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Die als EU Biokraftstoffrichtlinie bekannte Richtlinie RL 2003 30 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 8 Mai 2003 zur Forderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor kurz Biokraftstoffrichtlinie gibt bezogen auf den Energiegehalt Richtwerte fur den Anteil an erneuerbaren Kraftstoffen als Ersatz von herkommlichen Kraftstoffen im Verkehr vor 1 Die Biokraftstoffrichtlinie wurde durch die Erneuerbare Energien Richtlinie EG RL 2009 28 EG vom 23 April 2009 aufgehoben Richtlinie 2003 30 EGTitel Richtlinie 2003 30 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 8 Mai 2003 zur Forderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im VerkehrssektorBezeichnung nicht amtlich BiokraftstoffrichtlinieGeltungsbereich EURechtsmaterie EnergierechtGrundlage Artikel 175 Absatz 1 EGVVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiInkrafttreten 17 Mai 2003In nationales Rechtumzusetzen bis 31 Dezember 2004Ersetzt durch Richtlinie 2009 28 EGAusserkrafttreten 31 Dezember 2011Fundstelle ABl L 123 vom 17 5 2003 S 42 46Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Definition und Verwendungspflicht 2 Umsetzung in den Mitgliedstaaten 3 Aufhebung durch die Richtlinie 2009 28 EG 4 EinzelnachweiseDefinition und Verwendungspflicht BearbeitenAls Biokraftstoffe gelten im Sinne der Richtlinie zumindest folgende Erzeugnisse Art 2 Abs 2 Bioethanol Biodiesel Biogas Biomethanol Biodimethylether Bio ETBE Bio MTBE Synthetische Biokraftstoffe Biowasserstoff Reines PflanzenolAndere erneuerbare Kraftstoffe im Sinne der Richtlinie sind Kraftstoffe aus anderen nicht biogenen erneuerbaren Energiequellen gemass Definition in der Richtlinie 2001 77 EG Dies konnen z B Wind und Sonnenenergie Erdwarme Wellen und Gezeitenenergie und Wasserkraft sein Nationale Richtwerte und EU Bezugswerte der RL 2003 30 EG fur Mindestanteile an Biokraftstoffen gemessen am Energiegehalt 2 2005 2006 2010 Osterreich 2 50 2 50 5 75Belgien 2 00 2 75 5 75Zypern 1 00 k A k A Tschechische Republik 0 70 1 78 3 75Danemark 0 00 0 10 k A Estland k A 2 00 5 75Finnland 0 10 k A k A Frankreich 2 00 k A 7 00Deutschland 2 00 k A 5 75Griechenland 0 70 2 50 5 75Ungarn 2 00 k A 5 75Irland 0 06 1 14 k A Italien 1 00 2 00 5 00Lettland 2 00 2 75 5 75Litauen 2 00 k A 5 75Luxemburg k A 2 75 5 75Malta 0 30 k A k A Niederlande k A 2 00 5 75Polen 0 50 1 50 5 75Portugal 1 15 2 00 5 75Slowakei 2 00 2 50 3 50Slowenien 0 65 1 20 5 00Spanien 2 00 0 55 5 83Schweden 3 00 k A 5 75Vereinigtes Konigreich 0 30 k A 3 50Vorgabe der EU Richtlinie 2 00 2 75 5 75Die Richtlinie forderte die Mitgliedstaaten auf bis zum 31 Dezember 2005 einen Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen von 2 an der Gesamtmenge aller Otto und Dieselkraftstoffe gemessen am Energiegehalt in Verkehr zu bringen Bis zum 31 Dezember 2010 sollte ein Mindestanteil von 5 75 in Verkehr gebracht werden Die Richtlinie traf also nicht Vorgaben fur die Beimischung von biogenen Kraftstoffen zu Otto und Dieselkraftstoffen sondern forderte einen Gesamtanteil aller erneuerbaren Kraftstoffe am Gesamtkraftstoffbedarf in den Mitgliedstaaten Umsetzung in den Mitgliedstaaten BearbeitenDie Umsetzung in den Mitgliedstaaten sollte in dem Sinne freiwillig erfolgen als dass diese unter Berucksichtigung des Bezugswertes fur 2005 2 nationale Richtwerte festlegen sollten deren Umsetzung jedoch nicht rechtlich verpflichtend war Die nebenstehende Tabelle zeigt die nationalen Richtwerte die fur 2005 2006 und 2010 galten sowie die Bezugswerte der Kommission Nach Art 4 Abs 1 durften die nationalen Richtwerte von der EU Vorgabe unter Anfuhrung folgender Argumente abweichen objektive Faktoren wie ein begrenztes innerstaatliches Potenzial zur Herstellung von Biokraftstoffen aus Biomasse der Umfang der Ressourcen die fur die Erzeugung von Biomasse fur andere Energieverwendungen als im Verkehrssektor bereitgestellt werden sowie die spezifischen technischen oder klimatischen Merkmale des nationalen Kraftstoffmarktes nationale Politiken die vergleichbare Ressourcen fur die Erzeugung anderer Verkehrskraftstoffe auf der Grundlage erneuerbarer Energietrager bereitstellen und mit den Zielen der Richtlinie 2003 30 EG in Einklang stehen In einem Fortschrittsbericht zur Verwendung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union vom 10 Januar 2007 stellt die Europaische Kommission fest dass bis 2005 in der Europaischen Union ein Marktanteil von Biokraftstoffen von etwa 1 erreicht wurde wobei hieran Biodiesel einen Anteil von etwa 80 ausmachte und Bioethanol etwa 20 Auch wenn das Ziel eines Anteils von 2 damit nicht erreicht wurde stellte dies nach Angaben der Kommission dennoch eine Verdoppelung des Anteils innerhalb von zwei Jahren dar Hatten alle Mitgliedstaaten ihre selbstgesteckten nationalen Richtwerte erreicht hatte der Marktanteil 2005 bei etwa 1 4 gelegen Auch das Ziel fur 2010 galt nach Einschatzung des Fortschrittsberichts wahrscheinlich nicht als erreichbar 3 Aufhebung durch die Richtlinie 2009 28 EG BearbeitenAls Konsequenz aus der ungenugenden Umsetzung der RL 2003 30 EG wurde Anfang 2007 von der Europaischen Kommission sowie vom Europaischen Rat die Vorgabe von 10 Biokraftstoffen bis 2020 als verbindliches Ziel formuliert 4 5 Diese Vorgabe wurde schliesslich von der den gesamten Energieverbrauch betreffenden Richtlinie 2009 28 EG Erneuerbare Energien Richtlinie vom 23 April 2009 ubernommen Als Grunde fur die verbindliche Festlegung nennt die RL 2009 28 EG u a dass ein Rahmen der verbindliche Ziele enthalt den Unternehmen die langfristige Sicherheit geben durfte die sie benotigen um vernunftige und nachhaltige Investitionen in den Sektor der erneuerbaren Energien zu tatigen Nach Art 26 Abs 3 der RL 2009 28 EG wird die RL 2003 30 EG mit Wirkung vom 1 Januar 2012 aufgehoben 6 Das 10 Ziel fur Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bis 2020 wurde nun im Gegensatz zur RL 2003 30 EG fur alle Mitgliedstaaten einheitlich festgelegt Dies wurde damit begrundet dass Mitgliedstaaten die nicht uber ausreichende Ressourcen verfugen um das Ziel zu erreichen Biokraftstoffe anderer Herkunft beziehen konnten Dies schliesst sowohl Importe aus Mitgliedstaaten als auch Importe von ausserhalb der EU ein Aufgrund des zu erwartenden zunehmenden Handels mit Biokraftstoffen empfiehlt die RL 2009 28 EG weiter gegebenenfalls relevante Massnahmen vorzuschlagen um fur Ausgewogenheit zwischen heimischer Herstellung und Importen zu sorgen wobei unter anderem multilaterale und bilaterale Handelsverhandlungen sowie Umwelt Sozial und wirtschaftliche Aspekte und die Energieversorgungssicherheit zu berucksichtigen sind Hinsichtlich der Verwendung von Biokraftstoffen mussen in Deutschland die Ziele des Biokraftstoffquotengesetzes noch angepasst werden Soweit die Richtlinie 2009 28 EG zur Verwendung von Biomasse besondere Anforderungen fur ihre Erzeugung aus nachhaltigem Anbau aufstellt wurden diese bereits durch die Biokraftstoff Nachhaltigkeitsverordnung V v 30 September 2009 BGBl I S 3182 umgesetzt Entsprechende Anforderungen bestehen auch fur die Stromerzeugung aus Biomasse die mit der Biomassestrom Nachhaltigkeitsverordnung V v 23 Juli 2009 BGBl I S 2174 umgesetzt wurden Einzelnachweise Bearbeiten Richtlinie 2003 30 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 8 Mai 2003 zur Forderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor Lorenzo Di Lucia Lars J Nilsson Transport biofuels in the European Union The state of play In Transport Policy Band 14 Nr 6 2007 ISSN 0967 070X S 533 543 englisch Europaische Kommission Fortschrittsbericht Biokraftstoffe Bericht uber die Fortschritte bei der Verwendung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen in den Mitgliedstaaten der Europaischen Union PDF Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europaische Parlament vom 10 Januar 2007 Rat der Europaischen Union Council conclusions on energy policy for Europe 782nd Transport Telecommunications and energy Council meeting Brussel 15 Februar 2007 consilium europa eu PDF 183 kB Europaische Kommission Fahrplan fur erneuerbare Energien Erneuerbare Energien im 21 Jahrhundert Grossere Nachhaltigkeit in der Zukunft PDF Richtlinie 2009 28 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23 April 2009 zur Forderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Anderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001 77 EG und 2003 30 EG PDF Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2003 30 EG Biokraftstoffrichtlinie amp oldid 231429025