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Die Sicherheitsuberprufungsfeststellungsverordnung SUFV ist eine Rechtsverordnung der deutschen Bundesregierung In ihr wird festgelegt welche Behorden des Bundes Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahrnehmen sowie welche Einrichtungen zu den lebens oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des 1 Abs 4 des Sicherheitsuberprufungsgesetzes zahlen BasisdatenTitel Verordnung zur Feststellung der Behorden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der offentlichen Stellen des Bundes und der nichtoffentlichen Stellen mit lebens oder verteidigungswichtigen EinrichtungenKurztitel SicherheitsuberprufungsfeststellungsverordnungAbkurzung SUFVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von 34 SUGRechtsmaterie Verfassungsschutz NachrichtendienstFundstellennachweis 12 10 2Ursprungliche Fassung vom 30 Juli 2003 BGBl I S 1553 Inkrafttreten am 9 August 2003Neubekanntmachung vom 12 September 2007 BGBl I S 2294 Letzte Neufassung vom 6 Februar 2023BGBl I Nr 33Inkrafttreten derNeufassung am 9 Februar 2023Weblink Text der VerordnungBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Vergleichbare Sicherheitsempfindlichkeit wie die Nachrichtendienste des Bundes 2 Lebenswichtige Einrichtungen 2 1 Offentlicher Bereich 2 2 Nichtoffentlicher Bereich 3 Verteidigungswichtige EinrichtungenVergleichbare Sicherheitsempfindlichkeit wie die Nachrichtendienste des Bundes BearbeitenNach 1 der Verordnung nehmen folgende Behorden des Bundes Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr die Bundespolizei soweit sie Aufgaben nach 10 des Bundespolizeigesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung fur das Bundesamt fur Verfassungsschutz wahrnimmt ehemals Gruppe Fernmeldewesen heute Referat 56 des Zentrums fur Informations und Kommunikationstechnik das Bundeskriminalamt soweit es seine polizeiliche Aufgabe auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekampfung sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalitat wahrnimmt bei deren Aufklarung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt die Bundeswehr soweit sie Aufgaben der Fernmelde und elektronischen Aufklarung wahrnimmt und dabei eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt das Zollkriminalamt soweit es bei seiner Aufgabe der Verhutung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Aussenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalitat tatig wird bei deren Aufklarung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt der Generalbundesanwalt soweit er bei Ermittlungstatigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekampfung ubermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet die Zentralstelle fur Finanztransaktionsuntersuchungen soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhinderung Aufdeckung und Unterstutzung bei der Bekampfung von Geldwasche und Terrorismusfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten Kriminalitat oder des Terrorismus wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt Infolge dieser Festlegung ist bei den oben genannten Einrichtungen beschaftigten Personen wie bei Personen die fur die Nachrichtendienste des Bundes tatig werden sollen eine erweiterte Sicherheitsuberprufung mit Sicherheitsermittlungen U3 durchzufuhren Dies ist unabhangig davon ob sie sich Zugang zu mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen oder zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen konnen Lebenswichtige Einrichtungen BearbeitenLebenswichtige Einrichtungen bestehen in Deutschland nach der Verordnung im offentlichen und nichtoffentlichen Bereich Offentlicher Bereich Bearbeiten Lebenswichtige Einrichtungen gemass 2 9 der Verordnung sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag die technischen Arbeitseinheiten Arbeitseinheiten der Informationstechnik Arbeitseinheiten die den Betrieb der Informations und Kommunikationstechnik sicherstellen des Deutschen Bundestages des Bundesrates des Bundesverfassungsgerichts der obersten Bundesbehorden und deren Geschaftsbereichen deren Ausfall deren Tatigkeiten unmittelbar erheblich beeintrachtigen wurde die Arbeitseinheiten die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Grossbetragszahlungsverkehr dienen sowie die Einrichtungen der zentralen Bargeldversorgung im Bundesministerium des Innern fur Bau und Heimat der Leitungsbereich fur den Zivil und Katastrophenschutz und in dessen Geschaftsbereich das Bundesamt fur Bevolkerungsschutz und Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie die Bundesanstalt fur den Digitalfunk der Behorden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Geschaftsbereich des Bundesministeriums fur Arbeit und Soziales die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik die die Gewahrung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur fur Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei oder fur Sozialversicherungstrager sicherstellen im Geschaftsbereich des Bundesministeriums fur Gesundheit das Robert Koch Institut im Geschaftsbereich des Bundesministeriums fur Ernahrung und Landwirtschaft Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten Lebenswichtig sind solche Einrichtungen deren Beeintrachtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben grosser Teile der Bevolkerung erheblich gefahrden kann oder die fur das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeintrachtigung erhebliche Unruhe in grossen Teilen der Bevolkerung und somit Gefahren fur die offentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen wurde 1 Abs 5 S 1 SUG Nichtoffentlicher Bereich Bearbeiten Lebenswichtige Einrichtungen im nichtoffentlichen Bereich sind gemass der Verordnung die Teile von Unternehmen die mit dem Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behorden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder der Informations und Kommunikationstechnik des Bundes beauftragt sind und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der Behorden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben bzw die Tatigkeit der obersten Bundesbehorden sowie von deren Geschaftsbereichen unmittelbar erheblich beeintrachtigen wurde 9a SUFV Des Weiteren die Teile von Telekommunikationsunternehmen die technische Einrichtungen oder Systeme die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden ubertragen vermitteln empfangen steuern oder kontrollieren konnen Telekommunikationsanlagen betreiben deren Ausfall das Bereitstellen oder Aufrechterhalten der Ubertragungswege nach dem Post und Telekommunikationssicherstellungsgesetz erheblich beeintrachtigen kann sowie die Teile von Unternehmen die Leitstellen fur das Elektrizitatsubertragungsnetz betreiben deren Ausfall die uberregionale Elektrizitatsversorgung erheblich beeintrachtigen kann 10 Abs 1 SUFV Ferner die Teile von Unternehmen in deren Betriebsbereich gefahrliche Stoffe bestimmter Mengen vorhanden sind soweit der Betrieb nicht ausreichend durch organisatorische oder technische Massnahmen gegen Eingriffe Unbefugter geschutzt und dies in einem Sicherheitsbericht dokumentiert ist 10a SUFV Schliesslich die Leitstellen von Unternehmen die mit Eisenbahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder Guter befordern sowie die Teile von Unternehmen in denen bestimmte Sicherungsplane verantwortlich erstellt werden oder die zu diesen vollstandigen Sicherungsplanen Zugang haben 11 SUFV Verteidigungswichtige Einrichtungen BearbeitenVerteidigungswichtig sind ausserhalb des Geschaftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeintrachtigung auf Grund fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfahigkeit insbesondere die Ausrustung Fuhrung und Unterstutzung der Bundeswehr und verbundeter Streitkrafte sowie der Zivilen Verteidigung oder der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben grosser Teile der Bevolkerung erheblich gefahrden kann 1 Abs 5 S 2 SUG In diesem Sinne sind verteidigungswichtige Einrichtungen im Zustandigkeitsbereich des Bundesministeriums fur Wirtschaft und Energie die Teile von Unternehmen die unmittelbar dem Bau der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen wehrtechnischem Material oder von Marineschiffen dienen 10 Abs 2 SUFV Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sicherheitsuberprufungsfeststellungsverordnung amp oldid 231502418