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Die Rechtsfahigkeit in Liechtenstein beschreibt die Fahigkeit selbstandig Trager von Rechten und Pflichten zu sein Diese Eigenschaft hat jede naturliche Person unabhangig von Alter und Geisteszustand d h jeder ist rechtsfahig So kann zum Beispiel auch ein zwei Monate alter Saugling Erbe und somit rechtsfahig sein Die Rechtsfahigkeit ist die Grundlage dafur um Trager von Rechten und Pflichten zu werden z B Handlungsfahigkeit Geschaftsfahigkeit Testierfahigkeit etc Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatze fur alle Personen 2 Beginn und Ende der Rechtsfahigkeit 2 1 Naturliche Person 2 2 Tiere 2 3 Moralische Personen Juristische Personen Personengesellschaften 2 3 1 Inland 2 3 2 Ausland 3 Literatur 4 EinzelnachweiseGrundsatze fur alle Personen BearbeitenNach liechtensteinischem Recht hat jedermann unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen die Fahigkeit Rechte zu erwerben 1 Jeder Mensch hat angeborene schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte Er ist daher als eine Person zu betrachten 2 Erlaubte Gesellschaften juristische Personen das ABGB verwendet den weiteren Begriff moralische Personen haben im Verhaltnis zu Dritten in der Regel die gleichen Rechte wie naturliche Personen 3 Fur einen Auslander richtet sich die Rechtsfahigkeit nach seinem Personalstatut Dem Auslander konnen jedoch die angeborenen schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte nicht abgesprochen werden selbst wenn das Personalstatut des Auslanders etwas anderes vorsieht Dies wird durch Art 9 PGR verstarkt und bestatigt Rechtsfahig ist jedermann 4 Fur alle Menschen naturlichen Personen besteht demgemass in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fahigkeit privatrechtliche Rechte und Pflichten zu haben Art 9 Abs 1 Abs 2 PGR In Ubereinstimmung mit Art 16 ABGB 5 bestimmt Art 9 Abs 3 PGR zudem Diese Bestimmung ist auch international rechtlich zwingend Beginn und Ende der Rechtsfahigkeit BearbeitenNaturliche Person Bearbeiten Die uneingeschrankte Rechtsfahigkeit naturlicher Personen beginnt mit der vollendeten Geburt Die vollzogene naturliche oder kunstliche Trennung des Kindes vom Mutterleib stellt diesen Zeitpunkt dar Die Rechtsfahigkeit tritt ein sobald das Kind ein Lebenszeichen von sich gegeben hat gleichgultig ob es spater lebensfahig ist oder nicht Ist strittig ob eine Lebendgeburt vorliegt wird im Zweifel vermutet dass ein Kind lebend geboren wurde Diese gesetzliche Vermutung hat unter anderem Auswirkungen in erbrechtlichen Fragen denn nur ein lebend geborenes Kind ist erbfahig Allerdings kommt auch dem noch ungeborenen Kind eine eingeschrankte Rechtsfahigkeit zu Es ist unter der Voraussetzung der nachfolgenden Lebendgeburt Rechtssubjekt soweit dies zu seinem Vorteil ist Jede Geburt ist zu registrieren und eine Geburtsurkunde hieruber auszustellen Die Rechtsfahigkeit des Menschen endet mit dem Tod Tiere Bearbeiten Das Liechtensteinische Sachenrecht SR sieht vor Tiere sind keine Sachen Art 20a Abs 1 SR Soweit fur Tiere keine besonderen Regelungen bestehen gelten fur sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften Art 20a Abs 2 SR Aus der Hinzufugung des Art 20a hat sich in rechtlicher Hinsicht fur die Tiere auch wenn sie begrifflich formell keine Sache mehr sind sich keine normative Veranderung zur alten Rechtslage ergeben 6 Tiere haben daher eine unbekannte Zwischenstellung zwischen Person und Sache jedenfalls aber keine Rechtsfahigkeit Sie sind somit diesbezuglich teilweise schlechter gestellt als z B juristische Personen Moralische Personen Juristische Personen Personengesellschaften Bearbeiten Inland Bearbeiten Inlandische Moralische bzw juristischen Personen bzw bestimmten Personengesellschaften und Gemeinschaften erlangen die Rechtsfahigkeit im Normalfall mit dem Eintrag im liechtensteinischen Handelsregister 7 Ausnahme konnen unter Umstanden bei offentlich rechtlichen Korperschaften Anstalten Stiftungen und Vereinen bestehen Mit der Zuerkennung der Rechtsfahigkeit werden Moralische bzw juristischen Personen bzw bestimmten Personengesellschaften und Gemeinschaften zu Rechtssubjekten und konnen Trager von Rechten und Pflichten werden Mit der Loschung aus dem Handelsregister endet die Rechtsfahigkeit der juristischen Person entsprechend wieder sofern eine Eintragung zuvor konstitutiv war Unter Umstanden auch erst mit der endgultigen Abwicklung Liquidation Die Anerkennung der Rechtsfahigkeit und Parteifahigkeit juristischer Personen aus Liechtenstein im Ausland ist noch immer nicht zur Ganze gegeben Dies ist unter anderem zuruckzufuhren auf die Nichtteilnahme Liechtensteins an bilateralen oder multilateralen Gerichtsstands und oder Vollstreckungsabkommen wie z B dem Luganer Ubereinkommen die Verwendung und Ausgestaltung von Gesellschaftsformen die im Ausland keine Entsprechung haben z B die Anstalt privaten Rechts Treuunternehmen Trusts nach liechtensteinischem Recht etc und die Verwendung Liechtensteiner Unternehmen insbesondere die Liechtensteinische Stiftung und Anstalten privaten Rechts zu Zwecken der Steuerhinterziehung Abgabenvermeidung und Pflichtteilsminderung 8 Mit dem Beitritt Liechtensteins zum Europaischen Wirtschaftsraum EWR dem Ablauf der Ubergangsfristen zur Niederlassungsfreiheit zum 1 Januar 1998 und den Urteilen Daily Mail Centros 9 Uberseering 10 und Inspire Art 11 und anderen wurde die Situation etwas entscharft und die Anerkennung Liechtensteiner Unternehmen als juristische Personen stark verbessert und etabliert dennoch wird insbesondere jedes Urteil aus Deutschland mit welchem die juristischen Personen nach liechtensteinischem Recht anerkannt werden oder nicht analysiert und kommentiert Eine ahnliche Situation trifft auch die Schweiz welche nicht Mitglied der Europaischen Union ist und auch nicht des EWR 12 Mit dem Beschluss IV ZB 9 14 des BGH vom 3 Dezember 2014 wurde diesbezuglich grundsatzlich festgestellt dass sich die Rechtsfahigkeit juristischer Personen als Trager von Rechten und Pflichten nach dem Personalstatut des Landes richtet in dem diese juristische Person gegrundet wurde im konkreten Fall bezog sich dies auf Liechtenstein und eine Anstalt privaten Rechts 13 Ausland Bearbeiten Die Rechtsfahigkeit und Parteifahigkeit juristischer Personen aus dem Ausland wird in Liechtenstein seit Jahrzehnten sehr umfassend anerkannt siehe z B Art 232 239 676 f 833 931 1032 PGR 6 TrUG Die Rechtsfahigkeit auslandischer Gesellschaften in Liechtenstein richtet sich grundsatzlich und mit Ausnahmen nach dem Gesellschaftsstatut dem die auslandische Gesellschaft untersteht Literatur BearbeitenAntonius Opilio Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht 1 Auflage Band 1 Edition Europa Verlag Dornbirn 2009 ISBN 978 3 901924 23 1 books google at Antonius Opilio Art 265 bis Art 571 Band 2 Edition Europa Verlag Dornbirn 2010 ISBN 978 3 901924 25 5 Gesetzesstand Januar 2010 Antonius Opilio Schlusstitel SR amp Indices Band 3 Edition Europa Verlag Dornbirn 2010 ISBN 978 3 901924 28 6 Stand Januar 2010 Weblink edition eu com Einzelnachweise Bearbeiten 18 ABGB 16 ABGB 26 ABGB Die Bestimmung ist aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch Art 11 Abs 1 rezipiert Ebenso die Folgebestimmung des Art 9 Abs 2 PGR aus Art 11 Abs 2 ZGB Die Bestimmung des liechtensteinischen ABGB wurde 1811 aus dem osterreichischen ABGB ubernommen rezipiert Antonius Opilio in Arbeitskommentar zum Liechtensteinischen Sachenrecht Rz 8 zu Art 20a SR Zur Rechtsnatur der juristischen Person und deren Rechtsfahigkeit siehe den Theorienstreit in der Rechtswissenschaft Fiktionstheorie und Realitatstheorie Zum Beispiel Verstoss gegen den ordre public nach 6 EGBGB Siehe auch BGH in III ZR 117 72 V ZR 81 77 uber die Versagung der Anerkennung der Existenz einer juristischen Person die nach auslandischem Recht gegrundet wurde Europaischer Gerichtshof Urteil des Gerichtshofs vom 9 Marz 1999 in der Rechtssache C 212 97 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG Vertrag vom Hojesteret Danemark in dem bei diesem anhangigen Rechtsstreit Centros Ltd gegen Erhvervs og Selskabsstyrelsen vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung uber die Auslegung der Artikel 52 56 und 58 EG Vertrag In Sammlung der Rechtsprechung 1999 S I 1484 1498 Online abgerufen am 21 Februar 2015 Europaischer Gerichtshof Urteil des Gerichtshofs vom 5 November 2002 in der Rechtssache C 208 00 Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes Uberseering BV gegen Nordic Construction Company Baumanagement GmbH NCC In Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften C 323 21 Dezember 2002 S 12 13 Online abgerufen am 21 Februar 2015 Europaischer Gerichtshof Urteil des Gerichtshofes vom 30 September 2003 in der Rechtssache C 167 01 Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Amsterdam Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam gegen Inspire Art Ltd In Amtsblatt der Europaischen Gemeinschaften C 275 15 November 2003 S 10 11 Online abgerufen am 21 Februar 2015 Siehe z B BGH in II ZR 158 06 Urteil vom 27 Oktober 2008 in welchem die Verlegung des Sitzes einer schweizerischen Gesellschaft nach Deutschland nicht den Gesellschaften aus dem EU Raum oder dem EWR als angenahert und fur unzulassig angesehen wird Es gilt im Verhaltnis zwischen Schweiz und Deutschland weiterhin die Sitztheorie Gesellschaften schweizerischen Rechts sind in Deutschland als offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaften burgerlichen Rechts zu beurteilen wodurch die Gesellschafter einer juristischen Person schweizerischen Rechts personlich haften Siehe Beschluss IV ZB 9 14 des BGH vom 3 Dezember 2014 Rz 66 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsfahigkeit Liechtenstein amp oldid 227495525