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Visumfreiheit ist ein untechnischer Begriff und bezeichnet die Befreiung von der Visumpflicht oder vom Visumzwang Inhaltsverzeichnis 1 Begriffserklarung 2 Grundlagen 3 Gegenseitigkeit 4 Begunstigte Personenkreise 5 Voraussetzungen 6 Visumfreiheit im Schengenraum 6 1 Geltungsbereich 6 2 Einzelne Vorschriften 6 3 Voraussetzungen 7 Visumfreiheit in Deutschland 8 Visumfreiheit fur deutsche Staatsangehorige 9 Siehe auch 10 EinzelnachweiseBegriffserklarung BearbeitenIm weiteren Sinn umfasst die Visumfreiheit das Recht von Personen in einen auslandischen Staat ohne ein vor Reiseantritt erworbenes Visum einzureisen Dieses Recht stellt eine erhebliche Erleichterung fur die betroffenen Personen dar da diese vor der beabsichtigten Reise kein oft langwieriges Visumverfahren durchlaufen mussen Visumfreiheit im engeren Sinne ist das Recht ohne jegliche formelle Einreisegenehmigung in einen Staat einzureisen In diesem Fall werden auch wahrend der Einreisekontrolle keine gebuhrenfreien oder pflichtigen Erlaubnisse in den Pass eingetragen gestempelt oder geklebt oder Bescheinigungen ausgehandigt Dieses Verfahren wenden unter anderem die Schengenstaaten an Visumfreiheit wird haufig auch synonym mit der Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels verwendet In den Schengenstaaten sind diese Befreiungen im Wesentlichen identisch Andere Staaten gestatten bestimmten Personen zwar die visumfreie Einreise verlangen jedoch anschliessend eine auslanderbehordliche Registrierung oder die Einholung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise Grundlagen BearbeitenOb Staatsangehorige anderer Staaten der Visumpflicht unterworfen werden oder nicht bestimmt sich allein nach dem Recht des Einreisestaates Die Entscheidung wer unter welchen Bedingungen in einem Staat Aufnahme findet oder in diesen einreisen darf unterliegt der vollstandigen Entscheidungsgewalt der einzelnen Staaten und ist ein Kernbereich derer Souveranitat Die Grunde die zur Abschaffung des Visumszwanges fuhren sind meist vielschichtig und werden unter anderem bestimmt durch die Beziehungen auf staatlicher Ebene politisch wirtschaftlich und militarisch verbundet neutral in Konkurrenz oder sogar verfeindet im Kriegszustand wirtschaftliche Uberlegungen konnten wichtige Investoren durch Visumfreiheit angezogen werden ist der Tourismus eine wichtige Einnahmequelle gibt es zahlungskraftige potentielle Touristen in dem entsprechenden Land sind hohe Visumgebuhren eine Einnahmequelle einwanderungspolitische Uberlegungen wie hoch ist der Anteil der visumfrei Reisenden die nach der Einreise versuchen werden unterzutauchen oder ein Schutzersuchen ASYL zu stellen besteht eine uneingeschrankte Ruckubernahmebereitschaft des Herkunftsstaates fur dessen Burger wie hoch ist die Falschungssicherheit der Reisedokumente wie hoch ist das Korruptionslevel sicherheitspolitische Erwagungen wird es durch die Gewahrung der Visumfreiheit zu einer erheblichen Erhohung der Einreise von Kriminellen Terroristen aus dem entsprechenden Staat kommen Gegenseitigkeit BearbeitenIm Regelfall werden Visumbefreiungen zwischenstaatlich mittels eines volkerrechtlichen Vertrages sogenannte Sichtvermerksabkommen vereinbart und beruhen auf dem Gegenseitigkeitsprinzip Die Kundigung eines solchen Abkommens durch die eine Seite zieht somit automatisch die Einfuhrung der Visumpflicht auch fur dessen Staatsangehorige im anderen Staat nach sich Manchmal bestehen derartige Abkommen nur zugunsten bestimmter Staatsburger der betreffenden Staaten z B Inhaber von Diplomaten oder Dienstpassen Weiter gibt es mehrseitige Vertrage uber die gegenseitige Befreiung vom Visumzwang wie das inzwischen in grossen Teilen gegenstandslos gewordene Europaische Ubereinkommen uber den Personenverkehr 1 des Europarats Auch diese Vertrage beruhen im Wesentlichen auf Gegenseitigkeit So hat die Ukraine am 1 Juli 2006 dieses Ubereinkommen ratifiziert und den Staatsangehorigen der Vertragsparteien Visumfreiheit gewahrt dies jedoch mit dem Vorbehalt verbunden dass diese Bevorzugung entfallt sofern diese Staaten ihrerseits einen Vorbehalt gegen die Visumfreiheit der Ukrainer einlegen Ein gutes Beispiel fur das Gegenseitigkeitsprinzip sind die Regelungen der Europaischen Union uber Visumpflicht und Visumfreiheit in der Verordnung EG Nr 539 2001 EU Visum Verordnung Nach dem Beitritt der mittel und osteuropaischen Staaten am 1 Mai 2004 war eine Gegenseitigkeit der Visumfreiheit fur Auslander in der EU auf der einen Seite und fur Unionsburger in Drittstaaten nicht mehr gegeben Zur Verbesserung der Verhandlungsposition der Europaischen Kommission wurde durch die VO EG 851 2005 die Visumverordnung geandert und ein Gegenseitigkeitsmechanismaus eingefuhrt der es der EU gestattet auf das Beibehalten oder die Einfuhrung der Visumpflicht durch Drittstaaten fur die Angehorigen aller oder einzelner Staaten der EU adaquat zu reagieren In der Folge haben eine Reihe von Drittstaaten auch die Angehorigen der neuen Mitgliedstaaten befreit andere Staaten wie USA Kanada Australien behielten die Visumpflicht zwar vorubergehend bei gewahren jedoch umfangreiche Erleichterungen im Visumverfahren Die Visumfreiheit kann jedoch auch einseitig von einem Staat fur die Staatsburger eines anderen Staates gewahrt werden Es besteht kein allgemeiner Grundsatz des Volkerrechts wonach hinsichtlich der Visumpflicht Gegenseitigkeit zu gewahren ware oder nicht Eine andere Regelung konnte dazu fuhren dass ein eventuell sogar sicherheitspolitisch problematischer Staat seinen Burgern universelle Visumfreiheit dadurch verschaffen konnte dass er selbst alle Auslander visumfrei stellt Begunstigte Personenkreise BearbeitenIm Regelfall wird Visumfreiheit den Burgern von bestimmten Staaten gewahrt die ihre Staatsangehorigkeit durch den Besitz eines Nationalpasses nachweisen konnen teilweise auch eingeschrankt auf die Inhaber von amtlichen Passen Visumfreiheit wird jedoch nicht nur auslandischen Staatsangehorigen gewahrt sondern auch anderen Personengruppen So besteht aufgrund des Europaischen Ubereinkommens zur Abschaffung des Sichtvermerkszwangs fur Fluchtlinge 1 fur die Inhaber eines durch eine Vertragspartei ausgestellten Reiseausweises fur Fluchtlinge Visumfreiheit in den anderen Vertragsstaaten In Deutschland sind auch die Inhaber eines Reiseausweises fur Staatenlose vom Visumzwang befreit wenn der Staatenlosenausweis von einem Staat ausgestellt wurde dessen Staatsangehorige Visumfreiheit in Deutschland geniessen Der Artikel 46 des Wiener Ubereinkommens 2 uber konsularische Beziehungen schreibt eine Befreiung vom Visumzwang fur Konsularbeamte und deren Familienangehorige verbindlich vor Aufgrund des fortgeltenden Art 4 des Reichskonkordats 3 sind nach 20 Aufenthaltsverordnung die Inhaber von vatikanischen Passen in Deutschland visumfrei Weitere Befreiungen gibt es fur das Bordpersonal in der Seeschifffahrt im Binnenschiffsverkehr und im Flugverkehr Die Kurzaufenthaltsregelungen der EU beinhalten ebenfalls eine Reihe von Regelungen zur Visumfreiheit die unabhangig von der Staatsangehorigkeit der privilegierten Personen gelten So sind nach der Verordnung EU 2018 1806 EU Visum Verordnung die Inhaber von Reiseausweisen fur Fluchtlinge oder fur Staatenlose bzw von Fremdenpassen die die Staatenlosigkeit des Passinhabers bestatigen von der Visumpflicht im Schengenraum befreit sofern diese Passe durch einen EU Staat ausser GB und IRL ausgestellt wurden Weiter gibt es Befreiungen fur eigentlich aufgrund ihrer Nationalitat visumpflichtige drittstaatsangehorige Schuler die auf einer Klassenfahrt einen Schengenstaat besuchen Befreiungen fur Angehorige der NATO Truppe etc Das Recht auf visumfreie kurzfristige Aufenthalte wurde durch die Richtlinie 2004 38 EG 4 auch auf an sich visumpflichtige Familienangehorige Drittstaatsangehorige von EWR Burgern die ihr Recht auf Freizugigkeit wahrnehmen erweitert 5 6 7 Bei Vorliegen einer Aufenthaltskarte nach Artikel 10 der Richtlinie und unter der Bedingung dass die Reise entweder gemeinsam mit dem EWR Burger erfolgt oder nachgefolgt wird konnen Familienangehorige sich bis zu 90 Tagen ohne zusatzliches Visum in jedem anderen EWR Mitgliedstaat aufhalten Allerdings setzen einige Mitgliedstaaten diese Bestimmung der Richtlinie nicht oder nicht richtig um Stand November 2009 8 9 sodass es nach wie vor zu Schwierigkeiten bei Reisen zwischen Schengener und Nicht Schengener EU Staaten kommen kann Verweigerung der Benutzung des Verkehrsmittels durch die Transportgesellschaft Verweigerung der Einreise durch Grenzschutzbehorden Mit der Schweiz existiert ein separates Freizugigkeitsabkommen Voraussetzungen BearbeitenVisumfreiheit gewahrt regelmassig keinen individuellen Rechtsanspruch auf Einreise sondern nur die grundsatzliche Moglichkeit ohne Visum einreisen zu durfen Dieses Recht wird regelmassig nur unter bestimmten Voraussetzungen meist zu eingegrenzten Zwecken sowie fur eine bestimmte Aufenthaltsdauer gewahrt Diese Voraussetzungen zulassigen Zwecke und die maximale Aufenthaltsdauer differieren von Staat zu Staat und sind teilweise auch in den einzelnen Staaten fur verschiedene Zielgruppen unterschiedlich geregelt Typischerweise bedingt die Gestattung der visumfreien Einreise den Besitz eines bestimmten oft noch mehrere Monate gultigen Grenzubertrittspapiers und die bona fide Eigenschaft also den wahrend der Einreisekontrolle glaubhaft zu machenden Willen nicht gegen die Rechtsordnung des Zielstaates zu verstossen Die maximal zulassige Dauer eines visumfreien Aufenthalts reicht dabei von wenigen Wochen bis zu sechs Monaten Visumfreiheit im Schengenraum BearbeitenDieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Naheres sollte auf der Diskussionsseite angegeben sein Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Die Regelungskompetenz fur Visumpflicht und Befreiungen fur Kurzaufenthalte hat nach Art 62 Abs 2 b i und Abs 3 des Vertrages zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft nunmehr die EU wobei deren Regelungen meist eine Reihe von flankierenden nationalen Ausnahmevorschriften gestatten Die Regelungen zu visumfreier Einreise und Aufenthalt im Schengenraum sind jedoch in verschiedenen Rechtsakten der Europaischen Union zu finden Selbst die grundsatzlichen Vorschriften gelten jedoch nicht in allen Mitgliedsstaaten der EU zusatzlich jedoch auch in anderen Staaten Geltungsbereich Bearbeiten Die im Folgenden skizzierten Vorschriften finden in folgenden Staaten vollstandige Anwendung Kategorie I Belgien Danemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Island Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Osterreich Polen Portugal Schweden Schweiz Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik UngarnIn den neuen Mitgliedsstaaten der EU gilt vorubergehend nur ein Teil der Vorschriften oder manche Vorschrift nur in Teilen Naheres dazu bei den Einzelvorschriften Kategorie II Zypern fruhestens 2010 Bulgarien Rumanien Termin fur vollstandige Anwendung noch nicht absehbar In diesen Mitgliedsstaaten gelten die Vorschriften nicht Kategorie III Liechtenstein Anwendung noch bis voraussichtlich Ende 2009 ausgesetzt Kategorie IV Irland Vereinigtes Konigreich keine Anwendung Einzelne Vorschriften Bearbeiten Grundsatzlich bedurfen Drittstaatsangehorige keine Staatsangehorigkeit zu Kategorie I bis IV nach Art 5 Abs 1 b des Schengener Grenzkodex 10 zur Einreise und zum Aufenthalt eines Visums sofern sie nicht von dieser Visumpflicht befreit sind Diese Vorschrift gilt in den Staaten der Kategorien I und II Die Befreiung von der Visumpflicht ergibt sich fur das Uberschreiten der Aussengrenzen dabei vordringlich aus Art 1 Abs 2 der Verordnung EU 2018 1806 EU Visum Verordnung Der dort benannte Personenkreis kann sich anschliessend visumfrei im gesamten Schengengebiet auf der Grundlage des Art 20 des Schengener Durchfuhrungsubereinkommens 11 aufhalten Gilt ebenfalls im Gebiet der Staaten nach Kategorie I und II Seit dem 18 Oktober 2013 gilt gemass Artikel 5 Absatz 1 Schengener Grenzkodex eine neue Berechnungsmethode fur die zulassige Aufenthaltsdauer sowohl im Rahmen eines Schengenvisums als auch fur visumfrei einreisende Drittstaater Statt der bisherigen Vorwartsbetrachtung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen also ab Einreise zeitlich vorwarts gerechnet findet eine flexible Ruckwartsbetrachtung Anwendung 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen also ab Kontrolldatum zeitlich ruckwarts gerechnet Diese Regel muss zu jeder Zeit eines Aufenthaltes oder Einreise erfullt sein Tage der Ein und Ausreise zahlen ebenso zum Aufenthalt 12 Beispiel Das Visum ist vom 15 April 2015 bis zum 14 April 2016 gultig Es wird am 23 April 2015 das erste Mal mit diesem Visum eingereist Grundsatzlich konnen man sich dann fur bis zu 90 Tage bis 21 Juli 2015 im Schengenraum aufhalten Sofern man allerdings zuvor bereits ein weiteres Schengenvisum besessen und sich damit in den vergangenen Monaten schon einmal im Schengenraum aufgehalten haben mussen man die entsprechenden Aufenthaltszeiten bei der Berechnung der hochstmoglichen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines 180 Tageszeitraums mit einbeziehen Grundsatzlich ware eine nachste Einreise dann wieder ab dem 20 Oktober 2015 in diesem Beispiel der 181 Tag nach der ersten Einreise fur 90 Tage moglich 13 Nach Art 5 Abs IV a des Schengener Grenzkodex 14 sind die Inhaber eines Aufenthaltstitels eines Schengenstaates der Kategorie I oder II zum Zwecke der Wiedereinreise in den Ausstellerstaat von der Visumpflicht fur die erforderliche Durchreise durch die anderen Schengenstaaten der Kategorien I und II befreit Die Aufenthaltstitel von denen sich dieses Recht ableiten lasst sind im Amtsblatt EU veroffentlicht worden Dieses Recht wird fast voraussetzungsfrei gewahrt nicht mal ein gultiges Grenzubertrittspapier wird verlangt solange sich die Identitat auch anders nachweisen lasst Ein Durchreiserecht durch die Staaten der Kategorie II besteht nach der Entscheidung 895 2006 EG nunmehr fur die Inhaber von Aufenthaltstiteln der Staaten der Kategorien I bis III jeweils ohne EST LIT von Schengenvisa und nationalen Visa der Kategorie I Anders als nach Art 5 IV a SGK ist die Durchreise in beide Richtungen moglich sowohl aus einem Drittstaat in den Ausstellerstaat des Titels als auch in entgegengesetzter Richtung Dabei mussen jedoch die Einreisevoraussetzungen erfullt werden Fur die Inhaber von Titeln der Kategorie III CH LIE besteht ein erganzendes und analog geregeltes Durchreiserecht auch durch die Staaten der Kategorie I nach der Entscheidung 896 2006 EG Der Art 18 des Schengener Durchfuhrungsubereinkommens 15 gewahrt ein dem Art 5 IV a SGK ahnliches visumfreies Durchreiserecht durch die Staaten der Kategorie I in den Ausstellerstaat eines nationalen Visums dies jedoch beschrankt auf die erste Hinreise in diesen Staat und unter weiteren Voraussetzungen Gilt nur fur nationale Visa Typ D von Staaten der Kategorie I Art 21 SDU schliesslich gewahrt ein weiter reichendes visumfreies Aufenthaltsrecht fur die Inhaber von nationalen Aufenthaltstiteln der Kategorie I in den anderen Schengenstaaten der Kategorie I jedoch auch unter einschrankenden Bedingungen Voraussetzungen Bearbeiten Die visumfreie Einreise ist nur unter den in den einzelnen Rechtsvorschriften geregelten Voraussetzungen moglich Diese Vorschriften verweisen regelmassig auf den Art 6 Abs 1 des Schengener Grenzkodex 16 Danach ist ein gultiges Grenzubertrittspapier der Nachweis von Reiseziel Reisezweck und der fur dessen Finanzierung erforderlichen Mittel erforderlich Weiter darf der Drittstaatsangehorige nicht im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und dessen Einreise und Aufenthalt die offentliche Ordnung Sicherheit oder Gesundheit eines der Schengenstaaten gefahrden Auch darf keine nationale Ausschreibung aufgrund eines Aufenthaltsverbotes fur die Staaten bestehen in denen der Auslander sich aufhalt Visumfreiheit in Deutschland BearbeitenDieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Naheres sollte auf der Diskussionsseite angegeben sein Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Befreiungen von der Visumpflicht fur Auslander in Deutschland Osterreich und den anderen Schengenstaaten regelt vorrangig die Verordnung EU 2018 1806 EU Visum Verordnung bzw auch die Richtlinie 2004 38 EG 4 Nationale Ausnahmen werden in Deutschland durch die 16 bis 30 der Aufenthaltsverordnung 17 geregelt Die bestehenden Abkommen uber Visumfreiheit sind in den 16 und 41 der AufenthVO berucksichtigt und gelten nicht unmittelbar Visumfreiheit fur deutsche Staatsangehorige BearbeitenDie Freizugigkeit als EU Burger innerhalb der EU besitzt nur wer im Aufnahmemitgliedstaat als Arbeitnehmer oder Selbststandiger im Wirtschaftsleben erwerbstatig oder auf Arbeitssuche ist Andere nicht erwerbstatige Unionsburger haben dieses Recht nur wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat uber ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfugen Davon abgesehen sind Aufenthalte von bis zu drei Monaten auch ohne diese Voraussetzungen moglich Deutsche osterreichische und Schweizer Staatsangehorige sind in den Staaten der Europaischen Union des Europaischen Wirtschaftsraums und in der Schweiz freizugigkeitsberechtigt und somit generell visumsfrei Die Visumfreiheit hangt in diesen Staaten nicht vom Besitz eines bestimmten Grenzubertrittspapiers ab und ergibt sich allein aus der Unionsburgerschaft oder Staatsangehorigkeit Die Visumfreiheit in anderen Staaten unterliegt deren Souveranitat und kann grundsatzlich auch einseitig geandert werden Ausfuhrliche Informationen uber die Einreisebestimmungen fur deutsche Staatsangehorige in den jeweiligen Zielstaaten bietet der Informationsservice des Auswartigen Amtes Verbindliche Auskunfte konnen jedoch nur die zustandigen Auslandsvertretungen des Zielstaates erteilen Die Aussenministerien der Schweiz und des Furstentums Liechtenstein verweisen in ihren Internetauftritten dementsprechend direkt auf die auslandischen Vertretungen Einen aktuellen Uberblick uber die unterschiedlichen Befreiungsvorschriften gewahrt das gebuhrenpflichtige 18 Travel Information Manual das monatlich durch die IATA aktualisiert wird Auskunft gewahren auch die Reiseburos Siehe auch BearbeitenVisa Waiver Programm Vereinigte Staaten Einzelnachweise Bearbeiten a b Europaisches Ubereinkommen uber die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats SEV Nr 025 Wiener Ubereinkommen uber konsularische Beziehungen Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich a b Artikel 5 2 und 6 2 der Richtlinie 2004 38 EG des europaischen Parlamentes und des Rates vom 29 April 2004 Einreiseformalitaten fur Ihre Familienangehorigen die nicht selbst Unionsburger sind Right of Union citizens and their family members to move and reside freely within the Union Guide on how to get the best out of Directive 2004 38 EC Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr 158 2007 vom 7 Dezember 2007 zur Anderung des Anhangs V Freizugigkeit der Arbeitnehmer und des Anhangs VIII Niederlassungsrecht des EWR Abkommens Statutory Instrument 2006 No 1003 The Immigration European Economic Area Regulations 2006 Grossbritannien akzeptiert nur selbst ausgestellte Aufenthaltstitel siehe dazu Definition von residence card in Abschnitt 2 Punkt 3 2 in Report from the Commission to the European Parliament and the Council on the application of Directive 2004 38 EC on the right of citizens of the Union and their family members to move and reside freely within the territory of Member States Verordnung EG Nr 562 2006 des europaischen Parlamentes und des Rates vom 15 Marz 2006 Schengener Durchfuhrungsubereinkommens Deutsche Botschaft Kiew Berechnung der zulassigen Aufenthaltsdauer bei Kurzaufenthalten Nicht mehr online verfugbar Archiviert vom Original am 14 Juni 2017 abgerufen am 13 Juni 2017 nbsp Info Der 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