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Die Richtlinie 2001 83 EG ist eine Richtlinie der Europaischen Union in der die seit 1965 verabschiedeten Richtlinien die Humanarzneimittel betreffen zu einem Gemeinschaftskodex zusammengefasst wurden Durch eine Reihe von Richtlinien ist in den letzten Jahrzehnten das Arzneimittelrecht in der Europaischen Union weitgehend harmonisiert worden Als Richtlinie des Europaischen Parlaments und des Rates wirkt die Richtlinie 2001 83 EG mittelbar indem sie die Mitgliedstaaten der Europaischen Union verpflichtet die Richtlinie in nationale Gesetze umzusetzen Der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde 2002 auf den ganzen EWR ausgedehnt 1 Richtlinie 2001 83 EGTitel Richtlinie 2001 83 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 6 November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes fur HumanarzneimittelBezeichnung nicht amtlich Gemeinschaftskodex fur HumanarzneimittelGeltungsbereich EWRRechtsmaterie ArzneimittelrechtGrundlage Vertrag von Amsterdam insbesondere Art 95 Art 251Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiDatum des Rechtsakts 6 November 2001Veroffentlichungsdatum 28 November 2001Inkrafttreten 18 Dezember 2001Ersetzt Richtlinie 65 65 EWG Richtlinie 75 318 EWG Richtlinie 75 319 EWG Richtlinie 89 342 EWG Richtlinie 89 343 EWG Richtlinie 89 381 EWG Richtlinie 92 25 EWG Richtlinie 92 26 EWG Richtlinie 92 27 EWG Richtlinie 92 28 EWG Richtlinie 92 73 EWGLetzte Anderung durch Verordnung EU 2019 1243Umgesetzt durch Arzneimittelgesetz Deutschland Arzneimittelgesetz Osterreich Fundstelle ABl Nr L 311 67 28 November 2001 S 67 128Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Bedeutung 2 Umsetzung in nationales Recht 3 Gliederung 4 Geschichte 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseBedeutung BearbeitenDie Richtlinie 2001 83 EG kodifiziert Grundsatze zur Herstellung Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Uberwachung von Humanarzneimitteln Damit sind zur Verwirklichung des Europaischen Binnenmarktes fur Arzneimittel technisch wissenschaftliche Hurden abgebaut worden Durch die Richtlinie werden unter anderem die nicht zentralisierten Verfahren zur EU weiten Arzneimittelzulassung definiert Bei Bedenken einzelner Mitgliedstaaten wegen einer schwerwiegenden Gefahr fur die offentliche Gesundheit sind Schiedsverfahren vorgesehen Von der Harmonisierung sind sozialrechtliche Aspekte wie die Preisfestsetzung und Erstattung von Arzneimitteln nicht beruhrt Analog zur Richtlinie 2001 83 EG wurden alle Richtlinien die Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren betrafen in der Richtlinie 2001 82 EG zu einem Gemeinschaftskodex fur Tierarzneimittel zusammengefasst 2 Das zentralisierte EU Zulassungsverfahren wird nicht durch die Richtlinie sondern durch die Verordnung EG Nr 726 2004 bestimmt Umsetzung in nationales Recht BearbeitenEG Richtlinien mussen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden In Deutschland ist dies mit dem Arzneimittelgesetz von 1976 und verschiedenen Anderungsgesetzen dazu geschehen Teile der Richtlinie sind ferner mit der Arzneimittel und Wirkstoffherstellungsverordnung und den Arzneimittelprufrichtlinien umgesetzt worden Die Arzneimittelprufrichtlinien eine Verwaltungsvorschrift ubernimmt den umfangreichen Anhang I der Richtlinie in nationales Recht In Osterreich ist die Richtlinie mit dem Arzneimittelgesetz und der Arzneimittelbetriebsordnung umgesetzt worden Gliederung BearbeitenDie Richtlinie ist in funfzehn Titel und drei Anhange gegliedert Titel I enthalt Begriffsbestimmungen Titel II definiert das Anwendungsgebiet Titel III regelt das Inverkehrbringen Titel IV die Herstellung und den Import von Arzneimitteln Titel V befasst sich mit der Etikettierung und der Packungsbeilage Titel VI mit der Einstufung von Arzneimitteln unter anderem in der Verschreibungspflicht Titel VII regelt den Grosshandel Titel VIIa den Verkauf im Fernabsatz Titel VIII die Arzneimittelwerbung der Titel VIIIa nochmals Arzneimittelinformation und Werbung Titel IX enthalt Regelungen zur Pharmakovigilanz Titel X zu Blutprodukten Titel XI ist mit Uberwachungen und Sanktionen befasst Titel XII ist die Rechtsgrundlage fur den Standigen Ausschuss in dem Vertreter der Mitgliedstaaten die Europaische Kommission bei der Anpassung der Richtlinien aber auch bei Entscheidungen zu Arzneimittelzulassungen unterstutzen Schliesslich enthalt Titel XIII allgemeine Bestimmungen und Titel XIV Schlussbestimmungen Im umfangreichen Anhang I werden detailliert die Zulassungsanforderungen fur Humanarzneimittel aufgefuhrt Teil I enthalt die Standardanforderungen darunter die Nachweise zur pharmazeutischen Qualitat zur nichtklinischen Pharmakologie und Toxizitatsbestimmung sowie zur klinischen Prufung Ferner enthalt der Teil I Angaben zum Common Technical Document dem Format in dem die Zulassungsunterlagen einzureichen sind Teil II enthalt Angaben zu spezifischen Zulassungsantragen beispielsweise fur Generika und Biosimilars Teil III schreibt vor welche Angaben zu speziellen Arzneimitteln darunter biologischen beispielsweise Impfstoffe radiopharmazeutischen homoopathischen und phytotherapeutischen Arzneimitteln vorzulegen sind Teil IV schliesslich beschreibt die erforderlichen Angaben zu Arzneimitteln fur neuartige Therapien worunter Arzneimittel zur Gentherapie und zur somatischen Zelltherapie fallen Anhang II listet die durch die Richtlinie 2001 83 EG aufgehobenen Richtlinien auf nebst Fristen mit denen diese in den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen waren Anhang III enthalt eine Entsprechungstabelle zwischen der neuen Richtlinie und den aufgehobenen Richtlinien Geschichte BearbeitenDie Richtlinie wurde 2001 mit dem Ziel verabschiedet die in der Europaischen Union im Bereich des Arzneimittelrechts existierenden mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen befassten Richtlinien zusammenzufassen um mehr Ubersicht und Klarheit in diesem Bereich zu erhalten Seit 1965 waren beginnend mit der Richtlinie 65 65 EWG 3 eine ganze Reihe von Richtlinien verabschiedet worden und teilweise mehrfach geandert worden In der Richtlinie 2001 83 EG sind insgesamt elf alte Richtlinien zusammengefasst und aufgehoben worden Seit dem Inkrafttreten ist die Richtlinie weiterentwickelt worden Seit 2001 wurden sechs Richtlinien verabschiedet die die Richtlinie 2001 83 EG in wesentlichen Teilen erganzten oder anderten Richtlinie 2002 98 EG die Blutprodukte regelt 4 Richtlinie 2003 63 EG zu biologischen Arzneimitteln 5 Richtlinie 2004 24 EG zu traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln 6 sowie Richtlinie 2004 27 EG mit der die ursprungliche Richtlinie 2001 83 EG wesentlich uberarbeitet wurde 7 In den darauf folgenden Jahren wurde die Richtlinie daruber hinaus durch die Verordnung uber Kinderarzneimittel 8 und durch die Verordnung uber Arzneimittel fur neuartige Therapien 9 erganzt und geandert Die Richtlinie 2008 29 EG nahm technische Anpassungen der Ausschussverfahren vor bei denen der standige Ausschuss beteiligt ist 10 die Richtlinie 2009 53 EG anderte Bedingungen fur Genehmigungen fur das Inverkehrbringen von Arzneimitteln 11 wahrend die Richtlinie 2009 120 EG aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts bei neuartigen Therapien Anhang I der Richtlinie 2001 83 EG angepasst hat 12 Weblinks BearbeitenRichtlinie 2001 83 EG In EUR Lex der EU Einzelnachweise Bearbeiten Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr 82 2002 vom 25 Juni 2002 zur Anderung des Anhangs II Technische Vorschriften Normen Prufung und Zertifizierung des EWR Abkommens Richtlinie 2001 82 EG Richtlinie 65 65 EWG Richtlinie 2002 98 EG Richtlinie 2003 63 EG Richtlinie 2004 24 EG Richtlinie 2004 27 EG Verordnung EG Nr 1901 2006 Verordnung EG Nr 1394 2007 Richtlinie 2008 29 EG Richtlinie 2009 53 EG Richtlinie 2009 120 EG Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2001 83 EG Gemeinschaftskodex fur Humanarzneimittel amp oldid 219685227