwartige Uebereinkunft die bisher in Baiern gegebenen Gesetze Verordnungen und Verfugungen in so weit sie derselben entgegen sind als aufgehoben angesehen werden Die Artikel XIII und XIV enthielten Schutzbestimmungen fur die Kirche nach denen der Staat die Verbreitung von Buchern die dem Glauben den guten Sitten oder der Kirchenzucht zuwider liefen zu verhindern hatte und keine Herabwurdigungen Schmahungen oder Missachtungen der Kirche und ihrer Amtstrager zulassen durfte Bewertung und Folgen BearbeitenDas Konkordat sicherte dem Staat grossen Einfluss auf die Kirche durch die Beteiligung an der Besetzung sowohl hoher als auch niederer Kirchenamter Die starke Stellung die demgegenuber aber auch der katholischen Kirche zugebilligt wurde erregte Verunsicherung und Emporung bei liberalen Katholiken und Protestanten die aufgrund einiger Passagen des Konkordats befurchteten der Staat werde auf seine Hoheitsrechte gegenuber der Kirche verzichten und die seit 1801 im burgerlichen Recht gepflegte Toleranzpolitik sowie die in den Religionsedikten von 1803 und 1809 festgelegte volle Paritat der drei christlichen Konfessionen Katholiken Lutheraner Reformierte aufweichen Um dem zu begegnen erliess Max I Joseph am 17 Juni 1818 das Edict uber die aussern Rechtsverhaltnisse der Einwohner des Konigreichs Bayern in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften Religionsedikt von 1818 als Beilage zur Verfassung und am 7 November 1818 eine Konigliche Erklarung die II Verfassungs Beilage und deren Anhange betreffend in der die bisher geubte Toleranz und Paritatspolitik bestatigt wurde Gleichzeitig wurde das Konkordat auch lediglich als einfaches Gesetz verkundet und dem Religionsedikt das selbst Bestandteil der Verfassung war als Anhang beigegeben um die Prioritat des Religionsediktes zu verdeutlichen Auch wenn die bayerische Staatspraxis sich nach dem Religionsedikt richtete E Weis und das Konkordat in vielfachem Widerspruch zum Religionsedikt stand blieb das Konkordat von 1817 doch bis zum Ende der bayerischen Monarchie 1918 siehe Ludwig III in Kraft und wurde wechselseitig auch weitestgehend beachtet Das Bayerische Konkordat aus dem Jahr 1924 loste das Konkordat des Jahres 1817 ab und ist mit Anderungen bis heute in Kraft Quelle BearbeitenBayerisches Konkordat von 1817 In Karl Hausberger Staat und Kirche nach der Sakularisation Zur bayerischen Konkordatspolitik im fruhen 19 Jahrhundert St Ottilien 1983 S 309 329 Anmerkungen Bearbeiten heute sind es sieben Bamberg Eichstatt Wurzburg Munchen und Freising Augsburg Passau Regensburg Literatur BearbeitenKonkordat zwischen dem heiligen Stuhle zu Rom und dem Konigreich Baiern Passau 1817 Digitalisat Hans Ammerich Hrsg Das Bayerische Konkordat 1817 Neuorganisation der Bayerischen Diozesen Anton H Konrad Weissenhorn 2000 ISBN 3 87437 443 2 Hermann Joseph Busley Das konigliche Nominationsrecht fur die Bischofe in Bayern Studien zum bayerischen Konkordat von 1817 In Zeitschrift fur bayerische Landesgeschichte Band 56 1993 S 317 340 Hermann Joseph Busley Das Konkordat von 1817 In Hildebrand Troll Hrsg Kirche in Bayern Verhaltnis zu Herrschaft und Staat im Wandel der Jahrhunderte Ausstellung des Bayerischen Hauptstaatsarchivs anlasslich des 88 Deutschen Katholikentages 1984 in Munchen Ausstellungskataloge der staatlichen Archive Bayerns 17 Degener Neustadt an der Aisch 1984 ISBN 3 7686 9078 4 S 180 195 Georg Franz Willing Die bayerische Vatikangesandtschaft 1803 1934 Ehrenwirth Munchen 1965 Karl Hausberger Staat und Kirche nach der Sakularisation Zur bayerischen Konkordatspolitik im fruhen 19 Jahrhundert Munchener theologische Studien 23 Eos Verlag St Ottilien 1983 ISBN 3 88096 123 9 Zugleich Munchen Universitat Habilitations Schrift 1981 Winfried Muller Zwischen Sakularisation und Konkordat Die Neuordnung des Verhaltnisses von Staat und Kirche 1803 1821 In Walter Brandmuller Hrsg Handbuch der bayerischen Kirchengeschichte Band 3 Vom Reichsdeputationshauptschluss bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil Eos Verlag St Ottilien 1991 ISBN 3 88096 673 7 S 85 129 Eberhard Weis Die Begrundung des modernen bayerischen Staates unter Konig Max I 1799 1825 5 Die innere Entwicklung seit Montgelas Sturz 1817 1825 b Das Konkordat von 1817 das Religions und Protestantenedikt von 1818 die Tegernseer Erklarung von 1821 In Max Spindler Begrunder Handbuch der bayerischen Geschichte Band 4 Das neue Bayern Von 1800 bis zur Gegenwart Teilband 1 Staat und Politik Neu herausgegeben von Alois Schmid 2 vollig neu bearbeitete Auflage Beck Munchen 2003 ISBN 3 406 50451 5 109 113 Siehe auch BearbeitenUnterpunkt Bayern im Artikel uber Katholische Aufklarung Sakularisation in Bayern Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bayerisches Konkordat 1817 amp oldid 225827831