www.wikidata.de-de.nina.az
Die EU Visum Verordnung teilweise auch EU Visa Verordnung genannt amtlich Verordnung EG Nr 539 2001 des Rates vom 15 Marz 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittlander deren Staatsangehorige beim Uberschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein mussen sowie der Liste der Drittlander deren Staatsangehorige von dieser Visumpflicht befreit sind 1 war eine Rechtsvorschrift der Europaischen Union die regelte welche Drittstaatsangehorigen zum Einreisen in den Schengen Raum fur Kurzaufenthalte ein Visum in ihrem Nationalpass benotigten und welche visumfrei einreisen konnten Die Verordnung wurde mit Wirkung vom 18 Dezember 2018 durch die Verordnung EU 2018 1806 EU Visum Verordnung ersetzt Verordnung EG Nr 539 2001Titel Verordnung EG Nr 539 2001 des Rates vom 15 Marz 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittlander deren Staatsangehorige beim Uberschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein mussen sowie der Liste der Drittlander deren Staatsangehorige von dieser Visumpflicht befreit sindBezeichnung nicht amtlich EU Visum VerordnungGeltungsbereich EWR ohne Grossbritannien und Irland ausserdem gultig in der SchweizRechtsmaterie AuslanderrechtGrundlage EGV insbesondere Artikel 62 Nr 2 lit b Nr iVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 10 April 2001Ersetzt durch Verordnung EU 2018 1806Ausserkrafttreten 17 Dezember 2018Fundstelle ABl L 81 vom 21 Marz 2001 S 1 7Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Sachlicher Geltungsbereich 2 Personlicher Geltungsbereich 2 1 Drittstaatsangehorige 2 2 Kurzzeitige Aufenthalte 2 3 Grenzubertritt an der Aussengrenze des Schengen Raums 3 Inhalt der Verordnung 3 1 Visumbefreiung 3 2 Visumzwang 3 3 Ausnahmen vom Visumzwang 3 4 Ruckausnahmen von der Visumbefreiung 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseSachlicher Geltungsbereich Bearbeiten nbsp Anwenderstaaten des Schengener Durchfuhrungsubereinkommens Die Verordnung galt in den sog Schengen Staaten unmittelbar und bedurfte dort keiner gesonderten Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften Zu den Schengen Staaten gehoren grundsatzlich alle Mitgliedstaaten der Europaischen Union einschliesslich Bulgarien Kroatien und Rumanien auch wenn diese drei Staaten noch nicht zu den Vollanwendern zahlen Im Falle Zyperns das grundsatzlich Vollanwender ist wegen des nicht gelosten Zypernkonflikts und der unklaren Situation in Nordzypern jedoch weiterhin Grenzkontrollen durchfuhrt galt die Verordnung ebenfalls uneingeschrankt Ausgenommen vom Geltungsbereich innerhalb der Europaischen Union waren Grossbritannien und Irland Fur Einreisen nach Grossbritannien und Irland galten weiterhin die nationalen Einreisebestimmungen dieser Lander Ausserdem galt die Verordnung in den sonstigen Staaten des Europaischen Wirtschaftsraums EWR mithin auch in Island Norwegen und Liechtenstein Die Verordnung galt auch in der Schweiz die mit der Europaischen Union ein bilaterales Abkommen geschlossen hat Diese Staaten hatten sich verpflichtet den Schengen Besitzstand in ihr nationales Recht zu ubernehmen Personlicher Geltungsbereich BearbeitenDrittstaatsangehorige Bearbeiten Die Verordnung regelte die Voraussetzungen fur kurzzeitige Einreisen nur von Drittstaatsangehorigen in den Schengen Raum uber eine Schengen Aussengrenze Sie betraf damit nicht die Einreise von Staatsangehorigen der Schengen Raum Mitgliedstaaten und zwar auch dann nicht wenn sie in einen Schengen Staat einreisen wollten dessen Staatsangehorigkeit sie nicht besassen Beispiel Ein Deutscher wollte aus der Turkei kommend nach Griechenland einreisen die Verordnung war auf den Deutschen nicht anwendbar Staatsangehorige der Europaischen Union und der sonstigen Staaten des EWR sowie Staatsangehorige der Schweiz konnten und konnen jederzeit in jeden Schengen Staat ganz gleich uber welche Aussengrenze ohne Formalitaten einreisen und geniessen innerhalb der Schengen Staaten volle Reisefreiheit sie benotigen dazu weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis Ein Dokument das ihre Nationalitat belegt genugt Die Verordnung war auch nicht auf britische und irische Staatsangehorige anwendbar die in den Schengen Raum einreisen wollten da Briten und Iren aus Sicht der Schengen Staaten keine Drittstaatsangehorigen sind Briten und Iren geniessen in der restlichen Europaischen Union und im EWR volle Freizugigkeit und bedurfen zum Aufenthalt in einem Schengen Staat weder eines Visums noch einer Aufenthaltserlaubnis das Gleiche gilt im umgekehrten Fall Kurzzeitige Aufenthalte Bearbeiten Die Verordnung betraf nur kurzzeitige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen also im Wesentlichen touristische Kurzaufenthalte Daueraufenthalte z B zur Familienzusammenfuhrung zum Studium zum dauerhaften Arbeiten wurden von der Verordnung nicht erfasst In diesen Fallen bedurfte und bedarf es regelmassig eines nationalen Visums auch wenn der kurzzeitige touristische Aufenthalt visumfrei ware das diesen Aufenthaltszweck ausdrucklich erlaubt Die Erteilung eines solchen Visums richtet sich nach den nationalen Aufenthaltsvorschriften des Schengen Staates in dem der Daueraufenthalt vorgesehen ist Grenzubertritt an der Aussengrenze des Schengen Raums Bearbeiten Die Verordnung galt nur fur Einreisen von Drittstaatsangehorigen uber eine Aussengrenze eines Schengen Staates in den Schengen Raum nicht also bei der Uberschreitung einer Binnengrenze z B zwischen Deutschland und Frankreich Fur den grenzuberschreitenden Personenverkehr innerhalb des Schengen Raums gelten die besonderen Regelungen des Schengener Durchfuhrungsubereinkommens SDU Nach den Art 20 und 21 SDU kann sich ein Drittstaatsangehoriger der sich legal in irgendeinem Schengen Staat aufhalt mit der Aufenthaltserlaubnis dem Visum dieses Mitgliedstaates oder bei visumfreier Einreise nur mit seinem Nationalpass auch in jedem anderen Mitgliedstaat insgesamt bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten ohne dafur ein ggf weiteres Visum zu benotigen Zwischen den Schengen Staaten findet zwar keine regelmassige Personenkontrolle mehr statt an den Grenzen der Schweiz zu ihren Nachbarstaaten und an den Grenzen zu den sonstigen Staaten des EWR erfolgt aber noch eine Zollkontrolle weil die Schweiz Island Liechtenstein und Norwegen nicht zum Zollgebiet der Europaischen Union gehoren und hier wechselseitige Zollvorschriften und Einfuhrbeschrankungen sowie verbote zu beachten sind Solchen Zollkontrollen sind alle Reisenden unterworfen Inhalt der Verordnung BearbeitenVisumbefreiung Bearbeiten Das Kernstuck der Verordnung bildete die Festlegung derjenigen Staaten deren Staatsangehorige fur Kurzaufenthalte bis zu insgesamt 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen visumfrei in das Schengengebiet einreisen konnten Art 1 Abs 2 i V mit dem Anhang II Bei Staatsangehorigen dieser Staaten genugte es dass diese an einer Aussengrenze des Schengen Raums lediglich ihren gultigen Nationalpass vorlegten Dort erhielten sie einen Grenzkontrollstempel und durften sich von da ab bis zu insgesamt 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in jedem Staat des Schengen Raums aufhalten Keiner Visumpflicht unterlagen Staatsangehorige von Albanien 2 Andorra Antigua und Barbuda 3 Argentinien Australien Bahamas 3 Barbados 3 Bosnien und Herzegowina 2 Brasilien Brunei Darussalam Chile Costa Rica ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 2 El Salvador Georgien 4 Guatemala Honduras Israel Japan Kanada Malaysia Mauritius 3 Mexiko Moldau 4 Monaco Montenegro 2 Neuseeland Nicaragua Panama Paraguay San Marino Serbien ausgenommen Inhaber serbischer Reisepasse die von der serbischen Koordinationsdirektion serbisch Koordinaciona uprava ausgestellt wurden 2 Seychellen 3 Singapur Sudkorea Ukraine 4 Uruguay Vatikanstadt Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerika Ausserdem gehorten die Sonderwaltungsregionen der Volksrepublik China namlich die Sonderverwaltungszone Hongkong 5 und die Sonderverwaltungszone Macau 6 dazu Seit 9 Juni 2014 fielen samtliche britische Burger die nicht Staatsangehorige des Vereinigten Konigreichs im Sinne des Unionsrechts sind unter die Visumbefreiung Die gesonderte Auffuhrung bestimmter britischer Staatsangehoriger beruhte auf dem komplizierten britischen Staatsangehorigkeitsrecht das zwischen British Citizens und allen anderen Briten die jedoch kein Aufenthaltsrecht Right of abode im Vereinigten Konigreich haben unterscheidet Zum letztgenannten Personenkreis der den Drittstaatsangehorigen zuzuordnen ist gehoren die britischen Staatsangehorigen Uberseegebiete engl British Nationals Overseas diese waren schon vor dem 9 Juni 2014 von der Visumpflicht befreit Burger der britischen Uberseegebiete engl British Overseas Territories Citizens britische Uberseeburger engl British Overseas Citizens Personen unter dem Schutz des Vereinigten Konigreichs engl British Protected Persons britische Untertanen engl British Subjects Staatsangehorige von Taiwan 7 waren ebenso visumbefreit Sie wurden in der Verordnung in einer besonderen Gruppe aufgefuhrt da Taiwan nicht von allen Mitgliedstaaten anerkannt wird Nach Art 1 Abs 2 bestand Visumbefreiung auch im Bereich des kleinen Grenzverkehrs an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten fur Inhaber einer Grenzubertrittsgenehmigung in Deutschland vgl 21 AufenthV fur Schulerreisen von Klassenverbanden nach Massgabe der einschlagigen EU Vorschriften uber die Schulersammelliste in Deutschland siehe zusatzlich 22 AufenthV fur anerkannte Fluchtlinge und Staatenlose soweit sie in einem Mitgliedstaat des Schengen Gebietes wohnen und von diesem Reisedokumente erhalten haben in Deutschland siehe zusatzlich 18 AufenthV In die EU Visum Verordnung wurde mit der Verordnung EG Nr 851 2005 ein Gegenseitigkeitsmechanismus eingefugt der zum Tragen kam wenn ein Drittstaat den Staatsangehorigen eines oder mehrerer EU Mitgliedstaaten keine Visumfreiheit gewahrte Visumzwang Bearbeiten In Art 1 Abs 1 i V mit dem Anhang I sind diejenigen Staaten aufgefuhrt deren Staatsangehorige beim Uberschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten stets ein Visum besitzen mussten Die Liste die im Grunde genommen ein Kehrstuck zum Anhang II ist hat jedoch nicht nur Vervollstandigungsfunktion Zum einen verlangte das komplizierte britische Staatsangehorigkeitsrecht bis 9 Juni 2014 eine Auffuhrung des jeweiligen Begunstigtenkreises in beiden Gruppen Zum anderen folgte bei einer Staatenneugrundung die Frage der Visumbefreiung bis zu einer Neuregelung zunachst der bisherigen Staatsangehorigkeit des Betroffenen Art 1 Abs 3 der Verordnung Deswegen bedurfte es auch einer Liste der sog Negativstaater Der neue Staat Sudsudan unterfiel nach dieser Regelung dem Anhang I da er aus dem Staatsgebiet von Sudan hervorgegangen war nach einer Anderung der Verordnung wurde er ausdrucklich im Anhang I gelistet Der allgemeinen Visumpflicht unterlagen Staatsangehorige vonAfghanistan Agypten Algerien Angola Aquatorialguinea Armenien Aserbaidschan Athiopien Bahrain Bangladesch Belarus Belize Benin Bhutan Birma Myanmar Bolivien Botsuana Burkina Faso Burundi China Cote d Ivoire Demokratische Republik Kongo Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador Eritrea Fidschi Gabun Gambia Ghana Guinea Guinea Bissau Guyana Haiti Indien Indonesien Irak Iran Jamaika Jemen Jordanien Kambodscha Kamerun Kap Verde Kasachstan Katar Kenia Kirgisistan Komoren Kongo Kuba Kuwait Laos Lesotho Libanon Liberia Libyen Madagaskar Malawi Malediven Mali Marokko Mauretanien Mongolei Mosambik Namibia Nepal Niger Nigeria Nordkorea Oman Pakistan Papua Neuguinea Philippinen Ruanda Russland Sambia Sao Tome und Principe Saudi Arabien Senegal Sierra Leone Simbabwe Somalia Sri Lanka Sudafrika Sudsudan Sudan Suriname Swasiland Syrien Tadschikistan Tansania Thailand Togo Tschad Tunesien Turkei Turkmenistan Uganda Usbekistan Vietnam und Zentralafrikanische Republik Ausserdem visumpflichtig waren Personen mit Passen der Palastinensischen Behorde und des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN Sicherheitsrates vom 10 Juni 1999 diese Gebiete werden gesondert aufgefuhrt weil sie von mindestens einem EU Mitgliedstaat nicht als Staat anerkannt sind Bis zum Abschluss eines Abkommens uber die Befreiung von der Visumpflicht bestand Visumzwang fur die Staatsangehorigen von Dominica Grenada Kiribati Kolumbien Marshallinseln Mikronesien Nauru Palau Peru Salomonen Samoa St Kitts und Nevis St Lucia St Vincent und die Grenadinen Timor Leste Tonga Trinidad und Tobago Tuvalu Vanuatu und Vereinigte Arabische Emirate Ausnahmen vom Visumzwang Bearbeiten Art 4 Abs 1 der Verordnung ermachtigte die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Visumpflicht fur bestimmte Personengruppen z B fur Inhaber von Diplomatenpassen Flug und Sicherheitspersonal zu beschliessen Deutschland hatte hiervon in mehreren Bestimmungen Gebrauch gemacht namlich in 19 23 24 und in 25 AufenthV Ruckausnahmen von der Visumbefreiung Bearbeiten Eine wichtige Bestimmung war die Ermachtigung in Art 4 Abs 3 der Verordnung Hiernach konnten die Mitgliedstaaten die Visumbefreiung fur Staatsangehorige die wahrend ihres Aufenthalts einer Erwerbstatigkeit nachgingen aufheben Literatur BearbeitenVolker Westphal Edgar Stoppa Einreise und Aufenthalt nach der neuen Visumverordnung Nr 539 2001 InfAuslR 2001 309Weblinks BearbeitenVerordnung EG Nr 539 2001 in der konsolidierten Fassung vom 11 Juni 2017 abgerufen am 12 Juni 2017Einzelnachweise Bearbeiten Erstveroffentlicht im ABl L 81 vom 21 Marz 2001 S 1 a b c d e Amtliche Anmerkung Die Visumbefreiung gilt nur fur Inhaber biometrischer Reisepasse a b c d e Amtliche Anmerkung Die Visumfreiheit gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europaischen Gemeinschaft zu schliessenden Abkommens uber die Befreiung von der Visumpflicht a b c Amtliche Anmerkung Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschliesslich fur Inhaber biometrischer Reisepasse die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt Organisation ICAO ausgestellt wurden Amtliche Anmerkung Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschliesslich fur Inhaber des Passes Hong Kong Special Administrative Region Amtliche Anmerkung Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschliesslich fur Inhaber des Passes Regiao Administrativa Especial de Macau Amtliche Anmerkung Die Befreiung von der Visumpflicht gilt nur fur Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepassen die eine Personalausweisnummer enthalten Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EG Nr 539 2001 EU Visum Verordnung amp oldid 237931461