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Die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes war eine Militarstrafe die zwischen 1808 und 1921 zunachst in Preussen spater auch in allen anderen deutschen Staaten gegen Soldaten ausgesprochen werden konnte Sie galt als besonders schwere Ehrenstrafe und wurde bei Unteroffizieren und Mannschaften angewendet Unteroffiziere wurden gleichzeitig degradiert Offiziere wurden stattdessen unter Verlust all ihrer erworbenen Rechte aus dem Dienst entfernt Die Bestraften hatten ihre Soldatenehre verwirkt selbst dann wenn sie infolge des Urteils ihre burgerlichen Ehrenrechte nicht verloren hatten Damit war es moglich die Betroffenen der Prugelstrafe Staupen 1872 abgeschafft zu unterwerfen die ansonsten im preussischen Heer seit 1806 verboten war Soldaten der zweiten Klasse des Soldatenstandes verloren ihre Versorgungsanspruche Altersversorgung waren von ihren Kameraden moglichst abzusondern und unter besondere Aufsicht zu stellen Die Bestrafung wurde unbefristet ausgesprochen Eine Rehabilitierung konnte nur auf besonderen Antrag erfolgen und bedurfte der Zustimmung des Landesherrn bei Marine Angehorigen jener des deutschen Kaisers Erst dann war auch eine Beforderung im Dienstgrad wieder moglich Ausserlich kenntlich waren die Bestraften durch den Verlust der Nationalkokarde an der Kopfbedeckung sowie aller aberkennungsfahigen ausseren Ehrenzeichen Dienstauszeichnungen u A Vor der Aberkennung besonderer Auszeichnungen z B fur Tapferkeit war die Zustimmung des verleihenden Landesherrn einzuholen 1 Die Massnahmen erstreckten sich auch auf alle nicht rehabilitierten Bestraften nach dem Ende ihres Militardienstes Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Siehe auch 3 Literatur 4 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDie Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes galt seit 1808 in Preussen als eine der schwersten Militarstrafen noch vor der Degradierung und milderen Haftstrafen Festungs oder Kasernenarrest Haufig wurde sie gemeinsam mit einer Haftstrafe verhangt Hartere Sanktionen stellten nur noch die Ausstossung aus den Streitkraften nach eventuell zuvor verbusster Zwangsarbeit oder Zuchthausstrafe oder die Todesstrafe dar Mit Einfuhrung des Militar Strafgesetzbuches fur das Deutsche Reich im Jahr 1872 war die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes in allen deutschen Heereskontingenten und der Marine moglich Gemass 37 galt 1 Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes muss erkannt werden neben dem Verluste der burgerlichen Ehrenrechte wenn die Dauer dieses Verlustes nicht drei Jahre ubersteigt 2 Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes kann erkannt werden 1 in wiederholtem Ruckfalle dd 2 wenn die Verurtheilung wegen Diebstahls Unterschlagung Raubes Erpressung Hehlerei Betruges oder Urkundenfalschung erfolgt auch wenn der Verlust der burgerlichen Ehrenrechte nicht eintritt dd Ferner galt gemass 39 Die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes hat den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen von Rechtswegen zur Folge auch darf der zu dieser Strafe Verurtheilte die Militarkokarde nicht tragen und Versorgungsanspruche soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden konnen nicht geltend machen 2 Eine besondere Sanktion stellte der mogliche Vollzug der Prugelstrafe dar Diese war 1808 im Zuge der Preussischen Heeresreform fur alle ubrigen preussischen Militarangehorigen abgeschafft worden Freiheit des Ruckens das Spiessrutenlaufen wurde seit der Abschaffung 1806 auch an Soldaten der zweiten Klasse des Soldatenstandes nicht mehr vollzogen Die willkurliche Ausfuhrung der Prugelstrafe blieb verboten sie durfte nur nach vorheriger Anordnung des Regiments oder Bataillonskommandeurs vollzogen werden und zwar mit mindestens zehn und hochstens 30 Stockhieben Die militargerichtliche Anordnung der Prugelstrafe war zwar seit 1848 verboten als disziplinarisches Mittel war sie gegenuber Soldaten der zweiten Klasse jedoch weiterhin erlaubt Erst die Disziplinarstrafordnung fur das Preussische Heer vom 31 Oktober 1872 hob die Prugelstrafe endgultig auf Entsprechend verurteilte Einjahrig Freiwillige verloren laut Reichsmilitargesetz vom 2 Mai 1874 50 die Eigenschaft als Einjahrig Freiwillige und mussten den vollen mehrjahrigen Militardienst ableisten 3 Die Wiederaufnahme in die erste Klasse des Soldatenstandes erfolgte nur auf besonderen Antrag und bedurfte der Zustimmung des Landesherrn bei der Kaiserlichen Marine jener des deutschen Kaisers Um sie durfte zweimal in Ausnahmefallen dreimal nachgesucht werden Dies war fruhestens ein Jahr nach Ablauf der Verbussung der zusatzlich verhangten Strafe z B Haftstrafe moglich Zusatzlich musste der Bestrafte die eventuell zuvor aberkannten burgerlichen Ehrenrechte zwischenzeitlich wiedererlangt haben Wurde die Rehabilitierung verwehrt verblieb der Bestrafte dauerhaft in der zweiten Klasse des Soldatenstandes und blieb auch nach seinem Ausscheiden aus dem Militar bestimmten Sanktionen unterworfen z B Verbot des Tragens der Nationalkokarde an der Zivilkleidung 4 Die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes wurde als Militarstrafe in der Weimarer Republik abgeschafft Stattdessen wurde gemass 44 Abs 2 des Wehrgesetzes vom 23 Marz 1921 bei entsprechend Verurteilten auf Dienstentlassung erkannt In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes als Militarstrafe nicht wiederbelebt entgegen einer teilweise noch heute kursierenden irrigen Meinung Vielmehr konnte gemass 13 des Wehrgesetz vom 21 Mai 1935 bestraften Soldaten die Wehrwurdigkeit abgesprochen werden die Betroffenen galten als wehrunwurdig und wurden aus der Wehrmacht ausgestossen 5 Seit 1936 konnten verurteilte Soldaten in sogenannte Sonderabteilungen uberstellt werden um dort gegebenenfalls ihre volle Wehrwurdigkeit wieder zu erlangen Im Zweiten Weltkrieg traten an die Stelle der aufgelosten Sonderabteilungen die Bewahrungsbataillone Die sogenannten Erziehungs bzw Bewahrungsmanner galten im offiziellen Sinn als nur bedingt wehrwurdig nicht aber als Soldaten zweiter Klasse 6 In der DDR konnten straffallig gewordene Soldaten der Nationalen Volksarmee zur Verbussung einer Haftstrafe in das Militargefangnis Schwedt uberstellt werden Die Haftzeit war nachzudienen eine Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes war als Strafe jedoch unbekannt Die Bundeswehr kennt die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ebenfalls nicht Vielmehr verlieren Soldaten ihre Rechtsstellung als Soldat und werden aus dem Dienst entlassen falls sie ein Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt Siehe auch BearbeitenStrafdivision 500 Unehrenhafte EntlassungLiteratur BearbeitenAxel Janda Die Entwicklung von Militarstrafrecht und Militarstrafgerichtsbarkeit unter besonderer Berucksichtigung der Misshandlung Untergebener in der Kaiserlich Deutschen Marine Diss jur Universitat zu Koln Koln 1981 Manfred Messerschmidt Die Wehrmachtjustiz 1933 1945 Schoningh Paderborn 2005 ISBN 978 3 506 71349 0 Gerhard von Scharnhorst Private und dienstliche Schriften Band 5 Leiter der Militarreorganisation Preussen 1808 1809 Hrsg Johannes Kunisch Bohlau Koln Weimar Wien 2009 ISBN 978 3 412 20066 4 Martin Schroder Prugelstrafe und Zuchtigungsrecht in den deutschen Schutzgebieten Schwarzafrikas LIT Munster 1997 ISBN 3 8258 7574 1 Einzelnachweise Bearbeiten Strafgesetzbuch fur das Preussische Heer von 1845 in Zusammenstellung der samtlichen fur das ehemalige Konigreich Hannover in der Zeit vom 20 September 1866 bis zum 1 October 1867 erlassenen Gesetze geordnet von Obergerichts Rath C Nordmann 2 Band Strafrecht und Strafprozess Hannover 1868 S 344ff Google books Militar Strafgesetzbuch fur das Deutsche Reich vom 20 Juni 1872 nach documentarchiv de Reichsmilitargesetz vom 2 Mai 1874 nach reader digitale sammlungen de Heer und Kriegsflotte Militarstrafrecht Dr jur M Schlayer Hrsg Springer Verlag Berlin Heidelberg 1904 S 169ff Google books Wehrgesetz vom 21 Mai 1935 nach documentarchiv de Messerschmidt Wehrmachtjustiz S 324ff Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes amp oldid 226063768