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Das Lobbygesetz abgekurzt LobbyG ist in Osterreich der Name des Gesetzes das die entgeltliche Einflussnahme Lobbying Tatigkeit im Interesse eines Auftraggebers auf Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung in Osterreich regelt Nicht geregelt im LobbyG ist eine Lobbying Tatigkeit im Bereich der Justiz 1 BasisdatenTitel LobbygesetzLangtitel Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen Lobbying und Interessenvertretungs Transparenz Gesetz LobbyG Abkurzung Lobbygesetz LobbyGTyp BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie VerwaltungsrechtFundstelle BGBl I Nr 64 2012Datum des Gesetzes 25 Juli 2012Inkrafttretensdatum 1 Janner 2013Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Inhaltsverzeichnis 1 Ziel des Gesetzes 2 Aufbau des Gesetzes 3 Ausgewahlte Bestimmungen im Gesetz 3 1 Lobbying Tatigkeit 3 2 Anwendungsbereich 3 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich 3 3 1 Ausnahmen bei Aufforderung an einem Entscheidungsprozess mitzuarbeiten 3 3 2 Ausnahme bestimmter Personengruppen 3 3 3 Ausnahme der Privatwirtschaftsverwaltung 3 3 4 Ausnahmen von Privatpersonen 3 4 Verbot der Lobbying Tatigkeit 3 5 Grundprinzipien 3 6 Verhaltenskodex 3 7 Registrierungspflichten 3 8 Sanktionsbestimmungen 3 8 1 Geldstrafen 3 8 2 Nichtigkeit von Vertragen 4 Beispiele fur Mankos im LobbyG 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseZiel des Gesetzes BearbeitenZiel des LobbyG ist es Offenheit und Transparenz bei der Tatigkeit von Lobbyisten herzustellen Es sollen dadurch Regelungen geschaffen werden wie gesellschaftliche Gruppen und Einzelinteressen in berechtigten Fallen gegenuber dem Gesetzgeber und der Vollziehung korrekt geltend gemacht werden konnen Mit dem LobbyG nicht verhindert werden kann Korruption weswegen diesbezuglich sich auch keine Regelungen im LobbyG finden In Bezug auf das LobbyG kam es im ersten Jahrzehnt seit Inkrafttreten 2012 zu keiner einzigen Anwendung durch die Gerichte in Osterreich Dass LobbyG kann daher als totes Recht bezeichnet werden Aufbau des Gesetzes Bearbeiten1 Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich 2 Ausnahmen 3 Kompetenz 4 Begriffsbestimmungen 2 Abschnitt Verhaltenspflichten 5 Lobbying Tatigkeiten 6 Prinzipien der Lobbying Tatigkeit und Interessenvertretung 7 Verhaltenskodex 8 Tatigkeitseinschrankung 3 Abschnitt Registrierungspflichten 9 Lobbying und Interessenvertretungs Register 10 Abteilung A 11 Abteilung B 12 Abteilungen C und D 4 Abschnitt Sanktionen und andere Rechtsfolgen 13 Verwaltungsstrafen 14 Streichung aus dem Lobbying und Interessenvertretungs Register 15 Nichtigkeit von Vertragen 5 Abschnitt Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen 17 Vollziehung 18 Verweise Ausgewahlte Bestimmungen im Gesetz BearbeitenLobbying Tatigkeit Bearbeiten Lobbying Tatigkeit ist nach 4 Zif 1 LobbyG jeder organisierte und strukturierte Kontakt mit Funktionstragern zur Einflussnahme 1 Abs 1 LobbyG mit denen im Interesse eines Auftraggebers auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes der Lander der Gemeinden und der Gemeindeverbande unmittelbar Einfluss genommen werden soll Damit ist grundsatzlich nur die direkte unmittelbare Einflussnahme auf osterreichische Entscheidungstrager in diesen nationalen Institutionen definiert Wird Lobbying uber z B Medien oder sonstige gesellschaftliche Einflussnahme betrieben ist dies vom LobbyG nicht erfasst Ebenso nicht wenn es zu Zufallstreffen mit offentlichen Funktionstragern Amtstragern auf Fachseminaren Veranstaltungen Vortragen oder bei sonstigen gesellschaftlichen Treffen kommt oder wenn solche Treffen im privaten Kreis stattfinden etc Dabei ist in 4 Zif 2 der Lobbying Auftrag als ein entgeltlicher Vertrag durch den ein Auftraggeber den Auftragnehmer verpflichtet Lobbying Tatigkeiten auszuuben genannt woraus aber nicht zwingend ableitbar ist dass unentgeltliche Tatigkeit kein Lobbying Auftrag sein kann Der Begriff entgeltlich ist dabei nicht im LobbyG geregelt wird aber alle Formen einer Vorteilsgewinnung umfassen Anwendungsbereich Bearbeiten Nach 1 des LobbyG sollen damit Verhaltens und Registrierungspflichten bei Tatigkeiten mit denen auf bestimmte Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung des Bundes der Lander der Gemeinden und der Gemeindeverbande unmittelbar Einfluss genommen werden soll geregelt werden Ausnahmen vom Anwendungsbereich Bearbeiten Ausnahmen bei Aufforderung an einem Entscheidungsprozess mitzuarbeiten Bearbeiten Werden Experten oder Sachverstandige Unternehmen Interessenverbande oder sonstige Personen von Einrichtungen Bund den Bundeslandern den Gemeinden oder einem Gemeindeverband aufgefordert Expertisen abzugeben oder an einem Entscheidungsprozess mitzuarbeiten oder ihre Meinung abzugeben ist dies keine Tatigkeit im Sinne des LobbyG Ausnahme bestimmter Personengruppen Bearbeiten Die in Osterreich sehr weit verbreitete Verhandlungsdemokratie findet sich auch bei den Ausnahmen vom Anwendungsbereich des LobbyG wieder Bestimmte Gruppen die zwar unzweideutig Lobbying Tatigkeit betreiben werden vom LobbyG ausgenommen Dies sind die in Osterreich sehr wichtigen und in vielen Bereichen eingreifenden Funktionen von Interessenvertretungen durch die Sozialpartner 2 und kollektivvertragsfahige Einrichtungen mit Ausnahme der Registrierungspflichten nach den 9 und 12 LobbyG Auf die Interessenvertretung durch sonstige Selbstverwaltungskorper 2 und Interessenverbande ist das Gesetz mit Ausnahme der Verhaltenspflichten nach 6 und der Registrierungspflichten nach den 9 und 12 LobbyG ebenfalls nicht anzuwenden 1 Abs 2 LobbyG Ebenfalls gilt das Gesetz nicht fur politische Parteien gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften den Osterreichischen Gemeindebund und den Osterreichischen Stadtebund die gesetzlichen Sozialversicherungstrager und den Dachverband der Sozialversicherungstrager sowie Interessenverbande die keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschaftigen 1 Abs 3 LobbyG Solche Interessensverbande sind z B auch Vereine die durchaus massgebliche Grosse und Einfluss erlangen konnen auch wenn sie selbst keine Dienstnehmer als Interessenvertreter beschaftigen sondern sich zur Organisation z B solcher Dienstnehmer aus einem dem Verein angehorigen Unternehmen oder einem weiteren Verein bedienen Die Abgrenzung ist in der Praxis schwierig Ebenso ist nach 2 LobbyG dieses nicht anzuwenden auf Tatigkeiten eines Funktionstragers in Ausubung seines Aufgabenbereichs Tatigkeiten einer Person mit denen diese nicht unternehmerische eigene Interessen wahrnimmt die Wahrnehmung oder Vertretung der Interessen einer Partei oder eines Beteiligten im Zusammenhang mit einem verwaltungsbehordlichen oder gerichtlichen Verfahren die Rechtsberatung und Vertretung durch Rechtsanwalte Notare Wirtschaftstreuhander und andere dazu befugte Personen 3 die Wahrnehmung aussenpolitischer Interessen im diplomatischen oder konsularischen Verkehr und Tatigkeiten die auf Veranlassung eines Funktionstragers ausgeubt werden Ebenfalls ausgenommen sind Lobbying Tatigkeiten durch einen Unternehmenslobbyisten 4 Zif 5 LobbyG wenn es sich um die Wahrnehmung gesetzlich festgelegter Berufspflichten handelt Das LobbyG regelt auch nicht wenn z B bei Abgeordneten zum Europaischen Parlament oder bei Mitgliedern der Europaischen Kommission osterreichische Lobbyisten innerhalb des Hoheitsgebiets von Osterreich vorstellig werden und Einfluss nehmen wollen hier gelten eigene Regelungen auf europaischer Ebene Ausnahme der Privatwirtschaftsverwaltung Bearbeiten Werden vom Bund den Bundeslandern den Gemeinden oder einem Gemeindeverband Unternehmen als selbstandige Einheiten ausgegliedert Privatwirtschaftsverwaltung z B Asfinag Austro Control Justizbetreuungsagentur OBB etc so unterliegen diese nicht dem LobbyG Ausnahmen von Privatpersonen Bearbeiten Die Einflussnahme von Privatpersonen gegenuber Funktionstragern Amtstragern vom Bund den Bundeslandern den Gemeinden oder einem Gemeindeverband unterliegen nicht dem LobbyG sofern diese Privatpersonen nur ihre individuellen privaten Interessen vertreten Beispiel Ein Grundeigentumer will beim Burgermeister eine Umwidmung seines Grundstucks zu Bauland erreichen um ein Einfamilienhaus zu bauen Zusammenschlusse von Burgern wie z B bei Burgerinitiativen vertreten ihre Interessen unentgeltlich wenn diese bei Funktionstragern Amtstragern vom Bund den Bundeslandern den Gemeinden oder einem Gemeindeverband vorsprechen und Losungen verlangen siehe hierzu 2 LobbyG Verbot der Lobbying Tatigkeit Bearbeiten Bestimmte Personen wie z B der Bundesprasident Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung Mitglieder inlandischer allgemeiner Vertretungskorper Beamte Vertragsbedienstete und andere Organe soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung der Vollziehung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes der Lander der Gemeinden und der Gemeindeverbande tatig sind 4 Zif 10 LobbyG durfen nach 8 LobbyG keine Lobbying Tatigkeit ausuben solange sie diese Funktion innehaben Dies bedeutet dass sich das Verbot nur auf diese Funktion bezieht und z B die Person in einer anderen Tatigkeit durchaus als Lobbyist tatig werden kann sofern nicht spezielle Gesetze dies verbieten z B fur Abgeordnete zum Nationalrat 4 Im LobbyG ist fur Osterreich und auch fur eine Tatigkeit auf Ebene der Europaischen Union keinen Cooling off Periode fur Funktionstrager Amtstrager vorgesehen wenn diese aus ihrer Funktion ausscheiden und als Lobbyisten tatig werden wollen In den USA gilt zum Vergleich eine solche Cooling off Periode fur die Dauer von zwei Jahren in Kanada von funf Jahren und in Litauen fur ein Jahr 5 Grundprinzipien Bearbeiten Grundprinzipien der Lobbying Tatigkeit und Interessenvertretung fur Lobbying Unternehmen Unternehmen welche Unternehmenslobbyisten beschaftigen aber auch Selbstverwaltungskorper Interessenverbande Lobbyisten und Interessenvertreter ausgenommen jedoch Sozialpartner und alle kollektivvertragsfahigen Einrichtungen sind nach 6 LobbyG dass wer die Lobbying Tatigkeit oder eine Interessenvertretung betreibt bei jedem erstmaligen Kontakt mit einem Funktionstrager die Identitat und die spezifischen Anliegen seines Auftrag oder Dienstgebers bzw des Selbstverwaltungskorpers oder Interessenverbandes darlegen muss dass Informationen nicht auf unlautere Art und Weise beschafft werden durfen dass die zur Ausubung der Tatigkeit zur Verfugung stehenden Informationen vom Lobbyisten wahrheitsgemass weiterzugeben sind dass sich der Lobbyist uber die fur den Funktionstrager kundgemachten Tatigkeitseinschrankungen und Unvereinbarkeitsregeln zu informieren und diese Einschrankungen zu beachten hat sowie dass sich der Lobbyist jeden unlauteren oder unangemessenen Drucks auf Funktionstrager zu enthalten das schliesst es freilich nicht aus dass gesellschaftlich akzeptierte und rechtmassige Aktionen gesetzt werden um einer Intervention den entsprechenden Nachdruck zu verleihen hat Verhaltenskodex Bearbeiten 7 LobbyG sieht vor Lobbying Unternehmen oder Unternehmen die Unternehmenslobbyisten beschaftigen haben ihren Lobbying Tatigkeiten einen Verhaltenskodex zugrunde zu legen und mussen darauf jedenfalls in ihrem Internetauftritt besonders hinweisen Auf Verlangen jeder interessierten Person mussen sie dieser einen allgemein verfugbaren Zugang zu dem Verhaltenskodex bekanntgeben oder den Verhaltenskodex ausfolgen Dieser Verhaltenskodex wird vom LobbyG inhaltlich nicht geregelt ist nicht staatlich genehmigt und wird auch nicht staatlich kontrolliert und Sozialpartner alle kollektivvertragsfahigen Einrichtungen sonstige Selbstverwaltungskorper und Interessenverbande mussen gar keinen Verhaltenskodex vorweisen Registrierungspflichten Bearbeiten Die Personen bzw Unternehmen die Lobbying Tatigkeiten durchfuhren haben sich im offentlich einsehbaren und online kostenlos abrufbaren Lobbying und Interessenvertretungs Register zu registrieren 9 LobbyG Die Eintragung ist kostenpflichtig Dieses wird vom Bundesminister fur Justiz automationsunterstutzt gefuhrt Aus dem Lobbying und Interessenvertretungs Register wird eine Person gestrichen 14 LobbyG wenn sie schwerwiegend und nachhaltig Verhaltens oder Registrierungspflichten verletzt und dies keinen unverhaltnismassigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit bildet Bei strafbaren Handlung nach den 153 Untreue 153a Geschenkannahme durch Machthaber 168b Wettbewerbsbeschrankende Absprachen bei Vergabeverfahren 302 Missbrauch der Amtsgewalt 304 Geschenkannahme durch Beamte 305 Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines offentlichen Unternehmens 306 Geschenkannahme durch Sachverstandige 307 Bestechung 308 Verbotene Intervention oder 309 Strafgesetzbuch und einer damit verbundenen rechtskraftigen Verurteilung erfolgt ebenfalls die Streichung aus dem Register Dies jedoch nicht fur Sozialpartner kollektivvertragsfahige Einrichtungen sonstige Selbstverwaltungskorper Interessenverbande und Interessenvertreter auch wenn diese gegen die Registrierungspflichten verstossen oder es zu strafgesetzlichen Handlungen kommen wurde Sanktionsbestimmungen Bearbeiten Geldstrafen Bearbeiten Bei Verstoss gegen bestimmte Bestimmungen des LobbyG 5 Abs 1 und 2 Registrierung konnen Verwaltungsstrafen verhangt werden 13 LobbyG Von diesen Sanktionen ausgenommen sind Sozialpartner die kollektivvertragsfahigen Einrichtungen sonstige Selbstverwaltungskorper und Interessenverbande auch dann wenn sie unter Umstanden gegen Verhaltens und Registrierungspflichten verstossen haben Diese Verwaltungsstrafen sind Geldstrafen bis zu 10 000 Euro im Fall der wiederholten Tatbegehung bis zu 60 000 Euro und im internationalen Vergleich sowie im Verhaltnis zu den Aufwendungen fur Lobbying Tatigkeit sehr gering Beispiel Microsoft soll jahrlich 4 5 Millionen Euro fur Lobbyisten in Brussel ausgeben in den USA das Dreifache 6 Die Falschangabe von Daten fur bzw bei der Registrierung im Register ist im LobbyG nicht ausdrucklich unter Strafe gestellt In den USA hingegen wurde 2007 die Strafdrohung fur Falschangaben von US 50 000 auf US 200 000 angehoben 7 und erstmals auch Freiheitsstrafen von bis zu funf Jahren eingefuhrt 8 Nichtigkeit von Vertragen Bearbeiten Nach 15 LobbyG konnen Lobbying Auftrage nichtig sein wenn dieser entgegen 5 Abs 1 LobbyG mit einem nicht zur Eintragung bekanntgegebenen oder eingetragenen Lobbying Unternehmen geschlossen wird oder entgegen 5 Abs 2 nicht zur Eintragung bekanntgegeben oder eingetragen wird Was jemand wissentlich fur einen solchen Auftrag gegeben hat verfallt zu Gunsten des Bundes Es sind noch weitere Vorgehensweisen die zur Nichtigkeit eines Vertrages fuhren in 15 Abs 2 und 3 LobbyG geregelt Beispiele fur Mankos im LobbyG BearbeitenIm LobbyG sind keine Rechenschaftsberichte fur Lobbyisten vorgesehen und auch nicht dass diese im Internet offentlich zuganglich gemacht werden mussten Auch mussen Lobbyisten und solche Organisationen ihre Einnahmen und Ausgaben aus Lobbyismustatigkeiten nicht offenlegen und auch nicht gegenuber wem sie diese Lobbyismus Tatigkeit erbracht haben Siehe auch BearbeitenLobbyismus in Osterreich LobbyregisterLiteratur BearbeitenArtur Schuschnigg Lobbyingrecht Leitfaden mit Beispielen und Praxishinweisen Wien 2012 Manz Verlag ISBN 978 3 214 00451 4 Friedl Kindl Krakow Thierry Compliance in Public Affairs Leitfaden fur die korrekte Zusammenarbeit mit Politik und Verwaltung Wien 2012 LexisNexis Verlag ISBN 978 3 7007 5378 0 Weblinks BearbeitenSuche im Lobby Register des Justizministeriums Einzelnachweise Bearbeiten Fur die Auslegung des LobbyG sind die Erlauterungen der Regierungsvorlage 1465 BlgNR 24 GP sowie dem Bericht des Justizausschusses 1832 BlgNR 24 GP wichtig a b Siehe Artikel 120a B VG Die Abgrenzung wann eine Beratung Rechtsberatung bzw Vertretung eines Mandanten erfolgt und wann Lobbying vorliegt ist in der Praxis sehr schwierig bis unmoglich Siehe Unvereinbarkeits und Transparenz Gesetz BGBl Nr 330 1983 Internationaler Vergleich von Lobbyistenregistern Stand 2008 Webseite bundestag de S 6 Starbucks oder Cafe au Lait Lobbyismus in Washington und Brussel im Vergleich Webseite bpb de vom 19 Oktober 2015 Durch den Honest Leadership and Open Government Act Internationaler Vergleich von Lobbyistenregistern Stand 2008 Webseite bundestag de S 6 und 9 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lobbygesetz amp oldid 229991912