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Als Verstufung auch Verstuffung bezeichnete man im fruhen Bergbau einen bergrechtlichen Vorgang der angewendet wurde wenn ein Stollner den Vortrieb des Stollens eingestellt hatte 1 Durch das Verstufen der Ortsbrust sicherte sich der Stollner samtliche Rechte an dem bisher aufgefahrenen Stollen gegen etwaige Anspruche neuer Muter 2 Verstufungstafel Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Rechtliche Auswirkungen 3 Einzelnachweise 4 WeblinksGrundlagen BearbeitenIm alten Bergrecht war vorgeschrieben dass jeder Stollen regelmassig mit Hauern belegt war War nun ein Gewerke z B aus Kostengrunden nicht in der Lage den Stollen zu belegen so konnte ein anderer Muter beim Bergmeister eine neue Mutung einlegen und die Freifahrung der Grube beantragen Damit dem alten Stollenbetreiber sein bisher erworbenes Bergwerkseigentum erhalten blieb beantragte dieser beim Bergamt die Verstufung des Stollens Hierfur wurde vom Markscheider im Ort am Ende des Stollens ein markscheiderisches Zeichen auch Stufe genannt in das Gestein geschlagen Bei Erbstollen wurde das Verstufen als Vererbstufen bezeichnet 1 Diese eingeschlagene Stufe musste dauerhaft erkennbar sein und bestand oftmals aus Eisen 3 Vor dieser Verstufung von Amts wegen musste dem alten Stollner zunachst eine sogenannte billige Frist zum weiteren Auffahren des Stollens eingeraumt werden War diese Frist abgelaufen und der alte Stollner war seiner Pflicht nicht nachgekommen wurde der Stollen vom Bergamt befahren und die anstehenden Stollenorter verstuft Dadurch verlor der alte Stollner aufgrund seines Versaumnisses das ihm ubertragene Bergwerkseigentum Dieser Vorgang wurde in das Bergbuch eingetragen 4 Neben der Verstufung von Amts wegen die dann erfolgte wenn ein neuer Muter sie beantragte gab es auch die Verstufung auf Antrag des Stollenbetreibers Dies war moglich wenn der Stollenbetreiber freiwillig auf einen Teil des verliehenen Stollens verzichtete und diesen Teil an einen anderen Gewerken abtrat Auch hier musste er seine bisher erworbenen Rechte durch eine Verstufung sichern 5 Rechtliche Auswirkungen BearbeitenDurch das Verstufen sicherte sich der alte Stollner seine vollen Rechte auf den bereits aufgefahrenen Stollenteil jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt bis ein neuer Stollner den verlassenen Stollen ab der Verstufung weiter vortrieb 3 Durch die Verstufung verlor der alte Stollner jedoch das Recht den Stollen weiter vorzutreiben Er behielt aber das Recht die noch unverstuften Orter weiter vorzutreiben Fur die bereits verstuften Orter hatte er jedoch ein sogenanntes Naherrecht zur erneuten Mutung 6 Sobald ein neuer Stollner den Stollen weiter vortrieb erhielt dieser neue Bergbautreibende auch die Stollengerechtigkeit bei Erbstollen die Erbstollengerechtigkeit musste jedoch dem alten Stollner fur die Benutzung des bereits aufgefahrenen Stollenteils eine bestimmte Stollengebuhr und ggf ein Wassereinfallgeld bezahlen Voraussetzung fur die Zahlung der Stollengebuhren war jedoch dass der alte Stollner seinen Teil des Stollens in einem guten Zustand erhielt 3 Unterliess der alte Stollner die erforderlichen Wartungsarbeiten an dem Stollen so dass dieser nicht mehr befahrbar war konnten der neue Stollner oder bei Erbstollen die Besitzer der anderen Gruben in deren Grubenfeldern der Stollen sich bereits befand den Stollen selbst aufwaltigen Voraussetzung war hierbei dass die Verleihung der Gruben alter war als die Verleihung des Stollens Dann erhielt der alte Stollner keine Stollengebuhr sondern nur das Wassereinfallgeld 6 Die Hohe des Wassereinfallgeldes wurde in der Regel vom Bergamt festgesetzt 7 Insbesondere bei Erbstollen kam es vor dass der Stollner zwar in der festgelegten Richtung weiter auffuhr jedoch in den jeweiligen Gruben keine Flugelorter auffuhr In diesem Fall konnten die Gewerken der Gruben beim Bergamt beantragen dass der Erbstollen an den Punkten verstuft wird an denen die Auffahrung zu den jeweiligen Flugelortern erfolgen muss Nach Eingang der Antrage wurde dem Stollner vom Berggericht eine Frist einberaumt in welcher er sich entscheiden musste ob er die Flugelorter auffahrt oder nicht Liess er die Frist verstreichen wurden die Ansatzpunkte fur die Flugelorter verstuft und dem ersten neuen Muter verliehen Ebenso konnten die jeweiligen Grubenbesitzer in diesem Fall beantragen ihre Flugelorter selbst aufzufahren Fur die unverstuften Orter oder die auf Gesuch des Stollners verstuften Orter behielt der Stollner weiterhin seine alten verliehenen Rechte 8 Einzelnachweise Bearbeiten a b Heinrich Veith Deutsches Bergworterbuch mit Belegen Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn Breslau 1871 Moritz Ferdinand Gatzschmann Sammlung bergmannischer Ausdrucke Zweite Auflage Verlag von Craz amp Gerlach Freiberg 1881 a b c Carl von Scheuchenstuel IDIOTICON der osterreichischen Berg und Huttensprache k k Hofbuchhandler Wilhelm Braumuller Wien 1856 Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten Zweiter Theil zweiter Band Bei G C Nauck Berlin 1835 Bergmannisches Worterbuch Johann Christoph Stossel Chemnitz 1778 a b Gunter Heinrich von Berg Sammlung Teutscher Policeygesetze nach der Ordnung des Handbuchs des Teutschen Policeyrechts Dritter und letzter Theil Verlag der Gebruder Hahn Hannover 1809 Paul Martin Kressner Systematischer Abriss der Bergrechte in Deutschland mit vorzuglicher Rucksicht auf das Konigreich Sachsen Buchhandlung J G Engelhardt Freiberg 1858 Carl Johann Bernhard Karsten H von Dechen Grundriss der deutschen Bergrechtslehre mit Rucksicht auf die franzosische Berggesetzgebung Hande und Spener sche Buchhandlung Berlin 1828 Weblinks BearbeitenHomepage der Grubenarchaologischen Gesellschaft Kurze Darstellung von Zeichen Tafeln Inschriften und Zeichnungen im Bergbau 2 3 Verstufungen Abgerufen am 25 Juni 2010 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verstufung amp oldid 239118367