www.wikidata.de-de.nina.az
Der Begriff Abfall ist in vielen Rechtsordnungen legaldefiniert und der Umgang mit Abfallen ist in und zwischen den meisten Landern geregelt So versteht das Basler Ubereinkommen uber die Kontrolle der grenzuberschreitenden Verbringung gefahrlicher Abfalle und ihrer Entsorgung vom 22 Marz 1989 dem fast alle Staaten beigetreten sind darunter Stoffe oder Gegenstande die entsorgt werden zur Entsorgung bestimmt sind oder aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsorgt werden mussen 1 Inhaltsverzeichnis 1 Europaische Union 1 1 Deutschland 1 1 1 Differenzierung nach Gefahrlichkeit 1 1 2 Abfalle zur Verwertung oder zur Beseitigung 1 1 3 Abgrenzung uber die Beweglichkeit 1 2 Rechtslage in Osterreich 2 Situation in der Schweiz 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseEuropaische Union BearbeitenDie Europaische Wirtschaftsgemeinschaft EWG beschaftigte sich spezifisch mit dem Thema des Umweltschutzes erstmals auf einer Konferenz der Mitgliedstaaten 1972 als an einer Gipfelkonferenz die Organe der Gemeinschaft beauftragt wurden ein Aktionsprogramm auszuarbeiten Ein Jahr spater wurde es von dem Rat in einer Erklarung betont dass die Gemeinschaft die Verbesserung der Lebensqualitat und der Schutz der naturlichen Umwelt als Aufgabe haben sollte Damit wurde nicht nur ein wirtschaftliches Ziel der Gemeinschaft sondern auch ein Aspekt des Umweltschutzes verstarkt Bei dieser Zielsetzung war auch ein starkes Motiv der Angleichung der Wettbewerbsbedingung das spater bei dem Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Jahr 1973 ach als Ziel zu erkennen war Diese ist bei spateren Entwicklungen auch zu beobachten Mit dem nachsten Aktionsprogramm ist ein Wende zu sehen Allein die Veranderung des Ausdruckes Abfallbeseitigung zu Abfallwirtschaft zeigt dass bei diesem Politikfeld um viel mehr geht als die sichere Lagerung und Beseitigung von Abfallen Vielmehr wird auf die Vermeidung und gute Verwertung geachtet 2 In dieser Zeit wurde auch im Art 100a EWG Vertrag formuliert dass grundsatzlich eine Rechtsandgleichung im Bereich des Umweltschutzes existieren soll die auf die Europaische Binnenmarkt basiert Diese ist heute im Artikel 114 AEUV beschrieben wonach Mitgliedstaaten nur in bestimmten Fallen mit der Zulassung der Kommission von harmonisierten Regeln abweichen durfen 3 Bei dieser Entwicklung von EU Recht wurden die Bereiche der Abfallwirtschaft und Umweltschutz stark an die Ziele des gemeinsamen Binnenmarktes und Rechtsangleichung gebunden die Massnahmen im Bereich der Abfallwirtschaft blieben aber vorherrschend Richtlinien Bis 1993 wurden schon 15 Richtlinien in der Gemeinschaft beschlossen die das Bereich der Abfallwirtschaft regulierten Ihr Charakter ist dass sie keine direkte Wirkung haben sondern erstmal eine nationale Rechtsakt brauchen fur die Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten 4 Die Europaische Union bekam Kompetenzen auf dem Gebiet des Umweltschutzes als in der Einheitlichen Europaischen Akte EEA im Kapitel XIX mit dem Titel Umwelt die Ziele der Gemeinschaft festgelegt wurden Diese umfasst eine Kompetenzzuweisung bei der Umweltpolitik und wird nach Artikel 192 aus dem Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV im Rahmen eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhorung des Wirtschafts und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen Die im Rahmen entstehende Rechtsakten konnen Verordnungen und Richtlinien sein aber nach Artikel 193 AEUV konnen die Schutzmassnahmen von den Mitgliedstaaten verstarkt sein Obwohl schon 1973 mit einer Richtlinie das Thema der Abfallpolitik auf EU Ebene geregelt wurde ist eine verstarkte Reglung erst nach dem Entstehen der Primarbereich Umwelt zu sehen Eine Entwicklung des Rechtes ist zu sehen zum Beispiel wurde die Richtlinie 75 442 EWG des Rates vom 15 Juli 1975 uber Abfalle im Jahr 1991 deutlich erweitert und spater baute darauf 2006 in dem Abfallrahmenrichtlinie zusammengefasst Wie in der Einleitung erwahne romische Rechtsnorm definierte die Europaische Kommission auch ein Verursacherprinzip wonach die Kosten der Vermeidung und Beseitigung der Umweltbelastungen grundsatzlich der Verursacher zu tragen hat 5 Durch diese Entwicklung ist zu sehen dass das Politikfeld der Abfallwirtschaft durch verschiedene Rechtsakten der EU bestimmt ist Wie es aber genau betroffen ist wird jetzt mit der Hilfe von dem Abfallrahmenrichtlinie untersucht die auch nach Umweltbundesamt als zentrale Richtlinie im Bereich der Abfallwirtschaft zahlt 6 Zum Umgang mit Abfallen Abfallbewirtschaftung macht die Abfallrahmenrichtlinie der Europaischen Gemeinschaft fur die meisten Abfallkategorien Vorgaben die von ihren Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden mussen Danach ist Abfall jeder Stoff oder Gegenstand dessen sich sein Besitzer entledigt entledigen will oder entledigen muss 7 Sie bestimmt auch den Begriff des gefahrlichen Abfalls uber seine mindestens eine darin naher erklarte gefahrliche Eigenschaft 8 Dass diese Richtlinie etwa Abwasser Abgas kontaminierten Boden bis zum Aushub Abraum aus dem Bergbau Fakalien oder zur Seuchenbekampfung getotete Tiere ausdrucklich nicht erfasst zeigt dass auch das nach ihrem Verstandnis Abfall ist Im Europaischen Abfallartenkatalog sind die von ihr erfassten Abfalle aufgelistet und durch ihre regelmassig an ihre Herkunft anknupfende Bezeichnung unterschieden Jeder Abfallart ist dabei eine 6 stellige Abfallschlusselnummer zugeordnet Rechtsgrundlage hierfur ist die Richtlinie 91 689 EWG uber gefahrliche Abfalle und die Entscheidung der EU Kommission Nr 2000 532 EG die in Deutschland durch die Abfallverzeichnisverordnung umgesetzt wurden Deutschland Bearbeiten Hauptartikel Abfallrecht Deutschland Das Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG setzt die EU Richtlinie um Demnach wird Abfall so definiert alle Stoffe oder Gegenstande derer sich ihr Besitzer entledigt entledigen will oder entledigen muss 9 Das bedeutet Der Besitzer entledigt sich eines Gegenstandes vor allem dann wenn er ihn einem Abfallverwertungs oder Abfallbeseitigungsverfahren zufuhrt wenn er ihn also beispielsweise auf einer Deponie ablagert ihn in einer Mullverbrennungsanlage verbrennt oder ihn in Bohrlocher Bergwerke oder sonstige unterirdische Hohlraume einbringt Er entledigt sich eines Gegenstandes ausserdem auch dann wenn er seine Sachherrschaft uber den Gegenstand aufgibt ohne dass der Gegenstand zu irgendeinem Zweck weiter verwendet wurde wenn er den Gegenstand also im umgangssprachlichen Sinne schlicht wegwirft Ob sich der Besitzer eines Gegenstandes entledigen will hangt von den Umstanden des Einzelfalls ab und ist unter Berucksichtigung der Gebrauche und Sitten des geschaftlichen Verkehrs zu beurteilen Das Gesetz geht davon aus dass ein Wille zur Entledigung in der Regel bei einem Gegenstand gegeben ist der bei einem Produktionsprozess oder einer Dienstleistung anfallt ohne dass der Zweck der Produktion oder der Dienstleistung darauf gerichtet gewesen ware diesen Gegenstand zu erzeugen Beispiele Schlacken bei der Stahlerzeugung Sagespane bei der Holzbearbeitung oder dessen Verwendungszweck entfallen ist ohne dass ein neuer Verwendungszweck an dessen Stelle getreten ware Beispiel das im Garten abgestellte Autowrack Da diese Variante des Abfallbegriffs auf den Willen des Besitzers abstellt wird das auch als subjektiver Abfallbegriff oder gewillkurter Abfall bezeichnet Der Besitzer muss sich eines Gegenstandes entledigen wenn der Gegenstand fur seinen ursprunglichen Zweck nicht mehr verwendet wird durch seinen Zustand das Allgemeinwohl gefahrden kann und diese Gefahrdung nur durch eine geordnete Abfallentsorgung abgewendet werden kann objektiver Abfallbegriff oder Zwangsabfall Das betrifft beispielsweise die auf einem Betriebsgrundstuck langfristig gestapelten Fasser mit hochgiftigen Produktionsruckstanden In ihren Randbereichen ist die Reichweite des Abfallbegriffs uberaus umstritten Problematisch bleibt auch die Abgrenzung zu Neben und Zwischenprodukten auf deren Erzeugung die Produktion zwar nicht gerichtet ist die aber dennoch durch entsprechende Steuerung des Produktionsablaufs oder der Einsatzstoffe so konditioniert werden dass sie fur einen wirtschaftlich sinnvollen Zweck weiter verwendet werden konnen Beispiel Zugabe von Zusatzstoffen in die Aufgabemischung eines Produktionsprozesses mit dem Ziel eine Schlacke zu erhalten die im Strassenbau verwendet werden kann Eine klarere Definition von Nebenprodukten war eines der Ziele bei der Erarbeitung der europaischen Abfallrahmenrichtlinie 2008 98 EG Auch in der Strafrechtspflege ist umstritten ob weggeworfene Lebensmittel die man sich aneignet Containern entledigt wurden oder fremdes Eigentum blieben so dass eine Strafbarkeit wegen Diebstahls in Frage kommt 10 Differenzierung nach Gefahrlichkeit Bearbeiten Gefahrliche Abfalle sind Abfalle mit gefahrlichen Eigenschaften die in der Richtlinie 91 689 EWG uber gefahrliche Abfalle und in der Abfallverzeichnisverordnung aufgefuhrt sind z B entflammbar atzend reizend oder giftig Nicht gefahrliche Abfalle sind alle anderen Abfalle Fur gefahrliche Abfalle gelten deutlich strengere Anforderungen an den Gesundheits und Umweltschutz an die Auswahl von Entsorgungsanlagen und an Nachweispflichten Abfalle zur Verwertung oder zur Beseitigung Bearbeiten Abfalle zur Verwertung sind Abfalle die tatsachlich verwertet werden indem sie einem Verwertungsverfahren zugefuhrt werden Verwertung kann dadurch geschehen dass aus dem Abfall Rohstoffe zuruckgewonnen Beispiel Aluminiumgewinnung aus Schrott oder die Eigenschaften des Abfalls genutzt werden Beispiel Nutzung der Festigkeit von Schlacken beim Bau von Tragschichten im Strassenbau sog stoffliche Verwertung Verwertung kann aber auch dadurch geschehen dass die Abfalle zur Energie gewinnung verwendet werden Beispiel Verwendung von Altolen oder Petrolkoks anstelle von naturlichem Erdgas zur Feuerung von Zementwerken sog energetische Verwertung Grundsatzlich sind entstandene d h nicht vermiedene Abfalle vorrangig zu verwerten Zur Verwertung von Abfallen ist in den Grenzen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vgl dazu auch Abfallrecht ihr Erzeuger oder Besitzer berechtigt und verpflichtet Ausnahmen gelten fur private Haushalte Er bedient sich dazu in der Regel spezieller Verwertungsunternehmen und kann die Abfalle innerhalb des Gemeinsamen Marktes weitgehend frei verbringen Die Abfallverwertung ist dementsprechend uberwiegend privatwirtschaftlich organisiert Abfalle zur Beseitigung sind Abfalle die nicht verwertet werden Abfalle zur Beseitigung sowie Abfalle aus privaten Haushaltungen sind grundsatzlich dem offentlich rechtlichen Entsorgungstrager das ist in der Regel die Gemeinde bzw der Kreis zu uberlassen der zum Schutz des Allgemeinwohls fur eine geordnete Beseitigung sorgt Die Abfallbeseitigung ist daher noch weitgehend in kommunaler Hand und dementsprechend haufig regional monopolisiert Bestimmte besonders gefahrliche und daher im Rechtssinne besonders uberwachungsbedurftige Abfalle konnen abweichend davon je nach Bundesland einer zentralen Stelle zur Beseitigung von Sonderabfallen zu uberlassen sein sog Andienungspflicht Abfalle zur Beseitigung unterliegen einem strengeren Rechtsregime insbesondere scharferen Nachweispflichten und durfen nur in engen Grenzen uber Staatsgrenzen hinweg verbracht werden Wie die Reichweite des Abfallbegriffs im Verhaltnis zum abfallrechtsfreien Produkt ist innerhalb des Abfallbegriffs die Grenzziehung zwischen Abfallen zur Verwertung und solchen zur Beseitigung in Grenzfallen lebhaft umstritten Insbesondere war und ist strittig ob und wann Verbrennung als thermische energetische Verwertung oder als Beseitigung zu gelten hat Das Gleiche gilt fur das Verfullen von Bergwerken mit Abfallen Der Streit besteht dabei oftmals unter einzelnen Staaten der Europaischen Union oder der Europaischen Kommission und einzelnen Mitgliedsstaaten Die Abgrenzung ist in der Praxis von besonderer Bedeutung weil sie zum einen daruber entscheidet ob der Abfall dem strengeren Beseitigungsregime unterliegt oder nicht und zum anderen daruber bestimmt ob der Abfall privatwirtschaftlich oder kommunal entsorgt wird Abgrenzung uber die Beweglichkeit Bearbeiten Das zum 1 Juni 2012 abgeloste Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz KrW AbfG von 1994 beschrankte den Abfallbegriff noch auf bewegliche Gegenstande 11 In diesem Sinne war etwa der olverseuchte daher zu entsorgende Boden oder das asbest belastete Gebaude kein Abfall Erst das Ausheben des kontaminierten Erdreichs bzw der Gebaudeabriss machen den Aushub bzw die Trummer dazu Infolge eines Urteils des Europaischen Gerichtshofes vom 7 September 2004 12 wurde dieses von der europaischen Definition abweichende Definitionsmerkmal zunachst in Frage gestellt In der juristischen Literatur jedoch kam man schnell zu dem Ergebnis dass eine Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland gultigen Bodenschutzrechts den Anspruchen der damaligen Abfallrahmenrichtlinie die der Van de Walle und Texaco Entscheidung 12 zu Grunde lag Rechnung trage 13 In Deutschland galten daher unbewegliche Abfalle als Bodenverunreinigungen oder Altlasten im Sinne des Bodenschutzrechtes Auch bei nun angepasster Definition bleibt die Unterscheidung zwischen Abfall und Altlast Wie die Richtlinie nimmt das aktuelle Kreislaufwirtschaftsrecht Boden in situ also unbelastetes oder kontaminiertes Erdreich am Ursprungsort sowie fest mit dem Grund und Boden verbundene Bauten vom Abfallrecht aus aber auch den Erdaushub der unbelastet und unbehandelt direkt vor Ort verbaut wird 14 Rechtslage in Osterreich Bearbeiten In der osterreichische Bundesverfassung B VG gab es bis 1988 keinen eigenen Kompetenztatbestand betreffend die Abfallwirtschaft Eine bundeseinheitliche Regelung war somit nicht moglich und es erfolgte entsprechend dem verfassungsmassigen Ansatz der Gesichtspunktetheorie eine aufgesplitterte Betrachtung Es handelte sich also um eine so genannte Annexmaterie Regelungen konnten also nur im Zusammenhang und in den jeweiligen Grenzen der einzelnen Materienrechte erfolgen z B Gewerberecht Wasserrecht Naturschutzrecht Uberschneidungen bzw Regelungslucken waren die Folge Mit der Bundes Verfassungsgesetz Novelle 1988 wurde durch Schaffung eines neuen Kompetenztatbestandes in Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 12 B VG die verfassungsrechtliche Grundlage fur die Abfallwirtschaft geschaffen Nunmehr war der Bund fur Gesetzgebung und Vollziehung fur gefahrliche Abfalle zustandig hinsichtlich der nicht gefahrlichen Abfalle jedoch nur insoweit als ein Bedurfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften besteht Bedarfskompetenz Es zeigte sich bald dass der Bundesgesetzgeber von dieser Bedarfs kompetenz alsbald sehr umfangreich Gebrauch machte Fur die 9 Bundeslander verblieb nur ein relativ geringer Regelungsbereich Dieser betrifft in erster Linie die kommunale Sammlung nicht gefahrlicher Siedlungsabfalle sowie die Einhebung von Abfallgebuhren bzw teilweise auch die Forderung der Aufklarung der Bevolkerung Die in der Verwaltungspraxis wesentlichsten Teile der Abfallwirtschaft sind jedoch im Bundesrecht angesiedelt Die Inanspruchnahme der Bundeskompetenz erfolgte erstmals mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 1990 betreffend gefahrliche Abfalle Hier entstanden bereits erste Ansatze betreffend der nicht gefahrlichen Abfalle So fanden sich beispielsweise bereits Aufzeichnungspflichten und anlagenrechtliche Normen in Hinsicht auf besondere Abfallbehandlungsanlagen Die umfassende Inanspruchnahme erfolgte mit BGBl I Nr 102 2002 Mit dem Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002 15 wurden erstmals auch alle nicht gefahrlichen Abfalle bundeseinheitlichen Regeln unterworfen und somit der Regelungskompetenz der Lander entzogen Bestimmte wenige Abfalle wie etwa radioaktive Stoffe Sprengstoffe taubes Gestein manche tierische Materialien sind vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ausgenommen vgl 3 AWG 2002 Seither sind zahlreiche Novellierungen erfolgt und auch neue Verordnungen erlassen worden z B Abfallbehandlungspflichtenverordnung Elektroaltgerateverordnung Abfallartenkatalog Abfallnachweisverordnung Die zum Abfallwirtschaftsgesetz 1990 erlassenen Verordnungen gelten grossteils auch noch unter dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wenngleich Anpassungsbedarf besteht bspw Altfahrzeugeverordnung Deponieverordnung Ende 2012 wurde eine weitere Novellierung des AWG begonnen 16 und 2013 abgeschlossen 17 Eine weitere Anderung ist zur Umsetzung der Richtlinie EU 2019 904 Einwegkunststoff Richtlinie vorgesehen 18 19 20 Situation in der Schweiz BearbeitenIn der Schweiz sind Wiederverwertung und Recycling von Abfallen auf einem recht hohen Standard Anreize dazu sind v a auch Gebuhren auf der Abfallentsorgung Vorgezogene Entsorgungsgebuhren auf Verkaufspreisen von Produkten sorgen teils fur die Vorfinanzierung des Recycling Deponien fur Haushalts Abfalle sind seit einigen Jahren verboten der Abfall muss umweltschonend in Kehrichtverbrennungsanlagen entsorgt werden Geregelt sind diese Fragen primar im Bundesgesetz uber den Umweltschutz USG von 1983 sowie den zugehorigen Ausfuhrungs Erlassen Literatur BearbeitenJurgen Fluck Kreislaufwirtschafts Abfall und Bodenschutzrecht KrW AbfG AbfVerbrG EG AbfVerbrVO BBodSchG Kommentar Vorschriftensammlung Stand 67 Akt 2006 C F Muller Verlag Heidelberg ISBN 3 8114 7900 8 Claus Andre Radde 1 Juni 2006 Ein Jahr Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung TA Siedlungsabfall Eine Bestandsaufnahme aus Bundessicht Mull und Abfall 38 6 S 284 289 2006 ISSN 0027 2957 Sebastian C Stark Der Abfallbegriff im europaischen und im deutschen Umweltrecht Van de Walle uberall Dissertation 246 Seiten Peter Lang Verlag 2009 ISBN 978 3 631 59479 7Weblinks BearbeitenBundesministerium fur Umwelt Naturschutz Bau und Reaktorsicherheit Abfallwirtschaft Umweltbundesamt Abfallwirtschaftsbehorde Land VorarlbergEinzelnachweise Bearbeiten Art 2 Ziff 1 des Basler Ubereinkommens 1 Dieckmann M 1994 Das Abfallrecht der Europaischen Gemeinschaft Systematische Darstellung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben fur die nationale Rechtsetzung und Rechtspraxis 1 Aufl Nomos S 35 39 Dieckmann M 1994 Das Abfallrecht der Europaischen Gemeinschaft Systematische Darstellung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben fur die nationale Rechtsetzung und Rechtspraxis 1 Aufl Nomos S 51 Europaische Union https european union europa eu institutions law budget law types legislation de Letzter Zugriff 16 August 2022 Kisseler V 2021 Die Europaisierung des Abfallstrafrechts in Deutschland und England Nomos Verlagsgesellschaft mbH amp Co KG S 36 Umweltbundesamt 2022 August 11 Abfallrecht https www umweltbundesamt de themen abfall ressourcen abfallwirtschaft abfallrecht Artikel 3 Ziff 1 der Richtlinie 2008 98 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 19 November 2008 uber Abfalle Art 3 Ziff 2 mit Anhang III 3 Abs 1 KrWG Max Malkus Containern strafbar und strafwurdig In Magazin fur Restkultur Miguel E Jung 2016 S 2 abgerufen am 2 November 2018 3 Abs 1 KrW AbfG a b Van de Walle u A C 1 03 Abgerufen am 17 April 2019 Rechtsprechung vom 7 September 2004 Dieckmann AbfallR 2004 280 283 Dieckmann AbfallR 2005 171 174 f Riese Kartsen LSK 2005 120667 Wrede NuR 2005 28 31 2 Abs 2 Ziff 10 und 11 KrWG lebensministerium at Abfallwirtschaftsgesetz AWG 2002 Stand 2012 Memento vom 21 Oktober 2013 im Internet Archive lebensministerium at Abfallwirtschaftsgesetz AWG Novellierung 2012 2013 Stand 28 Januar 2013 Memento vom 21 Oktober 2013 im Internet Archive Bundesgesetz mit dem das AWG 2002 geandert wird AWG Novelle Verpackung Bundesgesetzblatt fur die Republik Osterreich Teil I vom 16 September 2013 Einwegkunststoffrichtlinie Bundesministerium fur Klimaschutz Umwelt Energie Mobilitat Innovation und Technologie abgerufen am 5 Juli 2021 Bundesgesetz mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geandert wird AWG Novelle Kreislaufwirtschaftspaket Entwurf abgerufen am 5 Juli 2021 AWG Novelle Kreislaufwirtschaftspaket Anderung Parlament der Republik Osterreich Stand 28 April 2021 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Abfall Recht amp oldid 231187844