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Wildfolge ist die notwendige Verfolgung von krankgeschossenem oder durch Unfall schwerkrankem Wild das in ein fremdes Jagdrevier wechselt Die Wildfolge wird meist im Rahmen einer Nachsuche durchgefuhrt Inhaltsverzeichnis 1 Historisch 2 Jagdrecht 2 1 Gesetzliche Wildfolge 2 2 Vereinbarungen 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseHistorisch BearbeitenHistorisch schon im Sachsenspiegel von 1225 und im Weistum 1 erwahnt beruht sie massgeblich auf dem Gedanken des Tierschutzes das Tier von evtl Schmerzen so schnell wie moglich zu erlosen Jagdrecht BearbeitenEin Uberschreiten der Grenze des Jagdbezirkes mit der Schusswaffe gilt als Wilderei insofern braucht die Wildfolgevereinbarung einen gesetzlichen Rahmen und schriftliche Form Wildfolge ist zulassig wenn mit dem Jagdausubungsberechtigten des angrenzenden Jagdreviers eine schriftliche Vereinbarung nach 22 a des Bundesjagdgesetzes uber die Wildfolge abgeschlossen wurde Wildfolgevereinbarung Die einzelnen Bundeslander haben in den Landesjagdgesetzen hierzu weitere z T erheblich voneinander abweichende Regelungen getroffen Grundsatzlich besteht in allen Bundeslandern die gesetzliche Wildfolge Gesetzliche Wildfolge Bearbeiten Besteht zwischen Reviernachbarn keine einvernehmliche Wildfolgevereinbarung so kommt die gesetzliche Wildfolge 2 zur Anwendung die eine unverzugliche Nachsuche mit der Waffe im fremden Jagdrevier ausschliesst Bei einem daraus resultierenden Verstoss gegen den Tierschutz konnen strafrechtliche Belange entstehen Vereinbarungen Bearbeiten Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und ist es fur einen sicheren Schuss erreichbar so ist es vom jagdausubenden Jager oder Nachsuchenfuhrer zu erlegen und sodann zu versorgen Das Fortschaffen von versorgtem Schalenwild ist nicht zulassig Erlegtes Wild das der Abschussplanung unterliegt ist auf den Abschussplan des Revierinhabers anzurechnen in dessen Revier das Wild beschossen wurde Wildfolge in befriedete Bezirke hinein ist ohne Vereinbarung moglich in Gebauden jedoch nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten In beiden Fallen steht das Aneignungsrecht dem Jagdausubungsberechtigten zu Dies gilt auch fur Grundflachen die aus ethischen Grunden befriedet wurden 6a Abs 8 BJagdG Um die Folgen von Verstossen gegen den Tierschutz zu umgehen gibt es inzwischen in einigen Landern die Bestatigten Schweisshundefuhrer So in Brandenburg oder Hessen 3 denen auch ohne Vereinbarung Wildfolge gestattet ist wenn es sich nach ihrer Beurteilung um Schussverletzungen handelt die erfahrungsgemass dem Wild langere Qualen bereiten z B Laufschusse Weidwundschusse Aser oder Gebrechschusse die Nachsuche am selben Tag aufgenommen wurde und der Jagdausubungsberechtigte nicht erreichbar ist In diesem Falle ist der Auftraggeber des Schweisshundefuhrers verpflichtet die Jagdausubungsberechtigten deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind unverzuglich zu benachrichtigen Literatur BearbeitenIlse Haseder Gerhard Stinglwagner Knaurs Grosses Jagdlexikon Augsburg 2000 Stichwort Wildfolge ISBN 3 8289 1579 5 BundesjagdgesetzWeblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Wildfolge Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Haseder S 880 Bundesjagdgesetz 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes 1 Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren ist dieses unverzuglich zu erlegen das Gleiche gilt fur schwerkrankes Wild es sei denn dass es genugt und moglich ist es zu fangen und zu versorgen 2 Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild das in einem fremden Jagdbezirk wechselt darf nur verfolgt werden Wildfolge wenn mit dem Jagdausubungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung uber die Wildfolge abgeschlossen worden ist Die Lander erlassen nahere Bestimmungen insbesondere uber die Verpflichtung der Jagdausubungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke Vereinbarungen uber die Wildfolge zu treffen sie konnen daruber hinaus die Vorschriften uber die Wildfolge erganzen oder erweitern HJagdG 27 Krankes Wild Wildfolge 1 Krankgeschossenes durch Verkehrsunfall oder andere Weise verletztes Wild ist unverzuglich nachzusuchen und zu erlegen 2 Verletztes oder erkranktes Wild das unabhangig von der Jagdzeit erlegt wurde um es vor Schmerzen oder Leiden zu bewahren oder um die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern ist von den Jagdausubungsberechtigten der Jagdbehorde innerhalb von 24 Stunden zu melden und auf Verlangen zur Untersuchung vorzulegen Erlegtes Wild fur das ein Abschussplan besteht ist auf den Plan anzurechnen 3 Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk und bleibt in Sicht und Schussweite ist es sofort zu erlegen Hieruber sind die Jagdausubungsberechtigten des Nachbarreviers oder deren Vertreter unverzuglich zu unterrichten 4 Wechselt krankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk ohne in Sichtweite jenseits der Grenze zu verenden oder in Schussweite zu bleiben so haben die Jagdausubenden den Anschuss und die Stelle des Uberwechselns nach Moglichkeit kenntlich zu machen Ausserdem haben sie das Uberwechseln den Jagdausubungsberechtigten des Nachbarjagdbezirks oder deren Vertretern unverzuglich mitzuteilen Diese haben die Nachsuche sofort zu veranlassen und zu bestimmen wer an ihr teilnimmt Neben Jagdgasten sind auch Jagdausubungsberechtigte zur Meldung verpflichtet sofern sie vom Uberwechseln des kranken Wildes Kenntnis erlangen 5 Kommt krankgeschossenes Schalenwild fur das ein Abschussplan vorgesehen ist im Nachbarjagdbezirk zur Strecke so ist es auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen in dem es nachweisbar krankgeschossen wurde 6 Innerhalb des Gebietes einer Hegegemeinschaft kann die Jagdbehorde auf Vorschlag der Hegegemeinschaft anerkannte Schweisshundefuhrer bestimmen die bei der Nachsuche von Schalenwild die Grenze von Jagdbezirken einschliesslich einer Begleitperson unter Mitfuhrung der Schusswaffe ohne vorherige Benachrichtigung der Jagdausubungsberechtigten in deren Jagdbezirk das kranke Stuck Schalenwild eingewechselt ist uberschreiten durfen Daruber hinaus durfen Schweisshundegespanne die den Anforderungen nach Abs 7 genugen und von der oberen Jagdbehorde anerkannt sind einschliesslich einer Begleitperson unter Mitfuhrung der Schusswaffen unabhangig von Jagdbezirks und Hegegemeinschaftsgrenzen krankes Schalenwild nachsuchen Kommt das Stuck Wild dabei zur Strecke ist es zu versorgen Das Fortschaffen ist unzulassig Jede ausgeubte Wildfolge ist sodann den Jagdausubungsberechtigten unverzuglich mitzuteilen in deren Jagdbezirken die Nachsuche stattgefunden hat 7 Die Landesvereinigungen der Jagerinnen und Jager erarbeiten Bestimmungen uber das Nachsuchewesen in Hessen die der Genehmigung der obersten Jagdbehorde bedurfen Insbesondere sind die Voraussetzungen zur Anerkennung der Schweisshundegespanne sowie deren Rechte und Pflichten darin festzulegen 8 Uber die Bestimmung der Abs 3 bis 5 hinausgehende Vereinbarungen insbesondere uber 1 die Zulassigkeit der Nachsuche in einem benachbarten Jagdbezirk 2 die Benachrichtigung der Jagdausubungsberechtigten oder der zu ihrer Vertretung Bestellten 3 die Voraussetzungen unter denen Wild versorgt und fortgeschafft werden darf und 4 die Aneignung des Wildbretes und der Trophaen konnen in Wildfolgevereinbarungen getroffen werden die der Schriftform bedurfen 9 Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulassig in denen die Jagd ruht oder nur eine beschrankte Jagdausubung gestattet ist Handelt es sich um eingefriedete Grundflachen die gegen das Ein und Auswechseln von Schalenwild dauernd umzaunt sind und keine Einsprunge besitzen oder um Gebaude Hofraume und Kleingartenanlagen im Sinne des 5 Abs 1 Nr 3 so ist die Wildfolge erlaubt wenn Eigentumer oder Nutzungsberechtigte dem allgemein oder im Einzelfall zustimmen Das Aneignungsrecht von Eigentumern oder Nutzungsberechtigten bleibt unberuhrt Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wildfolge amp oldid 238273582