www.wikidata.de-de.nina.az
Anlagevermittlung englisch investment brokerage ist im Finanzwesen die Vermittlung von Geschaften zwischen einem Kaufer und einem Verkaufer von Finanzinstrumenten oder Finanzprodukten Derjenige der Anlagevermittlung betreibt erhalt fur seine Tatigkeit von seinem Auftraggeber eine Provision Inhaltsverzeichnis 1 Begriff 1 1 Handelsvertreter und Broker 1 2 Anlageberatung 1 3 Zulassung 2 Rechtsfragen 3 Vermittlungsobjekte 4 Siehe auch 5 EinzelnachweiseBegriff BearbeitenDie Anlagevermittlung ist ein Finanzdienstleistungsgeschaft Gegenstand ist die Vermittlung von Geschaften uber die Anschaffung oder Verausserung von Finanzinstrumenten im fremden Namen und auf fremde Rechnung Die Vermittlung im eigenen Namen auf fremde Rechnung ist hingegen ein Wertpapierkommissionsgeschaft welches kein Finanzdienstleistungsgeschaft sondern ein Bankgeschaft darstellt Der Verkauf eines Finanzinstruments im eigenen Namen auf eigene Rechnung ist ein Eigengeschaft Fur seine Vermittlungstatigkeit erhalt der Anlagevermittler von seinem Auftraggeber eine Provision Der Anlagevermittler besitzt keine Vollmacht zum Anschluss von Geschaften uber den Erwerb und die Verausserung von Finanzinstrumenten sondern leitet eine Kundenanfrage als Bote der Willenserklarung an seinen Auftraggeber weiter Die Partei fur die er tatig ist kann die Kundenanfrage ablehnen Besitzt der Vermittler hingegen Vollmacht und gibt er eine eigene Willenserklarung im fremden Namen als offener Stellvertreter seines Auftragsgebers ab betreibt er keine Anlagevermittlung sondern Abschlussvermittlung 1 Abs 1a Satz 2 Nr 2 KWG Handelsvertreter und Broker Bearbeiten Betreibt ein Handelsvertreter der Emittent ist Auftraggeber Anlagevermittlung ist er Teil eines Finanzvertriebs Er ist im Rahmen einer Geschaftsbesorgung standig damit betraut Finanzinstrumente des Emittenten zu vertreiben Wer hingegen im Auftrag des Erwerbers eines Finanzinstruments als Handelsmaklers Finanzmakler tatig wird ist ein Broker Wer im Auftrag des Anlegers Abschlussvermittlung betreibt betreibt Finanzportfolioverwaltung 1 Abs 1a Satz 2 Nr 3 KWG Der Anlagevermittler ein Finanzintermediar Anlageberatung Bearbeiten Tritt neben die Vermittlungstatigkeit des Anlagevermittlers noch eine Beratungsdienstleistung aus einem Anlageberatungsvertrag mit dem Anleger wird der Anlagevermittler als Anlageberater bezeichnet Die Abgrenzung zwischen Anlagevermittlung und Anlageberatung liegt massgeblich darin dass letzterer eine Empfehlung zugrunde liegt Zulassung Bearbeiten Der Begriff der Anlagevermittlung ist im April 2002 als eine Finanzdienstleistung in das Kreditwesengesetz KWG aufgenommen worden Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Anlagevermittlung vor handelt es sich um eine Finanzdienstleistung die grundsatzlich nur von Instituten im Sinne des KWG Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute ubernommen werden darf Demnach bedarf die Anlagevermittlung nach 32 KWG einer Zulassung als Finanzdienstleistungsinstitut kleine Banklizenz oder als Kreditinstitut Vermittelt ein Anlagevermittler hingegen nur Anteile oder Aktien an einem Investmentvermogen oder Anlagen nach dem Vermogensanlagengesetz braucht er als Finanzanlagenvermittler lediglich eine gewerberechtliche Zulassung mit Sachkundenachweis der Industrie und Handelskammer nach 34f Gewerbeordnung Rechtsfragen BearbeitenDie Anlagevermittlung steht zwischen einer kaufwilligen und einer verkaufswilligen Partei Die Legaldefinitionen des 1 Abs 1a Satz 2 Nr 1 KWG und 2 Abs 8 Satz 1 Nr 4 WpHG setzen eine Vermittlungstatigkeit voraus Der Begriff der Vermittlung beruht auf 34c Abs 1 Nr 1 GewO worin die Tatigkeit des Nachweismaklers beschrieben ist soweit sie sich auf Finanzinstrumente im Sinne des 1 Abs 11 KWG bezieht 1 Erfasst wird demnach das zielgerichtete Fordern der Abschlussbereitschaft des Anlegers damit dieser ein Geschaft uber die Anschaffung und die Verausserung von Finanzinstrumenten mit einem Dritten abschliesst Der Anlagevermittler beschrankt sich auf die Entgegennahme und Ubermittlung von Auftragen von Anlegern Wahrend die EU Richtlinie 2004 39 EG vom 21 April 2004 in der Vermittlung noch eine Art Weiterleitungstatigkeit in Form von Annahme und Ubermittlung von Auftragen sah konkretisierte die BaFin im Mai 2011 dass hierunter die Zusammenfuhrung von zwei Parteien zum Zwecke des Geschaftsabschlusses zu verstehen ist 2 Der Anlagevermittler muss in Verbindung zu beiden abschlusswilligen Parteien treten diese zum zukunftigen Geschaft zusammenfuhren oder zum Vertragsabschluss beitragen Dabei beschrankt sich das Tatigkeitsfeld des Anlagevermittlers auf den Vertrieb einer oder einer sehr begrenzten Anzahl von Kapitalanlagen was die Anlagevermittlung von der Anlageberatung unterscheidet 3 Die Aktivitat kann dabei entweder vom Vermittler oder von den zu vermittelnden Parteien ausgehen 4 Der Tatbestand der Anlagevermittlung ist dem Bundesgerichtshof BGH zufolge weit auszulegen und ist bereits dann erfullt wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschafts bereits so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden hat oder wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleitet 5 Der Anlagevermittler muss den Anleger ebenso wie der Anlageberater richtig und vollstandig uber alle fur das Finanzinstrument wichtigen tatsachlichen Umstande informieren 6 Handelt es sich beim Anlagevermittler um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen so muss es nach 64 WpHG dem Privatanleger vor der Anlagevermittlung eine Geeignetheitserklarung ubergeben Vermittlungsobjekte BearbeitenVermittlungsobjekte konnen alle Arten von Finanzinstrumenten und Finanzprodukten sein Der Begriff der Finanzinstrumente umfasst nach der Legaldefinition in 1 Abs 11 KWG Geldmarktinstrumente Devisen Derivate Vermogensanlagen im Sinne des 1 Abs 2 VermAnlG Aktien partiarische Darlehen Nachrangdarlehen Genussrechte Schuldverschreibungen oder Anteile an Investmentvermogen im Sinne des 1 Abs 1 KAGB Siehe auch BearbeitenFinanzvertrieb Handelsvertreter Broker Finanzberater FinanzmaklerEinzelnachweise Bearbeiten BT Drs 13 7142 vom 6 Marz 1997 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von EG Richtlinien zur Harmonisierung bank und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften S 65 BaFin Merkblatt Hinweise zum Tatbestand der Anlagevermittlung Mai 2011 Gliederungspunkt 1a Herbert Schimansky Hermann Josef Bunte Hans Jurgen Lwowski Joachim Siol Bankrechts Handbuch Band I 2011 45 Rn 2 ff Manuel Lorenz Churning 2015 S 26 BGH Urteil vom 5 Dezember 2013 Az III ZR 73 12 BGH Urteil vom 22 Marz 1979 Az VII ZR 259 77 Memento des Originals vom 29 Juni 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jurion deBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anlagevermittlung amp oldid 234468025