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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Fur weitere Bedeutungen siehe Tubinger Beschlusse Der Tubinger Beschluss zur Neubildung studentischer Gemeinschaften wurde von der Westdeutschen Rektorenkonferenz WRK am 11 Oktober 1949 in Tubingen gefasst Darin begrussten die versammelten Rektoren der westdeutschen Universitaten zwar die Bildung studentischer Gemeinschaften bezeichneten jedoch die Wiederherstellung alter uberlebter Gemeinschaftsformen gemeint waren die traditionellen Studentenverbindungen ausdrucklich als Gefahr fur die deutschen Hochschulen Sie appellierten an die Studenten sich ihrer politischen und sozialen Verantwortung bewusst zu bleiben und den Blick vorwarts auf neue Ziele nicht ruckwarts zu richten Die Altherrenschaften fruherer Korporationen riefen sie auf die junge Generation bei der Entwicklung neuer in die Zukunft weisender Gemeinschaftsformen zu unterstutzen statt sie an die Formen vergangener Zeiten zu binden Zudem wies die WRK die Regierungen und Landtage der deutschen Lander nachdrucklich auf ihre Aufgabe hin durch Bereitstellung ausreichender Mittel und geeigneter Raumlichkeiten die Voraussetzungen fur die Pflege eines gesunden studentischen Gemeinschaftslebens zu schaffen Grundlage fur diesen Beschluss war eine kurz zuvor ergangene Entschliessung des Grossen Senates der Universitat Tubingen den sich die WRK ausdrucklich zu eigen machte In dieser Entschliessung hiess es unter anderem Im Bilde der kommenden studentischen Gemeinschaften wird kein Platz mehr sein fur die Veranstaltungen von Mensuren die Behauptung und Herausstellung eins besonderen studentischen Ehrbegriffes die Abhaltung geistloser und larmender Massengelage die Ausubung einer unfreiheitlichen Vereinsdisziplin und das offentliche Tragen von Farben 1 Dieser Beschluss blieb unter den Rektoren der Universitaten nicht ohne Kritik und wurde insbesondere von selbst korporierten Rektoren nicht mit getragen So setzte sich der Wurzburger Rektor Max Meyer fur einen vorurteilsfreieren Umgang der Universitaten mit den Verbindungen ein Der Beschluss wurde dennoch in den folgenden Jahren mehrfach erneuert 2 Die schlagenden Verbindungen reagierten hierauf unter Initiative der Kosener Corps durch den Verband Alter Corpsstudenten am 1 April 1951 mit der Grundung der Arbeitsgemeinschaft Andernach 3 4 Erst nach dem Gottinger Mensurenprozess und weiteren Verfahren einzelner Studentenverbindungen zu Einzelpunkten des Tubinger Beschlusses vor den 1949 neu geschaffenen Verwaltungsgerichten die die Umsetzung der Beschlusse der Rektorenkonferenz mit dem jungen Grundgesetz der Bundesrepublik fur unvereinbar erklarten gaben die Rektoren ihren Widerstand allmahlich auf So urteilte das VG Hannover zum Farbentragen in der Offentlichkeit am 8 Juli 1954 5 Weder der Staat noch die Universitat haben die Befugnis den einzelnen Studierenden oder studentische Vereinigungen hinsichtlich der verfassungsmassigen Grundrechte unter ein Ausnahmerecht zu stellen Das Farbentragen verletzt aber weder die Rechte anderer noch verstosst es gegen das Sittengesetz oder die verfassungsmassige Ordnung Verwaltungsgericht Hannover Die Haltung der Rektoren wie der Kultusminister bzw senatoren gegenuber den Studentenverbindungen war in der Folgezeit wegen der Kulturhoheit der Lander jedoch nicht einheitlich eine besonders harte Linie gegenuber Korporierten wurde in West Berlin verfolgt 6 Rechtsstreitigkeiten zwischen Universitaten und Studentenverbindungen uber deren Rechte innerhalb der Universitaten wurden auch nach der Deutschen Wiedervereinigung noch gefuhrt 7 Innerhalb der Studentenschaft blieb die Frage ebenfalls weiterhin umstritten Wahrend beispielsweise in Gottingen 1957 der uber eine korporierte Liste zum AStA Vorsitzenden gewahlte Ruprecht Vondran wegen der von ihm organisierten Polen Reise wahrend des Kalten Krieges in den Fokus der Geheimdienste geriet 8 wurde noch 1963 der AStA Vorsitzende der FU Berlin Eberhard Diepgen aufgrund seiner Zugehorigkeit zu einer schlagenden Verbindung in einer studentischen Urabstimmung demonstrativ abgewahlt 2014 schloss die niedersachsische Landesastenkonferenz den AStA der Universitat Gottingen aus weil zwei nichtfarbentragende Verbindungsstudenten Mitglied im Vorstand des Gottinger AStA waren 9 Literatur BearbeitenRolf Neuhaus Bearb Dokumente zur Hochschulreform 1949 1959 Hrsg von der Westdeutschen Rektorenkonferenz in Zusammenarbeit mit dem Hochschulverband dem Verband Deutscher Studentenschaften und dem Deutschen Studentenwerk Franz Steiner Verlag Wiesbaden 1961 Einzelnachweise Bearbeiten Neuhaus Dokumente zur Hochschulreform S 39 Vgl Neuhaus S 42 44 50 f und 54 f AGA Rundschreiben 1 1951 PDF Datei 333 kB Burschen heraus In Der Spiegel 24 1953 S 26 29 Franz Stadtmuller Geschichte des Corps Hannovera zu Gottingen S 323 Zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsverweigerung fur Korporierte an der Freien Universitat Berlin BVerwGE 7 287 vom 24 Oktober 1958 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Mensurenprozess zur Verpflichtung der Freien Universitat ein Corps als studentische Vereinigung zuzulassen Verwaltungsgericht Berlin in DVBl 1968 714 Zum nicht bestehenden Anspruch eines Corps auf die Website der Universitat Leipzig verlinkt zu werden Aktenzeichen 2 B 386 07 des Sachsischen Oberverwaltungsgerichts Bautzen Beschluss vom 9 Marz 2009 Nach der Biografie Ruprecht Vondran bei Munzinger online Ausschlusserklarung vom 15 Mai 2014 der LAK Niedersachsen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Tubinger Beschluss amp oldid 229427299