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Die Nichtbeistands Klausel auch No Bailout Klausel bezeichnet eine fundamentale Klausel der Europaischen Wirtschafts und Wahrungsunion EWWU die in Art 125 AEU Vertrag festgelegt ist und die Haftung der Europaischen Union sowie aller EU Mitgliedstaaten fur Verbindlichkeiten einzelner Mitgliedstaaten ausschliesst Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Entstehung 3 Funktion 4 Kritik 4 1 Fehlende Durchsetzung 4 2 Fehlende Funktionalitat 5 Griechische Finanzkrise und Europaischer Stabilisierungsmechanismus 6 Siehe auch 7 Literatur 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenAls Teil des Vertrags von Maastricht wurde die Nichtbeistands Klausel als Art 104b in den Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft EG Vertrag aufgenommen Im Laufe verschiedener Vertragsreformen wurde die Klausel durch den Vertrag von Amsterdam zunachst in Art 103 EG Vertrag und schliesslich durch den Vertrag von Lissabon in Art 125 AEUV ubertragen der Wortlaut blieb jedoch weitgehend erhalten Durch die Erganzung des Vertrags von Lissabon um einen 3 Absatz zu Art 136 der die Schaffung eines Europaischen Stabilitatsmechanismus ESM ermoglicht wurde die Nichtbeistands Klausel eingeschrankt Die Nichtbeistands Klausel war konzipiert worden um EU Mitgliedstaaten zur Haushaltsdisziplin zu bewegen Sie sollten nicht darauf hoffen konnen bei unsolider Haushaltsfuhrung spater durch andere Mitgliedstaaten unterstutzt zu werden siehe auch Moralisches Risiko Die Klausel erganzt die im Stabilitats und Wachstumspakt festgeschriebenen Verschuldungsgrenzen die ebenfalls eine unsolide Haushaltsfuhrung verhindern sollen Andererseits wird kritisiert dass der Nichtbeistand bei einem Notfall nur schwer durchsetzbar sein wurde weil die politischen und wirtschaftlichen Kosten der Alternativen noch hoher sein konnten siehe auch Systemrelevanz Die Nichtbeistands Klausel ist keine Erfindung der EU Der erste Wirtschaftsraum der sich einer Nichtbeistands Klausel bediente waren die USA US Finanzminister Alexander Hamilton ging 1790 noch davon aus dass die Zentralregierung der USA hinter der Kreditwurdigkeit der Bundesstaaten stehe 1 Die heute noch in den USA geltende No Bailout Klausel stammt aus dem Jahre 1842 als uberschuldete Bundesstaaten erfolglos die Zentralregierung um finanzielle Hilfe baten diese aber nicht eingriff Als Folge wurden 12 Bundesstaaten zahlungsunfahig Entstehung BearbeitenIm Vorfeld des Vertrags von Maastricht forderten die wirtschaftlich schwacheren Lander insbesondere Spanien aber auch Portugal Griechenland und Irland unter Berufung auf die im EG Vertrag vorgesehene Kohasion einen Finanzausgleich zwischen den Mitgliedstaaten Dieser sollte zu den bereits existierenden EG Strukturfonds wie den Europaischen Fonds fur regionale Entwicklung hinzutreten und es den wirtschaftlich schwacheren Landern ermoglichen die EU Konvergenzkriterien zu erfullen und gegenuber den reicheren Landern an Wettbewerbsfahigkeit zu gewinnen Vor allem Deutschland aber auch Frankreich drangte auf eine Regelung die die Mitgliedstaaten zu finanzpolitischer Eigenverantwortung zwingen sollte Sie sollte verhindern dass einzelne Staaten auf Kosten anderer uber ihre Verhaltnisse leben beziehungsweise eine grosszugigere Finanzpolitik Haushaltspolitik betreiben konnten Im Verlauf der Konferenz setzten sich die deutschen Verhandlungsfuhrer mit ihrer Forderung durch So wurde im Vertragsentwurf der luxemburgischen Ratsprasidentschaft im Juni 1991 die sogenannte Nichtbeistands Klausel in Art 104b eingefuhrt 2 In der Schlussphase der Verhandlungen forderte Spanien wenigstens fur die Zeit nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht eine Neuausrichtung der Kohasionsmittel ins Auge zu fassen Tatsachlich wurde 1994 der Kohasionsfonds eingerichtet der vor allem Umwelt und Infrastrukturprojekte in wirtschaftsschwachen EU Staaten bezahlt beziehungsweise bezuschusst 3 Der Kohasionsfonds macht einen deutlich geringeren Anteil am europaischen Bruttoinlandsprodukts aus als etwa der Landerfinanzausgleich am deutschen Unklar war ob die im luxemburgischen Vertragsentwurf enthaltene Nichtbeistandsklausel auch eine freiwillige Ubernahme fremder Schulden ausschliessen wurde So befurchtete das deutsche Bundesministerium fur Finanzen BMF dass verschiedene Interpretationen bezuglich gemeinsamer Vorhaben der verschiedenen Mitgliedstaaten und einer freiwilligen Schuldenubernahme moglich seien Aus diesem Grund forderte Deutschland das sich fur eine moglichst restriktive Klausel einsetzte das Wort haften durch das Wort eintreten zu ersetzen Im Einzelnen erklarte das Bundesfinanzministerium BMF Zeichen M VIIC2 326 3 Es geht nicht nur um eine eher formale Haftung sondern um das Verbot eines obligatorischen oder freiwilligen finanziellen Beistandes bei einer unsoliden Haushaltspolitik deshalb nicht haften sondern eintreten Um Grauzonen zu vermeiden sollten Garantien fur gemeinsame Wirtschaftsvorhaben nicht ausgenommen werden Deshalb pladieren wir fur Streichung des letzten Satzes 2 Deutschland konnte sich mit dieser Position nur teilweise durchsetzen Im weiteren Verlauf der Regierungskonferenz wurde dem Artikel 104b zudem ein zweiter Absatz beigefugt der neuen Interpretationsraum schuf Demnach sollte der Rat der Europaischen Union die in dem Artikel vorgesehenen Verbote nach dem Beschlussverfahren gemass Art 189c EG Vertrag d h durch qualifizierte Mehrheit nach Anhorung des Europaischen Parlaments konkretisieren 2 In dieser Version wurde der Vertrag schliesslich unterzeichnet und der entsprechende Artikel bis heute inhaltlich nicht geandert Die verschiedenen Versionen der Nichtbeistands Klausel Luxemburgischer Vertragsentwurf 1991 Art 104 Abs 1 Ziffer b EG Vertrag Anderungs vorschlag des BMF M VIIC2 326 5 Maastrichter Vertrag 1992 Art 104b EG Vertrag Lissabonner Vertrag 2009 Art 125 AEU Vertrag Die Gemeinschaft haftet nicht fur die Verpflichtungen der Regierungen Gebietskorperschaften oder sonstigen offentlichen Stellen der Mitgliedstaaten dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fur die gemeinsame Durchfuhrung eines bestimmten Wirtschaftsvorhabens Die Mitgliedstaaten haften nicht fur die Verpflichtungen der Regierungen Gebietskorperschaften oder sonstigen offentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaates dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fur die gemeinsame Durchfuhrung eines bestimmten Wirtschaftsvorhabens Weder die Gemeinschaft noch ein Mitgliedstaat treten fur die Verpflichtungen der Regierungen Gebietskorperschaften oder sonstigen offentlichen Stellen eines Mitgliedstaats ein 1 Die Gemeinschaft haftet nicht fur die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen der regionalen oder lokalen Gebietskorperschaften oder anderen offentlich rechtlichen Korperschaften sonstiger Einrichtungen des offentlichen Rechts oder offentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht fur derartige Verbindlichkeiten ein dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fur die gemeinsame Durchfuhrung eines bestimmten Vorhabens Ein Mitgliedstaat haftet nicht fur die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen der regionalen oder lokalen Gebietskorperschaften oder anderen offentlich rechtlichen Korperschaften sonstiger Einrichtungen des offentlichen Rechts oder offentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht fur derartige Verbindlichkeiten ein dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fur die gemeinsame Durchfuhrung eines bestimmten Vorhabens 1 Die Union haftet nicht fur die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen der regionalen oder lokalen Gebietskorperschaften oder anderen offentlich rechtlichen Korperschaften sonstiger Einrichtungen des offentlichen Rechts oder offentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht fur derartige Verbindlichkeiten ein dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fur die gemeinsame Durchfuhrung eines bestimmten Vorhabens Ein Mitgliedstaat haftet nicht fur die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen der regionalen oder lokalen Gebietskorperschaften oder anderen offentlich rechtlichen Korperschaften sonstiger Einrichtungen des offentlichen Rechts oder offentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht fur derartige Verbindlichkeiten ein dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien fur die gemeinsame Durchfuhrung eines bestimmten Vorhabens 2 Der Rat kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 189c Definitionen fur die Anwendung der in Artikel 104 und in diesem Artikel vorgesehenen Verbote naher bestimmen 2 Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhorung des Europaischen Parlaments die Definitionen fur die Anwendung der in den Artikeln 123 und 124 sowie in diesem Artikel vorgesehenen Verbote naher bestimmen Funktion BearbeitenGemass Art 122 und Art 143 AEU Vertrag kann der Rat der EU in bestimmten Notsituationen finanzielle Hilfsmassnahmen fur einzelne Mitgliedstaaten beschliessen Mit der Nichtbeistands Klausel wird deutlich gemacht dass dies nicht bei einem Staatsbankrott gilt 4 Damit wird leichtfertigen Staatsverschuldungen auf Kosten anderer Mitglieder vorgebeugt Die Nichtbeistandsklausel erganzt den Stabilitats und Wachstumspakt Art 126 AEU Vertrag der Hochstgrenzen fur die Verschuldung von Mitgliedstaaten festlegt Um den Kauf von offentlichen Schuldpapieren durch die Europaische Zentralbank und eine daraus folgende mogliche Inflation und Abwertung der gemeinsamen Wahrung Euro zu vermeiden verbietet Art 123 AEU Vertrag den unmittelbaren Erwerb von Schuldtiteln der Mitgliedstaaten durch die Europaische Zentralbank Die Nichtbeistands Klausel soll ausserdem Anwarter fur die EWWU anregen den Beitritt sorgfaltig zu bedenken Mit dem Wegfall der nationalen Geldpolitik konnen die Staaten ihre Schulden nicht mehr durch Seigniorage und Wahrungspolitik kompensieren Wahrend bis in die 1980er Jahre viele EU Mitgliedstaaten ihre fiskal und wirtschaftspolitische Haushaltssituation immer wieder durch Inflation und Abwertung sanieren konnten entfallt diese Moglichkeit mit der Wahrungsunion sodass bei Ausschluss eines Bailouts durch die wirtschaftlich stabileren Lander die einzige Moglichkeit zur Schuldenminderung und Vermeidung des Staatsbankrotts in einer einschneidenden Sparpolitik liegt Fur Lander die sich ihrer zukunftigen Finanzsituation nicht sicher sind sollte es daher ratsamer sein der Wahrungsunion nicht beizutreten 5 Kritik BearbeitenSowohl vor als auch nach der offiziellen Einfuhrung des Euro als gemeinsame Wahrung wurde Kritik an der Nichtbeistands Klausel geubt Hierbei lassen sich im Wesentlichen zwei Argumentationslinien unterscheiden Nach der einen Ansicht ist die Nichtbeistandsklausel nicht streng genug formuliert sodass sie im Zweifel nicht durchsetzbar sein konnte Von anderer Seite wird die Klausel selbst als wenig funktional und potenziell schadlich fur die Wirtschaft der Eurozone angesehen Fehlende Durchsetzung Bearbeiten Die Gefahr dass der Nichtbeistands Klausel aufgrund zu grosser Interpretationsspielraume nicht genugend Achtung erwiesen werden konnte wird unter anderem mit den verhaltnismassig weit gefassten Formulierungen zum Solidaritatsprinzip im AEU Vertrag begrundet 4 So kann ein Mitgliedstaat nach Art 122 etwa bei Naturkatastrophen und anderen aussergewohnlichen Ereignissen die sich seiner Kontrolle entziehen auf Beschluss des Rats der EU finanzielle Hilfen aus dem EU Haushalt erhalten was als Risikoabsicherung gegen einen Staatsbankrott ausgelegt werden konnte Durch diese unzureichende Akzeptanz bestehe die Gefahr eines Moral Hazard Dabei uberschulden sich einige Staaten der EWWU da sie sich dessen bewusst sind dass ihnen im Zweifel die anderen Mitgliedstaaten beispringen wurden Teilen die Kreditgeber diese Ansicht so sind auch diese geneigt bereits hochgradig verschuldete Lander weiterhin zu finanzieren da das Ausfallrisiko durch die anderen Mitgliedstaaten und die EU selbst gedeckt ist 6 Die Nichtbeistandsklausel sei also nicht glaubwurdig genug um auf den europaischen Finanzmarkten die mit dem Euro handeln Staaten mit hohen Schulden zu disziplinieren 4 Fehlende Funktionalitat Bearbeiten Dass uberhaupt davon ausgegangen wird dass Mitgliedstaaten in einer Krisensituation dazu bereit sein konnten fur die Schulden anderer Staaten einzustehen wird in dem Problem des Too Big to Fail gesehen Da die Folgen eines Staatsbankrotts in der EWWU fur alle anderen Mitgliedslander ebenfalls verheerend waren mussten diese notfalls aus eigenem Interesse einspringen Einige Autoren wie Dirk Meyer haben den Versuch unternommen das Szenario eines Staatsbankrotts und die Folgen fur die restliche EU herzuleiten Demnach wurde der Euro als gemeinsame Wahrung radikal an Wert verlieren und somit die Wirtschaft des Grossteils von Europa beschadigen Zugleich wurden andere Lander mit schlechter Kreditwurdigkeit einen erhohten Risikoaufschlag zahlen mussen und Liquiditatsprobleme bekommen Die Zinssatze wurden in der gesamten Eurozone steigen Die Nichtbeistands Klausel sei de facto also nicht durchsetzbar ohne einen Grossteil der EU zu schadigen In ahnlicher Weise steht das Verbot eines direkten Aufkaufs von Staatsanleihen durch die Europaische Zentralbank nach Art 123 AEU Vertrag in der Kritik Viele europaische Banken sind im Besitz staatlicher Schuldverschreibungen und konnten bei einem Staatsbankrott durch Wertverlust der Anleihen und entfallende Auszahlungen ihre Zahlungsfahigkeit in Gefahr sehen Dies konnte wiederum dazu fuhren dass Anleger ihr Vermogen von der Bank abziehen wurden Durch eine weitreichende Vernetzung der Banken ware ein Zusammenbruch des Bankensystems zu befurchten Dies wiederum widersprache der Aufgabe der Europaischen Zentralbank die nach Art 127 Abs 5 AEU Vertrag zur Stabilitat des Finanzsystems beitragen soll 4 Des Weiteren wird Kritik geaussert dass eine konsequente Anwendung des Stabilitatspakts und der Nichtbeistandsklausel zu deflationistischen Konsequenzen fuhren konne So warnte etwa der Fondsmanager George Soros wahrend der Eurokrise davor dass Staaten in wirtschaftlich schlechten Situationen ihre Schulden durch harte Sparmassnahmen abzubauen versuchten und dies in der Folge zu einer weiteren Verschlechterung der Konjunktur fuhrte 7 Soros Fonds hatten selbst Milliardenbetrage in italienische Staatsanleihen investiert 8 Griechische Finanzkrise und Europaischer Stabilisierungsmechanismus BearbeitenIn den Jahren 2009 2010 erlangte die Diskussion um die Nichtbeistands Klausel im Rahmen der griechischen Finanzkrise sowie der sich daraus entwickelnden Staatsschuldenkrise im Euroraum hohe Aufmerksamkeit Griechenland drohte ein Staatsbankrott der in der Konsequenz fur weitere Lander der EU finanzielle Nachteile beinhalten wurde Deshalb beschlossen die Staats und Regierungschefs die Anwendung von Art 122 Abs 2 AEU Vertrag dem zufolge einem Mitgliedstaat der aufgrund von Naturkatastrophen oder aussergewohnlichen Ereignissen die sich seiner Kontrolle entziehen von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist unter bestimmten Bedingungen finanzieller Beistand der Union gewahrt werden kann Die Entscheidung der Anwendbarkeit des Art 122 AEU Vertrag hangt im Wesentlichen davon ab in welchem Tatbestand die Grunde fur die Krise in Griechenland gesehen werden konnen Befurworter eines Rettungspakets argumentieren dass das Vorgehen auf den Finanzmarkten die Situation Griechenlands erheblich geschwacht habe Durch Marktspekulationen hatten sich die Kreditkonditionen fur ein ohnehin bereits bonitatsschwaches Griechenland erheblich verschlechtert Eine derartige Entwicklung rechtfertige die Anwendung von Art 122 AEU Vertrag Gegner des Rettungspakets hingegen sehen die Grunde der Krise bei Griechenlands fehlerhafter Wirtschafts und Finanzpolitik 9 10 Diese Ursachen entzogen sich jedoch nicht der Kontrolle des verschuldeten Landes sodass die Nichtbeistands Klausel anzuwenden sei 11 Im Mai 2010 wurde der Europaische Stabilisierungsmechanismus beschlossen in dem die EWWU Mitgliedstaaten sich wechselseitig Burgschaften in Aussicht stellen Dieser umfasst insgesamt 750 Milliarden Euro und basiert auf einer Kombination von Krediten aus dem EU Haushalt wechselseitigen bilateralen Burgschaften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie einer Kreditlinie des IWF Deutschland ist nach dem Stabilisierungsmechanismusgesetz mit 123 Milliarden Euro beteiligt Zudem begann die Europaische Zentralbank Schuldpapiere der krisenbetroffenen Staaten aufzukaufen 12 Die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit den in Art 123 und Art 125 AEU Vertrag wurde jeweils mit den dort verbrieften Interpretationsspielraumen begrundet So verbiete die Nichtbeistandsklausel nur die automatische Haftung nicht die freiwillige Ubernahme von Burgschaften Ausserdem wurde fur den Stabilisierungsmechanismus die Europaische Finanzstabilisierungsfazilitat EFSF gegrundet die formal nicht in den EU Rechtsrahmen eingebunden ist Fur die Europaische Zentralbank sei dem Vertragstext zufolge nur der unmittelbare Erwerb von staatlichen Schuldtiteln verboten nicht der Aufkauf solcher Papiere auf dem freien Kapitalmarkt 13 Dennoch wurden im Mai 2010 vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht unter anderem von Peter Gauweiler und von einer Gruppe um Joachim Starbatty Klage gegen den Stabilisierungsmechanismus erhoben die darin einen Bruch mit der Nichtbeistandsklausel sehen 14 Am 7 September 2011 wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zuruck 15 16 Hinsichtlich des ESM welcher die Nachfolgestruktur der EFSF darstellt hat auch der Europaische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C 370 12 Thomas Pringle Government of Ireland Ireland The Attorney General einen Verstoss gegen Art 125 AEU Vertrag klar verneint 17 Das Verbot fur die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten Korperschaften und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten Uberziehungs oder andere Kreditfazilitaten zu gewahren oder unmittelbar von ihnen Schuldtitel zu erwerben wird durch den ESM nicht umgangen Dieses Verbot richtet sich namlich speziell an die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten Wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar oder uber den ESM finanziellen Beistand leisten fallt dies somit nicht unter das genannte Verbot Mit der Nichtbeistandsklausel nach der die Union oder ein Mitgliedstaat nicht fur die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats eintritt und nicht fur sie haftet soll der Union und den Mitgliedstaaten nicht jede Form der finanziellen Unterstutzung eines anderen Mitgliedstaats untersagt werden Sie soll vielmehr sicherstellen dass die Mitgliedstaaten auf eine solide Haushaltspolitik achten indem sie gewahrleistet dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Verschuldung der Marktlogik unterworfen bleiben Sie verbietet es daher nicht dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten einem Mitgliedstaat der fur seine eigenen Verbindlichkeiten gegenuber seinen Glaubigern haftbar bleibt eine Finanzhilfe gewahren vorausgesetzt die daran geknupften Auflagen sind geeignet ihn zu einer soliden Haushaltspolitik zu bewegen Der ESM und die daran teilnehmenden Mitgliedstaaten haften aber nicht fur die Verbindlichkeiten des Empfangermitgliedstaats einer Stabilitatshilfe und treten auch nicht im Sinne der Nichtbeistandsklausel fur sie ein Siehe auch BearbeitenChapter 9 Euro Rettungsschirm Finanzausgleich USA Landesanleihe Rettungsaktion Wirtschaft Literatur BearbeitenUlrich Schroder Finanzieller Beistand In Jan Bergmann Hrsg Handlexikon der Europaischen Union 4 Auflage Nomos Baden Baden 2012 ISBN 978 3 8329 6323 1 Digitalisat Memento vom 5 August 2015 im Internet Archive Kai Hentschelmann Finanzhilfen im Lichte der No Bailout Klausel Eigenverantwortung und Solidaritat in der Wahrungsunion In EuR Europarecht Band 46 2011 Heft 2 S 282 ff https www nomos elibrary de 10 5771 0531 2485 2011 2 282 finanzhilfen im lichte der no bailout klausel eigenverantwortung und solidaritaet in der waehrungsunion jahrgang 46 2011 heft 2Einzelnachweise Bearbeiten Jonathan A Rodden Gunnar S Eskeland Jennie Ilene Litvack Ed Fiscal Decentralization and the Challenge of Hard Budget Constraints 2003 S 64 a b c Jan Viebig Der Vertrag von Maastricht die Positionen Deutschlands und Frankreichs zur Europaischen Wirtschafts und Wahrungsunion 1999 S 312 314 Europaische Kommission Der Kohasionsfonds auf einen Blick Memento vom 27 Februar 2009 im Internet Archive a b c d Christiana Ratcheva Staatsverschuldung und Glaubwurdigkeit der Geldpolitik in der Europaischen Wirtschafts und Wahrungsunion Hamburg 2010 S 24 26 abgerufen am 3 Dezember 2010 Helmut Wagner Europaische Wirtschaftspolitik 2 Auflage 1998 S 180 Heinz Dieter Smeets Bernard Vogl Der Stabilitats und Wachstumspakt Eine kritische Wurdigung In Die Zukunft des Sozial und Steuerstaates Festschrift zum 65 Geburtstag S 426 abgerufen am 3 Dezember 2010 Soros warnt Europa vor Deflation Memento vom 24 Oktober 2010 im Internet Archive In Financial Times Deutschland 22 Oktober 2010 Interview Why Soros Bought 2 Billion In Italian bonds Reuters Interview mit George Soros In The Daily Bail 2012 Michael Martens Beamte in Griechenland Die Uberflussigen In FAZ 14 September 2011 abgerufen am 21 Juli 2018 Schulden Krise Die fatalen Folgen der Euro Einfuhrung In Focus Online 28 Marz 2011 abgerufen am 21 Juli 2018 Herbert Edling Volkswirtschaftslehre Schnell erfasst 3 Auflage 2010 S 373 EU Stutzungsplan am Dienstag im Kabinett In Manager Magazin 10 Mai 2010 abgerufen am 10 Mai 2010 Europarechtler halt Milliardenhilfen fur rechtmassig In Spiegel Online 14 Mai 2010 Warnung vor Transferunion In Frankfurter Allgemeine 7 Juli 2010 Verfassungsbeschwerden gegen Massnahmen zur Griechenland Hilfe und zum Euro Rettungsschirm erfolglos Keine Verletzung der Haushaltsautonomie des Bundestages Pressemitteilung Nr 55 2011 des Bundesverfassungsgerichts vom 7 September 2011 In den Verfahren uber die Verfassungsbeschwerden Memento vom 30 Juni 2013 im Webarchiv archive today Urteil des Bundesverfassungsgerichts BvR 987 10 BvR 1485 10 und BvR 1099 10 vom 7 September 2011 Thomas Pringle PRESSEMITTEILUNG Nr 154 12 PDF Gerichtshof der Europaischen Union 27 November 2012 abgerufen am 14 September 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Nichtbeistands Klausel amp oldid 230502144