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Das Landesverwaltungsgericht Sachsen mit Sitz in Dresden war in der Sowjetischen Besatzungszone SBZ und den Anfangsjahren der DDR das Verwaltungsgericht des Landes Sachsen Die Literatur ging uberwiegend davon aus dass dieses Gericht nur auf dem Papier bestanden hatte Erst neuere Forschungen ergaben dass das Gericht eine wenn auch nur unbedeutende Tatigkeit ausgeubt hat Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Nach dem Zweiten Weltkrieg 3 Das Verwaltungsgerichtsgesetz 4 Die Anderungsgesetze 5 Die Einrichtung des Gerichtes 6 Die Tatigkeit des Gerichtes 7 Das Ende des Gerichtes 8 Wiedererrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 9 Literatur 10 EinzelnachweiseVorgeschichte BearbeitenIm Konigreich Sachsen wurde eine Verwaltungsgerichtsbarkeit zum 1 Januar 1901 und damit im Vergleich mit den anderen deutschen Staaten erst relativ spat eingefuhrt An der Spitze der Verwaltungsgerichte des Konigreichs stand das Sachsische Oberverwaltungsgericht in Dresden Dieses hatte 1909 bis 1945 seinen Sitz am Antonsplatz 1 Breite Strasse 24 das Gebaude wurde Februar 1945 zerstort Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 1 Dezember 1933 Herbert Schelcher Prasident des OVG Die Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland wurde ausgehohlt 1944 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit generell abgeschafft Nach dem Zweiten Weltkrieg BearbeitenAm 18 September 1944 nachdem die Alliierten erstmals deutschen Boden erobert hatten wurde mit Proklamation Nr 1 der Militarregierung die Aufhebung aller deutschen Gerichte in den besetzten Gebieten verfugt Dort bestanden damit nur noch die Militargerichte der Siegermachte Mit SMAD Befehl Nr 3 wurden am 9 Juli 1945 die Lander in der SBZ eingerichtet In der mit SMAD Befehl 110 vom 22 Oktober 1945 eingerichteten Landesverwaltung Sachsen war Herbert Schelcher zunachst als Sachbearbeiter fur die Verwaltungsordnung eingesetzt wurde im Februar 1946 jedoch verhaftet und starb am 7 Mai des Jahres im sowjetischen Speziallager 1 in Muhlberg Neuburxdorf Der Alliierte Kontrollrat fur Deutschland hatte im Oktober 1946 mit dem Kontrollratsgesetz 36 die Abschaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Nationalsozialisten fur aufgehoben erklart 1 Fur eine Wiedereinfuhrung von Verwaltungsgerichten in der SBZ fehlte jedoch erneut der politische Wille Insbesondere ein Rechtsschutz gegen die politische und wirtschaftliche Transformation der SBZ in einen sozialistischen Staat beispielsweise gegen die Enteignungen der Bodenreform waren unerwunscht Verwaltungsakte waren damit mangels Anfechtungsmoglichkeit sofort bestandskraftig Auch das Anrufen der ordentlichen Gerichte gegen Verwaltungsentscheidungen wurde drastisch eingeschrankt Insbesondere schloss die Verordnung uber die Geltendmachung von Massnahmen der offentlichen Gewalt vom 14 Marz 1946 2 das Anrufen der ordentlichen Gerichte zur Herausgabe beschlagnahmter Sachen aus Gerichtliche Uberprufungen von Enteignungssachen wurde in der Verordnung zur Durchfuhrung des Gesetzes vom 30 Juni 1946 uber die Ubergabe von Betrieben von Kriegs und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 18 Juli 1946 normiert 3 Neben diesen praktischen Erwagungen standen ideologische Die Sowjets und die SED gingen davon aus dass Verwaltungsgerichte in kapitalistischen Gesellschaften notwendig seien da das Verwaltungshandeln im Sinne der besitzenden Klasse erfolge und daher der Kontrolle und Korrektur bedurfe Im Sozialismus sei dieser Klassengegensatz aufgehoben einer Verwaltungsgerichtsbarkeit bedurfe es daher nicht Das Verwaltungsgerichtsgesetz BearbeitenNachdem entgegen dem Kontrollratsgesetz 36 in den meisten Landern der SBZ keine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut worden war wies die SMAD mit SMAD Befehl Nr 173 betreffen Wiederherstellung und Reorganisation der Administrativgerichte vom 8 Juli 1947 die Ministerprasidenten der SBZ Lander an entsprechende Gesetzesentwurfe zu erstellen und den Landtagen vorzulegen In Sachsen legte die Regierung keinen Gesetzesentwurf vor Stattdessen lagen dem Landtag je ein Gesetzesentwurf der SED und der LDP vor Es waren vor allem drei Punkte die den Unterschied ausmachten Wahrend die LDP eine Generalklausel forderte dass eben jeder Verwaltungsakt gerichtlich uberpruft werden konnte wollte die SED das Enumerationsprinzip einfuhren Nur solche Arten von Verwaltungsakten die in einer Verordnung des SED gefuhrten Innenministeriums aufgefuhrt waren sollten anfechtbar sein Genauso wichtig war die Besetzung des Gerichtes Wahrend die LDP unabhangige Richter wollte wollte die SED die Funktion eines Verwaltungsgerichtes am liebsten durch einen Landtagsausschuss wahrnehmen lassen Da dies dem Wortlaut des Kontrollratsgesetzes widersprach sollten stattdessen die Richter des Verwaltungsgerichtes durch den Landtag gewahlt werden um die Kontrolle der Politik uber das Gericht zu gewahrleisten Zuletzt forderte die LPD eine Verwaltungsgerichtsbarkeit in zwei Instanzen die SED wollte ein einstufiges Verfahren Die Gleichschaltung der Blockparteien war 1947 noch nicht abgeschlossen So kam es zu einer der letzten strittigen Entscheidungen des Landtags In der Landtagssitzung vom 30 Oktober 1947 wurde der SED Entwurf mit leichten Modifikationen mit 54 zu 42 Stimmen angenommen Rechnerisch hatte es eine Mehrheit der demokratischen Parteien geben konnen Es fehlten jedoch 12 Abgeordnete der LDP Eine wichtige Anderung betraf das Enumerationsprinzip Dieses war im Gesetz enthalten Die Enumeration selbst sollte allerdings nicht durch das Ministerium erfolgen sondern im Rahmen der Gesetze Da diese auf sich warten liessen stockte entsprechend auch der Aufbau des Gerichtes Das Verwaltungsgerichtsgesetz VwGG vom 30 Oktober 1947 4 bildete die Grundlage fur das Landesverwaltungsgericht Sachsen Die Anderungsgesetze BearbeitenAm 21 Juni 1948 legte die Regierung dem Landtag den Entwurf einer Ausfuhrungsverordnung vor Diese wurde in den Verfassungsausschuss verwiesen und dort immer wieder vertagt Letztlich legte der Verfassungsausschuss dem Plenum einen neuen Gesetzesentwurf zu einem Gesetz zur Anderung und Ausfuhrung des Gesetzes vom 30 Oktober 1947 uber die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 30 September 1949 5 vor Dieses legte eine schmale Zustandigkeit fest und wurde nun war eine Opposition im Landtag nicht mehr moglich einstimmig angenommen Nach den als Scheinwahlen durchgefuhrten Landtagswahlen in der DDR 1950 nickte der Landtag ohne Diskussion das Gesetz zur Anderung der die Verwaltungsgerichtsbarkeit betreffenden Gesetze vom 25 Mai 1950 6 einstimmig ab Darin wurde geregelt dass die Richter am Gericht nicht mehr die Befahigung zum Richteramt haben mussten Die Einrichtung des Gerichtes Bearbeiten nbsp Die Villa MockelAm 9 April 1948 wahlte der Landtag Kurt Ebert SED vorher SPD als Gerichtsprasidenten Dieser leitete die Volksrichterausbildung in Sachsen Auf Anfrage der CDU am 8 Januar 1950 wann das Gericht seine Arbeit aufnehmen wurde teilte das Ministerium mit es seien alle Vorbereitungen erfolgt dass das Gericht die Arbeit aufnehmen konnen Ausser dem Prasidenten seien jedoch noch keine Richter gewahlt worden Am 25 Mai 1950 wahlte der Landtag den Nichtjuristen Josef Rambo CDU zum neuen Gerichtsprasidenten am gleichen Tag wurde das Gesetz geandert um dies moglich zu machen Dieser fluchtete jedoch Anfang September in den freien Westen Daher wahlte der Landtag im November 1950 den Landtagsabgeordneten und Pharmazeuten Magnus Dedek CDU zum Prasidenten Am 7 Juli hatte der Landtag Alfred Zeidler SED vorher KPD zum Vizeprasidenten und Hans Flothow LDP als hauptamtlichen Richter gewahlt Auch die Schoffen waren aus den Reihen der SED und der Blockparteien gewahlt worden Damit war grundsatzlich die Moglichkeit gegeben dass das Gericht seine Arbeit aufnehmen konnte Jedoch legten Zeidler und Flothow ihre Amter kurze Zeit spater nieder In der Landtagssitzung vom 4 Juli 1951 wurden Franz Ulich SED vorher SPD als Vizeprasident und Friedrich Weller LDP als Richter gewahlt Bereits im Januar 1948 waren dem Gericht Dienstraume in der Villa Mockel zugewiesen worden Im November 1951 wurde es in den Gebaudekomplex der ehemaligen Luftwaffe in der August Bebel Strasse 19 verlegt Die Tatigkeit des Gerichtes BearbeitenEine Tatigkeit des Gerichtes 1947 bis 1949 ist nicht nachweisbar Die ersten nachweisbaren Entscheidungen des Gerichtes sind zwei Entscheidungen aus dem Jahr 1950 die beide mangels Zustandigkeit abgewiesen wurden Fur das Jahr 1951 zahlte das Gericht 28 Eingange davon 24 sonstige Eingaben und 4 Rechtsmittel Darunter waren drei Klagen Eine davon wurde zuruckgenommen die beiden anderen als offenbar unzulassig zuruckgewiesen Das Ende des Gerichtes Bearbeiten1952 wurden die Lander der DDR abgeschafft und stattdessen Bezirke geschaffen In diesem Zusammenhang wurde das Verwaltungsgericht in Dresden abgewickelt ohne dass es eine Rechtsgrundlage oder ein Verwaltungsakt hierzu gab Die beiden hauptamtlichen Richter erhielten ein Kundigungsschreiben in dem die Auflosung der Landesregierungen als Grund genannt war Wiedererrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit BearbeitenKurz vor der Wende in der DDR wurden im Juli 1989 bei den Kreisgerichten Leipzig Dresden und Karl Marx Stadt Kammern fur Verwaltungssachen gebildet Zum 1 Juli 1992 wurden deren Aufgaben auf die in den gleichen Stadten neu eingerichteten Verwaltungsgerichte der ersten Instanz das Sachsische Oberverwaltungsgericht als zweite Instanz verlagert Literatur BearbeitenJulian Lubini Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Landern der SBZ DDR 1945 1952 Beitrage zur Rechtsgeschichte des 20 Jahrhunderts Band 82 Mohr Siebeck Tubingen 2015 ISBN 978 3 16 153526 0 Einzelnachweise Bearbeiten Matthias Etzel Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen durch den Alliierten Kontrollrat 1945 1948 Band 7 von Beitrage zur Rechtsgeschichte des 20 Jahrhunderts 1992 ISSN 0934 0955 ISBN 978 3 16 145994 8 S 102 103 online in der Google Buchsuche AN Sachsen 1946 S 133 AM Sachsen 1946 S 425 GBVB Sachsen S 121 SachsGVBl 1949 S 658 SachsGVBl 1950 S 39751 036946483217 13 726252913475 Koordinaten 51 2 13 N 13 43 34 5 O Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landesverwaltungsgericht Sachsen amp oldid 237908691