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Als Vierung bezeichnete man im Bergbau die Breitenausdehnung eines Grubenfeldes ohne dabei die Machtigkeit der Lagerstatte zu berucksichtigen Erst durch die Vierung wurde das eigentliche Grubenfeld gebildet 1 Im weiteren Sinne ist die Vierung ein Raum zwischen zwei parallelen Ebenen die man in einem bestimmten Abstand voneinander in einer bestimmten Richtung annimmt 2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Vierung des Ganges 3 Grubenfeldvierung 4 Sonderformen und Ausnahmen 5 Erbstollnvierung 6 Vierungsgerechtigkeit und Vierungsleid 7 Literatur 8 EinzelnachweiseGrundlagen BearbeitenDie Vierung entstand aus der fruheren Vermessung der Grubenfelder nach Lehen Hierbei wurde ein sieben Lehen langes und sieben Lachter breites Grubenfeld genommen das sich zur Halfte in das Liegende und zur Halfte in das Hangende erstreckte Die Breite des Grubenfeldes wurde damals von der Mitte des Erzganges mit Einschluss der Machtigkeit jedoch ohne Berucksichtigung der Saalbander vermessen und jeweils mit 3 Lachter zu beiden Seiten bestimmt Durch die Vierung hatte ein Grubenfeld eine Breite von 7 Lachtern 3 Diese maximale Breite des gevierten Grubenfeldes war durch das Berggesetz vorgeschrieben Durch die Vierung erhielt der beliehene Eigentumer des Grubenfeldes die Genehmigung alle in die Vierung fallenden Gange oder Floze abzubauen 1 Das Abstecken eines Ganges uber Tage bezogen auf die vorgegebene Teufe und unter Berucksichtigung des entsprechenden Einfallswinkels nannte man Vierung legen Wenn ein Erzgang durch eine Verwerfung plotzlich verschwand war der Markscheider gezwungen sich an einem anderen Gang zu orientieren um die Vierung zu bestimmen Dadurch konnte es vorkommen dass er zwangslaufig in das verliehene Grubenfeld einer anderen Zeche eingriff Dieser Vorgang wurde mit dem Begriff in die Vierung fallen bezeichnet 4 Es wurde unterschieden zwischen der Vierung des Ganges und der Vierung des Grubenfeldes 3 Eine Vierung unterscheidet sich von einer anderen entweder durch die unterschiedliche Lage der Vierungsebenen bezogen auf die Lage des Ganges oder im Abstand der Vierungsebenen von dem der jeweiligen Vierungsebene am nachsten liegenden Saalband des zugehorigen Ganges oder durch beides 5 Eine einmal durchgefuhrte Vierung wurde auch nach Anderung der jeweiligen Berggesetze nur in seltenen Fallen modifiziert und der neuen Gesetzeslage angepasst 6 Vierung des Ganges BearbeitenBei der Vierung eines Ganges wurde grundsatzlich von den Saalbandern ausgehend vermessen Voraussetzung hierfur war dass der Gang vollkommen ausgebildet war und durch deutlich erkennbare und zweifelsfreie Saalbander begrenzt war 7 Es wurden 3 Lachter ins Hangende und 3 Lachter ins Liegende oder 7 Lachter nur ins Hangende oder nur ins Liegende winkelrecht nach dem Streichen und Fallen des im Feld befindlichen Ganges geviert 8 Durch die Vierung wurde quasi ein Raum erzeugt dessen aussere Grenzen parallel zu den Saalbandern des Ganges verlaufen und dessen Mitte der Erzgang bildet 3 Die Vierung des Ganges wurde immer dann angewandt bzw als Richtschnur genommen wenn der Gang ungeteilt war und mit richtigen Saalbandern fortstrich Teilte sich der Gang war er verworfen oder war er plotzlich ganz verschwunden war die Vierung eines Ganges nicht mehr moglich und es musste auf die Vierung des Grubenfeldes zuruckgegangen werden 9 Teilte sich ein Gang in zwei oder mehr aus der Vierung fallende sogenannte Haupttrumer Einzelgange auf und lagen diese Haupttrumer noch im Bergfreien so stand dem Grubenbesitzer das Recht zu eines dieser Trumer als Fortsetzung fur seinen Gang auszuwahlen Ihm standen dann die Rechte zu diese Fortsetzung seines Ganges mit dem gleichen Vierungsrecht abzubauen wie den eigentlich gevierten Gang 7 Der ausgewahlte Gang wurde im Anschluss an die Vierung mit einem Markscheiderzeichen versehen und der ausgewahlte Gang wurde ins Bergbuch eingetragen Ein Grubenfeldbesitzer durfte aufgrund der Vierungsgerechtigkeit innerhalb seiner Vierung auch andere Gange abbauen ohne dafur eine besondere Mutung einzulegen Traten diese ubersetzten oder angeschaarten Gange oder auch Nebengange aus der Vierung heraus dann konnte er diese muten solange sie noch im Bergfreien lagen Ein solcher neu gemuteter Gang galt im bergrechtlichen Sinn als neuer Gang und erhielt eine eigene Bezeichnung Probleme durch Kollision der Rechte gab es immer dann wenn diese Gange schon an einen anderen Bergbautreibenden verliehen waren Gange die zwar im Bergfreien lagen aber sich in der Vierung einer Gewerkschaft oder Lehenschaft befanden konnten an keinen anderen Muter verliehen werden Ging ein Gang durch Gebirgsverwerfungen Zerkluftungen oder andere Naturereignisse verloren so war der Bergwerkseigentumer berechtigt sowohl innerhalb der Vierung als auch ausserhalb der Vierung im freien Feld nach diesem Gang zu suchen Der Bergwerkseigentumer durfte in solch einem Fall das Grubenfeld sowohl in der Lange als auch in der Breite mit Ortern durchsetzen Auch konnte er Orter in die Tiefe absenken um seinen Gang zu suchen Kam der Gang innerhalb der Vierung wieder zum Vorschein so wurde er als der verlorne Gang anerkannt und behielt alle Rechte und Vorzuge des bereits verliehenen Hauptganges Befand sich der Gang jedoch ausserhalb der Vierung so musste er neu gemutet werden War er jedoch in ein bereits verliehenes Grubenfeld verworfen so war er fur den Besitzer verloren da sich dessen Rechte nicht uber die Vierung hinaus in ein bereits verliehenes Grubenfeld erstreckte Einzige Ausnahme war wenn sich der entsprechende Gang durch Quergange oder Klufte wieder in sein Grubenfeld erstreckte 10 Grubenfeldvierung BearbeitenBei der Grubenfeldvierung wird dem nach der Lange vermessenen Grubenfeld die gesetzliche Breite zugeteilt 3 Zusatzlich zu den Abgrenzungen der Fundgruben und den Massen die nach dem Fallen und Streichen der Gange ermittelt wurden beinhaltete das verliehene Abbaurecht auch das Recht zum Bergbau in jeweils zumeist 3 Lachtern Abstand im Hangenden und Liegenden 2 Die Vierung des Grubenfeldes wird auch als Hauptvierung Hilfs oder Prinzipalvierung bezeichnet Sie wird dann angewendet wenn es zu einer Teilung oder dem Aussetzen des Ganges sowie zu Verwerfungen und Unterbrechungen gekommen ist In solchen Fallen in denen die Lagerstatte nicht mehr als solche erkennbar war erfolgte die Vierung durch markscheiderische Vermessung nach dem Hauptstreichen zu einer bereits gevierten Fundgrube 7 Diese auf zwei parallele Ebenen projizierte Ausdehnung ergab die Flache um die sich das Grubenfeld erweiterte wenn sie dessen Breite uberstieg Das bedeutet vereinfacht dass sich das Grubenfeld verbreiterte wenn der Gang in der Teufe uber seine eigentlichen Abmessungen hinausging 7 Durch eine Vierung wird ein Grubenfeld somit in der Tiefe verbreitert 11 Sonderformen und Ausnahmen BearbeitenEine akzessorische oder Spezialvierung ist eine quadratische Einteilung einer Lagerstatte in Grubenfelder als gevierte Fundgruben Dieses Verfahren kam zur Anwendung wenn die Lagerstatte erkennbar jedoch nicht durch einen Erzgang bestimmbar war und somit keine Verleihung in Form von Fundgruben und Massen moglich war Beispielsweise war dies bei Stockwerksvererzungen der Fall 9 In einigen Bergbaurevieren gab es leichte Abweichungen in den Berggesetzen Hier wurde dann zur Breitenmassbestimmung bei gestreckten Feldern eine grossere Vierung als normal verwendet Diese Grubenfelder wurden dann nicht senkrecht auf die Gangebene sondern auf das Streichen im Horizont vermessen Auch uberliess man es oftmals dem Grubenfeldbesitzer soweit das Feld noch im Bergfreien war ob die Vierung nur ins Hangende oder Liegende oder jeweils zur Halfte ins Hangende und zur Halfte ins Liegende erfolgen sollte 7 Erbstollnvierung BearbeitenEin Erbstollner erhielt nach den preussischen Gesetzen keine andere Vierungsbreite genehmigt als die normale gesetzlich vorgesehene Stollenbreite 1 Mit der Verleihung eines Erbstollns war auch das Bergbaurecht auf die im Hangenden und Liegenden anzutreffenden Gange verbunden nach den meisten Bergordnungen jeweils 3 Lachter wenn sie im Bergfreien lagen also nicht anders verliehen waren oder sich in einem verliehenen Felde befanden 5 Die Vierung des Stollens begleitete analog mit der Vierung der Gange auch den Erbstollen mit all seinen Wendungen Allerdings galt dies nur so weit wie der Stollen wirklich getrieben wurde Unterhalb und oberhalb des zulassigen Bereiches hatte der Stollner keine Anspruche mehr 9 Durchfuhr ein Erbstollner mit dem Erbstollen in einem bereits belehnten Grubenfeld Gange oder Klufte so konnte er einen dieser Gange entsprechend der Vierungsgerechtigkeit bearbeiten und das hereingewonnene Mineral entsprechend nutzen Dasselbe galt wenn der Stollen beim Vortreiben auf einen Gang traf der sich vor dem Stollenort aufteilte Traf der Erbstollner in den Gangen jedoch kein Erz an so musste er den jeweiligen Fundgrubnern oder Maassnern anbieten das Ort aus ihrer Vierung heraus zu treiben Nahmen diese das Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen an so hatte der Erbstollner das Recht das Ort selbst zu treiben und sich das hereingewonnene Erz zu eigen machen 5 Vierungsgerechtigkeit und Vierungsleid BearbeitenDie Vierungsgerechtigkeit auch Vierungsrecht wurde nur auf Gange angewendet Hatte ein Bergmann einen Gang bereits bearbeitet und kreuzte sich sein Gang mit dem eines anderen Bergbautreibenden so hatte der Gang der zuerst bearbeitet worden war und der somit der altere war gegenuber dem jungeren die Vierungsgerechtigkeit Das Recht des Alteren konnte auch durch Schurfen auf dem jeweiligen Gang erworben werden Allerdings genoss der Altere auch nur die Vierungsgerechtigkeit auf dem Gang auf dem er der Altere war 5 Bedingt durch die Vierungsgerechtigkeit konnte ein Berechtigter so viel Erz abbauen wie in seine Vierung fiel Dies hatte besonders fur das Auffahren von Erbstollen eine grosse Bedeutung und galt bis zu dem Punkt an dem der Erbstollen durch einen anderen Erbstollen enterbt wurde 9 Als Vierungsleid wird der Nachteil beim Zusammentreffen mehrerer belehnter Gange oder Lagerstatten in der Teufe bezeichnet Das heisst der Vierungsleidende musste einem fremden Bergbautreibenden den Abbau in seinem Grubenfeld gestatten wenn sich ihre Vierungen beruhrten oder gar schnitten und der andere privilegiert war Dabei galt primar der Vorzug des Erzes und speziell der Vorrang von Gold und Silber vor Eisenstein und Zinnerz 9 Hier konnte der Altere nicht auf seine Vierungsgerechtigkeit pochen sondern es galt wer das edlere Erz hatte der hatte die Vierungsgerechtigkeit und derjenige mit dem unedleren Erz musste die Vierung leiden 5 Im Falle eines durchstreichenden Ganges musste der Lehntrager von Flozen oder Stocken dessen Vierung leiden Bei gleichartigen Abbaugegenstanden stand demjenigen das Abbaurecht zu der die altere Belehnung besass 9 Durch diese Regelungen war es durchaus moglich dass eine Gewerkschaft wenn sie mehrere Gange in Lehn hatte nur auf einen Gang die Vierungsgerechtigkeit hatte und sie somit bei den anderen Gangen die von einem anderen Bergbautreibenden durchschnitten wurden die Vierung leiden musste 5 Literatur BearbeitenHermann Brassert H Achenbach Hrsg Zeitschrift fur das Bergrecht Zweiter Jahrgang Druck bei Adolph Marcus Bonn 1861 S 53 68Einzelnachweise Bearbeiten a b c Erklarendes Worterbuch der im Bergbau in der Huttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrucke und Fremdworter Verlag der Falkenberg schen Buchhandlung Burgsteinfurt 1869 a b Moritz Ferdinand Gatzschmann Sammlung bergmannischer Ausdrucke Verlag Craz amp Gerlach Freiberg 1859 a b c d Johann Wilhelm David Korth C D Hoffmann Dr Johann Georg Krunitz s okonomisch technologische Enzyklopadie oder allgemeines System der Staats Stadt Haus und Landwirthschaft und der Kunst Geschichte in alphabetischer Ordnung Zweihundert vierundzwanzigster Theil Paulische Buchhandlung Berlin 1854 Johann Gottfried Jugel Geometria Subterranea Neue verbesserte Ausgabe 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seinen Anfangen bis zum Jahr 2000 2 Auflage Regio Verlag Peter Voss Werne 2001 ISBN 3 929158 12 4 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vierung Bergbau amp oldid 237550860