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Das Bundesjagdgesetz BJagdG ist seit der Foderalismusreform 2006 ein der Abweichungsgesetzgebung der Lander unterliegendes Bundesgesetz der konkurrierenden Gesetzgebung welches in Deutschland das Jagdrecht regelt Es bestimmt die jagdbaren Tiere d h was als Wild definiert wird und enthalt Vorschriften zur Jagdausubung Es regelt wer wann was wo und wie jagen darf BasisdatenTitel BundesjagdgesetzAbkurzung BJagdGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Besonderes Verwaltungsrecht JagdrechtFundstellennachweis 792 1Ursprungliche Fassung vom 29 November 1952 BGBl I S 780 Inkrafttreten am 1 April 1953Neubekanntmachung vom 29 September 1976 BGBl I S 2849 Letzte Anderung durch Art 291 VO vom 19 Juni 2020 BGBl I S 1328 1362 Inkrafttreten derletzten Anderung 27 Juni 2020 Art 361 VO vom 19 Juni 2020 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Dabei stellt es jedoch nur die einstweilen weiter fortgeltenden Rahmenbedingungen auf wahrend die vorrangige Gesetzgebungskompetenz nunmehr bei den Landern in ihren jeweiligen Landesjagdgesetzen siehe Jagdgesetz liegt Das Bundesjagdgesetz enthalt in 38 Strafvorschriften wg der unzulassigen Jagdausubung Wilderei Verstoss gegen die Schonzeiten oder Totung eines Elterntieres nach 22 und gehort somit zum Nebenstrafrecht Daneben eroffnet 42 BJagdG den Landern die Moglichkeit in den Landesjagdgesetzen Strafvorschriften zu erlassen Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Abschnitte 2 1 I Abschnitt Das Jagdrecht 2 2 II Abschnitt Jagdbezirke und Hegegemeinschaften 2 3 III Abschnitt Beteiligung Dritter an der Ausubung des Jagdrechts 2 4 IV Abschnitt Jagdschein 2 5 V Abschnitt Jagdbeschrankungen Pflichten bei der Jagdausubung und Beunruhigen von Wild 2 6 VI Abschnitt Jagdschutz 2 7 VII Abschnitt Wild und Jagdschaden 2 8 VIII Abschnitt Inverkehrbringen und Schutz von Wild 2 9 IX Abschnitt Jagdbeirat und Vereinigungen der Jager 2 10 X Abschnitt Straf und Bussgeldvorschriften 2 11 XI Abschnitt Schlussvorschriften 3 Zum materiellen Recht 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDas 1952 in Kraft getretene und 1976 und 2011 uberarbeitete Bundesjagdgesetz basiert inhaltlich weitgehend auf dem am 3 Juli 1934 verabschiedeten Reichsjagdgesetz 1 2 Die Vorgeschichte und Entstehung des Bundesjagdgesetzes in der Nachkriegszeit war dadurch gekennzeichnet dass die organisierte Jagerschaft und Vertreter der neu konstituierten Lander eine moglichst unveranderte Fortgeltung des Reichsjagdgesetz anstrebten wahrend selbiges auf Widerstand bei den alliierten Besatzungsmachten stiess insbesondere den Vereinigten Staaten 3 Die Vertreter der US Militarverwaltung ubten dabei scharfe Kritik u a am als Eingriff ins private Eigentumsrecht erachteten Zwang zur Eingliederung einzelner Grundeigentumer in Jagdgenossenschaften und erachteten die dadurch geschaffenen Rahmenbedingungen insgesamt als feudalistisches System das nur vergleichsweise wohlhabenden Jagdpachtern die Jagd erlaubt 3 Infolge dieser Einschatzung erfolgte am 15 November 1948 die Aufhebung des Reichsjagdgesetz durch Lucius D Clay Militargouverneur der amerikanischen Besatzungszone in Deutschland 3 nbsp Die Praambel des Reichsjagd gesetzes im ReichsgesetzblattAufgrund der sich abzeichnenden Wiedererlangung der Teil Souveranitat der neuen Bundesrepublik durch Verabschiedung des Grundgesetzes sowie wegen des Beharrens deutscher Vertreter gaben die USA 1949 ihren Widerstand gegen eine weitgehende Ubernahme des Reichsjagdgesetz ins bayerische Jagdgesetz und spater das Bundesjagdgesetz schliesslich auf 3 Wahrend einige der am Reichsjagdgesetz kritisierten Punkte wie die teils von Reichsjagermeister Hermann Goring selbst verfasste 4 von Gedanken der Eugenik und nationalsozialistischer Blut und Boden Ideologie gepragte Praambel 1 die Pflichtmitgliedschaft aller Jager in einem einzelnen Jagdverband und die verbandseigene Ehrengerichtsbarkeit im Bundesjagdgesetz entfielen blieb das durch das Reichsjagdgesetz geschaffene bzw vereinheitlichte Jagdsystem in Deutschland weitgehend bestehen 3 Umfangreichere Anderungen gab es 1961 und vor allem 1976 Das 1976 neu verkundete Gesetz enthielt vor allem Anpassungen beim Artenkatalog Regelungen zu Hegegemeinschaften 10a Anderungen bei der Jager und Falknerprufung und der Erteilung des Jagdscheins sowie vor allem Anderungen zur Starkung des Tierschutzes 5 Das Gesetz wurde auch in der Folgezeit immer wieder angepasst So wurde 2013 der 6a eingefugt Damit konnen Grundeigentumer die einer Jagdgenossenschaft angehoren und die Bejagung ihrer Flachen aus ethischen Grunden ablehnen auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden Das Gesetz enthalt flankierende Regelungen zur Haftung des ausscheidenden Grundeigentumers fur Wildschaden zur Wildfolge und zum jagdlichen Aneignungsrecht Geandert wurde auch die Strafvorschrift zur Jagdwilderei Paragraf 292 des Strafgesetzbuches als Folge der neu geschaffenen Befriedung aus ethischen Grunden Betritt ein Jager eine aus ethischen Grunden befriedete Grundflache die nicht als solche erkennbar ist macht er sich dadurch nicht strafbar Der Bundestag beschloss im Juli 2016 Paragraf 19 des Bundesjagdgesetzes anzupassen da eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 7 Marz fur Unsicherheit bei Waffenbesitzern sorgte 6 Das BVerwG sah es nach 19 Abs 1 Nr 2 Buchstabe c des Gesetzes in der seit 1977 geltenden Fassung als verboten an als Jager halbautomatische Waffen zu besitzen wenn sie ein Magazin aufnehmen konnen welches mehr als zwei Patronen fassen kann Tausenden von Jagern drohte daraufhin der Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis und der freien Verfugbarkeit ihres Eigentums 7 Die Anderung ist am 10 November 2016 in Kraft getreten 2018 trat der neue 28a in Kraft der den Umgang mit invasiven Tierarten regelt Geplant sind derzeit 2019 ausserdem eine Anderung der Regelungen zur Verwendung bleihaltiger Munition die Einfuhrung bundeseinheitlicher Eckpunkte zur Jagerprufung und die Einfuhrung eines Schiessubungsnachweises 8 Abschnitte BearbeitenDas BJagdG wird in 11 Abschnitte mit 46 Paragrafen unterteilt I Abschnitt Das Jagdrecht Bearbeiten 1 3Das Jagdrecht beinhaltet die ausschliessliche Befugnis auf einem bestimmten Gebiet das als solches definierte Wild zu hegen die Jagd unter Beachtung der Weidgerechtigkeit auszuuben und es sich anzueignen Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden die als Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhaltnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes hat Die Hege muss so durchgefuhrt werden dass Beeintrachtigungen einer ordnungsgemassen land forst und fischereiwirtschaftlichen Nutzung insbesondere Wildschaden moglichst vermieden werden Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden und die Jagdausubung an Jagdbezirke gebunden II Abschnitt Jagdbezirke und Hegegemeinschaften Bearbeiten 4 10Als Jagdbezirke werden Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke und ihre jeweilige Gestaltung erfasst Ebenso die befriedeten Bezirke insbesondere die Befriedung aus ethischen Grunden Die Bildung der Jagdgenossenschaft als Korperschaft des Offentlichen Rechts und ihre Jagdnutzung sowie die beratenden Hegegemeinschaften werden festgelegt III Abschnitt Beteiligung Dritter an der Ausubung des Jagdrechts Bearbeiten 11 14Die Ausubung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann unter Einhaltung der Mindestflachen und der Pachtflachenhochstgrenze an Dritte fur mindestens neun Jahre verpachtet werden Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschliessen und der zustandigen Behorde anzuzeigen Pachter darf nur sein wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen wahrend dreier Jahre in Deutschland besessen hat Weiterhin werden das Erloschen des Jagdpachtvertrages die Rechtsstellung der Mitpachter und ein Wechsel des Grundeigentumers festgelegt IV Abschnitt Jagdschein Bearbeiten 15 18aWer die Jagd ausubt muss einen auf seinen Namen lautenden im gesamten Bundesgebiet gultigen Jagdschein mit sich fuhren Bei der Beizjagd zusatzlich einen Falknerjagdschein Voraussetzung ist eine Jagerprufung bzw ebenso zusatzlich eine Falknerprufung Jugendliche ab 16 Jahren konnen einen Jugendjagdschein erwerben und nur in Begleitung eines erwachsenen Jagers die Einzeljagd ausuben Der Jagdschein ist bei Unzuverlassigkeit zu versagen oder einzuziehen z B nach 41 des Waffengesetzes V Abschnitt Jagdbeschrankungen Pflichten bei der Jagdausubung und Beunruhigen von Wild Bearbeiten 19 22aIn diesem Abschnitt geht es um Sachliche und Ortliche Verbote das Beunruhigen von Wild die Abschussregelung die Jagd und Schonzeiten und den Tierschutz So wird u a grundsatzlich geregelt welche Jagdwaffen und Jagdarten und methoden verboten sind aber auch das Beunruhigen von Wild durch z B Fotografieren das Nachtjagdverbot 9 und die Verwenden kunstlicher Lichtquellen die Verwendung von Fallen etc Abschussregelungen umfassen die berechtigten Anspruche der Land Forst und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschaden den Schutz von Tierarten deren Bestand bedroht erscheint so dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und dies im Rahmen eines Abschussplanes fur Schalenwild ausser Schwarzwild unter Beachtung von jeweiligen Jagd und Schonzeiten im Sinne der Hege Zur Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes wird die Nachsuche und Wildfolge geregelt VI Abschnitt Jagdschutz Bearbeiten 23 25Inhalt des Jagdschutzes ist der Schutz des Wildes und die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften z B vor Wildseuchen und wer zum Jagdschutz berechtigt ist VII Abschnitt Wild und Jagdschaden Bearbeiten 26 35Der Jagdausubungsberechtigte sowie der Nutzungsberechtigte eines Grundstuckes sind berechtigt das Wild zur Wildschadensverhutung von den Grundstucken abzuhalten oder zu verscheuchen ohne dass das Grundstuck beschadigt noch das Wild verletzt wird Zur Verhinderung ubermassigen Wildschadens kann eine Verringerung des Wildbestandes unabhangig von den Schonzeiten angeordnet und auch ohne Einverstandnis des Jagdausubungsberechtigten durchgefuhrt werden Sonstige Beschrankungen in der Hege beziehen sich auf das Hegen von Schwarzwild das Verbot des Aussetzens von Schwarzwild und Wildkaninchen die Bedingungen fremde Tiere auszusetzen und die Futterung von Wild Wildschadensersatz durch Schalenwild Wildkaninchen oder Fasanen ist von der Jagdgenossenschaft zu leisten oder vertraglich z B durch den Jagdpachter zu regeln Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen soweit der Geschadigte Ersatz von dem Pachter nicht erlangen kann Die Lander konnen die Ersatzpflicht uber eine Wildschadensausgleichskasse regeln Wildschadenersatz durch Wild aus Gehege obliegt dem Verantwortlichen uber die Aufsicht Der Umfang der Ersatzpflicht errechnet sich aus den Werten wie sie sich zur Zeit der Ernte darstellen wurden Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben wenn der Geschadigte sich nicht unter bestimmten Bedingungen nach 32 angemessen beteiligt Jagdschaden ist jeder aus missbrauchlicher Jagdausubung entstehende Schaden und ersatzpflichtig Der Schaden ist binnen einer Woche nachdem von dem Schaden Kenntnis genommen wurde anzumelden und gutlich oder in einem Feststellungsverfahren und erst danach in einem Vollstreckungsverfahren zu regeln VIII Abschnitt Inverkehrbringen und Schutz von Wild Bearbeiten 36Beinhaltet die Ermachtigung des Bundes und der Lander Vorschriften zu erlassen aus Grunden der Hege zur Bekampfung von Wilderei und Wildhehlerei aus wissenschaftlichen Grunden oder zur Verhutung von Gesundheitsschaden durch Fallwild uber Ursprungszeichen den Besitz von Wild das streng geschutzt oder zu schutzen ist bei sonstigem Wild den gewerbsmassigen Ankauf Verkauf oder Tausch den sonstigen Erwerb oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild IX Abschnitt Jagdbeirat und Vereinigungen der Jager Bearbeiten 37In den Landern sind Jagdbeirate zu bilden denen Vertreter der Landwirtschaft der Forstwirtschaft der Jagdgenossenschaften der Jager und des Naturschutzes angehoren mussen Bei Verstoss gegen die Grundsatze der Weidgerechtigkeit ist eine Mitwirkung von Vereinigungen der Jager vorgesehen X Abschnitt Straf und Bussgeldvorschriften Bearbeiten 38 42Mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer gegen bestimmte Regeln des BJagdG verstosst Verstosse gegen andere sind Ordnungswidrigkeiten die mit einer Geldbusse bis zu funftausend Euro geahndet werden konnen wobei sowohl die Einziehung von Gegenstanden die sich auf die Straftat oder Ordnungswidrigkeit beziehen als auch die Entziehung des Jagdscheines moglich sind Ein Verbot der Jagdausubung kann auch im Zusammenhang mit einer anderen Straftat oder Ordnungswidrigkeit ausgesprochen werden wenn eine entsprechende Strafe verhangt wurde XI Abschnitt Schlussvorschriften Bearbeiten 43 46In Sonderregelungen wird die Ausubung des Jagdrechts auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasservogel auf dem Untersee und dem Rhein bei Konstanz geregelt Die Vorschriften des Lebensmittelrechts Seuchenrechts Fleischhygienerechts und Tierschutzrechts bleiben unberuhrt Zum materiellen Recht Bearbeiten Hauptartikel Jagdrecht Deutschland Literatur BearbeitenJohannes Dietlein Eva Dietlein Jagdrecht von A Z Rechtsworterbuch von A Z BLV Buchverlag Munchen 2003 ISBN 3 405 16421 4 Albert Ebner Das Jagdrecht Das Reichsjagdgesetz vom 3 Juli 1934 Text des Gesetzes mit Ausfuhrungsverordnung Erganzungsverordnungen Uberleitungsbestimmungen der Lander und mit sonstigen jagdrechtlichen Vorschriften Band 2 Deutscher Gemeindeverlag 1935 Ilse Haseder Gerhard Stinglwagner Knaurs Grosses Jagdlexikon Augsburg 2000 ISBN 3 8289 1579 5 Albert Lorz Ernst Metzger Heinz Stockel Jagdrecht Fischereirecht Bundesjagdgesetz mit Verordnungen und Landerrecht Binnenfischereirecht Fischereischeinrecht Seefischereirecht Kommentar 4 Auflage Munchen 2011 Verlag C H Beck ISBN 978 3 406 59609 4 Cai Niklaas E Harders Das Bundesjagdgesetz von 1952 sowie die Novellen von 1961 und 1976 Vorgeschichte Entstehung des Gesetzes sowie Problemfelder Peter Lang Verlag 2009 ISBN 9783631593400 Marcus Schuck Hrsg Bundesjagdgesetz Kommentar Verlag Franz Vahlen 3 Aufl Munchen 2019Weblinks BearbeitenGesetzestext des BJagdGEinzelnachweise Bearbeiten a b Martina Pluda Animal law in the Third Reich Servei de Publicacions de la Universitat Autonoma de Barcelona Barcelona 2019 ISBN 978 84 490 7262 8 S 45 ff 96 RGBl 1934 I S 549 bei ALEX Historische Rechts und Gesetzestexte online ein Angebot der Osterreichischen Nationalbibliothek a b c d e Douglas Bell Occupying the Environment German Hunters and the American Occupation In Camilo Erlichman Christopher Knowles Hrsg Transforming Occupation in the Western Zones of Germany Politics Everyday Life and Social Interactions 1945 55 Bloomsbury Publishing London 2018 ISBN 978 1 350 04923 9 S 151 168 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Helmut Goeser Entstehungsgeschichte des Bundesjagdgesetzes Reg Nr WF V G 192 03 Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestages Berlin 1 Oktober 2004 11 S bundestag de PDF Fn vgl Harders Das Bundesjagdgesetz von 1952 sowie die Novellen von 1961 und 1976 S 229ff Tilman Toepfer Rechtssicherheit fur Jager Drei Patronen in der Buchse erlaubt Nicht mehr online verfugbar In Main Post 20 Juli 2016 archiviert vom Original am 9 August 2016 abgerufen am 9 August 2016 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www mainpost de Urteil zu halbautomatischen Waffen sorgt fur Unverstandnis in der Jagerschaft Nicht mehr online verfugbar In Deutscher Jagdverband 31 Marz 2016 archiviert vom Original am 9 August 2016 abgerufen am 9 August 2016 Fn Koalitionsvertrag von CDU CSU und SPD S 87 Das Verbot Schalenwild ausgenommen Schwarzwild sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang das Verbot umfasst nicht die Jagd auf Mowen Waldschnepfen Auer Birk und Rackelwild Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4133433 4 lobid OGND AKS LCCN n81029043 VIAF 191663943 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bundesjagdgesetz amp oldid 234755926 Geschichte