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Der Nassauische Erbverein ist ein Erbvertrag der zwischen der ottonischen und der walramischen Hauptlinie des Hauses Nassau geschlossen wurde Der in Bad Ems am 30 Juni 1783 unterzeichnete Vertrag regelt die gegenseitige Erbfolge unter den insgesamt vier 1783 bluhenden Zweigen der ottonischen und der walramischen Hauptlinie des Hauses Nassau Er ist in deutscher Sprache verfasst und umfasst 25 Seiten Stammwappen der Grafen von Nassau ottonische Linie Stammwappen der Grafen von Nassau walramische Linie Wappen des Herzogs von NassauInhaltsverzeichnis 1 Vertrag von 1783 2 Wiener Kongress 3 Verfassung des Grossherzogtums Luxemburg 4 Familienstatut des Hauses Nassau 5 Die Revision des Nassauischen Erbvereins in den Jahren 2010 bis 2012 6 Siehe auch 7 Einzelnachweise 8 WeblinksVertrag von 1783 BearbeitenDer Vertrag wurde am 13 23 26 und 30 Juni 1783 von allen sechs erwachsenen Mitgliedern des Hauses Nassau signiert namlich von Wilhelm Prinz von Oranien Furst zu Nassau etc Karl Christian Furst zu Nassau Graf zu Saarbrucken etc Karl Wilhelm Regierender Furst zu Nassau Graf zu Saarbrucken etc Ludwig Furst zu Nassau Graf zu Saarbrucken etc Friedrich August Prinz zu Nassau Usingen Adolph Prinz zu Nassau UsingenDer Vertrag vom 30 Juni 1783 wurde von Kaiser Joseph II mit der Kayserlichen Bestatigungs Urkunde vom 29 September 1786 bestatigt Die vertragschliessenden Parteien nbsp Wilhelm von Oranien Nassau Dietz nbsp Karl Christian und Karoline von Oranien Nassau Dietz auf einer Medaille nbsp Karl Wilhelm von Nassau Usingen nbsp Ludwig von Nassau Saarbrucken nbsp Friedrich August Prinz zu Nassau Usingen nbsp Adolph Prinz zu Nassau UsingenDer Vertrag vom 30 Juni 1783 bestatigt den Nassauischen Erbverein von 1736 nach Massgabe der Erlauterungen des Erbvereins vom 30 Juni 1783 Das Haus Nassau war aufgrund der durch Erbteilung entstandenen Zersplitterung politisch bedeutungslos geworden Mit dem Vertrag sollte diese Entwicklung gestoppt und umgekehrt werden Kern des Vertrages war dass fur alle Linien des Hauses Nassau das Primogeniturrecht anerkannt wurde Eine Verausserung von im Erbverein befindlichen Gutern und Landern wurde verboten was ein weiteres Zerfasern verhinderte Fur den Fall des Aussterbens eines Zweiges im Mannesstamm wurde vereinbart dass dessen Gebiete an andere Zweige fallen sollten Diese Regelung griff mit dem Tod von Friedrich August Nassau Usingen und damit dem Aussterben der Linie von Nassau Usingen im Jahr 1816 Dessen Anspruche erbte Wilhelm I Nassau aus der Linie Nassau Weilburg Im Vorgriff auf diesen Erbfall hatten die beiden Fursten bereits 1806 ihre Lander zum Herzogtum Nassau zusammengeschlossen Da mannliche Stammhalter ausblieben stehen die koniglichen Staatshaupter der Niederlande seit 1890 nur in weiblicher Folge der ottonischen Linie die grossherzoglichen Staatshaupter von Luxemburg seit 1912 nur in weiblicher Folge der walramischen Linie Beide regierenden Hauser stehen aber in der Tradition des Hauses Nassau das in beiden Staaten gesetzlich das Staatsoberhaupt stellt und fuhren immer noch dessen Namen Artikel 42 des Nassauischen Erbvereins ist fur das Grossherzogtum Luxemburg sehr bedeutend und lautet wie folgt Da ubrigens auch der Fall moglich ist welchen jedoch der Allerhochste gnadiglich abwenden wolle dass Unser ganzer Nassauischer Mannsstamm erloschen mochte so lassen Wir es in Ansehung derer jeweilen existirenden Tochter bey dem von solchen geleisteten auch kunftig und zu ewigen Tagen zu leistenden unbedingten Verzicht ohne Vorbehalt einiger Regredienzschaft bewenden verbinden Uns setzen ordnen und wollen demnach dass in solchem Falle eine Tochter und zwar wann deren mehrere vorhanden die Erstgeborne oder in deren Mangel die nachste Erbin des letzten Mannsstammes mit Ausschluss aller andern entfernterer zur Succession berufen seyn solle es ware dann dass Wir oder Unsere Nachkommen auf solchen Fall anders ubereingekommen waren oder sonstige Vorsehung gethan hatten als welches zu thun Wir Ihnen und Uns hiermit ausdrucklich vorbehalten fort Unsere und Unserer Nachkommen respective Tochter und Erben zur Festhaltung einer solchen Vorsehung Kraft dieses verbunden haben wollen Anlasslich der Erbeinigungskonferenzen zwischen den beiden Hauptlinien wurde zu Bad Ems im Sommer 1783 festgesetzt dass der nassauische Lowe rot bewehrt und rot gekront werden solle Dessen ungeachtet wird er heute wie auch schon im grossen und mittleren Wappen des Konigreichs Preussen und der preussischen Provinz Hessen Nassau beziehungsweise der spateren Provinz Nassau im koniglich niederlandischen Wappen wie im grossherzoglich luxemburgischen Wappen golden gekront Wiener Kongress BearbeitenDie Wiener Congress Acte unterzeichnet am 8 Junius 1815 1 legt fest Artikel 71 Familienvertrag zwischen den Fursten von Nassau Das Recht und die Ordnung der Erbfolge welche zwischen den beiden Linien des Hauses Nassau durch die Acte von 1783 genannt Nassauischer Erbverein sind festgesetzt worden werden beibehalten und von den vier oranien nassauischen Furstenthumern auf das Grossherzogthum Luxemburg ubertragen Verfassung des Grossherzogtums Luxemburg BearbeitenDie Verfassung des Grossherzogtums Luxemburg vom 17 Oktober 1868 2 die am 22 Oktober 1868 im deutschen Originaltext mit franzosischer Ubersetzung im Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg Memorial veroffentlicht wurde ist die trotz zwischenzeitlicher mehrfacher Veranderungen bis heute gultige Verfassung Artikel 3 legt fest Die Krone des Grossherzogtums ist erblich in der Familie Nassau und zwar in Gemassheit des Vertrages vom 30 Juni 1783 des Art 71 des Wiener Traktates vom 9 Juni 1815 und des Londoner Vertrags vom 11 Mai 1867 Der Vertrag vom 30 Juni 1783 ist der Nassauische Erbverein durch den das Grossherzogtum Luxemburg bis heute jeweils innerhalb der Familie Nassau vererbt wird Familienstatut des Hauses Nassau Bearbeiten nbsp Wilhelm IV von Nassau Weilburg der letzte des Hauses NassauDa Wilhelm IV von Nassau Weilburg Grossherzog von Luxemburg Herzog zu Nassau nur weibliche Nachkommen hatte verordnete er das Gesetz vom 10 Juli 1907 3 wodurch dem Familienstatut des Hauses Nassau vom 16 April 1907 Gesetzeskraft verliehen wurde Das Familienstatut des Hauses Nassau vom 16 April 1907 ist ausschliesslich in Deutsch abgefasst und bezieht sich auf Artikel 42 des Nassauischen Erbvereins von 1783 Die Kernaussagen des Familienstatuts des Hauses Nassau vom 16 April 1907 finden sich in Artikel 1 Da Uns ein mannlicher Erbe bisher versagt geblieben ist kann der in Artikel 42 des Erbvereins von 1783 gesetzte Fall eintreten und hat alsdann Unsere erstgeborene Tochter Prinzessin Marie Adelheid und zunachst ihr Mannesstamm aus gemass den Familienstatuten Unseres Hauses geschlossener Ehe nach dem Recht der Erstgeburt Uns in der Krone Luxemburg sowie als Chef Unseres Hauses und in Besitz und Nutzniessung des gesamten Hausfideicommisses nachzufolgen jedoch ist bis zur Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres die Regentschaft und Vormundschaft fur sie von Unserer vielgeliebten Gemahlin der Grossherzogin Maria Anna zu fuhren Sollte Unsere genannte vielgeliebte Tochter ohne Hinterlassung einer Nachkommenschaft aus gemass den Familienstatuten Unseres Hauses geschlossener Ehe versterben so sind Unsere andern vielgeliebten Tochter und ihre Linien in gleicher Weise nach Primogenitur Recht zur Erbfolge berufen Und in Artikel 3 Im ubrigen behalten Wir Uns und Unseren Nachfolgern das Recht zur Erlassung familienstatutarischer Bestimmungen uber Unsere Hausverfassung im bisherigen Umfang vor Damit wurde also in der Sukzession wie schon zuvor im ebenfalls zum Hause Nassau gehorenden Konigreich der Niederlande von der Lex Salica abgewichen Nachfolgend das Original des Familienstatuts des Hauses Nassau vom 16 April 1907 Familienstatut Wir WILHELM von Gottes Gnaden Grossherzog von Luxemburg Herzog zu Nassau etc etc etc erklaren und verfugen Art I Da Uns ein mannlicher Erbe bisher versagt geblieben ist und seit dem Tode Unseres Oheims des Prinzen Nicolas Liebden ohne Hinterlassung successionsfahiger Descendenz der Furstliche Mannesstamm des Hauses Nassau auf Unseren Augen allein steht kann der in Artikel 42 des Erbvereins von 1783 gesetzte Fall eintreten und hat alsdann Unsere erstgeborene Tochter Prinzessin Marie Adelheid und zunachst ihr Mannesstamm aus gemass den Familienstatuten Unseres Hauses geschlossener Ehe nach dem Recht der Erstgeburt Uns in der Krone Luxemburg sowie als Chef Unseres Hauses und in Besitz und Nutzniessung des gesamten Hausfideicommisses nachzufolgen jedoch ist bis zur Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres die Regentschaft und Vormundschaft fur sie von Unserer vielgeliebten Gemahlin der Grossherzogin Maria Anna zu fuhren Sollte Unsere genannte vielgeliebte Tochter ohne Hinterlassung einer Nachkommenschaft aus gemass den Familienstatuten Unseres Hauses geschlossener Ehe versterben so sind Unsere andern vielgeliebten Tochter und ihre Linien in gleicher Weise nach Primogenitur Recht zur Erbfolge berufen Art II Das Grossherzoglich Luxemburgische und Herzoglich Nassauische Furstenhaus bilden eine untrennbare Einheit Zwar behalt es auch in Zukunft dabei sein Bewenden dass dem Luxemburgischen Staat keinerlei Anspruch auf Eigentum Inhabung Verwaltung Kontrolle und Ertrag des inner und ausserhalb vorhandenen Fideicommisvermogens Unseres Hauses zusteht Insolange jedoch Unsere Descendenz im Mannesstamm oder nach Massgabe der in Art 1 dieses Familienstatuts getroffenen Anordnungen im Grossherzogtum Luxemburg regiert kommt dem Nachfolger in der Staatssuccession jeweils zugleich die alleinige Nachfolge in das ganze Hausfideicommis inner und ausserhalb des Grossherzogtums zu und darf eine Trennung des Besitzes und der Nutzniessung des Hausfideicommisses von der Inhabung der Krone nicht stattfinden Veranderungen im Bestand des Fideicommisses sind hierdurch nicht ausgeschlossen Art III Im ubrigen behalten Wir Uns und Unseren Nachfolgern das Recht zur Erlassung familienstatutarischer Bestimmungen uber Unsere Hausverfassung im bisherigen Umfang vor Urkundlich Unserer eigenhandigen Unterschrift und des beigedruckten Siegels So gegeben Santa Margherita den 16 April 1907 Wilhelm Die Mitglieder der Regierung Eyschen Staatsminister Prasident H Kirbach Generaldirector des Innern M Mongenast Generaldirector der Finanzen Ch de Waha Generaldirector der offentlichen Arbeiten Die Revision des Nassauischen Erbvereins in den Jahren 2010 bis 2012 BearbeitenDas Grossherzoglich Luxemburgische Hofmarschallamt gab am 20 Juni 2011 4 bekannt dass der Nassauische Erbverein der in Luxemburg als Familienpakt des Hauses Luxemburg Nassau bezeichnet wird geandert wurde Manner und Frauen sollen bei der Thronfolge zukunftig gleichbehandelt werden Schon am 12 Oktober 2004 hatte Grossherzog Henri von Luxemburg bei der feierlichen Sessionseroffnung der Abgeordnetenkammer angekundigt Was die Gleichberechtigung von Mann und Frau betrifft will ich die Gelegenheit benutzen Ihnen vorzuschlagen die vollstandige Gleichheit in der Thronfolge bei uns einzufuhren Bereits am 16 September 2010 hatte Grossherzog Henri als Oberhaupt der Familie durch internes Dekret die Anderung des Familienpakts verfugt Die neue Thronfolgeregelung unterscheidet nicht mehr zwischen Sohnen und Tochtern und ist erstmals auf die Nachfahren von Grossherzog Henri anwendbar Da Erbgrossherzog Guillaume ohnehin der Erstgeborene ist hat die Anderung des Familienpaktes keine Auswirkungen auf die direkte Thronfolge nach Grossherzog Henri In der begleitenden Erklarung vom 20 Juni 2011 4 erinnerte das Hofmarschallamt an die New Yorker Konvention von 1979 nach der auch Luxemburg sich zur Abschaffung von Frauendiskriminierungen verpflichtet hat Bis 2008 galt fur die Thronfolge aber ein Vorbehalt Die grossherzogliche Familie kam mit der Anderung des Nassauischen Erbvereins einer Reform der Verfassung zuvor Der Entwurf der Abgeordnetenkammer sieht vor die Thronfolge in Zukunft nicht mehr durch den Familienpakt sondern durch die Verfassung selbst zu regeln Auch der vorgeschlagene Text der Verfassungsreform erklart das erstgeborene Kind unabhangig von seinem Geschlecht zum Thronerben Bis zur Abstimmung und das Inkrafttreten der neuen Verfassung konnte aber noch einige Zeit vergehen Der Reformvorschlag wurde am 21 April 2009 hinterlegt das Gutachten des Staatsrats wurde erst am 6 Juni 2012 veroffentlicht Solange keine neuen Verfassungsregeln in Kraft sind gelten die Thronfolgeregelungen des Nassauischen Erbvereins Das am 23 Juni 2011 im Luxemburger Amtsblatt Memorial Teil B Nr 55 S 719 720 5 ausschliesslich in deutscher Sprache veroffentlichte Grossherzogliche Dekret vom 16 September 2010 uber die neue Thronfolgeregelung des Nassauischen Erbvereins hat folgenden Wortlaut Decret grand ducal du 16 septembre 2010 introduisant l egalite entre hommes et femmes en matiere de succession au trone Wir Henri Grossherzog von Luxemburg Herzog zu Nassau nach Einsichtnahme des Erneuerten Nassauischen Erbvereins vom 30 Juni 1783 Pacte de famille de la Maison de Nassau du 30 juin 1783 sowie dessen Erganzungen insbesondere des Familienstatuts die Hausverfassung betreffend vom 5 Mai 1907 nach erfolgter Zustimmung des Agnatischen Beirats erklaren und verfugen Art 1 Der im Ubrigen unverandert bleibende Erneuerte Nassauische Erbverein vom 30 Juni 1783 Pacte de famille de la Maison de Nassau du 30 juin 1783 wird wie folgt geandert und erganzt a Artikel 24 Absatz 1 Ziffer 1 erhalt folgende Fassung 1 auf die Sukzessionsordnung in allen moglichen Fallen nach welcher das Recht der Erstgeburt ohne Ausnahme zu beachten ist b Artikel 24 Absatze 2 und 3 werden zu Absatz 2 und erhalten folgende Fassung Soweit es die Sukzessionsordnung Ziffer 1 betrifft haben Wir uns bewogen gefunden fur den Fall des Ablebens oder der Abdankung eines regierenden Grossherzogs das Recht der Thronfolge kunftig nicht mehr allein auf den Mannesstamm zu begrenzen sondern das Recht der Erstgeburt unabhangig vom Geschlecht einzufuhren zu bestatigen und zu bekraftigen so dass die Thronfolge dem erstgeborenen Kind eines regierenden Grossherzogs zukommen und verbleiben soll Diese Sukzessionsordnung findet erstmals Anwendung auf Unsere Deszendenz c Artikel 26 erhalt folgende Fassung In dem Fall dass einer Unserer Nachfolger als Hauschef ohne eheliche sukzessionsfahige Leibeserben versterben sollte folgen insofern sie sukzessionsfahig sind nach dem Recht der Erstgeburt in die mit der Innehabung des Thrones des Grossherzogtums Luxemburg verbundene Innehabung des Haus Fideikommisses zunachst des abgelebten Grossherzogs Geschwister und deren Nachkommen und bei deren Mangel die nachstverwandten Haus oder Familienmitglieder und deren Nachkommen Art 2 Das im Ubrigen unverandert bleibende Familienstatut die Hausverfassung betreffend vom 5 Mai 1907 wird wie folgt geandert und erganzt 9 erhalt mit der Uberschrift Beirat folgende Fassung Absatz III Unter Bezugnahme auf die im Jahre 2008 angekundigte Zurucknahme des im Gesetz vom 15 Dezember 1988 verankerten Vorbehaltes in Bezug auf das Ubereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18 Dezember 1979 wird das aktive und passive Wahlrecht der Agnaten erweitert auf die berechtigten weiblichen Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses und findet erstmals Anwendung auf Unsere Deszendenz So gegeben Luxemburg den 16 September 2010 Henri Am 22 Juni 2012 gab das Grossherzoglich Luxemburgische Hofmarschallamt bekannt dass die auf den neuesten Stand gebrachte Uberarbeitung des Hausrechts des Hauses Luxemburg Nassau abgeschlossen worden sei und dass die neue Version des Nassauischen Erbvereins vom 30 Juni 1783 und des Familienstatuts die Hausverfassung betreffend vom 5 Mai 1907 demnachst im Luxemburger Amtsblatt Memorial Teil B veroffentlicht werde Die durch Grossherzogliches Dekret vom 11 Juni 2012 erlassene Neufassung des Nassauischen Erbvereins vom 30 Juni 1783 und die durch Grossherzogliches Dekret vom 18 Juni 2012 verfugte Neufassung des Familienstatuts die Hausverfassung betreffend vom 5 Mai 1907 wurden im Memorial Teil B Nr 51 vom 23 Juni 2012 S 829 835 6 ausschliesslich in deutscher Sprache veroffentlicht Siehe auch BearbeitenHaus Nassau Stammliste des Hauses Nassau Liste der nassauischen Herrscher Oranien Nassau Grossherzogtum Luxemburg Adolph Luxemburg Wilhelm IV Luxemburg Maria Adelheid Luxemburg Charlotte Luxemburg Jean Luxemburg Henri Luxemburg Het Wilhelmus De WilhelmusEinzelnachweise Bearbeiten Wiener Congress Acte unterzeichnet am 8 Junius 1815 Memorial vom 22 Oktober 1868 Memento des Originals vom 22 Juli 2011 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www legilux public lu Memorial vom 11 Juli 1907 a b Kommunique des Grossherzoglich Luxemburgischen Hofmarschallamts Grossherzogliches Dekret vom 10 September 2010 Memorial vom 23 Juni 2012Weblinks BearbeitenErbfolgerecht Walramische Linie des Hauses Nassau Die Chronik Hessens Meyers Grosses Konversations Lexikon Wiener Congress Acte unterzeichnet am 8 Junius 1815 Verfassung des Grossherzogtums Luxemburg Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Nassauischer Erbverein amp oldid 229012837