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Kreisumlagen sind Umlagen die kreisangehorige Gebietskorperschaften an die ubergeordnete Gebietskorperschaft Landkreis aufgrund dessen Hebungsrechts leisten um dessen Finanzbedarf ganz oder teilweise zu decken Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsnatur 3 Funktionen 4 Besonderheit redistributive Funktion 5 Genehmigung der Kreisumlage 6 Kritik 7 Weblinks 8 Siehe auch 9 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie Finanzierung von Kreisen stellt sich etwas anders dar als die der kreisfreien Stadte da die Realsteuern Grundsteuer A und B Gewerbesteuer den Gemeinden als Gemeindesteuer zustehen Die Kreise haben keine eigene Steuerhoheit Zur Deckung des Finanzbedarfs konnen Kreise anstatt dessen eine Kreisumlage von den kreisangehorigen Gemeinden erheben z B 45 Kreisordnung NRW 1 Ihre Grundlage ist die Steuerkraft der Gemeinden sowie deren Schlusselzuweisungen Von dieser Umlagegrundlage wird ein bestimmter von Hundert Satz als Kreisumlagesatz definiert Ursprunglich als subsidiares Deckungsmittel gedacht ist die Kreisumlage inzwischen ein fester Bestandteil der Einnahmen von Landkreisen 1997 belief sich ihr Anteil an den Einnahmen in westdeutschen Kreisen auf 46 in ostdeutschen Kreisen auf 22 Die Kreisumlage ist eine auf die verfassungsrechtliche Garantie des Selbstverwaltungsrechts der Kreise sowie auf Art 106 Abs 6 Satz 6 GG gestutzte von der gemeindlichen Finanzmasse abgeleitete Einnahmequelle der Kreise deren Erhebung der allein verantwortlichen Entscheidung des Kreistages obliegt Landesrechtliche Regelungen in den Flachenlandern ermachtigen die Kreise ihren Finanzbedarf durch die Erhebung einer Kreisumlage zu decken soweit die Kreiseinnahmen aus Entgeltabgaben und Steuern dazu nicht ausreichen Im Wortlaut der landesrechtlichen Regelungen kommt nach wie vor die ursprungliche Konzeption der Kreisumlage als subsidiares Restfinanzierungsmittel zum Ausdruck obwohl faktisch der ursprungliche Spitzendeckungscharakter der Kreisumlage langst verschwunden und die Kreisumlage zur bedeutendsten Einnahmequelle der Kreise geworden ist Die landkreiszugehorigen Gemeinden sind Pflichtmitglieder des jeweiligen Landkreises und konnen sich den Bestimmungen der Kreissatzung nicht entziehen Rechtsnatur BearbeitenFinanztechnisch und rechtlich ist die Kreisumlage ein Instrument des interkommunalen Finanzausgleichs in Form einer offentlich rechtlichen Geldleistung der kreisangehorigen Gemeinden an den Kreis Ferner handelt es sich bei der Kreisumlage um eine offentliche Abgabe im Sinne des 80 Abs 2 Nr 1 und Abs 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO Nach der herrschenden Meinung der Verwaltungsgerichte wird von einer weiten Auslegung des Begriffs Abgaben im Sinne des 80 VwGO ausgegangen Danach fallen unter diesen Begriff nicht nur die Abgaben im Sinne der Abgabenordnung Steuern Gebuhren Beitrage sondern alle hoheitlich geltend gemachten offentlich rechtlichen Geldforderungen die der Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitstragers fur die Erfullung seiner offentlichen Aufgaben dienen sollen und die von allen erhoben werden die den normativ bestimmten Tatbestand erfullen Dabei genugt es wenn die Abgaben diese Funktion neben anderen Funktionen z B einer Lenkungs Antriebs Zwangs oder Straffunktion hat und zweckgebunden zu verwenden ist 2 Nach Auffassung des OVG Munster 3 darf eine Gemeinde zur Finanzierung einer Einrichtung des Kreises im Wege der Mehrbelastung nur in demselben Masse herangezogen werden in dem ihr diese Einrichtung zugutekommt Zu den Grenzen der Festsetzung der Kreisumlage hat das VG Munchen Stellung genommen 4 Der Umlagebescheid mit dem die Gemeinde zur Kreisanlage herangezogen wird ist ein selbstandiger Verwaltungsakt 35 VwVfG der der betroffenen Gemeinde den Klageweg eroffnet Die Festsetzung der Kreisumlage ist unabdingbarer Bestandteil der Haushaltssatzung des Landkreises Auch diese kann von den kreisangehorigen Gemeinden mit der abstrakten Normenkontrollklage angefochten werden 47 Abs 1 Nr 2 VwGO sofern das Landesrecht dies bestimmt vgl 5 Abs 2 AusfG VwGO NRW Funktionen BearbeitenAllgemein besitzt die Kreisumlage drei Funktionen Die Kreisumlage soll 5 die Finanzierung samtlicher Kreisaufgaben einschliesslich des Sozialbereichs sicherstellen fiskalische Funktion die Unterschiede der Finanzkraft zwischen allen kreisangehorigen Gemeinden verringern Dies geschieht in allen Flachenlandern dadurch dass finanzstarke Gemeinden absolut einen grosseren Teil ihrer Finanzkraft auf die Kreisumlageausgaben verwenden mussen als finanzschwachere Gemeinden redistributive Funktion die Effizienz der Aufgabenwahrnehmung im Verhaltnis von Kreis und kreisangehorigen Gemeinden beeinflussen Die letztere Funktion findet sich gewohnlich nicht in der Fachliteratur zu den Kreisfinanzen Sie ergibt sich allerdings aus den okonomischen Zielsetzungen des Finanzausgleichssystems und aus der Tatsache dass im kreisangehorigen Gebiet eine geteilte Aufgabenwahrnehmung zwischen Kreis und Gemeinden stattfindet allokative Funktion Die fiskalische Funktion besteht darin dass die Kreisumlage das bedeutendste autonome Finanzierungsmittel der Kreise ist das ihnen einen gewissen finanzplanerischen Spielraum ermoglicht Sie beinhaltet gleichzeitig ein flexibles Element der Einnahmeverteilung zwischen Kreis und kreisangehorigen Gemeinden Die Festsetzung der Kreisumlage erschopft sich indes nicht in der fiskalischen Funktion Vielmehr kommt in ihr zudem eine redistributive Funktion Ausgleichsfunktion im Verhaltnis der umlagepflichtigen Gemeinden untereinander zum Ausdruck Hierbei werden Transfermittel von unten Gemeinden nach oben Kreise geleistet also im Verhaltnis zum Bundesfinanzausgleich in umgekehrter Form Unter diesem Gesichtspunkt ist es Ziel der Kreisumlageerhebung die Finanzkraftunterschiede zwischen den einzelnen kreisangehorigen Gemeinden abzumildern Dabei soll die ausgleichende Wirkung der Kreisumlage bereits auf Grund der Erhebung an sich eintreten ohne dass es einer besonderen auf einen Ausgleich gerichteten Willensbetatigung des Kreises bedarf Dies geschieht dadurch dass auf Grund gesetzlicher Vorgaben finanzstarke Gemeinden absolut einen grosseren Teil ihrer Finanzkraft auf die Kreisumlageausgaben verwenden mussen als finanzschwachere Gemeinden siehe Abundanz Besonderheit redistributive Funktion BearbeitenDie redistributive Funktion beruht vornehmlich auf den Unvollkommenheiten de Gemeindesteuern 6 Die redistributive Funktion besteht aus relativ hohen Zuweisungen durch welche die Finanzkraft der ursprunglich finanzschwachen Gemeinden soweit angehoben werden soll dass ein annahernd gleiches kommunales Leistungsangebot finanziell moglich wird bzw dass aus der unterschiedlichen Finanzkraft resultierende Tendenzen zur Vergrosserung des Wohlstandsgefalles zwischen reichen und armen Gemeinden abgewendet werden 7 Insbesondere durch unterschiedlich hohe Schlusselzuweisungen und Umlagen soll die Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbande an einen durchschnittlichen normierten Finanzbedarf angenahert werden Durch die Kreisumlage soll eine uberdurchschnittliche Hohe der Gemeindesteuern insbesondere der Gewerbesteuer abgeschopft werden so dass bei der redistributiven Funktion ausnahmsweise ein Finanzausgleich von unten nach oben stattfindet Sie erfolgt durch die Gewerbesteuerumlage die aus dem Kommunalhaushalt an den Landeshaushalt ausgekehrt werden muss 8 Genehmigung der Kreisumlage BearbeitenIn den meisten Flachenlandern bedarf die Festsetzung der Kreisumlagesatze entweder generell oder bei Uberschreitung von normierten Hochstsatzen der aufsichtsbehordlichen Genehmigung Die Genehmigung soll nach den Grundsatzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden sie kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden Grundsatzlich ist davon auszugehen dass die Genehmigung der Kreisumlage nur aus Rechtsgrunden versagt werden darf 9 Ermessenserwagungen zur Zweckmassigkeit des Umlagesatzes sind der Aufsichtsbehorde indes verwehrt 10 Kritik BearbeitenDie Verfassungsmassigkeit der Kreisumlage ist unbestritten Grenze ist der Kernbereich der gemeindlichen Finanzhoheit Dieser ist allerdings nicht schon dann beruhrt wenn die Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben der Gemeinden durch die finanzielle Belastung der Kreisumlage eingeschrankt wird Die finanzielle Leistungsfahigkeit darf jedoch nicht angetastet werden die Gemeinden durfen nicht die Gelegenheit zur kraftvollen Betatigung verlieren 11 Wo die Grenzen der finanziellen Belastbarkeit liegen ist nicht leicht zu bestimmen Ein Verstoss gegen die durch Art 28 Abs 2 GG garantierte gemeindliche Finanzhoheit liegt jedenfalls dann vor wenn die Gemeinden durch Abgaben und Umlagen derart ihrer Mittel beraubt werden dass ihre Finanzverantwortlichkeit beeintrachtigt und ihre Finanzausstattung in Frage gestellt wird Haufig wird deshalb angefuhrt dass die Kreisumlage das Prinzip der Subsidiaritat also der Eigenverantwortung der Gemeinde beeintrachtigen kann Die Kreisumlage hat in der Vergangenheit Anlass zu einer Vielzahl von Auseinandersetzungen sowohl in rechtstheoretischer als auch in prozessualer Hinsicht gegeben Nicht nur die Frage welche Ausgabenposten bei der Kreisumlage berucksichtigt werden durfen war und ist Gegenstand intensiver Diskussionen Es geht ebenso um die immer enger werdenden Liquiditatsspielraume der kreisangehorigen Kommunen Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage nach der Aufgabenverteilung zwischen Kreis und kreisangehorigen Gemeinden zentrale Bedeutung Grundlegend fur diese Problematik ist der Rastede Beschluss des Bundesverfassungsgerichts BVerfG vom 23 November 1988 12 Hierin ist das BVerfG von der Uberlegung ausgegangen dass Art 28 Abs 2 GG auch ausserhalb des Kernbereichs der Selbstverwaltungsgarantie ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden enthalte Auf diese Weise sichere Art 28 Abs 2 Satz 1 GG den Gemeinden einen Aufgabenbereich der grundsatzlich alle Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft umfasse Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben kam es zu einer lebhaften Fortentwicklung der Rechtsprechung zur Frage der Grenzen der Kreiszustandigkeit Dabei hat der BayVGH im November 1992 entschieden 13 dass kreisangehorige Gemeinden den Kreisumlagebescheid des Landkreises mit der Begrundung anfechten konnen im Kreishaushalt seien Ausgaben in beachtlichem Umfang zur Erfullung landkreisfremder Aufgaben vorgesehen Das Gebot des selbstverwaltungsfreundlichen Verhaltens erfordert es dass der Kreis bei der Bereitstellung von Mitteln die Moglichkeiten der Gemeinde zur eigenverantwortlichen Verfugung uber Haushaltsmittel fordert und nicht einschrankt Inzwischen haben aber bereits Umlagesatze von uber 50 der gerichtlichen Prufung standgehalten Weblinks BearbeitenDarstellung des Deutschen Landkreistages von den arithmetisch gemittelten Kreisumlagesatzen der deutschen Flachenlander PDF 150 kB Zahlen des Statistischen Landesamtes fur Baden WurttembergSiehe auch BearbeitenFinanzausgleich Deutschland Landerfinanzausgleich Kommunaler FinanzausgleichEinzelnachweise Bearbeiten Hans Gerhard Die Gesetze der Selbstverwaltung im Lande Nordrhein Westfalen 1961 S 194 VGH Kassel Beschluss vom 14 Januar 1991 Az 6 TH 3410 90 DOV 1991 1029 OVG Munster Urteil vom 16 Juni 1989 Az 15 A 2407 85 NVwZ RR 1989 661 VG Munchen Urteil vom 13 Dezember 1989 EzKommR 1700 92 Thomas Doring Thomas Brenner Franziska Rischkowsky Interkommunale Finanzbedarfsermittlung im nordrhein westfalischen Finanzausgleich 2018 S 138 f Michael Bach Der kommunale Finanzausgleich als Existenzsicherung der Selbstverwaltungsgarantie 2019 S 180 Engelbert Munstermann Die Berucksichtigung zentralortlicher Funktionen im kommunalen Finanzausgleich 1976 S 33 ISBN 978 3 531 02520 9 Andreas Klee Manfred Miosga Simon Dudek Neue Perspektiven fur eine zukunftsfahige Raumordnung in Bayern 2022 S 147 OVG Munster Urteil vom 16 Juni 1989 EzKommR 1700 85 OVG Munster Urteil vom 15 Dezember 1989 Az 15 A 436 86 DOV 1990 616 BVerwG Urteil vom 19 Juli 1984 Az 3 C 12 83 BVerwGE 69 374 BVerfG Beschluss vom 23 November 1988 Az 2 BvR 1619 83 2 BvR 1628 83 BVerfGE 79 127 BayVGH Urteil vom 4 November 1992 Az 4 B 90 718 DVBl 1993 893Normdaten Sachbegriff GND 4165624 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kreisumlage amp oldid 233749836