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Gemass deutschem Pflanzenschutzgesetz 2 Nr 10 gelten als Pflanzenstarkungsmittel Stoffe und Gemische einschliesslich Mikroorganismen die ausschliesslich dazu bestimmt sind allgemein der Gesundhaltung der Pflanze zu dienen soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung EG Nr 1107 2009 Pflanzenschutzmittelverordnung sind Auch Stoffe und Gemische die dazu bestimmt sind Pflanzen vor nichtparasitaren Beeintrachtigungen wie Frost oder erhohter Verdunstung zu schutzen zahlen nunmehr zu den Pflanzenstarkungsmitteln 1 Laut Definition des osterreichischen Dungemittelgesetzes 1994 sind Pflanzenhilfsmittel Stoffe ohne wesentlichen Nahrstoffgehalt die dazu bestimmt sind auf die Pflanzen einzuwirken die Widerstandsfahigkeit von Pflanzen zu erhohen oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen Von Pflanzenstarkungsmitteln durfen keine direkten Schutzwirkungen gegen Krankheiten und Schadlinge hervorgerufen werden Wenn derartige Eigenschaften vorhanden sind handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Pflanzenschutzmittel Als Pflanzenstarkungsmittel werden Mittel auf organischer Basis wie z B Algen oder Pflanzenextrakte sowie atherische Ole angesehen Daruber hinaus werden Produkte auf mineralischer Basis z B Gesteinsmehle und auch auf mikrobieller Basis Pilze und Bakterien angeboten Selbst die weisse Farbe die Obstbaume an sonnigen Wintertagen vor dem Aufplatzen der Rinde schutzen soll wird dieser Produktgruppe zugerechnet Auch Praparate die an abgeschnittenen Zierpflanzen ausser Anbaumaterial anzuwenden sind werden in dieser Kategorie gefuhrt Hierbei handelt es sich um sogenannte Frischhaltemittel fur Blumen in der Vase die meist Zucker eine keimhemmende Substanz z B eine organische Saure oder anorganische Salze enthalten Pflanzenstarkungsmittel sind im biologischen Pflanzenschutz besonders wichtig sie werden aber auch von konventionell wirtschaftenden Landwirten und Gartnern eingesetzt 2 In den europaischen Staaten wird die Harmonisierung der Zulassung vorbereitet in Frankreich Osterreich und der Schweiz gibt es bisher 2016 keine Zulassungsregeln fur Pflanzenstarkungsmittel Um die Harmonisierung der EU Richtlinien bemuhen sich seit 2013 die Association Biostimulants in Agriculture und das European Biostimulant Industry Council Inhaltsverzeichnis 1 Listungsverfahren 2 Kriterien fur die Listung 3 Gliederung nach Wirkstoffen 3 1 Anorganische Starkungsmittel 3 2 Organische Starkungsmittel 3 3 Homoopathische Starkungsmittel 3 4 Praparationen auf mikrobieller Basis 4 Pflanzenstarkungsmittel in anderen Landern 5 Kritik 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseListungsverfahren BearbeitenPflanzenstarkungsmittel mussen durch den Hersteller oder Handler beim Bundesamt fur Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL angemeldet werden bevor sie in den Verkehr gebracht werden Das BVL pruft in Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut fur Risikobewertung dem Umweltbundesamt und Julius Kuhn Institut als Nachfolger der Biologischen Bundesanstalt fur Land und Forstwirtschaft ob es sich um ein Pflanzenstarkungsmittel handelt und ob keine schadlichen Wirkungen zu erwarten sind Grundlage der Prufung sind meist die Antragsunterlagen falls notig kann das BVL weitere Unterlagen oder Proben anfordern Die Bearbeitungszeit betragt in der Regel vier Monate Die Aufnahme in die Liste der Pflanzenstarkungsmittel wird im Bundesanzeiger bekanntgegeben ausserdem gibt es eine monatlich aktualisierte Liste auf der Homepage des BVL 3 Kriterien fur die Listung BearbeitenPflanzenstarkungsmittel durfen keine direkte Wirkung auf Schadorganismen oder Krankheitserreger haben da sie sonst als Pflanzenschutzmittel sehr viel strengeren Vorschriften unterliegen wurden Praparate mit hauptsachlich wachstumsfordernder Wirkung gelten hingegen als Pflanzenhilfsmittel oder Bodenhilfsstoffe Sie fallen unter das Dungelmittelrecht Pflanzenstarkungsmittel durfen keine schadlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier das Grundwasser oder den Naturhaushalt haben Ein Nachweis ihrer Wirksamkeit ist nicht erforderlich Gliederung nach Wirkstoffen BearbeitenDie Pflanzenstarkungsmittel beruhen auf sehr verschiedenartigen Wirkstoffen Die folgende Gliederung geht auf das Julius Kuhn Institut zuruck Anorganische Starkungsmittel Bearbeiten Hier fallen mengenmassig vor allem die Praparate auf die das zellwandstarkende Silikat enthalten wie etwa Wasserglas oder Gesteinsmehle Andere Starkungsmittel enthalten Carbonate wie Kreide oder Pottasche Organische Starkungsmittel Bearbeiten Dies ist die grosste Gruppe der Pflanzenstarkungsmittel Hierzu gehoren zum Beispiel getrocknete Pflanzen fur den Ansatz von Pflanzenjauchen oder gebrauchsfertige Pflanzenextrakte auch Algenextrakte Atherische Pflanzenole werden als Repellentien gegen tierische Schadlinge eingesetzt Einige Starkungsmittel enthalten Gibberelline oder andere Pflanzenhormone Andere bestehen aus tierischen Produkten wie Molke Eiweissen oder Propolis Huminstoffe sind ebenfalls als Wirkstoffe in einigen Pflanzenstarkungsmitteln enthalten Homoopathische Starkungsmittel Bearbeiten Die homoopathischen Pflanzenstarkungsmittel enthalten anorganische oder organische Wirkstoffe in sehr stark verdunnter potenzierter Form Das Tragermedium ist meist Wasser seltener werden Gesteinsmehle oder ahnliches verwendet Praparationen auf mikrobieller Basis Bearbeiten Sie konnen erst seit 1997 als Pflanzenstarkungsmittel zugelassen werden Bei ihnen ist die Abgrenzung zu den Pflanzenschutzmitteln besonders schwierig da sie teilweise Antibiotika bilden konnen Es handelt sich beispielsweise um Pilze der Gattungen Trichoderma und Pythium oder Bakterien wie Bacillus subtilis oder Pseudomonas Pflanzenstarkungsmittel in anderen Landern BearbeitenIn Osterreich durfen alle in Deutschland zugelassenen Mittel verwendet werden Sie gelten dort jedoch formal als Pflanzenhilfsmittel und damit als Dungemittel Eine Schutzwirkung gegen Schadorganismen oder Krankheitserreger darf in der Werbung fur diese Produkte nicht herausgestellt werden In der Schweiz werden Pflanzenstarkungsmittel zwar eingesetzt es gibt aber keine speziellen Vorschriften dazu Kritik BearbeitenDie harmonisierte EU Regulierung erfasst alle Produkte die spezifische Gefahren abwehren dem Pflanzenwachstum dienen oder auch nur Pflanzenhilfsmittel sind in eigenen stark regulierten Produktsegmenten Fur das nur in deutschsprachigen Landern bekannte Konzept der Pflanzenstarkungsmittel bleibt daher nur ein undefinierter Bereich in dem konkrete Wirkungen nicht nur nicht nachgewiesen werden mussen sondern rechtlich quasi ausgeschlossen werden Das von der Wirkungslosigkeit ausgehende Gesetz fordert die Unbedenklichkeit des Einsatzes Dementsprechend besteht das Marktsegment aus homoopathischen Mitteln und anderen Placebo und Zierprodukten die im Laiensegment vermarktet werden Tritt tatsachliche mit synthetischen Bioziden und Fungiziden vergleichbare Wirksamkeit auf werden Pflanzenstarkungsmittel routinemassig vom Markt genommen da sie dann als Pflanzenschutzmittel gelten So enthielten zwei Zitrusextrakte das Biozid Didecyldimethylammoniumchlorid und es waren Grapefruitkernole die mit Fungiziden versetzt worden waren im Handel 4 5 Weblinks BearbeitenBayerische Landesanstalt fur Landwirtschaft Versuche mit PflanzenstarkungsmittelnEinzelnachweise Bearbeiten Pflanzenstarkungsmittel Definition Neue Regeln fur Pflanzenstarkungsmittel in Deutschland Memento vom 10 November 2013 im Internet Archive Beschreibende Liste der Pflanzenstarkungsmittel Memento vom 17 September 2013 im Internet Archive topagrar online Achtung Pflanzenstarkungsmittel Vi Care und Wuxal verboten 3 Juli 2012 Udo Pollmers Radiosendung Mahlzeit vom 19 August 2012 mit dem Titel DDAC Pestizide durch die Hintertur Normdaten Sachbegriff GND 1058971727 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Pflanzenstarkungsmittel amp oldid 228598909