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Die deutsche Arbeitszeitordnung AZO setzte vom 1 Januar 1924 2 bis Mitte 1994 Rahmenbedingungen fur die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland und war fur Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich BasisdatenTitel ArbeitszeitordnungFruherer Titel Verordnung uber die ArbeitszeitAbkurzung AZOArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von 1 ErmG 1 Art 123 Abs 1 Art 124 GGRechtsmaterie ArbeitsrechtFundstellennachweis 8050 1 a F Ursprungliche Fassung vom 21 Dezember 1923 RGBl I S 1249 Inkrafttreten am 1 Januar 1924Neubekanntmachung vom 30 April 1938 RGBl I S 447 Letzte Anderung durch Art 21 G vom 10 Marz 1975 BGBl I S 685 689 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 April 1975 Art 31 G vom 10 Marz 1975 Ausserkrafttreten 1 Juli 1994 Art 21 Nr 1 G vom 6 Juni 1994 BGBl I S 1170 1182 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Die letzte Neubekanntmachung der AZO datiert auf den 30 April 1938 3 durch die endgultige Aufnahme in das Bundesrecht zum 1 Januar 1964 erhielt sie formlichen Gesetzesrang 4 Mit dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes ArbZG am 1 Juli 1994 wurde sie abgelost Die AZO umfasste Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern uber 18 Jahren Gesetzlich festgelegt wurde unter anderem Verbot der Beschaftigung von Arbeitnehmern uber gewisse Hochstzeiten hinaus 3 ff AZO Gewahrung von Erholungspausen und Freizeit 12 AZO Pflicht des Arbeitgebers zur Mehrarbeitsvergutung bei verlangerter Arbeitszeit 15 AZO Beschaftigungsverbote fur Frauen fur bestimmte Tatigkeiten Hochstarbeitszeiten und Ruhepausen 16ff AZO Da der Gesetzgeber weibliche Arbeitnehmer neben Jugendlichen als einen besonders zu schutzenden Personenkreis betrachtet hat er ab 1968 den Arbeitsschutz auf werdende und stillende Mutter 7 f MuSchG sowie Jugendliche 10ff JArbSchG ausgedehnt Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Arbeitszeitregelungen 3 Ruhen 4 Mehrarbeit 5 Frauenarbeitsschutz 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseAnwendungsbereich BearbeitenNach 1 AZO galt die Arbeitszeitordnung fur alle Arbeitnehmer uber 18 Jahre in Betrieben und Verwaltungen aller Art auch wenn sie nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wurden Ausgenommen waren Arbeitnehmer in der Landwirtschaft einschliesslich des Gartenbaues des Weinbaues und der Imkerei die Forstwirtschaft die Jagd die Tierzucht und die land und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe gewerblicher Art Letztere waren jedoch nur ausgenommen wenn sie nur fur eigenen Bedarf arbeiten Daneben waren Arbeitnehmer in der Fischerei der Seeschifffahrt und der Luftfahrt ausschliesslich der zugehorigen Land und Bodenbetriebe ausgenommen Ausserdem galt die Arbeitszeitordnung nicht fur Generalbevollmachtigte und die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen Vertreter eines Unternehmens sonstige Angestellte in leitender Stellung die Vorgesetzte von mindestens zwanzig Arbeitnehmern sind oder deren Jahresarbeitsverdienst die im Versicherungsgesetz fur Angestellte fur die Versicherungspflicht jeweils bestimmte Hochstgrenze ubersteigt und fur pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken Fur Arbeitnehmer in Backereien und Konditoreien und fur das Pflegepersonal und die ihm gleichgestellten Arbeitnehmer in Krankenhausern und Pflegeeinrichtungen galten ebenfalls besondere Arbeitszeitgesetze und Verordnungen Arbeitszeitregelungen BearbeitenArbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes war die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen Die regelmassige werktagliche Arbeitszeit durfte die Dauer von acht Stunden nicht uberschreiten Im Steinkohlenbergbau galt als Arbeitszeit die Schichtzeit Wurden Arbeitnehmer an mehreren Stellen beschaftigt so durften die einzelnen Beschaftigungen zusammen die gesetzliche Hochstgrenze der Arbeitszeit nicht uberschreiten Wurde die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmassig verkurzt so konnte die ausfallende Arbeitszeit auf die ubrigen Werktage derselben sowie der vorhergehenden oder der folgenden Woche verteilt werden Dieser Ausgleich war ferner zulassig soweit die Art des Betriebes eine ungleichmassige Verteilung der Arbeitszeit erfordert Die Voraussetzungen hierfur uberpruften die Gewerbeaufsichtsamter Die tagliche Arbeitszeit durfte aber zehn Stunden taglich nicht uberschreiten andernfalls konnte das zustandige Gewerbeaufsichtsamt eine Uberschreitung dieser Grenze auf Antrag zulassen Ruhen BearbeitenDen Arbeitnehmern war nach Beendigung der taglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewahren In Gast und Schankwirtschaften im ubrigen Beherbergungswesen und im Verkehrswesen durfte die ununterbrochene Ruhezeit auf zehn Stunden verkurzt werden Das Gewerbeaufsichtsamt konnte beim Nachweis eines dringenden Bedurfnisses weitergehende Ausnahmen zulassen Mehrarbeit BearbeitenDie Arbeitnehmer eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung durften an dreissig Tagen im Jahr uber die regelmassige Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit bis zu zwei Stunden taglich jedoch nicht langer als zehn Stunden taglich beschaftigt werden Wurde daruber hinaus Mehrarbeit geleistet so hatten die Arbeitnehmer mit Ausnahme der Lehrlinge Anspruch auf eine angemessene Vergutung uber den Lohn fur die regelmassige Arbeitszeit hinaus Bei Arbeitszeitverlangerungen durch Tarifvertrag oder behordliche Genehmigungen bspw durch das Gewerbeaufsichtsamt entfiel der Anspruch auf eine Mehrarbeitsvergutung wenn in die Arbeitszeit regelmassig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fiel Als angemessene Vergutung galt wenn nicht die Beteiligten eine andere Regelung vereinbarten ein Zuschlag von 25 Prozent In bestimmten Gewerben konnte die Mehrarbeit auch durch Verkurzung der Arbeitszeit in den ubrigen Zeiten des Jahres ausgeglichen werden Frauenarbeitsschutz BearbeitenFur weibliche Arbeitnehmer gab es umfassende Sonderregelungen in der Arbeitszeitordnung So durften Frauen nach 16 AZO nicht in Bergwerken Salinen Aufbereitungsanlagen sowie unterirdisch betriebenen Bruchen und Gruben unter Tage beschaftigt werden Ferner durften sie bei der Forderung mit Ausnahme der Aufbereitung Separation Wasche bei dem Transport und der Verladung auch nicht uber Tage beschaftigt werden Es gab zudem Beschaftigungsverbote in Kokereien und bei der Beforderung von Roh und Werkstoffen bei Bauten aller Art sowie fur einzelne Arten von Betrieben oder Arbeiten die mit besonderen Gefahren verbunden waren An Sonn und Feiertagen durften Frauen in der Regel nicht uber 17 00 Uhr hinaus 19 AZO und zudem nicht langer als acht Arbeitsstunden beschaftigt werden Bei den Ruhepausen mussten Frauen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine oder mehrere im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer innerhalb der Arbeitszeit gewahrt werden Die Ruhepausen mussten bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit mindestens zwanzig Minuten bei mehr als sechs bis zu acht Stunden eine halbe Stunde bei mehr als acht bis zu neun Stunden dreiviertel Stunden und bei mehr als neun Stunden eine Stunde betragen Das Beschaftigungsverbot fur Frauen fur das Baugewerbe und fur das Fuhren von Lokomotiven und Baggern wurde 1983 aufgehoben Das Nachtarbeitsverbot fur Frauen wurde 1994 aufgehoben Literatur BearbeitenDirk Neumann Josef Biebl J Denecke Arbeitszeitordnung 11 Aufl Munchen 1991Weblinks BearbeitenMichael Schneider Der Kampf um die Arbeitszeitverkurzung von der Industrialisierung bis zur Gegenwart Friedrich Ebert Stiftung 1984Einzelnachweise Bearbeiten Ermachtigungsgesetz vom 8 Dezember 1923 RGBl I S 1179 Verordnung uber die Arbeitszeit vom 21 Dezember 1923 RGBl I S 1249 Arbeitszeitordnung vom 30 April 1938 RGBl I S 447 Aufnahme in den FNA zum 1 Januar 1964 BGBl III S 77 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Arbeitszeitordnung amp oldid 199739448