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Die Erneuerbare Energien Richtlinie 2009 28 EG war seit 2009 das Fundament fur die europaische Erneuerbare Energie Politik Sie diente als wirkungsvoller Ausgleich fur die uber Jahrzehnte erfolgten finanziellen und strukturellen Forderungen und Vorteile fur herkommliche Energien Diese Richtlinie wurde mit Wirkung Dezember 2018 durch die Richtlinie EU 2018 2001 umfassend novelliert 2 Beteilige dich an der Diskussion Dieser Artikel wurde wegen formaler oder sachlicher Mangel in der Qualitatssicherung Recht der Redaktion Recht zur Verbesserung eingetragen Dies geschieht um die Qualitat von Artikeln aus dem Themengebiet Recht auf ein akzeptables Niveau zu bringen Hilf mit die inhaltlichen Mangel dieses Artikels zu beseitigen und beteilige dich an der Diskussion Begrundung Die Erneuerbare Energien Richtlinie engl abgekurzt RED wurde im Dezember 2018 als Richtlinie EU 2018 2001 in neuer Fassung im Amtsblatt der Europaischen Union veroffentlicht 1 Die wesentlichsten Anderungen sind nun bereits im Grobuberblick dargestellt Prazisierungen wichtiger Neuerungen sollten jedoch noch erganzt werden da es ja nun zwei verschiedene RED Richtlinien gibt Bcoh Diskussion 23 11 16 Aug 2019 CEST Inhaltsverzeichnis 1 Richtlinie EU 2018 2001 1 1 Bindende Ziele auf EU Ebene bis 2030 Art 3 1 2 Nationaler Energie und Klimaplan NECP 1 3 Fordersysteme 1 4 Verbot ruckwirkender Verschlechterung 1 5 Offnung der Fordersysteme fur andere Mitgliedstaaten 1 6 Warme Kalte Sektor 1 7 Verkehrssektor Art 25 1 8 Weitere Neuerungen bei der Richtlinie EU 2018 2001 2 Richtlinie 2009 28 EG 2 1 Anlass 2 2 Zielvorgaben bei den Anteilen am Gesamtenergieverbrauch 2 3 Fordermodelle 2 4 Allgemeine Massnahmen 2 5 Einzelmassnahmen 2 6 Ziele im Verkehrssektor 2 7 Nachhaltigkeitsanforderungen an Biomasse 3 Weitere Informationen 3 1 Links zu Richtlinie EU 2018 2001 3 2 Literatur zu Richtlinie 2009 28 EG 3 3 Siehe auch 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseRichtlinie EU 2018 2001 Bearbeiten nbsp Richtlinie EU 2018 2001Titel Richtlinie EU 2018 2001 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 11 Dezember 2018 zur Forderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren QuellenBezeichnung nicht amtlich Erneuerbare Energien Richtlinie RED IIGeltungsbereich EWRRechtsmaterie EnergierechtGrundlage AEUV insbesondere Artikel 194 Absatz 2Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiInkrafttreten 24 Dezember 2018Ersetzt Richtlinie 2009 28 EGFundstelle ABl L 328 21 Dezember 2018 S 82 209Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss aktuell in nationales Recht umgesetzt werden Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Die neue Erneuerbare Energien Richtlinie RED II Renewable Energies Directive II wurde am 21 Dezember 2018 verkundet 1 ist am 24 Dezember 2018 in Kraft getreten und ist bis 30 Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen veraltet Die Vorganger Richtlinie 2009 28 EG tritt mit 1 Juli 2021 ausser Kraft mit Ausnahme einiger Bestimmungen wie beispielsweise der Ziele 2 Wesentlich bei der RED II ist Bindende Ziele auf EU Ebene bis 2030 Art 3 Bearbeiten Anders als bisher wo es national verbindliche Ziele gab sieht die neue Richtlinie nur mehr ein verbindliches Gesamtziel auf EU Ebene vor 32 erneuerbare Energien bis 2030 Die Mitgliedstaaten mussen ab 2021 gemeinsam sicherstellen dass das EU weite EE Ausbauziel von 32 bis 2030 erreicht wird Art 3 Abs 1 Dazu mussen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Klima und Energieplane NECP nationale Beitrage festlegen Art 3 Abs 2 sowie ihre nationalen EE Ausbauziele aus der Vorganger Richtlinie fur 2020 weiterhin einhalten Art 3 Abs 4 Die Kommission wird das Ziel bis 2023 uberprufen und gegebenenfalls verscharfen Art 3 Abs 1 2 Die folgende Tabelle gibt die Umsetzung der verbindlichen nationalen Ziele aus Richtlinie 2009 28 EG wieder Einige Lander erreichten die ihnen gesetzten Klimaziele bereits fruher und sind grun gekennzeichnet Kroatien trat erst 2013 der EU bei und erhielt als Klimaziel die Gesamt EU Zielsetzung von 20 die das Land schon zuvor erfullte Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch in Prozent 3 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Ziel2020 Ziel2030Europaische Union nbsp Europaische Union 27 ab 2020 9 6 10 2 10 8 11 7 12 6 13 9 14 4 14 5 16 0 16 7 17 4 17 8 18 0 18 4 19 1 19 9 22 1 Europaische Union nbsp Europaische Union 28 2013 2020 20 32Belgien nbsp Belgien 1 9 2 3 2 7 3 1 3 6 4 7 6 0 6 3 7 1 7 7 8 0 8 1 8 7 9 1 9 5 9 9 13 0 13Bulgarien nbsp Bulgarien 9 2 9 2 9 4 9 1 10 3 12 0 13 9 14 2 15 8 18 9 18 1 18 3 18 8 18 7 20 6 21 5 23 3 16Danemark nbsp Danemark 14 8 16 0 16 3 17 7 18 5 19 9 21 9 23 4 25 5 27 2 29 3 30 5 31 7 34 4 35 2 37 0 31 7 30Deutschland nbsp Deutschland 6 2 7 2 8 5 10 0 10 1 10 9 11 7 12 5 13 5 13 8 14 4 14 9 14 9 15 5 16 7 17 3 19 3 18 30 4 Estland nbsp Estland 18 4 17 5 16 0 17 1 18 8 23 0 24 6 25 5 25 6 25 4 26 1 29 0 29 2 29 5 30 0 31 7 30 1 25Finnland nbsp Finnland 29 2 28 8 30 0 29 6 31 1 31 0 32 2 32 5 34 2 36 6 38 6 39 2 38 9 40 9 41 2 42 7 43 8 38Frankreich nbsp Frankreich 9 3 9 3 8 9 9 4 11 2 12 2 12 7 10 8 13 2 13 9 14 4 14 8 15 5 15 8 16 4 17 2 19 1 23Griechenland nbsp Griechenland 7 2 7 3 7 5 8 2 8 2 8 7 10 1 11 2 13 7 15 3 15 7 15 7 15 4 17 3 18 0 19 6 21 7 18Irland nbsp Irland 2 4 2 8 3 1 3 5 4 0 5 2 5 8 6 6 7 0 7 5 8 5 9 1 9 2 10 5 10 9 12 0 16 2 16Italien nbsp Italien 6 3 7 5 8 3 9 8 11 5 12 8 13 0 12 9 15 4 16 7 17 1 17 5 17 4 18 3 17 8 18 2 20 4 17Kroatien nbsp Kroatien 23 4 23 7 22 7 22 2 22 0 23 6 25 1 25 4 26 8 28 0 27 8 29 0 28 3 27 3 28 0 28 5 31 0 20Lettland nbsp Lettland 32 8 32 3 31 1 29 6 29 8 34 3 30 4 33 5 35 7 37 0 38 6 37 5 37 1 39 0 40 0 40 9 42 1 40Litauen nbsp Litauen 17 2 16 8 16 9 16 5 17 8 19 8 19 6 19 9 21 4 22 7 23 6 25 7 25 6 26 0 24 7 25 5 26 8 23Luxemburg nbsp Luxemburg 0 9 1 4 1 5 2 7 2 8 2 9 2 9 2 9 3 1 3 5 4 5 5 0 5 4 6 2 8 9 7 0 11 7 11Malta nbsp Malta 0 1 0 1 0 1 0 2 0 2 0 2 1 0 1 9 2 9 3 8 4 7 5 1 6 2 7 2 7 9 8 2 10 7 10Niederlande nbsp Niederlande 2 0 2 5 2 8 3 3 3 6 4 3 3 9 4 5 4 7 4 7 5 4 5 7 5 8 6 5 7 4 8 9 14 0 14Osterreich nbsp Osterreich 22 6 24 4 26 3 28 1 28 8 31 0 31 2 31 6 32 7 32 7 33 6 33 5 33 4 33 1 33 8 33 8 36 5 34 46 50 5 Polen nbsp Polen 6 9 6 9 6 9 6 9 7 7 8 7 9 3 10 3 11 0 11 5 11 6 11 9 11 4 11 1 14 9 15 4 16 1 15Portugal nbsp Portugal 19 2 19 5 20 8 21 9 22 9 24 4 24 2 24 6 24 6 25 7 29 5 30 5 30 9 30 6 30 2 30 6 34 0 31Rumanien nbsp Rumanien 16 8 17 6 17 1 18 2 20 2 22 2 22 8 21 7 22 8 23 9 24 8 24 8 25 0 24 5 23 9 24 3 24 5 24Slowenien nbsp Slowenien 18 4 19 8 18 4 19 7 18 6 20 8 21 1 20 9 21 6 23 2 22 5 22 9 22 0 21 7 21 4 22 0 25 0 25Slowakei nbsp Slowakei 6 4 6 4 6 6 7 8 7 7 9 4 9 1 10 3 10 5 10 1 11 7 12 9 12 0 11 5 11 9 16 9 17 3 14Schweden nbsp Schweden 38 4 40 0 41 7 43 2 43 9 47 0 46 1 47 6 49 4 50 2 51 2 52 2 52 6 53 4 53 9 55 8 60 1 49Spanien nbsp Spanien 8 3 8 4 9 2 9 7 10 7 13 0 13 8 13 2 14 2 15 1 15 9 16 2 17 0 17 1 17 0 17 9 21 2 20Tschechien nbsp Tschechien 6 8 7 1 7 4 7 9 8 7 10 0 10 5 10 9 12 8 13 9 15 1 15 1 14 9 14 8 15 1 16 2 17 3 13Ungarn nbsp Ungarn 4 4 6 9 7 4 8 6 8 6 11 7 12 7 14 0 15 5 16 2 14 6 14 5 14 4 13 6 12 5 12 6 13 9 13Zypern Republik nbsp Zypern 3 1 3 1 3 3 4 0 5 1 5 9 6 2 6 2 7 1 8 4 9 1 9 9 9 8 10 5 13 9 13 8 16 9 13Island nbsp Island 58 9 60 3 60 9 71 9 68 0 70 2 70 9 72 3 73 7 73 8 73 0 71 9 75 3 74 1 77 2 78 6 83 7 Norwegen nbsp Norwegen 58 4 60 1 60 5 60 4 62 0 65 1 61 9 64 6 64 9 66 5 68 4 68 5 69 2 70 0 71 6 74 4 77 4 Schweiz nbsp Schweiz Vereinigtes Konigreich nbsp Vereinigtes Konigreich 1 1 1 3 1 5 1 7 2 8 3 4 3 9 4 4 4 5 5 5 6 7 8 4 9 0 9 9 11 1 12 3 15Montenegro nbsp Montenegro 35 7 34 8 32 9 32 3 39 4 40 6 40 6 41 5 43 7 44 1 43 1 41 5 39 7 38 8 37 7 43 8 Nordmazedonien nbsp Nordmazedonien 15 7 16 5 16 5 15 0 15 6 17 2 16 5 16 4 18 1 18 5 19 6 19 5 18 0 19 6 18 2 17 5 19 2 Albanien nbsp Albanien 29 6 31 4 32 1 32 7 32 4 31 4 31 9 31 2 35 2 33 2 31 9 34 9 37 0 35 8 36 6 38 0 45 0 Serbien nbsp Serbien 12 7 14 3 14 5 14 3 15 9 21 0 19 8 19 1 20 8 21 1 22 9 22 0 21 1 20 3 20 3 21 4 26 0 Bosnien und Herzegowina nbsp Bosnien und Herzegowina 20 3 19 8 19 2 18 7 16 7 18 5 18 7 18 0 18 0 19 3 24 9 26 6 25 4 23 2 36 0 37 6 Kosovo nbsp Kosovo 20 5 19 8 19 5 18 8 18 4 18 2 18 2 17 6 18 6 18 8 19 5 18 5 24 5 23 1 24 6 24 2 24 4 Nationaler Energie und Klimaplan NECP Bearbeiten Hauptartikel Governance Verordnung Art 3 Abs 2 verknupft das gemeinsame Ziel der EU mit der Verpflichtung der Mitgliedslander aus Art 3 der sogenannten Governance Verordnung Verordnung 2018 1999 uber das Governance System fur die Energieunion und fur den Klimaschutz integrierte nationale Energie und Klimaplane aufzustellen Alle Mitgliedstaaten mussen bis Ende 2019 danach alle zehn Jahre solche Plane der Kommission ubermitteln Art 3 Abs 1 Governance Verordnung Sie mussen sowohl Massnahmen als auch Zeitplane und Vorschlage fur die Finanzierung umfassen Art 4 8 Governance Verordnung Die Entwurfe der nationalen Plane werden jeweils zunachst durch die EU Kommission bewertet welche gegebenenfalls Empfehlungen an die einzelnen Staaten ausspricht Art 9 Governance Verordnung Als Bewertungsgrundlage dienen ab 2021 die EU 2020 Ziele welche in der RED I festgelegt wurden Art 13 Governance Verordnung Fordersysteme Bearbeiten Die Fordermechanismen mussen so ausgestaltet sein dass sie Anreize fur die marktgestutzte EE Einspeisung bieten Wettbewerbsverzerrungen auf den Strommarkten vermieden werden die EE Stromanbieter auf Strommarktpreise und Netzengpasse reagieren Entscheidend ist dass die Vorgaben der RED II bezuglich Transparenz Nicht Diskriminierung etc gewahrleistet werden und sichergestellt ist dass die mit der Forderung verbundene Beihilfe auf das notwendige Mindestmass beschrankt ist 2 Verbot ruckwirkender Verschlechterung Bearbeiten Die Mitgliedstaaten stellen sicher dass von ihnen vorgenommene Anderungen bei der EE Forderung sich nicht negativ auf die Wirtschaftlichkeit der geforderten Projekte auswirken Art 6 2 Offnung der Fordersysteme fur andere Mitgliedstaaten Bearbeiten Mitgliedstaaten konnen selbst entscheiden dass kunftig ein Teil der von ihnen geforderten EE Kapazitat EE Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten offensteht Der unverbindliche Anteil soll laut Art 5 mindestens 5 ab 2021 und 10 ab 2027 betragen Die Kommission bewertet bis 2023 inwieweit die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sollten ihre EE Fordersysteme partiell fur andere Mitgliedstaaten zu offnen 2 Warme Kalte Sektor Bearbeiten Die Mitgliedstaaten haben das indikative Ziel den EE Anteil im Warme und Kalte Sektor um mindestens 1 3 pro Jahr zu erhohen Das Ziel verringert sich auf 1 1 fur jene Mitgliedstaaten in denen keine Abwarme oder kalte genutzt wird 2 Verkehrssektor Art 25 Bearbeiten Verpflichtung der Kraftstoffhersteller bis 2030 einen EE Anteil von 14 nachzuweisen 2 Weitere Neuerungen bei der Richtlinie EU 2018 2001 Bearbeiten Entwicklung von intelligenten Netzen 15 electricity interconnection by 2030 Steigerung der Kooperation unter Mitgliedsstaaten Projektierung Forderung Vereinfachung der Genehmigungsverfahren Moglichkeit zur Eigenversorgung und Uberschusseinspeisung Anerkennung von renewable energy communities 2 Richtlinie 2009 28 EG Bearbeiten nbsp Richtlinie 2009 28 EGTitel Richtlinie 2009 28 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23 April 2009 zur Forderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Anderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001 77 EG und 2003 30 EGBezeichnung nicht amtlich Erneuerbare Energie Richtlinie RED 1Geltungsbereich EWRRechtsmaterie EnergierechtGrundlage Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft insbesondere Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 95Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiInkrafttreten 25 Juni 2009Ersetzt Richtlinie 2001 77 EG Richtlinie 2003 30 EGErsetzt durch Richtlinie EU 2018 2001Fundstelle ABl L 140 5 Juni 2009 S 16 62Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Mit der Erneuerbare Energien Richtlinie EG vollstandig Richtlinie 2009 28 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23 April 2009 zur Forderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Anderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001 77 EG und 2003 30 EG 6 wurden fur die Mitgliedstaaten der Europaischen Union verbindlich der von ihnen jeweils bis zum Jahr 2020 zu erreichende Anteil von erneuerbaren Energien an der von ihnen verbrauchten gesamten Energie mit dem Ziel festgelegt dass bis zu diesem Jahr in der gesamten EU der Anteil von erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch bei mindestens 20 liegen wird Anlass Bearbeiten Der Richtlinie waren Verhandlungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zum Klima und Energiepaket 2020 vorangegangen Ausloser waren die Beschlusse des Europaischen Rats aus dem Jahre 2007 zu einer integrierten Energie und Klimapolitik Mit der Richtlinie wird nunmehr zum ersten Mal ein gemeinschaftsrechtlicher Rahmen fur die Verwendung von erneuerbaren Energien in den drei Energiebereichen Strom Warme Kalte und Verkehr geschaffen Die bisher geltenden Richtlinien 2001 77 EG fur Strom und 2003 30 EG zu den Biokraftstoffen wurden mit der EE Richtlinie aufgehoben Ihre Zustandigkeit zum Erlass der EE Richtlinie stutzt die EU sowohl auf ihre Umweltkompetenz Art 175 Abs 1 EGV als auch auf ihre Binnenmarktkompetenz Art 95 EGV 7 Zielvorgaben bei den Anteilen am Gesamtenergieverbrauch Bearbeiten Die Richtlinie setzt fur jedes Mitgliedsland gesondert den Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Endenergieverbrauch Art 5 Richtlinie fest der von dem Mitgliedsland 2020 erreicht werden muss fur Deutschland mit 18 damit sich in der gesamten EU der Anteil dann auf 20 belauft Die den Mitgliedslandern auferlegten Quoten sind im Hinblick auf den bis zum Erlass der Richtlinie erreichten Stand unterschiedlich hoch Diese Quoten sind verbindlich das heisst bei Nichterreichen der Ziele kann die EU Sanktionen gegen die betroffenen Mitgliedstaaten verhangen Fur den Verkehrsbereich wurde zudem festgesetzt dass innerhalb des Gesamtziels in jedem Mitgliedstaat mindestens 10 der verbrauchten Energie aus erneuerbaren Energien stammen muss Fordermodelle Bearbeiten Innerhalb der EU stehen sich bei der Stromerzeugung seit Anbeginn zwei Fordermodelle gegenuber Das ist einmal das deutsche mittlerweile von der Mehrheit der Mitgliedstaaten ubernommene Einspeisungsmodell des Erneuerbaren Energien Gesetzes zum anderen das in Schweden und fruher im Vereinigten Konigreich angewandte Quotenmodell nach dem den Erzeugern bestimmte Quoten von Strom aus erneuerbaren Energien auferlegt werden die diese aber auch durch den Erwerb von grunen Zertifikaten fur entsprechend erzeugten Strom erfullen konnen Viele Jahre hatte die EU das Quotenmodell favorisiert da das deutsche Einspeisungsmodell sich bei der Forderung auf im fordernden Staat erzeugten Strom beschrankt wahrend das Quotenmodell auch Strom der in anderen Mitgliedstaaten aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde zum Zertifikathandel zulasst Spater stutzte die Kommission beide Modelle in der Absicht dass sie miteinander konkurrieren sollten Auch in der Erneuerbare Energien Richtlinie werden beide Modelle weiterhin zugelassen Jedoch wird nunmehr auch ausdrucklich die Notwendigkeit einer dauerhaften Absicherung der Modelle durch die Richtlinie zum Ziel erklart Erwagungsgrund 25 um im Hinblick auf die Forderung Investitionssicherheit zu gewahrleisten Damit durfte fur das ursprungliche deutsche Einspeisungsmodell auch der letzte Zweifel an einer gemeinschaftsrechtlichen Zulassigkeit beseitigt sein 8 Allgemeine Massnahmen Bearbeiten Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die zur Erreichung der Zielvorgaben erforderlichen Massnahmen zu ergreifen wozu neben Forderregelungen auch Massnahmen zur Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten und Drittlandern gehoren Die Bestimmungen des EG Vertrags uber das Verbot von Beihilfen Art 87 EGV werden dahingehend eingeschrankt dass die Mitgliedstaaten ihre Forderung auch auf inlandisch erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien beschranken durfen Art 3 Abs 2 Richtlinie Jeder Mitgliedstaat muss einen nationalen Aktionsplan fur erneuerbare Energien bis zum 30 Juni 2010 verabschieden und der EU vorlegen Bleibt ein Land hinter den Zielen seines Aktionsplans fur zwei Jahre zuruck muss es einen angepassten Aktionsplan vorlegen der Massnahmen zur Einhaltung der Ziele anfuhrt Gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittlandern sind vorgesehen Bei Projekten mit Drittstaaten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch erst nach dem Stichtag von 2020 erzeugte Elektrizitat z B bei der Berechnung zur Erfullung der Zielvorgaben herangezogen werden Art 9 Abs 3 Richtlinie wie bei den Grossprojekten zur Nutzung von Solarenergie in der Sahara Einzelmassnahmen Bearbeiten Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet ihre einschlagigen Verwaltungsverfahren zu vereinfachen sowie effizienter zu machen und dabei Genehmigungsverfahren bei kleineren Projekten und gegebenenfalls fur dezentrale Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Energien auch durch einfache Mitteilung zu ersetzen Art 13 Abs 2 lit f Richtlinie Bis zum 31 Dezember 2014 mussen die Mitgliedstaaten sowohl fur Neubauten als auch fur bestehende Gebaude soweit dort grossere Renovierungsarbeiten durchgefuhrt werden ihre Vorschriften so anpassen dass fur die Warme oder Kalteversorgung ein Mindestmass an Energie aus erneuerbaren Energien genutzt wird Art 13 Abs 4 Richtlinie In Deutschland gilt dies nach dem Erneuerbare Energien Warmegesetz bislang nur fur Neubauten mit Ausnahme von Baden Wurttemberg wo sich die Nutzungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Altbauten erstreckt Die Mitgliedstaaten haben die geeigneten Schritte zu ergreifen um die Netze fur die Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien auszubauen deren vorrangigen oder garantierten Netzzugang zu kostendeckenden Preisen zu gewahrleisten und den aufgenommenen Strom zu ubertragen und zu verteilen Von den Ubertragungs und Verteilernetzbetreibern kann die Ubernahme der bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien anfallenden Mehrkosten verlangt werden Art 16 Richtlinie In Deutschland sind diese Vorgaben im Wesentlichen durch das Erneuerbare Energien Gesetz bereits erfullt Ziele im Verkehrssektor Bearbeiten Zur Berechnung des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor werden nur Otto und Dieselkraftstoffe und im Strassenverkehr und Schienenverkehr verbrauchte Biokraftstoffe und Elektrizitat berucksichtigt Bei der Berechnung der Mengen mit denen bis zum Jahr 2020 mindestens 10 des Endenergieverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt werden mussen werden alle Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen die bei allen Verkehrstragern verbraucht werden zugrunde gelegt Bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb im Strassenverkehr wird der Verbrauch von Elektrizitat die aus erneuerbaren Energien gewonnen ist mit dem 2 5 fachen Energiegehalt bei den Berechnungen berucksichtigt Art 3 Abs 4 lit c Richtlinie In Deutschland bestimmt das Biokraftstoffquotengesetz in Verbindung mit 37a Abs 4 BImSchG dass die Treibhausgasemissionen von in Verkehr gebrachten fossilen Otto und fossilen Dieselkraftstoffen zuzuglich der Treibhausgasemissionen der in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe ab 2015 um 3 5 ab 2017 um 4 ab 2020 um 6 gegenuber dem fossilen Referenzwert von 83 8 kg CO2Aq GJ gemindert werden mussen Die bisher die Verwendung von Biokraftstoffen regelnde Richtlinie 2003 30 EG wurde aufgehoben und durch diese Regelungen der Erneuerbare Energien Richtlinie ersetzt Nachhaltigkeitsanforderungen an Biomasse Bearbeiten Fur die Herstellung von Biokraftstoffen und flussigen Biobrennstoffen werden unabhangig davon ob die nachwachsenden Rohstoffe innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft angebaut werden hieraus gewonnene Energien im Rahmen der Vorgaben und Anforderungen der Richtlinie nur berucksichtigt wenn sie zu einer Minderung der Treibhausgasemissionen von mindestens 35 betragen der Prozentsatz steigt ab 2017 auf 50 an Ebenfalls durfen nur solche Rohstoffe verwandt werden die aus einem nachhaltigen Anbau stammen wofur unter dem Gesichtspunkt des Natur und Umweltschutzes detaillierte Vorgaben gemacht werden So werden Rohstoffe aus Primarwaldern wie etwa Tropischen Regenwaldern ausgeschlossen Schliesslich wird die Kommission verpflichtet alle zwei Jahre uber die Folgen der verstarkten Nachfrage nach nachwachsenden Rohstoffen sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in Drittlandern im Hinblick auf den Natur und Umweltschutz und die Arbeits und Sozialbedingungen der davon betroffenen Bevolkerung zu berichten In Deutschland wurde diesen Vorgaben fur den Bereich der Stromherstellung bereits durch die Biomassestrom Nachhaltigkeitsverordnung vom 29 Juli 2009 entsprochen Analog dazu wurde die Biokraftstoff Nachhaltigkeitsverordnung vom 30 September 2009 BGBl I 3182 erlassen 9 Die EU Kommission plant gemass der im Oktober 2012 vorgestellten neuen Biokraftstoffstrategie den Einsatz von Biokraftstoffen auf 5 Prozent zu begrenzen Um dennoch die von der EU Erneuerbare Energien Richtlinie vorgesehene Erneuerbaren Quoten im Verkehrssektor bis 2020 von 10 Prozent zu erreichen sollen dafur Biokraftstoffe aus Abfallprodukten Stroh oder Algen starker angerechnet werden Damit wird jedoch nicht der Anteil Biokraftstoffe im Kraftstoffmarkt erhoht sondern de facto auf 5 Prozent reduziert sodass die gewunschte Reduktion der Importabhangigkeit von Erdol nicht erreicht werden wurde Daruber hinaus will die Kommission die Mindestschwellenwerte fur die Treibhausgasreduktion bei neuen Anlagen auf 60 Prozent erhohen 10 mehr im Artikel BiokraftstoffWeitere Informationen BearbeitenLinks zu Richtlinie EU 2018 2001 Bearbeiten Erneuerbare Energie Richtlinie RED II Gesetzwerdung IG Windkraft abgerufen am 22 Juni 2019 National energy and climate plans NECPs Europaische Kommission Stand 24 Juli 2020 abgerufen am 3 August 2020 Osterreichs integrierter nationaler Energie und Klimaplan Osterreichisches Bundesministerium fur Nachhaltigkeit und Tourismus Stand 11 Marz 2020 abgerufen am 2 April 2020 Stellungnahme des EEO zum Nationalen Energie und Klimaplan Erneuerbare Energie at abgerufen am 22 Juni 2019 EU Richtlinie 2018 2001 vom 11 Dezember 2018 zur Forderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Neufassung RED II Amtsblatt der EU PDF Datei mit 1 26 MB 126 Seiten Richtlinie EU 2018 2001 Artikel Ubersicht beck online Datenbank abgerufen am 22 Juni 2019 Literatur zu Richtlinie 2009 28 EG Bearbeiten Wieland Lehnert Jens Vollprecht Neue Impulse von Europa die Erneuerbare Energien Richtlinie der EU In Zeitschrift fur Umweltrecht 2009 S 301 316 Christina Ringel Christian Bitsch Die Neuordnung der Erneuerbaren Energien in Europa In Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2009 S 807 811 Andreas Klemm Vorgaben aus Brussel Das Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien im Uberblick In Recht der Erneuerbaren Energien 2011 S 61 67 Siehe auch Bearbeiten Ein Prozent ist genug Bericht an den Club of Rome 2016 Die Grenzen des Wachstums Energiepolitik der Europaischen Union Klimapolitik der Europaischen Union UN Ziele fur nachhaltige Entwicklung 17 SDG s der Agenda 2030Weblinks Bearbeitenember climate org Vision or Division What NECPs tell us about the EU power sector in 2030 Vision oder Auseinanderfallen Was NECPs uber die EU Energiewirtschaft im Jahr 2030 erzahlen Einzelnachweise Bearbeiten a b Richtlinie EU 2018 2001 vom 11 Dezember 2018 zur Forderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen abgerufen am 22 Juni 2019 Neufassung RED II In Amtsblatt der Europaischen Union a b c d e f g h i Erneuerbare Energie Richtlinie 13 Februar 2019 Interessengemeinschaft Windkraft Osterreich abgerufen am 22 Juni 2019 Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch Eurostat 1 Februar 2022 abgerufen am 5 April 2022 auf eine Nachkommastelle gerundet Daten vor 2018 nur teilweise aktualisiert BMWi Nationaler Energie und Klimaplan NECP 2020 abgerufen am 27 August 2020 Bundesministerium fur Landwirtschaft Regionen und Tourismus Integrierter nationaler Energie und Klimaplan fur Osterreich PDF 3 3 MB Nicht mehr online verfugbar 18 Dezember 2019 S 78 archiviert vom Original am 20 Februar 2020 abgerufen am 27 Februar 2020 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bmlrt gv at Richtlinie 2009 28 EG zur Forderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Anderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001 77 EG und 2003 30 EG Wieland Lehnert Jens Vollprecht Neue Impulse von Europa die Erneuerbare Energien Richtlinie der EU In Zeitschrift fur Umweltrecht 2009 S 301 316 hier S 308 Wieland Lehnert Jens Vollprecht Neue Impulse von Europa die Erneuerbare Energien Richtlinie der EU In Zeitschrift fur Umweltrecht 2009 S 301 316 hier S 312 Verordnung uber Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen Biokraftstoff Nachhaltigkeitsverordnung Biokraft NachV vom 30 September 2009 BGBl I 3182 NEW COMMISSION PROPOSAL ON BIOFUELS PRODUCTION Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2009 28 EG Erneuerbare Energien Richtlinie amp oldid 236528329